VwGH 2011/21/0273

VwGH2011/21/027326.1.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, in der Beschwerdesache der M in W, vertreten durch Mag. Hans Harald Lepsinger, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Paulanergasse 13/3. Stock, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 20. Oktober 2011, Zl. III- 1309140/FrB/11, betreffend Aufenthaltsverbot und Durchsetzungsaufschub, den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §56;
FrPolG 2005 §67 Abs1 idF 2011/I/038;
FrPolG 2005 §67 Abs2 idF 2011/I/038;
FrPolG 2005 §70 Abs3 idF 2011/I/038;
VwGG §34 Abs1;
AVG §56;
FrPolG 2005 §67 Abs1 idF 2011/I/038;
FrPolG 2005 §67 Abs2 idF 2011/I/038;
FrPolG 2005 §70 Abs3 idF 2011/I/038;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom 20. Oktober 2011 erließ die Bundespolizeidirektion Wien (die belangte Behörde) gegen die Beschwerdeführerin, eine rumänische Staatsangehörige, im Hinblick auf Verstöße gegen Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, gemäß § 67 Abs. 1 und 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot. Zugleich sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführerin gemäß § 70 Abs. 3 FPG von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt werde, was sie mit dem Hinweis auf die "bezogene Gesetzesstelle" begründete.

Lediglich gegen den Ausspruch über den Durchsetzungsaufschub richtet sich die vorliegende Beschwerde, wobei sich die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheidausspruch insbesondere in ihrem Recht nach § 70 FPG verletzt erachtet, "dass bei Nicht-Vorliegen entsprechender Voraussetzungen kein Durchsetzungsaufschub erteilt und der Aufenthalt im Bundesgebiet weiterhin zulässig ist". Dazu wird dann in den Beschwerdegründen ausgeführt, dass keinerlei Einschränkung vorgenommen worden sei, wonach der erteilte Durchsetzungsaufschub erst nach Rechtskraft des Aufenthaltsverbotsbescheides "reif bzw. rechtlich schlagend" werde; Gründe, den Durchsetzungsaufschub "zeitlich vorzuziehen bzw. ohne Rechtskraftvorbehalt, wie in § 70 FPG ausdrücklich verankert, zu verhängen", seien nicht zu erkennen.

Dem liegt die verfehlte Auffassung zugrunde, der bekämpfte normative Abspruch entfalte sofortige Wirkung und ermögliche - ungeachtet des von der Beschwerdeführerin gegen das Aufenthaltsverbot erhobenen Berufung - nach einem Monat ab Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides ihre Abschiebung. Demgegenüber bezieht sich der gegenständliche Durchsetzungsaufschub schon kraft Gesetzes ohnehin auf den Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des über die Beschwerdeführerin verhängten Aufenthaltsverbotes, ohne dass es einer dahingehenden behördlichen Anordnung bedurfte. Anderes ergäbe sich nur, wenn der Berufung gegen das Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt worden wäre, was gegenständlich aber nicht der Fall ist.

Mit Einräumung eines einmonatigen Durchsetzungsaufschubes nach § 70 Abs. 3 FPG hat die belangte Behörde im Ergebnis nur eine dem Gesetz entsprechende und die Beschwerdeführerin begünstigende Anordnung getroffen. Vor dem Hintergrund des oben Gesagten ist nicht zu sehen, inwieweit die Beschwerdeführerin dadurch in subjektiven Rechten verletzt sein könnte (vgl. noch zur Rechtslage vor dem FrÄG 2011 etwa den hg. Beschluss vom 20. Dezember 2007, Zl. 2007/21/0455).

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG schon deshalb ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen, ohne dass noch Überlegungen dahingehend angestellt werden müssten, ob sich die Beschwerdeerhebung auch aus anderen Gründen als unzulässig erweist.

Wien, am 26. Jänner 2012

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