Normen
StVO 1960 §5 Abs2 idF 1994/518;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs4 idF 1994/518;
StVO 1960 §99 Abs1 litb idF 1994/518;
StVO 1960 §5 Abs2 idF 1994/518;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs4 idF 1994/518;
StVO 1960 §99 Abs1 litb idF 1994/518;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 17. Jänner 2001 wurde dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt 2) zur Last gelegt, er habe am 17. Oktober 1999 um 11.18 Uhr in Graz auf der Kreuzung Bahnhofgürtel, Höhe Zollgasse, als Lenker der Zugmaschine mit dem näher angeführten Kennzeichen
"dieses in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und sich nach Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, wobei vermutet werden konnte, dass er sich beim Lenken in einem alkoholbeeinträchtigten Zustand befunden habe. Die Verweigerung erfolgte am 17. Oktober 1999, um 11.18 Uhr in Graz 4, Kreuzung Bahnhofgürtel-Zollgasse".
Er habe dadurch § 99 Abs. 1 lit. b StVO i.V.m. § 5 Abs. 2 StVO verletzt. Es wurde über ihn gemäß § 99 Abs. 1 lit. b StVO eine Geldstrafe in der Höhe von S 16.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Tage) verhängt.
Die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen.
Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, der Beschwerdeführer sei am näher bezeichneten Tatort zur angegebenen Tatzeit von RI M aufgefordert worden, seine Atemluft auf Alkoholgehalt überprüfen zu lassen. Der Beschwerdeführer habe trotz dreimaliger Aufforderung diesen Test um 11.18 Uhr verweigert. Der "Anzeigenleger" habe im Zuge der Amtshandlung beim Beschwerdeführer ein "renitentes Verhalten" feststellen können. Weiters habe festgestellt werden können, dass zum Zeitpunkt der Anhaltung der Zugmaschine ein Alkomat an Ort und Stelle nicht vorhanden gewesen sei, sondern dieser in eventu angefordert worden wäre. Der Beschwerdeführer habe auch gerötete Bindehäute gehabt, sodass die Aufforderung zur Durchführung des Alkotestes als durchaus gerechtfertigt einzustufen sei.
Wenn der Beschwerdeführer in der Berufung vertrete, es wären bei ihm zum Zeitpunkt der Aufforderung zum Alkotest keine Alkoholisierungsmerkmale vorgelegen, so verkenne er die Rechtslage der StVO. Danach könne jederzeit auch ohne Verdachtsmerkmal ein Alkotest vorgenommen werden. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer eine Stunde später das Wachzimmer "Hauptbahnhof" aufgesucht habe, um dort den Alkotest abzulegen, sei nicht geeignet, ihn von der Übertretung des § 5 Abs. 2 StVO zu entschuldigen, da er sich diesem Test unmittelbar nach der Aufforderung eines Straßenaufsichtsorganes, welches besonders geschult und von der Behörde hiezu ermächtigt sei, zu unterziehen gehabt hätte.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 5 Abs. 2 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 i.d.F. BGBl. Nr. 518/1994, sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand
- 1. ein Fahrzeug gelenkt zu haben oder
- 2. als Fußgänger einen Verkehrsunfall verursacht zu haben,
auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.
Gemäß § 5 Abs. 4 StVO 1960 i.d.F. BGBl. Nr. 518/1994 sind die Organe der Straßenaufsicht berechtigt, Personen, deren Atemluft auf Alkoholgehalt untersucht werden soll (Abs. 2), zum Zweck der Feststellung des Atemalkoholgehaltes zur nächstgelegenen Dienststelle, bei der sich ein Atemalkoholmessgerät befindet, zu bringen, sofern vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden oder zur Zeit des Lenkens befunden haben.
Gemäß § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 i.d.F. BGBl. Nr. 518/1994 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von S 16.000,-- bis S 80.000,--, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen,
"b) wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht."
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass am Anhalteort unbestritten kein Alkomat vorhanden gewesen sei. Es handle sich somit nicht um eine sog. "planquadratmäßige" Atemalkoholkontrolle, bei welcher die Verpflichtung, sich einem Alkoholtest zu unterziehen, auch ohne jegliche Verdachtsmerkmale gegeben sei. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei von einer Kontrolle an Ort und Stelle zwar noch dann zu sprechen, wenn der Alkomat 20 m bzw. 40 m vom Ort der Anhaltung entfernt sei. Aus den Feststellungen ergebe sich jedoch, dass das im vorliegenden Fall nicht der Fall gewesen sei. Selbst das nächstgelegene Polizeiwachzimmer am Bahnhof sei weiter entfernt gewesen und es ergebe sich aus dem Beweisverfahren, dass sich dort offenbar kein Alkomat befunden habe, sondern dieser - folge man der Darstellung des Anzeigeerstatters - von einem mobilen Einsatzkommando an den Ort der Anhaltung hätte gebracht werden sollen. Nach der Darstellung des Beschwerdeführers hätte sich dieser zu einem mehr als 1 km entfernten Wachzimmer (am Lendplatz) begeben sollen. In letzterem Falle wäre aber nur eine Atemluftuntersuchung gemäß § 5 Abs. 4 StVO zulässig gewesen, bei der ein Verdacht auf einen durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zu Recht vorliegen hätte müssen. Aus der in der Anzeige allein angegebenen leichten Rötung der Bindehäute des Beschwerdeführers könne eine Vermutung für eine Alkoholisierung nicht abgeleitet werden.
Dem ist Folgendes entgegenzuhalten: Nach dem wiedergegebenen § 5 Abs. 2 zweiter Satz StVO sind besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht außerdem (neben der im ersten Satz angeführten Berechtigung) u. a. berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Nach dem dritten Satz dieses Absatzes hat, wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, sich dieser zu unterziehen.
Nach der hg. Rechtsprechung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Juli 2003, Zl. 2002/02/0189) reicht zur Vermutung einer Alkoholisierung einer Person allein das Vorliegen von "geröteten Bindehäuten" - unabhängig von der Ursache - aus, zumal hiezu ein einziges Alkoholisierungsmerkmal genügt. Das Vorliegen von geröteten Bindehäuten hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsstrafverfahren nicht bestritten. Gegen die entsprechende Feststellung im angefochtenen Bescheid bestehen keine Bedenken, zumal geschulten Organen der Straßenaufsicht zuzubilligen ist, verlässliche Wahrnehmungen über das Vorliegen von Alkoholisierungsmerkmalen treffen zu können. Die belangte Behörde konnte daher zu Recht vom Vorliegen des Verdachtes im Sinne des § 5 Abs. 2 zweiter Satz StVO ausgehen, dass der Beschwerdeführer ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat - wie dies auch im Spruch des Straferkenntnisses festgehalten ist. Nach dem dritten Satz des § 5 Abs. 2 StVO ist u.a. einer Aufforderung zur Ablegung des Alkotests gemäß § 5 Abs. 2 zweiter Satz StVO Folge zu leisten. Es ist dabei nicht von Bedeutung, ob ein Atemalkoholmessgerät am Ort der Amtshandlung vorhanden ist, da das Gesetz dem zur Alkoholuntersuchung Aufgeforderten kein Recht einräumt, die Untersuchung mit dem Hinweis zu verweigern, es sei kein Atemalkoholmessgerät an Ort und Stelle (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 15. September 1999, Zl. 95/03/0232, und vom 26. Mai 1999, Zl. 99/03/0069).
Selbst wenn es zuträfe, dass an den Beschwerdeführer - wie er behauptet - eine Aufforderung gemäß § 5 Abs. 4 StVO ergangen wäre, wäre für ihn nichts gewonnen. Aus der Zusammenschau der zitierten Vorschriften der Absätze 2 und 4 des § 5 StVO ergibt sich nach der hg. Judikatur (vgl. u.a. das Erkenntnis vom 8. November 1996, Zl. 96/02/0362) nämlich, dass Abs. 4 als eine Ausformung der angeführten Bestimmung des Abs. 2 anzusehen ist und die Weigerung, sich zum Zwecke der Feststellung des Atemalkoholgehaltes zur nächstgelegenen Dienststelle (bei der sich ein Atemalkoholmessgerät befindet) bringen zu lassen, im Ergebnis eine Verweigerung der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt darstellt.
Die vorliegende Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick darauf, dass vor der belangten Behörde eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat und die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 28. Jänner 2004
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