VwGH 2002/12/0010

VwGH2002/12/001025.4.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde der Mag. K in O, vertreten durch Rechtsanwaltsgemeinschaft Mory & Schellhorn OEG in 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19, gegen die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur wegen Verletzung der Entscheidungspflicht i.A. Feststellungsantrag betreffend Parteistellung im Verfahren zur Erlangung einer schulfesten Leiterstelle, Antrag auf Zustellung des Ernennungsbescheides und Antrag auf Akteneinsicht, den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §17;
AVG §8;
B-VG Art132;
VwGG §27;
VwGG §47;
VwGG §52 Abs1;
VwGG §55 Abs1 idF 1997/I/088;
VwGG §55 Abs1 Satz1;
VwGG §55 Abs2;
VwGG §56;
VwGG §58 Abs2 idF 1997/I/088;
VwGG §58 idF 1997/I/088;
AVG §17;
AVG §8;
B-VG Art132;
VwGG §27;
VwGG §47;
VwGG §52 Abs1;
VwGG §55 Abs1 idF 1997/I/088;
VwGG §55 Abs1 Satz1;
VwGG §55 Abs2;
VwGG §56;
VwGG §58 Abs2 idF 1997/I/088;
VwGG §58 idF 1997/I/088;

 

Spruch:

I.

1. Soweit sich die Beschwerde gegen eine behauptete Säumnis der belangten Behörde mit der Entscheidung über den Antrag der Beschwerdeführerin vom 20. Juni 2001 sowie über ihren unter Punkt 2. der Eingabe vom 3. Juli 2001 gestellten Antrag richtet, wird sie zurückgewiesen.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

II.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.088,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Am 15. Dezember 1999 wurde im Bereich des Landesschulrates für Salzburg die Planstelle eines Direktors/einer Direktorin der Verwendungsgruppe L1 am Bundes-Oberstufenrealgymnasium Salzburg-N ausgeschrieben. Am 5. Februar 2000 bewarb sich die Beschwerdeführerin um diese Planstelle. Nach der Aktenlage wurde sie in den Besetzungsvorschlag des Landesschulrates für Salzburg betreffend die genannte Planstelle als Zweitgereihte hinter Prof. Mag. F aufgenommen. Mit Entschließung vom 19. September 2000 ernannte der Bundespräsident Mag. F mit Wirksamkeit vom 1. November 2000 zum Direktor dieses Gymnasiums. Diese Entschließung wurde Mag. F mit Bescheid der belangten Behörde vom 2. Oktober 2000 intimiert. Eine Zustellung dieser Entscheidung an die Beschwerdeführerin erfolgte demgegenüber nicht.

Mit einer am 22. Juni 2001 bei der belangten Behörde eingelangten Eingabe vom 20. Juni 2001 begehrte die Beschwerdeführerin die Einsicht in den Verwaltungsakt betreffend die Vergabe der schulfesten Leiterstelle (Planstelle) eines Direktors/einer Direktorin der Verwendungsgruppe L1 am Bundes-Oberstufenrealgymnasium Salzburg-N.

Mit einer am 5. Juli 2001 bei der belangten Behörde eingelangten Eingabe vom 3. Juli 2001 stellte die Beschwerdeführerin folgende Anträge:

"1.

Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur wolle mit Bescheid feststellen, dass der Antragstellerin/Einschreiterin, Frau Mag. K, Professorin an der BORG N, im gegenständlichen Dienstrechtsverfahren zur Vergabe / Neubesetzung / Verleihung und Ernennung der schulfesten Planstelle eines Direktors / einer Direktorin am Bundes-Oberstufenrealgymnasium, Salzburg-N, sowie im Verfahren zur Ernennung eines der Bewerber auf diese Dienststelle, die verfahrensrechtliche Stellung einer Partei im Sinne des § 3 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes, BGBl Nr.29/1984 in der derzeit geltenden Fassung zukommt, dies im Hinblick darauf, dass Frau Mag. K einer jener Bewerber um die gegenständliche Dienststelle / Planstelle ist, welche in den vom Landesschulrat von Salzburg für diese Dienststelle/Planstelle an den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur erstatteten Besetzungsvorschlag gem. Art. 81 b B-VG aufgenommen wurden.

2.

Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur wolle jenen Bescheid, mit welchem die gegenständliche Direktoren-Planstelle an einen der im Besetzungsvorschlag des Landesschulrats für Salzburg enthaltenen Bewerber vergeben und der betreffende Bewerber auf diese Dienststelle/Planstelle ernannt wird, auf jeden Fall - gleichgültig wie diese Entscheidung ausfällt und wer letztendlich auf diese Dienststelle/Planstelle ernannt wird - schriftlich ausfertigen und eine Ausfertigung dieses Bescheides an die Antragstellerin z.Hd. ihres Rechtsvertreters zustellen."

In den Verwaltungsakten findet sich eine zwar mit Datum vom 22. August 2001 genehmigte, jedoch in der Folge nicht ausgefertigte an die Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin gerichtete Erledigung, wonach seitens der belangten Behörde gegen die begehrte Akteneinsicht keine Bedenken bestünden.

Mit Eingabe vom 23. Oktober 2001 erinnerte die Beschwerdeführerin die belangte Behörde dringend an die genannten Anträge und forderte sie auf, ihr innerhalb von zwei Wochen Akteneinsicht zu gewähren. Im Falle fortgesetzter stillschweigender Verweigerung der Akteneinsicht wäre sie gezwungen, weitere rechtliche Schritte zu ergreifen, um ihre antragsgegenständlichen Rechte durchzusetzen und solcherart den "Unrechtswiderstand" der Verwaltungsbehörden zu brechen.

Hierauf antwortete die belangte Behörde mit Note vom 9. November 2001, in welcher sie die Auffassung vertrat, das Ernennungsverfahren sei abgeschlossen, die Beschwerdeführerin habe es verabsäumt, ihre Rechte zu wahren.

Mit der am 11. Jänner 2002 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Säumnisbeschwerde macht die Beschwerdeführerin die Verletzung der Entscheidungspflicht der belangten Behörde in Ansehung ihrer Anträge vom 20. Juni und vom 3. Juli 2001 geltend.

Mit Verfügung vom 21. Jänner 2002 trug der Verwaltungsgerichtshof der belangten Behörde gemäß § 36 Abs. 2 VwGG auf, den versäumten Bescheid binnen drei Monaten zu erlassen und eine Abschrift desselben dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt.

Die belangte Behörde legte letztendlich mit Note vom 7. Jänner 2003 die Verwaltungsakten vor. Sie gab bekannt, dass die Beschwerdeführerin mittlerweile auf Grund einer Entschließung des Bundespräsidenten mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2003 zur Direktorin des Bundes-Oberstufenrealgymnasiums Salzburg-A ernannt worden sei, weshalb sie als klaglos gestellt erscheine.

Darüber hinaus vertrat die belangte Behörde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Rechtsauffassung, der Beschwerdeführerin sei im Ernennungsverfahren keine Parteistellung zugekommen, weshalb auch die vorliegende Säumnisbeschwerde als unzulässig zurückzuweisen sei. Überdies zielten die Anträge der Beschwerdeführerin teilweise nicht auf die Erlassung von Bescheiden, sondern auf tatsächliche Handlungen der belangten Behörde ab.

Mit Verfügung vom 15. Jänner 2003 hielt der Verwaltungsgerichtshof der Beschwerdeführerin die Eingabe vom 7. Jänner 2003 vor und forderte sie auf, sich zur Frage zu äußern, ob sie sich durch ihre Ernennung an das Bundes-Oberstufenrealgymnasium Salzburg-A als klaglos gestellt erachte oder ob sie weiterhin eine Ernennung an das Bundes-Oberstufenrealgymnasium Salzburg-N (und damit ihre Abberufung von der nunmehr erlangten Stelle) anstrebe.

Mit Note vom 5. März 2003 gab die Beschwerdeführerin bekannt, dass sie sich durch ihre nunmehrige Ernennung nicht als klaglos gestellt erachte. Zwar strebe sie "naturgemäß" nach ihrer nunmehr erfolgten Ernennung auf die Leiterstelle des Bundes-Oberstufenrealgymnasiums Salzburg-A nicht mehr ihre Ernennung auf die Leiterstelle des Bundes-Oberstufenrealgymnasiums Salzburg-N an, doch habe sie durch Nichterledigung ihrer Anträge und durch die Säumigkeit der Behörde bei den Entscheidungen über die Anträge erhebliche finanzielle Schäden erlitten. Eine Klaglosstellung liege daher nicht vor.

I. Zur Frage der Zulässigkeit der vorliegenden Säumnisbeschwerde:

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegen die Voraussetzungen für eine Beschwerdeführung nach Art. 132 B-VG in Verbindung mit § 27 VwGG dann nicht vor, wenn die Verpflichtung der belangten Behörde nicht auf die Erlassung einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung (eines Bescheides), sondern auf die Ausstellung einer Bescheinigung (Beurkundung) oder auf eine sonstige Leistung, wie etwa die Erteilung einer Auskunft, gerichtet ist (vgl. die hg. Beschlüsse vom 12. Juni 1985, Zl. 85/01/0147, und vom 1. Februar 1989, Zl. 88/01/0040, mit weiteren Hinweisen). Der Verwaltungsgerichtshof kann also aus dem Titel der Verletzung einer Entscheidungspflicht nur dann angerufen werden, wenn eine Behörde mit einer gegenüber der Partei zu erlassenden Sachentscheidung in Verzug geblieben ist. Demgegenüber kann der Verwaltungsgerichtshof nicht die Zustellung eines Bescheides an Stelle einer insoweit säumig gewordenen Behörde bewirken (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 23. Februar 1970, Zl. 300/70, und vom 20. Dezember 1983, Zl. 83/05/0208). Wird demnach einer übergangenen Partei der Bescheid trotz ihres Antrages nicht zugestellt, dann kann sie mit Beschwerde nach Art. 132 B-VG vor dem Verwaltungsgerichtshof nur dann auftreten, wenn sie außer der Bescheidzustellung auch mit einem Verlangen nach allfälliger Entscheidung über die Frage ihrer Parteistellung an die Behörde herangetreten ist und dieses Verlangen ebenfalls unerledigt geblieben ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Mai 1969, Slg. Nr. 7568/A).

Die Antragstellung der Beschwerdeführerin vom 3. Juli 2001 gründet sich auf die Annahme, ihr komme im Verfahren zur Vergabe der schulfesten Leiterstelle am Bundes-Oberstufenrealgymnasium Salzburg-N Parteistellung zu. Unabhängig von der Frage, ob diese Annahme zutrifft, ist im vorliegenden Besetzungsverfahren durch die Zustellung des Intimationsbescheides der belangten Behörde vom 2. Oktober 2000 an Mag. F eine Entscheidung ergangen. Das unter Punkt 2. des Antrages der Beschwerdeführerin vom 3. Juli 2001 gestellte Begehren, eine Ausfertigung eben dieser Entscheidung auch der Beschwerdeführerin zuzustellen, ist somit nicht auf eine verwaltungsbehördliche Entscheidung, sondern auf eine sonstige Tätigkeit, nämlich auf die Ausfertigung und Zustellung einer bereits ergangenen verwaltungsbehördlichen Entscheidung an eine ihres Erachtens zu Unrecht übergangene Partei gerichtet.

Die Voraussetzungen für die Erhebung einer Säumnisbeschwerde aus dem Grunde der Säumnis mit der Erledigung dieses Antrages liegen daher nicht vor. Die Säumnisbeschwerde war daher insoweit mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.

Die Beschwerdeführerin hat jedoch auch - wie dies das bereits zitierte Erkenntnis vom 16. Mai 1969 verlangt - einen Antrag auf Feststellung ihrer Parteistellung im Ernennungsverfahren erhoben.

Insoweit die belangte Behörde anlässlich ihrer Aktenvorlage die Auffassung vertrat, auch in Ansehung dieses Antrages bestehe keine Entscheidungspflicht, weil der Beschwerdeführerin im Ernennungsverfahren keine Parteistellung zukomme, verkennt sie die Rechtslage. Beschwerdeberechtigt ist bei der Säumnisbeschwerde auch ein Antragsteller, der als Partei im Verwaltungsverfahren berechtigt war, die Entscheidungspflicht der belangten Behörde geltend zu machen, selbst wenn die Entscheidung nach der Rechtslage nur in einer Zurückweisung bestehen kann (vgl. den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 15. Dezember 1977, Slg. Nr. 9458/A). Nach diesem Judikat besteht auch im Streit um die Parteistellung und Antragsbefugnis ein Anspruch auf Erlassung eines Bescheides, insoweit diese zur Entscheidung stehen. Somit kam der Beschwerdeführerin im Verfahren über ihren auf die Feststellung der Parteistellung gerichteten Antrag sehr wohl Parteistellung zu. Die belangte Behörde traf insoweit auch eine Entscheidungspflicht. Da die belangte Behörde über den unter Punkt 1. der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 3. Juli 2001 gestellten Antrag nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden hat, war die am 11. Jänner 2002 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangte Säumnisbeschwerde insoweit zulässig.

Demgegenüber gilt hinsichtlich des Antrages der Beschwerdeführerin auf Akteneinsicht vom 20. Juni 2001 das in Ansehung ihres Antrages auf Bescheidzustellung Gesagte. Der genannte Antrag selbst war nicht auf die Erlassung einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung, sondern zunächst auf ein tatsächliches behördliches Verhalten, nämlich der Gewährung von Akteneinsicht gerichtet. Ein solches tatsächliches Verhalten könnte aber der Verwaltungsgerichtshof in Stattgebung der Säumnisbeschwerde nicht an Stelle der belangten Behörde setzen (vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 28. September 2000, Zl. 97/05/0334, in welchem der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt hat, dass das Verlangen nach der Setzung eines tatsächlichen Vorganges für sich genommen keine Verpflichtung der Behörden zur Erlassung einer Sachentscheidung auslöst; eine solche tritt vielmehr erst dann ein, wenn die Behörde durch konkrete Handlungen oder Unterlassungen die Akteneinsicht real verweigert, wofür vorliegendenfalls jedenfalls bis zum 22. August 2001 keine Anhaltspunkte bestehen). Ob der belangten Behörde in der Folge, insbesondere auf Grund der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 23. Oktober 2001, welche freilich auch keinen formellen Antrag auf Bescheiderlassung enthält, eine Entscheidungspflicht erwachsen ist und ob deren Verletzung Gegenstand einer Säumnisbeschwerde sein könnte, kann vorliegendenfalls dahinstehen, weil bejahendenfalls im Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Säumnisbeschwerde die Frist des § 27 VwGG noch nicht abgelaufen wäre.

Die Säumnisbeschwerde erweist sich daher auch insoweit als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen. II. Zur Gegenstandslosigkeit der vorliegenden Säumnisbeschwerde, soweit sie sich gegen die Erledigung des Punktes 1. des Antrages vom 3. Juli 2001 richtet:

Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde.

Bei einer Bescheidbeschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG ist unter einer "Klaglosstellung" nach § 33 Abs. 1 und § 56 erster Satz VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides - im Besonderen durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof - eingetreten ist (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 9. April 1980, Slg. Nr. 10.092). Dieser Fall einer formellen Klaglosstellung kommt bei der hier gegenständlichen Säumnisbeschwerde nicht in Betracht. Eine formelle Beendigung der Säumnis der belangten Behörde wäre demgegenüber nur dann eingetreten, wenn sie den versäumten Bescheid gemäß § 36 Abs. 2 VwGG nachgeholt hätte.

§ 33 Abs. 1 VwGG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde kann auch dann eintreten, wenn durch Änderungen maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt (vgl. hiezu für den Fall einer sonstigen Gegenstandslosigkeit einer Bescheidbeschwerde den hg. Beschluss vom 13. Juni 1997, Zl. 96/19/0543, sowie zur Gegenstandslosigkeit einer Säumnisbeschwerde nach § 33 Abs. 1 VwGG den hg. Beschluss vom 13. März 2002, Zl. 2002/12/0025).

Vorliegendenfalls lag das rechtliche Interesse der Beschwerdeführerin an der begehrten Feststellung ihrer Parteistellung im Ernennungsverfahren darin, dass die belangte Behörde im gedachten Fall einer solchen rechtskräftigen Feststellung gehalten gewesen wäre, den bereits gegenüber Mag. F ergangenen Ernennungsbescheid auch der Beschwerdeführerin zuzustellen und ihr damit auch außerhalb des Anwendungsbereiches des § 26 Abs. 2 VwGG die Möglichkeit seiner Anfechtung vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes eröffnen. Letztere wiederum könnte zur Aufhebung der Ernennung des Mag. F führen, woran die Beschwerdeführerin wiederum nur dann Interesse hätte, wenn sie ihre Ernennung an das Bundes-Oberstufenrealgymnasium Salzburg-N im Wege eines dann zu ergehenden Ersatzbescheides anstrebte. Nun erklärte die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 5. März 2003 unmissverständlich, nach ihrer nunmehr erfolgten Ernennung auf die Leiterstelle des Bundes-Oberstufenrealgymnasiums Salzburg-A eine Ernennung auf die Leiterstelle des erstgenannten Oberstufenrealgymnasiums nicht mehr anzustreben.

Damit ist aber das rechtliche Interesse an einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (an Stelle der säumigen belangten Behörde) weggefallen. An diesem Ergebnis vermag auch zutreffendenfalls der Hinweis der Beschwerdeführerin, sie habe durch die Nichterledigung ihrer Anträge und durch die Säumigkeit der belangten Behörde bei den Entscheidungen des gegenständlichen Antrages erhebliche finanzielle Schäden erlitten, nichts zu ändern. Durch die mit Säumnisbeschwerde letztlich angestrebte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 42 Abs. 4 VwGG in der Sache selbst könnten nämlich finanzielle Schäden, welche der beschwerdeführenden Partei durch die vor Übergang der Zuständigkeit auf den Verwaltungsgerichtshof eingetretene Säumnis der belangten Behörde erwachsen sind, weder beseitigt noch kompensiert werden. Der behauptetermaßen bereits erfolgte Eintritt solcher Schäden vermag daher für sich genommen kein nach wie vor aufrechtes rechtliches Interesse der Beschwerdeführerin an einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über ihren Antrag auf Feststellung der Parteistellung zu begründen.

Das Beschwerdeverfahren war daher in Ansehung des Punktes 1. des Antrages der Beschwerdeführerin vom 3. Juli 2001 gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

III. Zum Ausspruch über den Aufwandersatz:

Vorliegendenfalls hat die Beschwerdeführerin in einer Beschwerde die behauptete Säumnis der belangten Behörde mit der Erlassung mehrerer Verwaltungsakte geltend gemacht. In einer solchen Konstellation ist § 52 Abs. 1 VwGG sinngemäß anzuwenden. Ebenso wie wenn von einem Beschwerdeführer in einer Beschwerde mehrere Verwaltungsakte angefochten wurden, so gilt auch im vorliegenden Fall, dass die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz so zu beurteilen war, wie wenn die Säumnis mit jeder der begehrten Entscheidungen in einer gesonderten Säumnisbeschwerde geltend gemacht worden wäre.

Hinsichtlich der geltend gemachten Säumnis mit der Entscheidung über den Antrag vom 20. Juni 2001 bzw. über den in Punkt 2. der Eingabe vom 3. Juli 2001 gestellten Antrag war die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz gemäß § 51 VwGG so zu beurteilen, wie wenn die Beschwerde abgewiesen worden wäre. Insoweit wäre der belangten Behörde Kostenersatz zugestanden. Ein solcher wurde von ihr aber nicht angesprochen, sodass eine diesbezügliche Kostenentscheidung zu unterbleiben hatte.

In Ansehung der geltend gemachten Säumnis hinsichtlich des Punktes 1. des Antrages vom 3. Juli 2001 gilt Folgendes:

§ 56 VwGG, nach welcher Bestimmung die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers so zu beurteilen ist, als ob der Beschwerdeführer obsiegt hätte, kommt nur bei einer formellen Klaglosstellung zur Anwendung. Bei einer Bescheidbeschwerde kann die formelle Klaglosstellung nur durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides, bei einer Säumnisbeschwerde - wie bereits ausgeführt - nur durch Nachholung des versäumten Bescheides bewirkt werden, wobei für diesen Fall der Klaglosstellung die Frage des Zuspruchs von Aufwandersatz in § 55 Abs. 1 zweiter Satz VwGG gesondert geregelt ist. Da im vorliegenden Fall keine formelle Klaglosstellung durch Nachholung des versäumten Bescheides erfolgt ist, sondern das Interesse an einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes auf andere Weise weggefallen ist, ist die Frage des Aufwandersatzes nicht nach § 56 VwGG, sondern nach § 58 VwGG zu beurteilen.

Die belangte Behörde hat nach dem Vorgesagten den versäumten Bescheid nicht fristgerecht erlassen, sie hat auch keinen Grund aufgezeigt, der sie an der rechtzeitigen Bescheiderlassung gehindert hätte (vgl. § 55 Abs. 2 VwGG). Sie war daher gemäß § 58 Abs. 2 VwGG in Verbindung mit § 47 VwGG, insbesondere gemäß § 55 Abs. 1 erster Satz VwGG zum Kostenersatz verpflichtet. Da die Geltendmachung der Säumnis in Ansehung des unter Punkt 1. der Eingabe vom 3. Juli 2001 gestellten Antrages aus dem Grunde des § 52 Abs. 1 VwGG wie eine gesonderte Beschwerde zu qualifizieren ist, steht der Beschwerdeführerin hiefür Kostenersatz im geltend gemachten Ausmaß von EUR 1.088,-- zu.

Wien, am 25. April 2003

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