Spruch:
Die Verfahren werden eingestellt.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die belangte Behörde hat ihre Bescheide vom 29. Dezember 2011, Zl. 140.437/1-I/1/11, und vom 2. Februar 2012, Zl. 140.437/2-I/1/12, erlassen und Abschriften dieser Bescheide dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.
Die Verfahren über die Säumnisbeschwerde waren daher gemäß § 36 Abs. 2 VwGG einzustellen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 52 Abs. 1 und § 55 Abs. 1 zweiter Satz VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Wird in einer Beschwerde die Säumnis der Behörde mit der Erlassung mehrerer Verwaltungsakte geltend gemacht, ist hinsichtlich des Aufwandersatzes § 52 Abs. 1 VwGG sinngemäß anzuwenden: ebenso, wie wenn von einem Beschwerdeführer in einer Beschwerde mehrere Verwaltungsakte angefochten werden, so gilt auch im vorliegenden Fall, dass die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz so zu beurteilen ist, wie wenn die Verletzungen der Entscheidungspflicht in gesonderten Säumnisbeschwerden geltend gemacht worden wäre (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 25. April 2003, Zl. 2002/12/0010, und vom 14. Mai 2004, Zl. 2004/12/0030).
Wien, am 29. März 2012
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