VwGH 2011/10/0094

VwGH2011/10/009429.2.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde des E P in Salzburg, vertreten durch Dr. Michael Gärtner, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Sterneckstraße 37, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 27. Mai 2011, Zl. UVS-15/10142/4-2011, betreffend Kostenersatz für Sozialhilfe (weitere Partei: Salzburger Landesregierung), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §56;
MSG Slbg 2010 §7 Abs1 Z4;
MSG Slbg 2010;
SHG Slbg 1975 §42;
SHG Slbg 1975 §43 Abs1;
SHG Slbg 1975 §60 Abs2 idF 2010/064;
SHG Slbg 1975;
VwRallg;
AVG §56;
MSG Slbg 2010 §7 Abs1 Z4;
MSG Slbg 2010;
SHG Slbg 1975 §42;
SHG Slbg 1975 §43 Abs1;
SHG Slbg 1975 §60 Abs2 idF 2010/064;
SHG Slbg 1975;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 13. September 2010 wurden die dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 10. März 2010 gewährten Sozialhilfeleistungen (Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes) per 30. September 2010 eingestellt. Weiters wurde der Beschwerdeführer für den in der Zeit vom 1. Jänner 2007 bis 30. September 2010 entstandenen Sozialhilfeaufwand in der Höhe von EUR 7.366,78 gemäß §§ 29, 30 und 32 Salzburger Mindestsicherungsgesetz (Sbg MSG) zum Kostenersatz gegenüber dem Land Salzburg, fällig mit 15. Oktober 2010, verpflichtet.

Insoweit er darin zum Rückersatz von Sozialhilfeaufwand verpflichtet wurde, erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Sachwalter, gegen diesen Bescheid Berufung und brachte dazu im Wesentlichen vor, aufgrund von bereits getätigten sowie noch geplanten Aufwendungen stehe das erlangte Vermögen nur noch in einer solchen Höhe zur Verfügung, dass durch die Verpflichtung zum Rückersatz die Regelungen des Salzburger Mindestsicherungsgesetzes über den zu verbleibenden Freibetrag verletzt würden.

Diese Berufung wies die belangte Behörde - nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 8. April 2011 - mit Bescheid vom 27. Mai 2011 gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm §§ 43 Abs. 1 und 46 Abs. 3 Salzburger Sozialhilfegesetz (Sbg SHG) ab und bestätigte den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides mit der Maßgabe, dass der Kostenersatz mit 1. Juli 2011 fällig werde und als anzuwendende Rechtsgrundlagen die §§ 29, 43 und 46 Sbg SHG anzuführen seien.

Begründend führte die belangte Behörde dazu im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe dem Sozialamt am 7. September 2010 durch seinen Sachwalter mitgeteilt, dass er ein Vermögen von EUR 28.644,84 geerbt habe. Daraufhin habe die erstinstanzliche Behörde einen Kostenersatz von EUR 7.366,78 vorgeschrieben. Dem Beschwerdeführer seien (unbestritten) vom 1. Jänner 2007 bis zum 30. September 2010 Sozialhilfeleistungen zur Sicherung seines Lebensbedarfs auf Grundlage des Sbg SHG (in der von der erstinstanzlichen Behörde angenommenen Höhe) gewährt worden. In den diesen Leistungen zugrunde liegenden Bescheiden fänden sich jeweils Hinweise, dass gemäß § 43 Sbg SHG bei hinreichendem Einkommen oder Vermögen eine Kostenersatzpflicht entstehen könne.

Dem Beschwerdeführer seien letztmalig am 1. September 2010 Leistungen nach dem Sbg SHG erbracht worden. Aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung in der Übergangsbestimmung (gemeint: § 60 Sbg SHG idF des Mindestsicherung-Begleitgesetzes, LGBl. Nr. 64/2010) sei die Kostenersatzpflicht auch weiterhin auf Grundlage dieses Gesetzes zu beurteilen. Die anzuwendenden Bestimmungen des Sbg SHG seien unverändert im Rechtsbestand. Das Salzburger Mindestsicherungsgesetz (LGBl. Nr. 63/2010, Sbg MSG) sei im gegenständlichen Fall nicht anzuwenden gewesen. Das Vorbringen, wonach gemäß § 7 Abs. 1 Z. 4 Sbg MSG Ersparnisse und sonstiges Vermögen bis zu einem Freibetrag in der Höhe des Fünffachen des Mindeststandards für Alleinstehende oder Erziehende von der Verwertung ausgenommen seien, führe die Berufung somit nicht zum Erfolg.

Gemäß § 43 Abs. 1 Sbg SHG sei der Sozialhilfeempfänger neben dem Fall des § 8 Abs. 4 leg. cit. zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn er zu hinreichendem Einkommen oder Vermögen gelange oder wenn nachträglich bekannt werde, dass er zur Zeit der Hilfeleistung hinreichendes Einkommen oder Vermögen gehabt habe. Der Ersatz dürfe insoweit nicht verlangt werden, als dadurch der Erfolg der Hilfeleistung gefährdet würde. Das Vermögen eines Hilfsbedürftigen sei allerdings kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung nur zu berücksichtigen, soweit es auch verwertbar sei, das heißt in Geld bzw. Leistungen umgesetzt werden könne, mit denen der Hilfesuchende seinen Bedarf decken könne. Die Rückforderung knüpfe dabei grundsätzlich an die aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse des Hilfeempfängers an, unabhängig davon, aus welchen Quellen aktuell vorhandenes Vermögen bzw. Ersparnisse gebildet worden seien.

Soweit der Beschwerdeführer einen Kostenvoranschlag eines Facharztes für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde vorgelegt und dazu vorgebracht habe, dass ihm die voraussichtlichen Kosten von ca. EUR 17.000,-- für eine Zahnsanierung zustehen müssten und ihm ein Zahnersatz in Form eines Gebisses nicht zumutbar sei, werde auf § 14 Sbg SHG verwiesen, wonach Krankenhilfe nach den jeweiligen Tarifen der Salzburger Gebietskrankenkasse gewährt werde. Für Körperersatzstücke, orthopädische Behelfe und Zahnersatz seien der Bezirksverwaltungsbehörde vor der Anschaffung entsprechende Kostenvoranschläge zur Genehmigung vorzulegen. Aufgrund des geerbten Vermögens sei dem Beschwerdeführer die Rückzahlung der erhaltenen Sozialhilfebeträge jedenfalls in der geforderten Höhe zuzumuten. Eine Zahnsanierung sei nach den Tarifen der GKK vorzunehmen; dies sei dem Beschwerdeführer zumutbar. Nach Rückzahlung des geforderten Betrages könne bei ausreichendem Vermögen eine darüber hinausgehende Zahnsanierung vorgenommen werden. Worin eine allfällige "psychische Problematik" bestehen könnte, die nach dem Vorbringen in der Berufungsverhandlung beim Beschwerdeführer entstehen könnte, wenn nicht die von ihm vorgeschlagene Zahnsanierung, sondern eine Zahnsanierung in Form eines nicht festsitzenden Gebisses bzw. nach den Tarifen der GKK vorgenommen werde, sei nicht nachvollziehbar.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde und sah von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Sbg SHG, LGBl. Nr. 19/1975 (in der Fassung LGBl. Nr. 64/2010), lauten (samt Überschriften):

"Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes

Anspruch

§ 6

(1) Ein Hilfesuchender, der sich im Lande Salzburg aufhält, hat Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes, wenn er den Lebensbedarf für sich und die mit ihm in Familiengemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält.

(2) …

Einsatz der eigenen Mittel

§ 8

(1) Die Hilfe ist nur insoweit zu gewähren, als der Einsatz des Einkommens und des verwertbaren Vermögens des Hilfesuchenden nicht ausreicht, um den Lebensbedarf (§ 10) zu sichern.

(2) Als nicht verwertbar gelten:

1. Gegenstände, die zur persönlichen Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit oder zur Befriedigung angemessener kultureller Bedürfnisse dienen;

2. Vermögen bis zur Höhe des Zehnfachen des Richtsatzes für Alleinunterstützte (§ 12 Abs. 1 Z 1) bei Hilfe Empfängern, die in Anstalten oder Heimen (§ 17) untergebracht sind.

(3) Die Verwertung des Vermögens darf nicht verlangt werden, wenn dadurch die Notlage verschärft oder von einer vorübergehenden zu einer dauernden wird.

(4) Hat ein Hilfesuchender Vermögen, dessen Verwertung ihm vorerst nicht möglich oder nicht zumutbar ist, sind Hilfeleistungen von der Sicherstellung des Ersatzanspruches abhängig zu machen, wenn hiemit nicht nach der Lage des einzelnen Falles für den Hilfesuchenden oder seine Angehörigen eine besondere Härte verbunden wäre. Zu diesem Zweck hat die Behörde bei unbeweglichem Vermögen nach längstens zwölf Monaten ab Gewährung der Hilfe ein Pfandrecht in der Höhe der bis dahin erbrachten Leistungen im Grundbuch einverleiben zu lassen. Bei weiterer Gewährung der Sozialhilfe ist die Vorgangsweise zu wiederholen. Über den Ersatzanspruch ist zu entscheiden, sobald die Verwertung des Vermögens möglich und zumutbar geworden ist.

Lebensbedarf

§ 10

(1) Zum Lebensbedarf gehören:

1. der Lebensunterhalt;

3. Krankenhilfe;

(2) Der Lebensbedarf kann in Form von Geldleistungen, Sachleistungen oder persönlicher Hilfe gesichert werden. Empfänger, Form und Weise der Leistung oder Hilfe sind unter Bedachtnahme auf ihre bestmögliche Wirksamkeit zu bestimmen; diesbezüglich besteht kein Rechtsanspruch.

Krankenhilfe

§ 14

(1) Die Krankenhilfe umfaßt:

  1. 1. Heilbehandlung einschließlich Zahnbehandlung;
  2. 2. Versorgung mit Heilmitteln, Heilbehelfen, Körperersatzstücken und Zahnersatz;

    3. Untersuchung, Behandlung, Unterbringen und Pflege in Krankenanstalten;

    4. Krankentransport.

    Sie kann durch die Übernahme der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung gewährleistet werden.

(2) …

Ersatz von Leistungen zur Sicherung des Lebensbedarfes

Allgemeines

§ 42

Leistungen zur Sicherung des Lebensbedarfs sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vom Sozialhilfeempfänger und seinen Erben (§ 43), von unterhaltspflichtigen Angehörigen und Dritten, gegen die der Empfänger Rechtsansprüche hat (§ 44), und bestimmten Geschenknehmern (§ 44a) zu ersetzen.

Ersatz durch den Empfänger der Hilfe und seine Erben § 43

(1) Der Sozialhilfeempfänger ist neben dem Fall des § 8 Abs. 4 zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn er zu hinreichendem Einkommen oder Vermögen gelangt, oder wenn nachträglich bekannt wird, daß er zur Zeit der Hilfeleistung hinreichendes Einkommen oder Vermögen hatte. Der Ersatz darf insoweit nicht verlangt werden, als dadurch der Erfolg der Hilfeleistung gefährdet würde.

(2) …

Geltendmachung von Ersatzansprüchen

§ 45

(1) Die Ersatzansprüche nach den §§ 43 bis 44a sind von der Behörde längstens innerhalb von drei, bei der Hilfegewährung nach § 17 längstens innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Hilfe gewährt worden ist, geltend zu machen; …

(2) …

§ 60

(1) Die §§ 1 Abs 2, (§) 5, 6 Abs 1a, 14 Abs 1 und 3, 31 Abs 1 und 50a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 64/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 6 Abs 4, 9, 15, 16, 18, der 4. Abschnitt mit den §§ 19 bis 21 und die §§ 39 und 47 außer Kraft.

(2) Hilfen zur Sicherung des Lebensbedarfs, die durch Bescheid vor dem im Abs 3 bestimmten Zeitpunkt Personen, die Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gemäß dem Salzburger Mindestsicherungsgesetz haben, zuerkannt worden sind, sind nach Maßgabe dieses Bescheides weiterzugewähren. Solche Leistungsbescheide treten mit der Einbringung eines Antrags auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung, spätestens jedoch mit 1. September 2011 außer Kraft. Ersatz- oder Rückerstattungsansprüche für solche Hilfen bleiben davon unberührt, auf sie sind die Bestimmungen dieses Gesetzes weiter anzuwenden.

(3) Hilfen zur Sicherung des Lebensbedarfs für Fremde gemäß § 6 Abs 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 35/2007, die vor dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt Personen zuerkannt worden sind, können diesen bis zum 31. August 2011 weitergewährt werden.

(4) …"

2. Die Beschwerde bringt vor, der Beschwerdeführer habe durch seinen Sachwalter bereits im Rahmen der Eingabe, mit der er der erstinstanzlichen Behörde seine Erbschaft mitgeteilt habe, darauf hingewiesen, dass aus diesem Betrag notwendige Anschaffungen in erheblichem Umfang getätigt und Aufträge zur Sanierung seines Gebisses erteilt worden seien. Schon aufgrund dieser Mitteilung sei davon auszugehen gewesen, dass das ererbte Vermögen durch diese Ausgaben weitgehend aufgezehrt sein würde. In der Berufung habe er dieses Vorbringen wiederholt und ausgeführt, dass aufgrund der bereits getätigten Aufwendungen (EUR 5.373,-- für näher dargestellte notwendige Anschaffungen), der anfallenden Entlohnung des Sachwalters (EUR 2.400,--) und der in Auftrag gegebenen Zahnsanierung (für welche Kosten von EUR 16.700,-- geschätzt worden seien) lediglich ein frei verfügbarer Betrag von EUR 4.171,84 verbleibe, wobei nach der Bestimmung des § 7 Abs. 1 Z. 4 Sbg MSG Barvermögen in Höhe des fünffachen Betrages des Mindeststandards, somit EUR 3.720,--, auch im Wege des Rückersatzes nicht angetastet werden dürften. Davon ausgehend habe die belangte Behörde aber Feststellungen unterlassen, welcher Betrag von der dem Beschwerdeführer ursprünglich zugekommenen Erbschaft tatsächlich noch zu seiner Verfügung stehe. Erst unter Berücksichtigung der bereits getätigten Aufwendungen hätte beurteilt werden können, ob und in welcher Höhe der Beschwerdeführer zum Rückersatz von Leistungen verpflichtet werden könne. Die Durchführung einer Zahnsanierung werde nicht etwa (erst) ins Auge gefasst, vielmehr sei auf Grundlage eines Kostenvoranschlages bereits ein entsprechender Auftrag erteilt worden. Damit bestehe aber eine Zahlungsverpflichtung, sodass der Beschwerdeführer über die entsprechenden Beträge nicht mehr frei verfügen könne.

Die Ansicht der belangten Behörde, wonach die Kostenersatzpflicht auch weiterhin auf Grundlage des Sbg SHG zu erfolgen habe, sei zwar grundsätzlich richtig, allerdings sei das zu belassende Vermögen auch bei einem Regress nach dem alten Sozialhilfegesetz im Lichte der Bestimmungen des Sbg MSG zu beurteilen. Die erstinstanzliche Behörde habe sich hinsichtlich des Regresses ausdrücklich auf die §§ 29, 30 und 32 Sbg MSG als Rechtsgrundlage berufen. Dieses Gesetz sei am 1. September 2010 in Kraft getreten, daher zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides bereits rechtswirksam gewesen und sehe in seinem § 7 Abs. 1 Z. 4 hinsichtlich des Einsatzes des Vermögens einen Freibetrag in Höhe des fünffachen Mindeststandards für Alleinstehende und Alleinerziehende vor. Durch das Sbg MSG seien zwar die Bestimmungen des Sbg SHG nicht aufgehoben, sondern lediglich modifiziert worden, zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen und "im Sinne eines Gleichklanges" müsse § 43 Sbg SHG allerdings im Lichte der neuen Regelungen des Sbg MSG gelesen und ausgelegt werden. Das absurde Ergebnis, dass der Beschwerdeführer nach dem Sbg MSG derzeit trotz eines vorhandenen Vermögens von EUR 3.720,-- Anspruch auf Unterstützung habe, ihm dieses Vermögen im Wege des Kostenregresses nach den Bestimmungen des Sbg SHG aber dennoch abgeschöpft werde, könne dem Landesgesetzgeber nicht unterstellt werden. Seit dem Inkrafttreten des Sbg MSG könne daher nur mehr ein Vermögen, das den zu belassenden Betrag übersteige, ein hinreichendes Einkommen und Vermögen im Sinn des § 43 Sbg SHG darstellen.

Zusammengefasst geht die Beschwerde somit davon aus, dass die bereits getätigten Ausgaben sowie die Kosten der in Auftrag gegebenen Zahnsanierung das verfügbare Vermögen des Beschwerdeführers im Sinn des § 43 Sbg SHG vermindern würden, sodass durch die gegenständliche Rückforderung jener Betrag unterschritten werde, der ihm aufgrund der Bestimmung des § 7 Abs. 1 Z. 4 Sbg MSG zu verbleiben habe. Die Beschwerde könnte somit ausgehend von der Höhe des geerbten Vermögens (EUR 28.644,84) und der behaupteten Aufwendungen nur dann Erfolg haben, wenn sie sowohl hinsichtlich der Beachtlichkeit der Vermögensgrenze des Sbg MSG als auch hinsichtlich der Relevanz der getätigten Aufwendungen (die belangte Behörde setzt sich insofern allein mit der Frage der geplanten Zahnsanierung auseinander) im Recht wäre.

3. Dies ist aber nicht der Fall.

3.1. Der Begriff "hinreichend" nach § 43 Abs. 1 Sbg SHG bedeutet nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass der Hilfeempfänger auf Einkommen oder Vermögen greifen kann, ohne dass es ihm in Ansehung der Bestreitung des eigenen Lebensunterhaltes (bzw. seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen) unzumutbar wäre. Dabei ist die gleiche Grenze maßgebend wie für die Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit, weshalb auf die Regelungen über die Anrechenbarkeit von Einkommen oder Vermögen zurückgegriffen werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. April 2002, Zl. 98/03/0125, mwN, sowie die zum Wiener Sozialhilfegesetz ergangenen hg. Erkenntnisse vom 29. Jänner 2010, Zl. 2009/10/0128, sowie vom 29. April 2009, Zl. 2007/10/0262).

3.2. Zunächst ist die belangte Behörde zutreffend davon ausgegangen, dass für die Frage der Verpflichtung des Beschwerdeführers zum Kostenersatz für die von 1. Jänner 2007 bis 30. September 2010 - zuletzt aufgrund eines Bescheides vom 10. März 2010 - erbrachten Sozialhilfeleistungen auch nach dem Inkrafttreten des Sbg MSG, LGBl. Nr. 63/2010, mit 1. September 2010 weiterhin die Bestimmungen des Sbg SHG maßgeblich sind. Aus § 60 Abs. 2 letzter Satz Sbg SHG idF des Mindestsicherung-Begleitgesetzes, LGBl. Nr. 64/2010, ergibt sich, dass auf Ersatzansprüche für auf Grundlage des Sbg SHG geleistete Sozialhilfe die Bestimmungen dieses Gesetzes weiter anzuwenden sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. November 2011, Zl. 2010/10/0252). Dass dabei § 7 Abs. 1 Z. 4 Sbg MSG zu beachten sei, wonach (abweichend von der Rechtslage nach dem Sbg SHG) Ersparnisse und sonstiges Vermögen bis zu einem Freibetrag in Höhe des Fünffachen des Mindeststandards für Alleinstehende oder Alleinerziehende vom verwertbaren Vermögen ausgenommen sind, ist dem insoweit klaren Wortlaut der Übergangsbestimmung, die für Ersatz- oder Rückerstattungsansprüche ausdrücklich auf das Sbg SHG ("auf sie sind die Bestimmungen dieses Gesetzes weiter anzuwenden") verweist und damit auch die nach diesem Gesetz vorgesehenen Einkommens- und Vermögensgrenzen umfasst, nicht zu entnehmen. Somit mag es zwar zutreffen, dass im Wege des Rückersatzes auf Vermögen des Beschwerdeführers gegriffen werden kann, das für die Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit nach dem Sbg MSG außer Betracht zu bleiben hat; dieser Umstand beruht jedoch auf dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers, die Ausweitung des "geschützten Vermögens" durch das Sbg MSG nicht auch für jene Fälle vorzusehen, in denen noch nach den Bestimmungen des Sbg SHG gewährte Sozialhilfeleistungen zurückgefordert werden (vgl. dazu auch die Gesetzesmaterialien zu Z. 12 des Mindestsicherung-Begleitgesetzes, RV 688 Blg. Salzburger Landtag, 14. GP, S. 10).

Nach der hier maßgeblichen Rechtslage ist es also nicht rechtswidrig, würde dem Beschwerdeführer nach Verpflichtung zum Kostenersatz von seinem Vermögen weniger als der sich aus § 7 Abs. 1 Z. 4 Sbg MSG ergebende Betrag verbleiben.

3.3. Der belangten Behörde kann aber auch nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausgeht, dass Aufwendungen des Sozialhilfeempfängers (hier u.a. für Zahnbehandlung und Zahnersatz) den Kostenersatzanspruch nur in jenem Umfang mindern, als sie ihrerseits von der Sozialhilfe umfasst wären (vgl. zur Bemessung des Lebensunterhalts anhand der maßgeblichen Sozialhilferichtsätze das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 29. April 2009, Zl. 2007/10/0262).

Schließlich ist der Beschwerdeführer - ausgehend von seinem eigenen Vorbringen - auch hinsichtlich der Annahme, er könne über sein Vermögen nicht mehr verfügen, nicht im Recht. Der Beschwerde ist zwar insofern beizupflichten, dass der Ersatzanspruch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes voraussetzt, dass der potentiell zum Ersatz Verpflichtete im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides, mit dem er zum Ersatz verpflichtet wird, über die Geldmittel, die ihn in die Lage versetzen, der Ersatzpflicht nachzukommen, tatsächlich verfügt (vgl. das zu § 26 Abs. 1 Z. 1 Wiener Sozialhilfegesetz ergangene Erkenntnis vom 16. Juni 2011, Zl. 2008/10/0103, mwN). Mit dem Hinweis auf eine bereits verbindlich in Auftrag gegebene Zahnsanierung zeigt die Beschwerde Gegenteiliges aber nicht auf, wurde dadurch doch nur eine (zukünftige, der Ersatzpflicht gegenüber dem Sozialversicherungsträger insofern gleichwertige) Schuld begründet, ohne dass der Beschwerdeführer in diesem Umfang die Verfügungsgewalt über sein Vermögen verloren hätte.

Dass allenfalls in der Zukunft wieder Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung zu gewähren wäre, steht der Ersatzpflicht nicht entgegen (vgl. das zu § 26 Abs. 1 Z. 1 Wiener Sozialhilfegesetz ergangene hg. Erkenntnis vom 1. Juli 1997, Zl. 95/08/0320, mit Hinweis auf das zu § 41 NÖ Sozialhilfegesetz ergangene hg. Erkenntnis vom 16. März 1993, Zl. 91/08/0006).

4. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

5. Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 29. Februar 2012

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte