VwGH 2007/21/0455

VwGH2007/21/045520.12.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, in der Beschwerdesache des S, vertreten durch Dr. Bernhard Gittler, Rechtsanwalt in 1170 Wien, Dornbacherstraße 103/1, gegen den zweiten Spruchpunkt des Bescheides der Bundespolizeidirektion Wien vom 27. September 2007, Zl. III-1.144.160/FrB/07, betreffend Durchsetzungsaufschub, den Beschluss gefasst:

Normen

FrPolG 2005 §2 Abs4 Z12;
FrPolG 2005 §67 Abs1;
FrPolG 2005 §86 Abs3;
FrPolG 2005 §87;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
FrPolG 2005 §2 Abs4 Z12;
FrPolG 2005 §67 Abs1;
FrPolG 2005 §86 Abs3;
FrPolG 2005 §87;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom 27. September 2007 erließ die Bundespolizeidirektion Wien (die belangte Behörde) gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen von Bangladesch, gemäß § 87 iVm § 86 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG ein mit zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (erster Spruchpunkt) und verband dies mit der Belehrung, der Beschwerdeführer habe nach Eintritt der Durchsetzbarkeit dieses Bescheides unverzüglich aus dem Bundesgebiet auszureisen. Im zweiten Spruchpunkt sprach die belangte Behörde aus, gemäß § 87 iVm § 86 Abs. 3 FPG werde dem Beschwerdeführer von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt. Das beruhe - so begründete die belangte Behörde diesen Spruchteil - "auf der bezogenen Gesetzessstelle".

Vorweg ist klarzustellen, dass zwar gegen das Aufenthaltsverbot eine Berufung erhoben werden kann, hinsichtlich der Entscheidung betreffend einen Durchsetzungsaufschub ist gemäß § 9 Abs. 2 erster Satz FPG eine Berufung jedoch unzulässig. Insoweit kann Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes erhoben werden. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ist allerdings, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in subjektiven Rechten verletzt wurde.

Der Beschwerdeführer ist mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet und demzufolge "Familienangehöriger" im Sinne der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 4 Z 12 FPG. Für Familienangehörige von Österreichern gelten jedenfalls - und zwar gemäß § 87 zweiter Satz FPG auch dann, wenn der österreichische Angehörige sein (gemeinschaftsrechtlich begründetes) Recht auf Freizügigkeit nicht in Anspruch genommen hat - die Bestimmungen für begünstigte Drittstaatsangehörige nach § 86 FPG. Gemäß § 86 Abs. 3 FPG ist (auch) begünstigten Drittstaatsangehörigen (u.a.) bei der Erlassung einer Ausweisung von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise des Fremden wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Demnach hat ein der genannten Personengruppe angehörender Fremder grundsätzlich einen Anspruch auf Einräumung eines einmonatigen Durchsetzungsaufschubes, welcher der Vorbereitung und Organisation der Ausreise dient (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. September 2007, Zl. 2007/21/0149).

Dieser Rechtslage entsprechend hat die belangte Behörde in dem erwähnten zweiten Spruchpunkt dem Beschwerdeführer einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt.

Ungeachtet dessen richtet sich die vorliegende Beschwerde gegen diesen Ausspruch und behauptet diesbezüglich eine "Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes" bzw. eine Verletzung im "Recht der Gleichbehandlung". Eine nähere Begründung dieser Auffassung ist der Beschwerde, die inhaltlich nur auf das Aufenthaltsverbot eingeht, nicht zu entnehmen. Vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtslage ist somit nicht zu erkennen, dass der Beschwerdeführer durch den der gesetzlichen Verpflichtung zur amtswegigen Einräumung eines Durchsetzungsaufschubes von einem Monat entsprechenden Ausspruch in subjektiven Rechten verletzt sein könnte (vgl. den hg. Beschluss vom 22. Juni 2006, Zl. 2005/21/0394, mit weiteren Nachweisen, und aus der letzten Zeit den hg. Beschluss vom 24. April 2007, Zl. 2007/21/0089).

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 20. Dezember 2007

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