VwGH 2007/21/0416

VwGH2007/21/041621.12.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher, Dr. Pfiel und Mag. Eder als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, über die Beschwerde des K, vertreten durch MMag. Salih Sunar, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Salurnerstraße 14/1. Stock, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 24. September 2007, Zl. 2 F 386-2007, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

EheG §23;
FrPolG 2005 §2 Abs4 Z12;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
FrPolG 2005 §66;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §87;
EMRK Art8;
EheG §23;
FrPolG 2005 §2 Abs4 Z12;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
FrPolG 2005 §66;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §87;
EMRK Art8;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 41,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß §§ 86 Abs. 1, 87, 66 und 63 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot.

Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei am 10. Oktober 2003 unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist und habe einen Asylantrag gestellt. Ab 14. April 2004 habe er über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach asylrechtlichen Bestimmungen verfügt. Einen Tag später (15. April 2004) habe er die österreichische Staatsbürgerin P geheiratet. Daraufhin habe er bereits am 19. April 2004 beim Arbeitsmarktservice Weiz vorgesprochen, um die Ausstellung einer Bestätigung, (infolge seiner Ehe) vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen zu sein, zu beantragen. Eine solche Bestätigung sei dem Beschwerdeführer am 28. April 2004 auch tatsächlich ausgestellt worden.

Mit Bescheid vom 10. November 2004, der am 30. November 2004 unbekämpft in Rechtskraft erwachsen sei, sei der Asylantrag des Beschwerdeführers abgewiesen und gleichzeitig die Zulässigkeit seiner Abschiebung in die Türkei festgestellt worden.

Am 23. November 2004 habe der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "begünstigter Drittsta. - Ö, § 49 Abs. 1 FrG" eingebracht. Da damals der Behörde keine Beweise vorgelegen seien, welche eine Abweisung dieses Antrages gerechtfertigt hätten, sei dem Beschwerdeführer antragsgemäß nach dem damals geltenden Fremdengesetz 1997 (FrG) eine bis 26. Dezember 2005 gültige Niederlassungsbewilligung erteilt worden.

Am 14. Jänner 2005 habe die Ehefrau des Beschwerdeführers der Bezirkshauptmannschaft Weiz mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer am 11. Jänner 2005 in die Türkei zurückgekehrt wäre. Laut Zentralem Melderegister sei er auch für den Zeitraum von 13. Jänner 2005 bis 15. September 2005 nicht in Österreich gemeldet gewesen. Auch sei er dem vorliegenden Versicherungsdatenauszug zufolge für die Zeit von 12. Jänner 2005 bis 11. September 2005 "nicht als arbeitend gemeldet" verzeichnet.

Am 16. September 2005 habe sich der Beschwerdeführer an der Adresse seines Arbeitgebers polizeilich gemeldet. In weiterer Folge sei er vom 12. Dezember 2005 bis 11. September 2006 in Oberwart gemeldet gewesen; seit 11. September 2006 sei er in Weiz "mit Hauptwohnsitz wohnhaft".

Da die Ehe mit P nach wie vor aufrecht gewesen sei (gemeint:

bezogen auf den Zeitraum, in dem der Beschwerdeführer in Oberwart gemeldet gewesen sei), sei dem damaligen Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels von der Bezirkshauptmannschaft Oberwart stattgegeben worden und die Gültigkeit seines Aufenthaltstitels bis 26. Dezember 2006 verlängert worden.

Erst am 17. April 2006 habe "die Niederlassungsbehörde" auf Grund einer Mitteilung des Landespolizeikommandos Steiermark davon Kenntnis erhalten, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer geschlossenen Ehe um eine Aufenthaltsehe handle. Seine Ehefrau habe im Zuge kriminalpolizeilicher Ermittlungen zugestanden, den Beschwerdeführer im Jänner 2004 in einer (näher bezeichneten) Pizzeria in Weiz über Vermittlung des dortigen Geschäftsführers kennen gelernt zu haben. Letzterer hätte sie etwa eine Woche davor (gemeint: vor dem Kennenlernen) angesprochen, ob sie nicht gewillt wäre, den Beschwerdeführer zu heiraten, damit dieser in Österreich bleiben und arbeiten könne. Der Vermittler hätte ihr auf Grund ihrer schlechten finanziellen Lage - die Ehefrau des Beschwerdeführers hätte sich im Privatkonkurs befunden - versprochen, dass sie im Fall der Eheschließung vom Beschwerdeführer monatlich EUR 300,-- bekommen würde. Darüber hinaus hätte ihr der Vermittler mitgeteilt, dass die Ehe eineinhalb Jahre andauern müsse, damit der Beschwerdeführer eine eigenständige Verlängerung seines Aufenthaltstitels erhalten könnte. Auf Grund der finanziellen Situation der Ehefrau des Beschwerdeführers hätte diese der Eheschließung zugestimmt. Zwar wäre der Beschwerdeführer einen Tag nach der Heirat an der Anschrift seiner Ehefrau polizeilich angemeldet worden, jedoch hätte er dort nie gelebt oder genächtigt. Er hätte tatsächlich immer ein Zimmer seines Arbeitgebers bewohnt. Es wäre auch nie zu geschlechtlichen Kontakten gekommen. Auch hätte nie die Absicht bestanden, zwischen den Ehegatten eine Lebensbeziehung aufzunehmen. Bis fünf Monate nach der Eheschließung hätte die Ehefrau des Beschwerdeführers monatlich EUR 300,-- in bar ausbezahlt bekommen; im sechsten Monat habe sie nur noch EUR 150,--

erhalten. Danach hätte sie schließlich gar keinen Kontakt mehr zum Beschwerdeführer gehabt und in Erfahrung bringen können, dass er wieder in die Türkei zurückgereist wäre. Anfang Jänner 2006 wäre es wieder zu einer telefonischen Kontaktaufnahme zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau gekommen, wobei diese vom Beschwerdeführer ersucht worden wäre, die polizeiliche Anmeldung an ihrer Adresse durchzuführen. Dies hätte die Ehefrau des Beschwerdeführers aber verweigert, weil sie mittlerweile einen Lebensgefährten habe, dem nicht bekannt sei, dass sie verheiratet sei.

Aus den Angaben der Ehefrau des Beschwerdeführers ergebe sich, dass sie glaubhaft dargelegt habe, dass die Ehe einzig und allein zu dem Zweck und in der Absicht geschlossen worden sei, dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel zu verschaffen und ihm auch anschließend den Weiterverbleib im Bundesgebiet sowie den freien Zugang zum Arbeitsmarkt zu ermöglichen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers habe die Behörden in diesem Zusammenhang auch ersucht, "die Ehe zu annulieren bzw. für nichtig zu erklären".

Nach Einleitung des Aufenthaltsverbotsverfahrens gegen den Beschwerdeführer sei - so die belangte Behörde weiter - die Ehefrau des Beschwerdeführers am 7. Juni 2006 zur Bezirkshauptmannschaft Weiz gekommen und habe dort mitgeteilt, dass sie vom Beschwerdeführer und dem damaligen Vermittler der Ehe aufgesucht worden wäre. Diese hätten "ihr nachdrücklich zu verstehen gegeben", dass sie ihre Aussage zurückziehen solle. Die Ehefrau des Beschwerdeführers habe im Zuge ihrer Vorsprache bei der Bezirkshauptmannschaft verängstigt gewirkt und angegeben, sie fühle sich bedrängt und habe auch Angst um ihre vierjährige Tochter (aus einer früheren Beziehung). Darüber hinaus habe sie ausgeführt, ihrem nunmehrigen Lebensgefährten immer noch nicht mitgeteilt zu haben, dass sie verheiratet sei. Weiters befürchte sie eine Bestrafung wegen des Eingehens der Scheinehe. Dennoch habe sie eingestanden, "dass diese Angelegenheit ein Fehler" gewesen sei, und sei sie bereit gewesen, den Sachverhalt der Behörde mitzuteilen.

Auch im Verfahren nach der am 18. Dezember 2006 erfolgten Antragstellung des Beschwerdeführers auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels habe seine Ehefrau unter Wahrheitspflicht vernommen bestätigt, dass ihre bisherigen Angaben richtig seien. Darüber hinaus habe sie angegeben, dass sie in jenem Zeitraum, in dem sich der Beschwerdeführer nicht in Österreich aufgehalten hätte, versucht hätte, die Scheidung einzureichen. Auf Grund der Auskunft eines Rechtsanwaltes, dass dieses Verfahren (damals) nur unter Beiziehung eines Abwesenheitskurators durchführbar sowie langwierig und teuer wäre und sie auch die Verfahrenskosten zu tragen hätte, hätte sie damals von der Einleitung des Scheidungsverfahrens Abstand genommen, zumal sie sich nach wie vor im Privatkonkurs befunden hätte und immer noch befinde.

Die Ehefrau des Beschwerdeführers habe - so die belangte Behörde in ihrer Beweiswürdigung - detailliert, in sich widerspruchsfrei und glaubwürdig ausgesagt. Trotz ihrer Ängste und der Befürchtung, strafrechtlich wegen des Eingehens einer Aufenthaltsehe belangt zu werden, sei sie bereit gewesen, den Sachverhalt der Behörde mitzuteilen. Es sei auch kein Grund ersichtlich, warum die Ehefrau den Beschwerdeführer wahrheitswidrig hätte belasten sollen. Sohin könne den Angaben des Beschwerdeführers, der hinsichtlich der Verlängerung seines Aufenthaltstitels ein eigenes Interesse verfolge, kein Glauben geschenkt werden. Auch habe sich ergeben, dass der Beschwerdeführer seit seiner Rückkehr aus der Türkei am 16. September 2005 "keine gemeinsame Meldeadresse" mit seiner Ehefrau aufweise.

In ihrer rechtlichen Beurteilung ging die belangte Behörde davon aus, der Beschwerdeführer habe nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet und sich dann für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung auf die Ehe berufen, ohne mit seiner Ehefrau ein Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK geführt zu haben. Dadurch sei der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z 9 FPG erfüllt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sei es nicht erforderlich, dass zur Erfüllung dieses Tatbestandes die Ehe für nichtig erklärt worden sei. Aus der Erfüllung dieses Tatbestandes ergebe sich aber auch, dass die Annahme im Sinn des § 86 Abs. 1 (iVm § 87) FPG gerechtfertigt sei, der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet gefährde die öffentliche Ordnung. Bei einer Beurteilung nach § 86 Abs. 1 FPG dürfe § 60 Abs. 2 Z 9 FPG als "Orientierungsmaßstab" herangezogen werden.

Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes sei auch nach § 66 FPG nicht unzulässig. Zwar sei der Beschwerdeführer "noch formell verheiratet", ansonsten verfüge er in Österreich aber über keine familiären Bindungen. Er gehe einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nach. Der mit dem Aufenthalt verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers sei jedoch insofern relativiert, als sowohl der rechtmäßige Aufenthalt als auch die legale Beschäftigung nur auf das Eingehen einer Aufenthaltsehe zurückzuführen seien. Das Aufenthaltsverbot sei im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen im Sinn des § 66 Abs. 1 FPG dringend geboten. Die Abwägung der Interessen nach § 66 Abs. 2 FPG ergebe, dass die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes wesentlich schwerer wögen, als die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers.

Abschließend führte die belangte Behörde noch aus, es lägen auch keine besonderen Umstände vor, die eine Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes aus Ermessensgesichtspunkten gebieten würden, und legte noch ihre Erwägungen zur Dauer des Aufenthaltsverbotes dar.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen:

Der Beschwerdeführer ist im Hinblick auf die aufrechte Ehe mit P Familienangehöriger (§ 2 Abs. 4 Z 12 FPG) einer Österreicherin. Für diese Personengruppe gelten jedenfalls - und zwar gemäß § 87 zweiter Satz FPG auch dann, wenn der österreichische Angehörige sein (unionsrechtlich begründetes) Recht auf Freizügigkeit nicht in Anspruch genommen hat - die Bestimmungen für begünstigte Drittstaatsangehörige nach § 86 FPG. Nach § 86 Abs. 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.

Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass diese Voraussetzungen gegeben sind, wenn der Fremde - im Sinn des Tatbestandes des § 60 Abs. 2 Z 9 FPG - eine sogenannte Aufenthaltsehe geschlossen, also mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK nie geführt und sich trotzdem für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung oder eines Befreiungsscheines auf diese Ehe berufen hat (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 2010, Zl. 2010/21/0172, mwN).

Der Beschwerdeführer richtet sich nicht gegen die in diesem Sinn vorgenommene rechtliche Beurteilung der belangten Behörde, sondern in erster Linie gegen die von ihr vorgenommene Beweiswürdigung. In diesem Zusammenhang wirft der Beschwerdeführer der belangten Behörde vor, sie habe sich nur auf die Wahrheitspflicht der Ehefrau des Beschwerdeführers zurückgezogen, ansonsten aber keine Beweiswürdigung durchgeführt und keine Argumente dafür vorgebracht, warum den Angaben seiner Ehefrau Glauben zu schenken sei.

Dieser Vorwurf ist schon deswegen nicht berechtigt, weil die belangte Behörde nicht bloß auf die zeugenschaftliche Wahrheitspflicht der Ehefrau des Beschwerdeführers hingewiesen, sondern auch auf ihre detaillierte und in sich widerspruchsfreie Schilderung der Vorgänge rund um die Eheschließung und der danach folgenden Geschehnisse abgestellt hat. Des Weiteren hat die belangte Behörde berücksichtigt, dass im Verfahren kein Umstand zutage getreten ist, aus dem geschlossen werden könnte, die Ehefrau des Beschwerdeführers hätte Grund gehabt, ihn wahrheitswidrig des Eingehens einer Aufenthaltsehe zu bezichtigen. Der Beschwerdeführer legt demgegenüber in keiner Weise dar, welche Angaben seiner Ehefrau unrichtig gewesen wären und zeigt auch nicht auf, welcher konkrete Grund für die Unrichtigkeit ihrer Angaben sprechen sollten. Mit den bloß allgemein gehaltenen Behauptungen in der Beschwerde wird in keiner Weise eine Unschlüssigkeit der behördlichen Beweiswürdigung aufgezeigt.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann eine solche auch nicht anhand der Mitteilung der Staatsanwaltschaft Graz, keine Ehenichtigkeitsklage zu erheben, gefunden werden. Wie auch die Beschwerde einräumt, hat die Staatsanwaltschaft die Klagserhebung wegen des von ihr konstatierten Fehlens eines öffentlichen Interesses nicht durchgeführt. Die Staatsanwaltschaft Graz führte nämlich aus, infolge des ohnehin eingeleiteten Aufenthaltsverbotsverfahrens sei kein Grund ersichtlich, auch die Nichtigkeitserklärung zu betreiben. Sohin kann der an die Bezirkshauptmannschaft Weiz gerichteten Mitteilung der Staatsanwaltschaft Graz vom 9. Juli 2007 gerade nicht entnommen werden, die Staatsanwaltschaft wäre nicht vom Bestehen einer Aufenthaltsehe ausgegangen. Zutreffend hat aber auch schon die belangte Behörde in diesem Zusammenhang darauf verwiesen, dass die Beurteilung der Fremdenpolizeibehörde, es liege eine Scheinehe vor, nicht voraussetzt, dass die Ehe gemäß § 23 EheG für nichtig erklärt worden ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 29. April 2010, Zl. 2009/21/0273, mwN).

Es ist aber auch die von der belangten Behörde gemäß § 66 FPG vorgenommene Interessenabwägung nicht zu beanstanden. Insoweit wird dem vom Beschwerdeführer auch nichts entgegnet. Im Hinblick darauf, dass die vom Beschwerdeführer erlangte Integration - was die belangte Behörde zu Recht ins Treffen geführt hat - lediglich durch das Eingehen einer Scheinehe erlangt wurde, kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausgeht, die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet könnten im vorliegenden Fall trotz der Dauer seines bisherigen Aufenthaltes und seiner Berufstätigkeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung nicht überwiegen.

Da dem angefochtenen Bescheid sohin die behauptete Rechtsverletzung nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung - im begehrten Ausmaß - gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 21. Dezember 2010

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