Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 12 Abs 1 des Waffengesetzes 1996, BGBl I Nr 12/1997 (WaffG), ein Waffenverbot erlassen.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei mit einem näher bezeichneten Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 15. Februar 2011 nach § 107 Abs 1 und 2 (1. Fall) StGB (Vergehen der gefährlichen Drohung) und nach § 83 Abs 1 StGB (Vergehen der Körperverletzung) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilt worden, welche ihm unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden sei.
Die Verurteilung sei erfolgt, weil er in G seine - namentlich genannte - ehemalige Lebensgefährtin
I.) am 2. November 2010 mit dem Tod gefährlich bedroht habe, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er
A) seine Faustfeuerwaffe durchgeladen, sie in einem Abstand von etwa einem Meter gegen ihren Kopf gerichtet und geäußert habe:
"Schau, die habe ich schon für dich hergerichtet", die Genannte anschließend mit seiner linken Hand im Bereich der linken Schulter erfasst und auf eine Couch gedrückt habe, die Waffe gegen ihre linke Schläfe gepresst habe und sinngemäß geäußert habe: "Das ist eh das was du wolltest";
B) seine Faustfeuerwaffe neuerlich gegen ihren Rücken gedrückt und sie in Richtung des Gartentores gedrängt habe;
II.) vorsätzlich am Körper verletzt habe, und zwar
A) am 30. Oktober 2010 durch das Versetzen von Ohrfeigen, Zuhalten des Mundes, sowie Erfassen ihres Halses, wodurch die Genannte Hämatome im Gesichtsbereich, eine Schwellung der Lippen sowie Hämatome im Halsbereich erlitten habe;
B) am 2. November 2011 durch das Versetzen eines Schlages gegen den Kopf, wodurch die Genannte eine Schädelprellung erlitten habe.
Das genannte Urteil sei mit Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 28. Juni 2011 bestätigt worden und somit seit diesem Zeitpunkt rechtskräftig.
Diese (in einem rechtskräftigen Strafurteil festgestellten) Taten zeigten, dass der Beschwerdeführer zu aggressiven Handlungen und Unbeherrschtheit neige und bei aus einer Partnerschaft resultierenden Streitigkeiten offensichtlich eine herabgesetzte Hemmschwelle habe. Streitgespräche stellten in einer Partnerschaft bzw bei einer Trennung nichts Außergewöhnliches dar. Die vom Beschwerdeführer geäußerten gefährlichen Drohungen gingen aber jedenfalls weit über solche Streitgespräche hinaus und seien durch Körperverletzungen "bekräftigt" worden. Die Tathandlungen ließen den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer bei Meinungsverschiedenheiten bzw Beziehungsstreitigkeiten seine Emotionen nicht unter Kontrolle habe und dazu neige, auch die körperliche Integrität anderer Personen zu verletzen. Somit seien derartige Handlungen auch in eventuell neuen Beziehungen zu befürchten. In den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Strafurteils sei auf seine völlige Schulduneinsichtigkeit hingewiesen worden. Aufgrund dessen gehe die belangte Behörde von der begründeten Besorgnis aus, der Beschwerdeführer könne durch die missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen gefährden, weshalb die Verhängung des Waffenverbots zulässig sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, hilfsweise wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
1. Gemäß § 12 Abs 1 WaffG hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dient die Verhängung eines Waffenverbotes der Verhütung einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen. Dabei genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein gesetz- oder zweckwidriger ("missbräuchlicher") Gebrauch gemacht und dadurch eine Gefährdung im Sinne des § 12 Abs 1 WaffG herbeigeführt werden könnte. Bei dieser Beurteilung ist nach dem dem WaffG allgemein innewohnenden Schutzzweck ein strenger Maßstab anzulegen. Der Begriff der "missbräuchlichen Verwendung" einer Waffe ist daher nicht restriktiv auszulegen. Wesentlich ist, dass dem Betroffenen die missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist. Der Verbotstatbestand des § 12 Abs 1 WaffG setzt somit voraus, dass auf Grund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine missbräuchliche Verwendung von Waffen zu befürchten ist. Liegt diese Voraussetzung vor, so hat die Behörde gemäß § 12 Abs 1 WaffG vorzugehen und ein Waffenverbot auszusprechen, ohne dass ein bisher untadeliges Vorleben dem entgegenstünde (vgl etwa das hg Erkenntnis vom 21. Oktober 2011, Zl 2010/03/0165, mit weiteren Nachweisen).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zu Situationen familiärer Gewalt mit Verletzungsfolgen bereits wiederholt festgehalten, dass schon ein einmaliger Vorfall als Gewaltexzess gewertet werden und ungeachtet eines untadeligen Vorlebens die Verhängung eines Waffenverbotes gemäß § 12 Abs 1 WaffG rechtfertigen kann, wobei nicht entscheidend sei, durch welches Verhalten auch immer die Auseinandersetzungen ihren Ursprung genommen haben (vgl etwa das hg Erkenntnis vom 17. April 2009, Zl 2008/03/0154, mit weiteren Nachweisen).
2. Der Beschwerdeführer bestreitet seine rechtskräftige Verurteilung wegen der eingangs angeführten Straftaten nicht. Seiner Ansicht nach würden diese die belangte Behörde aber nicht davon entbinden, "spezifische (beweispflichtige!) Tatsachen festzustellen und (…) in der Folge eine Prognoseentscheidung (nach § 12 Abs 1 WaffG) durchzuführen". Die belangte Behörde habe sich deshalb nicht darauf beschränken dürfen, den Umstand der Verurteilung festzustellen. Ihre rechtliche Beurteilung, die ausschließlich auf die Verurteilung durch das Strafgericht abstelle, entspreche nicht den Grundsätzen des § 12 Abs 1 WaffG und auch nicht den Grundsätzen der Bindungswirkung von rechtskräftigen Vorfragenentscheidungen. Aufgrund unrichtiger Beurteilung habe sich die belangte Behörde über die Beweisanträge des Beschwerdeführers auf Einvernahme namentlich genannter Zeugen und seiner Person vollständig hinweggesetzt. Er wiederhole seinen Antrag auf Beischaffung des Strafaktes. Die aus dem Strafakt ersichtlichen Zeugenaussagen würden zeigen, dass die ehemalige Lebensgefährtin nicht glaubwürdig sei, sodass die Einvernahme weiterer Zeugen und seine Parteienvernehmung stattzufinden habe. Wäre die belangte Behörde den gestellten Beweisanträgen gefolgt, dann wäre ersichtlich gewesen, dass keine erwiesenen Tatsachen vorliegen, auf deren Basis eine rechtsrichtige Prognoseentscheidung im Sinne des § 12 Abs 1 WaffG durchgeführt werden könne.
3. Diesem Beschwerdevorbringen ist vor dem zuvor geschilderten rechtlichen Hintergrund kein Erfolg beschieden:
Die materielle Rechtskraft des Schuldspruches einer verurteilenden Entscheidung eines Strafgerichts bewirkt, dass dadurch - vorbehaltlich einer allfälligen Wiederaufnahme des Strafverfahrens - mit absoluter Wirkung, somit gegenüber jedermann, bindend festgestellt ist, dass die schuldig gesprochene Person die strafbare Handlung entsprechend den konkreten Tatsachenfeststellungen des betreffenden Urteils rechtswidrig und schuldhaft begangen hat. Im Fall einer verurteilenden Entscheidung durch ein Strafgericht besteht daher eine Bindung der Verwaltungsbehörde in der Frage, ob ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand erfüllt wurde. Durch die gerichtliche Verurteilung wird in einer für die Verwaltungsbehörde bindenden Weise über die Begehung der Tat abgesprochen. Eine eigene Beurteilung durch die Behörde ist damit nicht mehr zulässig, diese ist verpflichtet, die so entschiedene Frage ihrem Bescheid zugrunde zu legen (vgl auch dazu etwa das hg Erkenntnis vom 21. Oktober 2011, Zl 2010/03/0165, mit weiteren Nachweisen).
Sämtliche Versuche der Beschwerde, die rechtskräftig festgestellten Straftaten (etwa durch die behauptete Unglaubwürdigkeit des Opfers) in Zweifel zu ziehen, sind daher für das gegenständliche Verfahren ohne Belang. Der Beschwerdeführer zeigt aus diesem Grund auch nicht auf, welches andere, für ihn positive Verfahrensergebnis die Beischaffung des Strafaktes bzw die Einvernahme weiterer Zeugen bewirkt hätte. Ein relevanter Verfahrensmangel wird somit nicht dargetan.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat die belangte Behörde ihre nach § 12 Abs 1 WaffG erforderliche Gefährlichkeitsprognose auf der Grundlage der festgestellten rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers auch nachvollziehbar und rechtlich zutreffend begründet.
Die Beschwerde war deshalb gemäß § 35 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 19. April 2012
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