VwGH 2011/23/0278

VwGH2011/23/027829.3.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Sulzbacher, Mag. Haunold, Mag. Feiel und Dr. Mayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Beschwerde des E, vertreten durch Dr. Wolfgang Mekis, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Gumpendorfer Straße 5, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 18. Juli 2008, Zl. E1/174.532/2007, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbots, zu Recht erkannt:

Normen

EheG §23;
FrPolG 2005 §2 Abs4 Z12;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z6;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
FrPolG 2005 §66;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §87;
EMRK Art8;
VwGG §41 Abs1;
EheG §23;
FrPolG 2005 §2 Abs4 Z12;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z6;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
FrPolG 2005 §66;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §87;
EMRK Art8;
VwGG §41 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 18. Juli 2008 erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß § 87 iVm § 86 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot.

Begründend führte sie zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer am 6. November 2002 in der Türkei eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet habe und ihm - auf diese Ehe gestützt - eine bis zum 9. Dezember 2003 gültige Niederlassungsbewilligung erteilt worden sei. In ihrer niederschriftlichen Einvernahme vom 4. Februar 2004 habe die Ehefrau des Beschwerdeführers sodann zugegeben, dass es sich bei dieser Ehe um eine Scheinehe handle. Sie habe - nach näherer Darstellung der Anbahnung der Eheschließung - ausgeführt, dass die Ehe in der Türkei geschlossen worden sei. Dafür habe sie EUR 2.000,-- erhalten.

Die sie betreffende Lohnbestätigung, die der Beschwerdeführer mit seinem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vorgelegt habe, sei ihr unbekannt gewesen; laut Sozialversicherungsdaten habe sie bei dieser Firma auch nie gearbeitet. Im Zuge einer Hauserhebung an der ehelichen Wohnanschrift sei der - österreichische - Lebensgefährte der Ehefrau des Beschwerdeführers angetroffen worden; der Beschwerdeführer selbst habe an dieser Adresse jedoch nicht gewohnt.

In einer (ersten) Stellungnahme habe der Beschwerdeführer das Eingehen einer Scheinehe bestritten und eine Geldzuwendung an seine Ehefrau bei der Hochzeit in Abrede gestellt. Nach seinen Angaben habe er zwar mit seiner Ehefrau (zunächst) zusammengelebt, sich jedoch wegen ständiger Probleme, die sie mit seinen Kindern gehabt habe, von ihr getrennt. Die Gehaltsbestätigung habe ihm seine Ehefrau gegeben und es sei ihm völlig unbekannt gewesen, dass sie bei der genannten Firma nicht beschäftigt gewesen sein solle. In seiner späteren Stellungnahme vom 14. März 2007 habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er seiner Ehefrau am Beginn der Ehe in der Türkei lediglich deshalb EUR 2.000,-- gegeben habe, damit sie für ihre Wohnung neue Möbel und Haushaltsgegenstände besorgen könne. Seit drei Jahren habe er sie jedoch nicht mehr gesehen; seit drei Jahren lebten auch seine Kinder aus erster Ehe in Österreich.

Die belangte Behörde sah es als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer eine Scheinehe eingegangen sei, um einen Aufenthaltstitel zu erwirken. Beweiswürdigend führte sie dazu aus, dass die dahingehenden Angaben seiner Ehefrau detailliert, konkret, schlüssig und nachvollziehbar gewesen und auch mit den Ergebnissen der sonstigen Erhebungen in Übereinstimmung gestanden seien. Der Beschwerdeführer habe hingegen weder Zeugen noch sonstige Beweismittel geltend machen können, die ein aufrechtes Ehe- bzw. Familienleben bestätigen hätten können. Seine lediglich pauschalen Bestreitungen seien nicht geeignet gewesen, den durchaus glaubwürdigen Ausführungen seiner Ehefrau entgegenzutreten oder deren eindeutigen Angaben die Glaubwürdigkeit zu nehmen. Erschwerend - so führte die belangte Behörde weiter aus - trete hinzu, dass der Beschwerdeführer offenbar falsche Dokumente bei der Beantragung seines Aufenthaltstitels vorgelegt habe, um ein Einkommen seiner Ehefrau glaubhaft zu machen. Seinem gegenteiligen Vorbringen komme keinerlei Glaubwürdigkeit zu. Angesichts der als erwiesen anzusehenden Scheinehe sei eine Motivation der Ehefrau dafür, dass sie ihm eine gefälschte Gehaltsbestätigung einer offenbar türkischen Staatsbürgern "gehörenden" KEG überreiche, nicht erkennbar. Vielmehr sei es ausschließlich in seinem Interesse gelegen, ein hinreichendes Einkommen seiner Ehefrau und damit einen gesicherten Lebensunterhalt glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer habe auch nicht erklären können, warum seine Ehefrau diesbezüglich falsche Angaben hätte machen sollen.

Rechtlich beurteilte die belangte Behörde diesen Sachverhalt dahingehend, dass nicht nur der im § 60 Abs. 2 Z 6 und 9 FPG normierte Sachverhalt verwirklicht sei, sondern das dargestellte Gesamt-(fehl-)verhalten des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens auch gegenwärtig, tatsächlich und erheblich beeinträchtige und ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre, weshalb die Voraussetzungen zur Erlassung des Aufenthaltsverbots - vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 61 und 66 FPG - nach § 87 (iVm § 86 Abs. 1) FPG gegeben seien.

Der Beschwerdeführer sei nach wie vor verheiratet, lebe gegenwärtig jedoch mit seiner geschiedenen (ersten) Ehefrau, die ebenfalls über ein Aufenthaltsrecht auf Grund einer Ehe mit einem österreichischen Staatsbürger verfüge, sowie den gemeinsamen Kindern - die ihr Aufenthaltsrecht von ihrer Mutter ableiteten - im gemeinsamen Haushalt. Solcherart sei zwar von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers auszugehen. Dieser Eingriff sei jedoch zulässig, weil er zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele, nämlich zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens und zur Verhinderung von Scheinehen, dringend geboten sei. Gerade den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein besonders hoher Stellenwert zu. Gegen dieses hohe öffentliche Interesse verstoße jedoch gravierend, wer zwecks Erlangung eines Aufenthaltstitels eine Scheinehe schließe oder falsche Dokumente vorlege. Die deshalb vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung sei von solchem Gewicht, dass sich die Erlassung des Aufenthaltsverbots als dringend geboten und daher zulässig iSd § 66 Abs. 1 FPG erweise.

Im Rahmen der gemäß § 66 Abs. 2 FPG durchzuführenden Interessenabwägung nahm die belangte Behörde zunächst auf die aus der Dauer des inländischen Aufenthalts ableitbare Integration des Beschwerdeführers Bedacht. Gleichzeitig - so führte sie weiter aus - sei jedoch zu bedenken, dass sich sein gesamter Aufenthalt auf die dargestellte Scheinehe stütze, ebenso wie die von ihm eingegangenen Beschäftigungsverhältnisse. Seine Integration sei daher nicht als schwer wiegend zu betrachten. Seine familiären Bindungen seien insofern zu relativieren, als ihm offenbar das Sorgerecht für seine Kinder nicht zukomme. Das ihm zuzuschreibende Interesse an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet erweise sich daher zwar als gewichtig, keinesfalls jedoch als besonders ausgeprägt. Demgegenüber stehe das hohe öffentliche Interesse an der Wahrung des geordneten Fremdenwesens und an der Verhinderung von Scheinehen. Bei Abwägung dieser Interessenlagen gelangte die belangte Behörde zur Ansicht, dass die Auswirkungen des Aufenthaltsverbots auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers keinesfalls schwerer wiegen würden als das in seinem Fehlverhalten begründete hohe öffentliche Interesse daran, dass er das Bundesgebiet verlasse und diesem fern bleibe. Dabei könne er - wenn auch eingeschränkt - den Kontakt zu seinen Kindern und allfällige Sorgepflichten auch vom Ausland aus wahrnehmen. Diese Einschränkung habe er jedoch im öffentlichen Interesse zu tragen. Die Erlassung des Aufenthaltsverbots erweise sich daher auch iSd § 66 Abs. 2 FPG als zulässig.

Da der Beschwerdeführer seine Zuwanderung nach Österreich durch einen Rechtsmissbrauch erlangt habe, unterliege er nicht dem Assoziationsratsbeschluss 1/80. Ein Sachverhalt gemäß § 61 FPG liege nicht vor. Mangels besonders zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechender Umstände sah die belangte Behörde schließlich auch keine Veranlassung, von der Erlassung des Aufenthaltsverbots im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand zu nehmen. Zu dessen Gültigkeitsdauer führte sie abschließend aus, dass im Hinblick auf das dargelegte Gesamt-(fehl-)verhalten des Beschwerdeführers einerseits auch unter Bedachtnahme auf seine aktenkundige Lebenssituation andererseits vor Ablauf dieser Frist nicht erwartet werden könne, dass die für die Erlassung des Aufenthaltsverbots maßgeblichen Gründe weggefallen sein würden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:

Vorauszuschicken ist, dass der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid auf Basis der Sach- und Rechtslage bei seiner Erlassung zu überprüfen hat. Wird daher im Folgenden auf Bestimmungen des FPG Bezug genommen, so handelt es sich dabei jeweils um die zu diesem Zeitpunkt (Juli 2008) geltende Fassung des genannten Gesetzes.

In rechtlicher Hinsicht ging die belangte Behörde im Hinblick auf die Ehe des Beschwerdeführers mit seiner österreichischen Ehefrau davon aus, dass er Familienangehöriger (§ 2 Abs. 4 Z 12 FPG) einer Österreicherin sei. Für diese Personengruppe gelten (gemäß § 87 zweiter Satz FPG auch dann, wenn der österreichische Angehörige sein unionsrechtlich begründetes Recht auf Freizügigkeit nicht in Anspruch genommen hat) die Bestimmungen für begünstigte Drittstaatsangehörige nach § 86 FPG. Gemäß § 86 Abs. 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.

Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass diese Voraussetzungen gegeben sind, wenn der Fremde - im Sinn des Tatbestands des § 60 Abs. 2 Z 9 FPG -

eine so genannte Aufenthaltsehe geschlossen und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels auf diese Ehe berufen, aber mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben iSd Art. 8 EMRK nie geführt hat (vgl. etwa das Erkenntnis vom 21. Dezember 2010, Zl. 2007/21/0416, mwN).

Die weitwendigen Ausführungen in der Beschwerde zum Wesen einer Scheinehe vermögen weder eine unschlüssige Beweiswürdigung durch die belangte Behörde noch eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Entgegen dem dahingehenden Vorbringen setzt eine solche Beurteilung auch nicht voraus, dass die Ehe gemäß § 23 Ehegesetz (EheG) von einem Gericht für nichtig erklärt wurde. Ferner ist es für die gegenständliche Beurteilung auch ohne Relevanz, aus welchen Gründen die Staatsanwaltschaft von der Erhebung einer Ehenichtigkeitsklage Abstand genommen hat (vgl. etwa das Erkenntnis vom 7. Juli 2009, Zl. 2006/18/0394).

Die weiteren Ausführungen dazu, dass es im europäischen Rechtsraum durchaus üblich sei, dass Ehen vermittelt und geringfügige Bargeldgeschenke anlässlich der Eheschließung übergeben würden, zeigen weder eine Unschlüssigkeit der behördlichen Beweiswürdigung noch eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Die Beschwerde argumentiert weiters, dass - würde man die von der belangten Behörde als glaubwürdig bezeichnete Aussage der Ehefrau des Beschwerdeführers dem Sachverhalt zu Grunde legen - eine "Nichtehe" vorläge, weil diese nach ihren Angaben bei der Eheschließung nicht persönlich anwesend gewesen sei.

Dem ist zu entgegnen, dass auch der Beschwerdeführer bislang nicht von einer Unwirksamkeit der Ehe ausgegangen ist. Vielmehr bringt der Beschwerdeführer in seiner Replik auf die Gegenschrift der belangten Behörde nun selbst vor, dass diese Ehe "mittlerweile" von einem türkischen Zivilgericht geschieden worden sei. Allfällige Mängel bei der Eheschließung würden im Übrigen nichts daran ändern, dass sich der Beschwerdeführer für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung auf diese Ehe berufen hat, obwohl er mit seiner Ehefrau ein gemeinsames Familienleben iSd Art. 8 EMRK nie geführt hat.

Soweit die Beschwerde eine weiter gehende Beweisaufnahme und eine Einvernahme des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde verlangt, zeigt sie die Relevanz eines allfälligen Verfahrensmangels nicht auf.

Wenn die belangte Behörde daher auf Grund ihrer nicht als unschlüssig zu erkennenden Beweiswürdigung zum Ergebnis gelangte, dass der Beschwerdeführer im Sinne des Tatbestandes des § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG eine Ehe geschlossen und sich zur Erteilung der Aufenthaltsberechtigung auf diese Ehe berufen habe, obwohl ein gemeinsames Familienleben iSd Art. 8 EMRK mit dem Ehegatten nie geführt worden sei, erweist sich dies nicht als rechtswidrig.

Gegen die von der belangten Behörde im angefochtenen Beschied näher begründete weitere Annahme der Verwirklichung des Tatbestands des § 60 Abs. 2 Z. 6 FPG durch den Beschwerdeführer infolge Vorlage einer gefälschten Gehaltsbestätigung für seine (geschiedene) Ehefrau wendet sich der Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren überdies nicht mehr.

Aber auch die von der belangten Behörde gemäß § 66 FPG vorgenommene Interessenabwägung ist nicht zu beanstanden. So nahm die belangte Behörde ohnedies auf die Dauer des inländischen Aufenthalts des Beschwerdeführers, seine Beschäftigungsverhältnisse und sein Familienleben mit seiner geschiedenen (ersten) Ehefrau und den gemeinsamen Kindern ausreichend Rücksicht. Im Hinblick darauf, dass die vom Beschwerdeführer erreichten Aspekte einer sozialen Integration und die teilweise Eingliederung in den österreichischen Arbeitsmarkt im Wesentlichen durch das Eingehen der Scheinehe ermöglicht wurde, kann der belangten Behörde jedoch nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausging, die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet könnten im vorliegenden Fall die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung nicht überwiegen. Die belangte Behörde durfte nämlich zutreffend davon ausgehen, dass die vom Beschwerdeführer erlangten Aspekte einer Integration dadurch relativiert werden, dass sie im Wesentlichen auf eine verpönte Aufenthaltsehe zurückzuführen sind.

Soweit der Beschwerdeführer in seiner Replik auf die Gegenschrift in diesem Zusammenhang nach Erlassung des angefochtenen Bescheides eingetretene Umstände geltend macht, war dieses Vorbringen wegen des im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof geltenden Neuerungsverbots (vgl. § 41 Abs. 1 VwGG) unbeachtlich.

Es ist schließlich auch keine ausreichende Grundlage dafür zu erkennen, dass das der Behörde eingeräumte Ermessen zu Gunsten des Beschwerdeführers zu üben gewesen wäre.

Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 29. März 2012

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