VwGH 2011/07/0217

VwGH2011/07/021718.12.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer, Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerde 1. der G G und 2. des T G, beide in K, beide vertreten durch Holter - Wildfellner Rechtsanwälte OG in 4710 Grieskirchen, Roßmarkt 21, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 25. Juli 2011, Zl. Wa-2011-305578/17-Mül/Ka, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: Gemeinde K in K), zu Recht erkannt:

Normen

WRG 1959 §103;
WRG 1959 §111;
WRG 1959 §121;
WRG 1959 §138 Abs2;
WRG 1959 §39 Abs2;
WRG 1959 §103;
WRG 1959 §111;
WRG 1959 §121;
WRG 1959 §138 Abs2;
WRG 1959 §39 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Hinsichtlich der Vorgeschichte und des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes ist auf das in dieser Sache ergangene hg. Erkenntnis vom 30. September 2010, 2008/07/0171 (im Folgenden: Vorerkenntnis), zu verweisen.

Demnach wurde dem Sportverein K. mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 31. August 2007 im Instanzenzug die baurechtliche Bewilligung zur Errichtung eines neuen Sportheimes erteilt. Mit den Ausführungen des Bauvorhabens durfte laut Auflage Nr. 20 erst nach Vorliegen einer wasserrechtlichen Bewilligung für die Ableitung der Oberflächengewässer aus dem Einzugsgebiet N.-berg begonnen werden. Durch den Bau käme es nämlich, so die Begründung des Bescheides, zu einer Verringerung des Retentionsraumes, der bisher größere Überschwemmungen auf dem Grundstück (Nr. 1057) der Beschwerdeführer verhindert habe.

Mit Schreiben vom 1. Oktober 2007 beantragte die mitbeteiligte Gemeinde bei der Bezirkshauptmannschaft W (BH) unter Vorlage von Projektunterlagen die wasserrechtliche Bewilligung zur schadlosen Ableitung der Niederschlagswässer vom L.-berg bzw. N.- berg im Bereich des zukünftigen Sportheimes.

Die BH führte über das Projekt am 30. Oktober 2007 eine mündliche Verhandlung durch. Im Verhandlungsprotokoll befindet sich ein gemeinsamer Befund der Amtssachverständigen für Wasserbautechnik, Biologie und Hydrologie, dem unter anderem zu entnehmen ist, dass entlang des Sportplatzes vor längerer Zeit ein Erdwall hergestellt worden sei und die Wässer dann in nördliche Richtung und in weiterer Folge über das Trainingsfeld Richtung K flössen. Dieser sehr ungünstige Zustand führe auch dazu, dass das Objekt der Beschwerdeführer gefährdet sei; bisher sei es zumindest einmal zu einem Fluten des Kellers und mehrmals zum Abpumpen des Wassers gekommen. Das geplante Sportlerheim verändere nun den Abfluss; insgesamt gesehen solle nun eine Maßnahme gesetzt werden, die zu einer schadlosen Ableitung von unverschmutzten Oberflächenwässern aus den landwirtschaftlich genutzten Flächen führe. Im Zuge des Lokalaugenscheines sei einvernehmlich festgelegt worden, dass zum Schutz des Objektes (der Beschwerdeführer) entlang der südöstlichen Grundstücksgrenze zum öffentlichen Weg Nr. 1656 und entlang der südwestlichen Grundstücksgrenze entlang der Straße Nr. 1655 eine Mauer bzw. eine Geländeerhöhung durchgeführt werde, die eine Oberkante von mindestens 311,50 m über Adria an der südlichen Grundstücksecke der Parzelle Nr. 1055 aufweisen müsse. Durch diese Geländeerhöhung bzw. Mauer könne die Liegenschaft (der Beschwerdeführer) auch für ein 100-jährliches Hochwasserereignis geschützt werden.

Ebenso kann der Verhandlungsschrift ein Gutachten aus wasserbautechnischer Hinsicht zur in Rede stehenden Schutzmauer entnommen werden, demzufolge zum Schutz vor 100-jährlichen Hochwasserereignissen die Herstellung einer Schutzmauer entlang der südwestlichen und südöstlichen Grundstücksgrenze erforderlich sei. Bei auftretenden Starkregenereignissen flössen aus einem 50 ha großen Einzugsgebiet die Wässer in westliche Richtung, träfen dabei teilweise auf das Grundstück Nr. 1057 und führten dort zu Überflutungen des Gartens und bei einem weiteren Anstieg zu einer Gefährdung des Objektes. Die Höhenlage eines allfällig auftretenden 100-jährlichen Ereignisses sei im Wasserrechtsprojekt der Gemeinde zur Ableitung der Oberflächenwässer genau ermittelt worden und mit einem Freibord von 10 cm könne aus fachlicher Sicht ein 100-jährlicher Hochwasserschutz erreicht werden. Diese Maßnahmen führten zu einer geringfügigen Veränderung des Oberflächenwässerabflusses, wobei dies durch die geplante Straßenabsenkung im Wesentlichen kompensiert werde.

Mit Bescheid der BH vom 13. März 2008 wurde der mitbeteiligten Gemeinde die beantragte wasserrechtliche Bewilligung erteilt. Spruchpunkt I. b) des Bescheides beinhaltete die vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen im Rahmen der mündlichen Verhandlung formulierten Auflagen, die wortgleich übernommen wurden.

Gegen diesen Bescheid erhob die mitbeteiligte Gemeinde Berufung, welcher mit Bescheid der belangten Behörde vom 11. August 2008 stattgegeben wurde, indem Spruchpunkt I. b) des Bescheides der BH aufgehoben wurde. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Beschwerdeführer in ihrer Stellungnahme in der mündlichen Verhandlung angegeben hätten, dass ihre Liegenschaft schon bisher, also bereits vor Ausführung der geplanten Anlagen, durch häufige Überflutungen gefährdet gewesen sei. Einwendungen gegen das Projekt seien nicht erhoben worden, sodass die Beschwerdeführer ihre Parteistellung verloren hätten. Zum Schutz ihrer Liegenschaft vor Beeinträchtigungen durch die bewilligten Anlagen dürften daher der Gemeinde keine Vorkehrungen im Zusammenhang mit der erteilten Bewilligung auferlegt werden, sodass die Auflagen deshalb aufzuheben gewesen seien.

Dieser Bescheid wurde mit dem genannten Vorerkenntnis vom 30. September 2010 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass, solange keine eindeutigen gegenteiligen Anhaltspunkte vorlägen, der Antrag der Beschwerdeführer auf Errichtung einer Mauer als Einwendung im Sinne des § 42 AVG anzusehen sei. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass mit der Ausführung des verfahrensgegenständlichen Abflussprojektes Beeinträchtigungen auf dem Grundstück der Beschwerdeführer einhergingen. Die Wasserrechtsbehörde hätte das Projekt der Gemeinde daher nur dann bewilligen dürfen, wenn weder öffentliche Interessen noch Rechte der Beschwerdeführer verletzt würden. Dass keine Rechte der Beschwerdeführer verletzt würden, sei aber auf Grundlage der angestellten Ermittlungen - soweit dies aufgrund der dem Verwaltungsgerichtshof vorliegenden, allerdings unvollständigen Aktenteile beurteilt werden könne - nicht hervorgekommen.

Zwischenzeitig hatten die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 28. September 2009 an die BH unter anderem den Antrag gerichtet, die von der mitbeteiligten Gemeinde bereits durchgeführten baulichen Maßnahmen zu überprüfen.

Die BH führte am 5. Oktober 2010 eine mündliche Verhandlung zur Überprüfung des Bescheides vom 13. März 2008 durch.

Der darüber angefertigten Verhandlungsschrift ist zunächst ein gemeinsamer Befund samt Gutachten der Amtssachverständigen für Wasserbautechnik (Ing. W.W.) und Hydrologie (Ing. M.W.) zu entnehmen. Die Amtssachverständigen gingen in der Verhandlung auf verschiedene Änderungen im Vergleich zum bewilligten Projekt und deren Auswirkungen auf die Abflussverhältnisse ein. Ebenso prüften sie die Umsetzung der mit Bescheid vom 13. März 2008 aufgetragenen Auflagen (mit Ausnahme des aufgehobenen Spruchpunktes I. b). Des Weiteren führten sie aus, dass bezüglich der neuen Ableitungssysteme entsprechend der gewählten Bemessungsgrößen Abflussverhältnisse realisiert worden seien, welche sicherstellten, dass gegenüber dem ursprünglichen Zustand eine Erhöhung der Abflussleistung der geordneten Wasserableitung entstehe und die Überflutung sowie Überflutungshäufigkeit benachbarter Grundstücke verringert werde. Ein örtliches Problem stelle der schon ursprünglich vorhandene und im Rahmen des gegenständlichen Projektes geräumte Abflussgraben zwischen der S.- Straße und der Liegenschaft der Beschwerdeführer dar. Der Umstand, dass die Schutzmauer nicht errichtet worden sei, wirke sich für sich betrachtet bei einem Vergleich zu den ursprünglichen Verhältnissen noch nicht nachteilig aus, bewirke jedoch, dass für die Liegenschaft der Beschwerdeführer die durch die Schutzmauer bezweckte größere Hochwassersicherheit nicht realisiert werde. Durch verschiedene Änderungen werde jedoch die Entlastungsmöglichkeit (näher ausgeführt) eingeschränkt, sodass näher bezeichnete Mängelbehebungen durchzuführen seien. Aus den nachgereichten hydraulischen Berechnungen sei eindeutig nachvollziehbar, dass die hydraulische Leistungsfähigkeit der hergestellten Anlagenteile südwestlich der S.-Straße größer geworden sei und dadurch das Entwässerungssystem nordöstlich der Straße im Hochwasserfall geringer beaufschlagt werde als bisher. Auf eine aufwändige gesonderte Nachrechnung mittels eines 2-D-Strömungsmodelles, welches für eine detaillierte Ausweisung der Beaufschlagung auf den einzelnen Abflusswegen erforderlich wäre, könne aus fachlicher Sicht verzichtet werden.

Schließlich führten die Amtssachverständigen an, dass unabhängig davon, dass gegenüber dem ursprünglichen Zustand nunmehr eine deutliche Abflussverbesserung im Hochwasserfall eintrete, eine befriedigende Hochwassersicherheit für die Liegenschaft der Beschwerdeführer nur durch zusätzliche Schutzmaßnahmen zu erzielen sein werde.

Dazu nahmen die Beschwerdeführer Stellung, wobei sie neben verschiedenen Anträgen auch ausführten, dass, sollten es die Amtssachverständigen zur Absicherung ihrer Einschätzung für erforderlich halten, ein 2-D-Strömungsmodell mit den damit zusammenhängenden Berechnungen seitens der mitbeteiligten Gemeinde beizubringen sei. Abschließend merkten die Beschwerdeführer an, dass das Verhandlungsergebnis im Übrigen zur Kenntnis genommen werde, ohne deswegen einen Verzicht auf die Errichtung der Schutzmauer zu erklären.

Mit Bescheid vom 9. November 2010 stellte die BH gemäß § 121 WRG 1959 fest, dass die von der mitbeteiligten Gemeinde ausgeführte Anlage mit der mit Bescheid vom 13. März 2008 erteilten wasserrechtlichen Bewilligung im Wesentlichen übereinstimme (wasserrechtliche Überprüfung), wobei verschiedene geringfügige Abweichungen nachträglich genehmigt wurden. Ebenso wurden der mitbeteiligten Gemeinde Maßnahmen zur Mängelbehebung aufgetragen, nämlich die (näher beschriebene) Erweiterung eines Rohrkanals (Spruchpunkt 1.) und die Verlängerung eines weiteren Rohrkanals (Spruchpunkt 2.).

Mit Schreiben vom 26. April 2011 nahm der Amtssachverständige für Hydrologie, Ing. M. W., Stellung zum wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren.

Darin führte er aus, dass erst im Zuge der Bewilligungsverhandlung vom 30. Oktober 2007 die Beschwerdeführer die Errichtung einer Mauer oder einer gleichwertigen Anlage entlang der südöstlichen und südwestlichen Grundstücksgrenze ihres Grundstückes beantragt hätten. Aus hydrologischer Hinsicht sei darauf hinzuweisen, dass die Schutzmauer nicht notwendig gewesen sei, um eine sonst zu erwartende Beeinträchtigung der Liegenschaft der Beschwerdeführer durch das Vorhaben der mitbeteiligten Gemeinde zu verhindern.

Erst im Zuge der wasserrechtlichen Überprüfungsverhandlung am 5. Oktober 2010 hätte sich herausgestellt, dass von der mitbeteiligten Gemeinde zusätzlich durchgeführte Maßnahmen zu einer Beeinträchtigung des Grundstückes der Beschwerdeführer führten, sodass Mängelbehebungen vorzuschreiben gewesen seien. Nach deren Durchführung würden sich wieder Abflussverhältnisse einstellen, wie sie laut Einreichprojekt vorgesehen gewesen seien, und es entstünden dann wiederum keine nachteiligen Auswirkungen für die Liegenschaft der Beschwerdeführer.

Dazu nahmen die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. Mai 2011 Stellung, in dem sie näher begründet die Aussagen des Amtssachverständigen als falsch bezeichneten und darüber hinaus die von der wasserrechtlichen Bewilligung abweichende Ausführung des Projektes bemängelten. Die Errichtung der Schutzmauer sei nach wie vor erforderlich, um der Gefahr 30-jährlicher Hochwässer zu begegnen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 25. Juli 2011 wurde der Berufung der mitbeteiligten Gemeinde wiederum Folge gegeben und der Spruchabschnitt I. b) des Erstbescheides mit den sechs Auflagen dieses Spruchabschnittes aufgehoben.

In der Begründung verwies die belangte Behörde im Wesentlichen auf die Ausführungen der Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 5. Oktober 2010 und im Schriftsatz vom 26. April 2011. Die Beschwerdeführer hätten im Wesentlichen auf die von der Bewilligung abweichende Errichtung der Anlagen hingewiesen. Dabei handle es sich inhaltlich um ein Vorbringen, welches im wasserrechtlichen Überprüfungsverfahren der BH vorzubringen gewesen wäre.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Die mitbeteiligte Partei beteiligte sich nicht am Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführer bringen vor, dass sich durch die vom bewilligten Projekt abweichende Ausführung die Situation für ihr Grundstück verschlimmert habe. Die Aussage des hydrologischen Amtssachverständigen vom 26. April 2011 negiere den Inhalt der Verhandlungsschrift vom 30. Oktober 2007 und dabei insbesondere das Vorbringen der beiden Amtssachverständigen in dieser Verhandlung, die davon gesprochen hätten, dass bereits bei einem 30-jährlichen Hochwasserereignis negative Einwirkungen auf das Grundstück der Beschwerdeführer durch rückströmendes Wasser zu erwarten seien. DI W.C. (Anm.: Verfasser des Einreichoperates) habe ausgeführt, dass sich die Berechnung der Überlaufhöhe im Bereich der Straßenabsenkung bereits beim Auslegungsabfluss HQ30 = 5 m3/s, somit einem 30-jährlichen Hochwasser, ergebe, und noch mehr bei einem 100-jährlichen Ereignis Spiegelkoten zu erwarten seien, die ein Einströmen des Wassers auf das Grundstück der Beschwerdeführer befürchten ließen, welchem mit der Errichtung eines Zaunsockels entlang der Grundgrenze von ca. 50 cm Höhe auf einer Länge von ca. 25 m wirksam begegnet werden könne. Es lägen keine Beweisergebnisse vor, die diese Aussagen als nicht mehr gültig erscheinen ließen.

Des Weiteren richten sich die Beschwerdeführer gegen die unrichtige Anführung verschiedener Rohrdimensionen in den Einreich- und Kollaudierungsunterlagen. Auch sei die angrenzende S.-Straße teilweise um bis zu 7 cm höher als projektiert ausgeführt worden, was zu einem verstärkten Rückstau in Richtung des Grundstückes der Beschwerdeführer führe. Die mit Bescheid vom 9. November 2010 angeordnete Mängelbehebung habe daher (höchstens) die durch die nicht projektgemäße Ausführung entstandenen Verschlechterungen ganz oder teilweise kompensieren können, habe jedoch das Grundproblem der Vernässung bereits bei einem 30-jährlichen Hochwasser nicht beseitigen können. Es sei unter Bezugnahme auf die Aussagen in der mündlichen Verhandlung vom 5. Oktober 2010 völlig unverständlich, weshalb aufgrund der ergänzenden Ausführungen des Amtssachverständigen für Hydrologie davon auszugehen sei, dass mit den Maßnahmen des Bescheides vom 9. November 2010 nun sichergestellt sein solle, dass eine Verbesserung gegenüber den ursprünglich projektierten Abflussverhältnissen hergestellt sei. Dies sei nahezu denkunmöglich und unlogisch, da die gegenüber dem ursprünglichen Projekt abgeänderten baulichen Maßnahmen unzweifelhaft zu einer deutlichen Verschlechterung der Hochwasserabflussverhältnisse und zu einem Rückstau für die Liegenschaft der Beschwerdeführer führen müssten. Auch die Aussage des Amtssachverständigen, die Schutzmauer sei aus hydrologischer Sicht nicht notwendig, sei aktenwidrig, da der Verhandlungsschrift vom 30. Oktober 2007 eindeutig zu entnehmen sei, dass einvernehmlich festgelegt worden sei, dass zum Schutz des Grundstückes der Beschwerdeführer entlang der südöstlichen Grundstücksgrenze eine Mauer bzw. eine Geländeerhöhung durchgeführt werde, durch welche das Grundstück auch für ein 100-jährliches Hochwasserereignis geschützt werden könne. Allein aus dieser Diktion werde deutlich, dass die Sachverständigen nicht nur bei einem 100-jährlichen Hochwasserereignis, sondern auch bei häufigeren Ereignissen die Schutzmauer für notwendig erachtet hätten.

Parteien gemäß § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 sind unter anderem diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2 leg. cit.) sonst berührt werden. Ein Recht im Sinne des § 12 Abs. 2 leg. cit. ist das Grundeigentum.

Eine Verletzung in diesem Recht durch die der mitbeteiligten Partei neuerlich ohne Vorschreibung der Schutzmauer erteilte wasserrechtliche Bewilligung wurde von den Beschwerdeführern aber nicht erfolgreich geltend gemacht.

Aus der von den Beschwerdeführern angeführten Verhandlungsschrift vom 30. Oktober 2007 ergibt sich nun, dass bereits der vor Projektsverwirklichung gegebene Zustand für das Grundstück der Beschwerdeführer sehr ungünstig war und bei Hochwasserereignissen nachteilige Auswirkungen auf das Grundstück der Beschwerdeführer zu erwarten waren. Dem widersprechen die nunmehrigen Aussagen in der mündlichen Verhandlung vom 5. Oktober 2010 und im Schriftsatz vom 26. April 2011 jedoch nicht, vielmehr werden dadurch die ursprünglichen Aussagen verdeutlicht. Wie der Amtssachverständige für Hydrologie im Gutachten vom 26. April 2011 anführt, sei die Schutzmauer aber nicht notwendig, eine sonst zu erwartende Beeinträchtigung der Liegenschaft der Beschwerdeführer durch das Vorhaben der mitbeteiligten Gemeinde zu verhindern. Das bedeutet in Zusammenschau mit den Aussagen der Sachverständigen in der Verhandlungsschrift vom 30. Oktober 2007, dass das Grundstück der Beschwerdeführer zwar durch Hochwasser beeinträchtigt wird, diese Beeinträchtigung jedoch nicht durch das Projekt der mitbeteiligten Gemeinde geschaffen oder verstärkt wird. Die auf fachkundiger Basis getroffene Aussage der Sachverständigen für Hydrologie und Wasserbautechnik, wonach sich der Umstand, dass die Schutzmauer nicht errichtet worden sei, für sich betrachtet bei einem Vergleich zu den ursprünglichen Verhältnissen noch nicht nachteilig auswirke, sondern (lediglich) bewirke, dass für die Liegenschaft der Beschwerdeführer die durch die Schutzmauer bezweckte größere Hochwassersicherheit nicht realisiert werde, deckt sich mit dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 30. Oktober 2007. Den damals eingeholten Gutachten ist zu entnehmen, dass die in Erwägung gezogene Errichtung der Schutzmauer Schutz vor einem 100jährlichen Hochwasser gewähren sollte. Dass die für das Grundstück der Beschwerdeführer bestehende unbefriedigende Situation durch das Projekt selbst negativ beeinflusst würde, ist im Bewilligungsverfahren aber nicht hervorgekommen.

Um aus dem Titel des Grundeigentums eine nach dem WRG 1959 relevante Beeinträchtigung geltend machen zu können, müsste diese jedoch einen projektgemäß vorgesehenen Eingriff in die Substanz des Grundeigentums zum Gegenstand haben (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 23. November 2000, 2000/07/0059, ua). Ein solcher projektgemäß vorgesehener Eingriff lag nach den Ausführungen der Amtssachverständigen nicht vor, sodass der mitbeteiligten Gemeinde die Errichtung der verfahrensgegenständlichen Schutzmauer nicht aufgetragen werden konnte. Durch die Aufhebung des Spruchpunktes I. b) und der bezughabenden Auflagen des Erstbescheides wurden somit keine Rechte der Beschwerdeführer verletzt.

Insoweit die Beschwerdeführer schließlich Einwendungen erheben, die sich gegen die gegenüber dem bewilligten Projekt vorgenommenen Abänderungen richten, sind sie darauf zu verweisen, dass diese Frage nicht Gegenstand des hier angefochtenen Bescheides ist. Beim wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren - ähnlich wie beim Baubewilligungsverfahren - handelt es sich um ein Projektgenehmigungsverfahren, in welchem die Wasserrechtsbehörde aufgrund des vom Antragsteller erarbeiteten Projektes die Frage der Bewilligungsfähigkeit zu beurteilen hat. Gegenstand des Verfahrens ist das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt, nicht aber ein von diesem Projekt abweichender Bestand (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 23. Februar 2012, 2008/07/0169, und vom 28. September 2006, 2003/07/0045) oder eine davon abweichende Ausführung.

Die Einwände im Zusammenhang mit den vorgenommenen Abweichungen erweisen sich daher im gegenständlichen Bewilligungsverfahren als unbeachtlich; das Vorbringen der Nichtübereinstimmung der ausgeführten Arbeiten mit dem bewilligten Projekt ist dem wasserrechtlichen Überprüfungsverfahren nach § 121 WRG 1959 vorbehalten.

Insofern die Beschwerdeführer vorbringen, dass die belangte Behörde die beantragte Beibringung eines 2-D-Strömungsmodells unterlassen habe, so sind sie darauf zu verweisen, dass sie diesen Antrag nicht im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren (an die belangte Behörde), sondern im wasserrechtlichen Überprüfungsverfahren (an die BH) gestellt haben, sodass jedenfalls die belangte Behörde nicht gehalten war, einen nicht an sie im Bewilligungsverfahren gerichteten Antrag zu berücksichtigen.

Somit war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet auf §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 18. Dezember 2012

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