VwGH 2003/07/0045

VwGH2003/07/004528.9.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Chlup, über die Beschwerde 1. der MK, 2. des WK sen. und 3. des WK jun., alle in S, alle vertreten durch Dr. Karl Haas, Dr. Georg Lugert, Mag. Andreas Friedl und Mag. Hannes Huber, Rechtsanwälte in 3100 St. Pölten, Dr.-Karl-Renner-Promenade 10, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 4. Februar 2003, Zl. WA1-W-41.639/1-03, betreffend eine wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: Gemeinde S, vertreten durch den Bürgermeister, xxxx S Nr. 7),

Normen

AVG §8;
B-VG Art7 Abs1;
StGG Art5;
VwRallg;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §103;
WRG 1959 §111;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §138 Abs2;
WRG 1959 §63 litb idF 1990/252;
WRGNov 1990;
AVG §8;
B-VG Art7 Abs1;
StGG Art5;
VwRallg;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §103;
WRG 1959 §111;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §138 Abs2;
WRG 1959 §63 litb idF 1990/252;
WRGNov 1990;

 

Spruch:

1. den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers wird für gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

2. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde des Drittbeschwerdeführers wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und der mitbeteiligten Partei in Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 17. August 1995 erteilte die belangte Behörde der mitbeteiligten Partei (Gemeinde S.) die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer kommunalen Abwasserbeseitigungsanlage. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 5. September 1997 wurde eine Abänderung bzw. Erweiterung dieser Anlage wasserrechtlich bewilligt.

Im Jahre 2001 beantragte die mitbeteiligte Partei die Erweiterung der Kanalisationsanlage um den Nebensammler A 2 (Länge ca. 380 m) zur Entsorgung der Abwässer im Bereich der KG F.

Mit Eingabe vom 18. Juli 2001 an die Bezirkshauptmannschaft P (kurz: BH) sprachen sich die Beschwerdeführer gegen die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung des eingereichten und bereits verwirklichten Erweiterungsprojektes aus. Sie verwiesen dabei insbesondere auf einen Beschluss des Bezirksgerichtes P im Rahmen eines Besitzstörungsverfahrens aus dem Jahre 2001, wonach die mitbeteiligte Partei verpflichtet worden sei, diesen Kanalstrang wieder zu entfernen.

Mit Schreiben vom 19. November 2001 teilte die BH den Beschwerdeführern mit, dass die mitbeteiligte Partei auf Grund des Umstandes, dass die Beschwerdeführer der gewünschten Grundinanspruchnahme nicht zugestimmt hätten, mit Schreiben eines entsprechenden Zwangsrechtes zur Inanspruchnahme des Grundstückes Nr. 32/4, KG. F., beantragt und eine Variantenstudie vorgelegt habe.

Der (von der mitbeteiligten Partei vorgelegten) Variantenstudie des technischen Ingenieurbüros für Kulturtechnik Ing. F. vom 2. August 2001 sei zu entnehmen, dass insgesamt 5 Varianten untersucht worden seien. Variante 1 lege die Ableitung über den Güterweg F. dar. Diese Ableitung der gesammelten Abwässer folge nach Querung der Landeshauptstraße 110 (kurz: LH 110) dem Straßenverlauf zunächst in der Fahrbahn folgend, ab der Kurve im Bankett liegend und münde nach dem Grundstück Nr. 32/4 in den Bestand (Sammler A 2). Die Gesamtlänge betrage 55,90 m. Die Gesamtkosten seien auf ATS 146.00,-- geschätzt worden.

Die Variante 2 gehe - ähnlich wie Variante 1 - von einer Ableitung über andere Privatgrundstücke - unter Ausweichen des Grundstücks Nr. 32/4 - aus, wobei die Verlegung des Kanals in einer steil abfallenden Böschung links der Straße (in Fließrichtung gesehen) erfolgen müsse. Von dieser Variante seien die Eigentümer der Grundstücke Nrn. 118 und 24 betroffen. Die Gesamtlänge betrage 71,60 m und die Kosten seien auf ATS 185.000,--

geschätzt worden.

Variante 3 betreffe eine Ableitung entlang der LH 110 ohne Inanspruchnahme von Privatgrundstücken (Gesamtlänge 157,50 lfm; geschätzte Kosten ATS 668.625,--).

Variante 4 gehe gleichfalls von keiner Inanspruchnahme von Privatgrundstücken aus (Verlegung im Bereich der LH 110) und sehe die Errichtung eines Pumpwerkes sowie die Verlegung einer 80 mm Druckleitung vor (Gesamtlänge 345,30 lfm; geschätzte Kosten:

ATS 898.865,-- sowie geschätzte jährliche Betriebskosten von ATS 15.000,--).

Schließlich sei als 5. Variante der Vollständigkeit halber die Errichtung von Senkgruben im betroffenen Gemeindegebiet angeführt worden.

Zusammenfassend komme diese Variantenstudie zu dem Ergebnis, dass sowohl aus wirtschaftlichen als auch vom ökologischen Standpunkt aus der Variante 1 der Vorzug zu geben sei, zumal der betroffene Privatgrundstücksbereich "in öffentlicher Nutzung" liege und auf Grund der örtlichen Gegebenheiten keine Nutzungseinschränkung für die Grundstückseigentümer entstehe.

Die BH holte in der Folge eine abwasserfachliche Stellungnahme von der zuständigen Abteilung des Amtes der NÖ. Landesregierung ein. In dieser Stellungnahme vom 8. Jänner 2002 wird u.a. ausgeführt, dass mit dem geplanten Kanalstrang A 2 für 12 Bauparzellen die Möglichkeit des Anschlusses an einen Schmutzwasserkanal geschaffen werden solle. Die Tatsache, dass der geplante Strang bereits errichtet worden sei, sei für die abwassertechnische Beurteilung ohne Relevanz.

Als Nachteil für die von der Realisierung der Variante 1 betroffenen Grundeigentümer des Grundstücks Nr. 32/4 sei einerseits die Beeinträchtigung während der Bauzeit und andererseits die bleibende Beeinträchtigung der Liegenschaft durch den Kanalstrang selbst zu nennen. Die bleibende Beeinträchtigung auf diesem Grundstück durch das Kanalrohr und durch den Schacht A 2.4 könne durch eine Servitutsentschädigung abgegolten werden. Die Höhe der Entschädigung werde - wie die Flurschadensabgeltung für die Bautätigkeit - von den jeweiligen Sachverständigen festzustellen sein.

Im Rahmen einer Wasserrechtsverhandlung am 26. Juli 2001 - so die wasserbautechnische Stellungnahme weiter - sei ein Lokalaugenschein auf dem Grundstück Nr. 32/4, KG F., vorgenommen worden. Es könne mit dem bereits bestehenden Trassenverlauf kein wesentlicher Nachteil für das Grundstück Nr. 32/4 erkannt werden, zumal für Bau- und Betriebszeit des Kanals jeweils eine finanzielle Abgeltung vorgesehen sei.

Als überwiegender Vorteil im allgemeinen Interesse sei die Form einer geordneten Abwasserentsorgung im Sinne der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung zu sehen. Die vom Gesetz her definierte Form der anzustrebenden Abwasserentsorgung und - behandlung in Form der Einleitung in Abwasserkanäle mit zentraler Reinigung in einer Kläranlage sei als Stand der Technik für geschlossene Siedlungsgebiete anzusehen und liege daher im öffentlichen Interesse im Sinne des § 105 WRG 1959.

Die Führung des Kanalstranges A 2 über das Grundstück Nr. 32/4 sei als geeignet und auch als adäquat anzusehen, weil mit dieser Maßnahme die vom Gesetzgeber gewünschte Abwasserentsorgung für insgesamt 12 Liegenschaften im geschlossenen Siedlungegebiet ermöglicht werde. Die Dimensionierung des Kanalstranges mit Durchmesser DN 200 sowie die Schachtausführung würden den einschlägigen Regelwerken und Vorschriften entsprechen, sodass auch hier keine Unverhältnismäßigkeit bei der Errichtung der Kanalanlage gegeben sei. Sonderbauwerke - wie Pumpwerke -, erforderliche Anschüttungen oder Abgrabungen von Böschungen, die eine Unverhältnismäßigkeit in Art und Umfang nach sich ziehen könnten, seien bei Errichtung diese Kanalstranges nicht erforderlich.

Mit der Variante 2 könne das Grundstück Nr. 34/2 "umgangen" werden, wodurch jedoch eine Verlängerung des Stranges um 15,70 lfm erforderlich sei. Die Trassierung dieses abgesonderten Kanalstückes in einer Böschung sei von der Bauausführung her zweifellos schwieriger und mit Mehrkosten verbunden. Insgesamt seien die zusätzlich anfallenden Kosten mit etwa EUR 2.790,-- abgeschätzt worden. Auf die Betriebsführung selbst habe die geänderte Trassenwahl keinen Einfluss. Durch die Trassenänderung sei jedoch die Inanspruchnahme von zwei neuen Grundstücken Nrn. 188 und 24 erforderlich. Die Gleichwertigkeit dieser Variante gegenüber der Variante 1 sei daher nur bei der Betriebsführung gegeben.

In weiterer Folge wurden auch die Varianten 3 und 4 vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen insbesondere unter Hinweis auf die kompliziertere Errichtung und die damit verbundenen Mehrkosten verworfen.

Variante 5 mit der Abwasserentsorgung in Form von Senkgruben entspreche nicht den gesetzlichen Vorgaben einer geordneten Abwasserentsorgung im geschlossenen Siedlungsgebiet und müsse daher als Lösungsvariante abgelehnt werden.

Eingriffe auf dem Grundstück Nr. 32/4 seien ausschließlich für die Errichtung des Kanalstranges erforderlich, weil im laufenden Betrieb die Kanalwartung ohne Inanspruchnahme dieses Grundstückes erfolgen könne. Die Länge der Kanaltrasse auf dem Grundstück betrage laut Einreichplan etwa 15 lfm. Rechne man mit einer Künettenbreite von 1,0 bis 1,5 m und einer zusätzlichen Beanspruchung eines Streifens von 3,0 bis 4,0 m für die Lagerung des Aushubmaterials bzw. für die Zufahrt der Baufahrzeuge, so ergebe sich ein geschätzter Flächenbedarf von etwa 70 bis 80 m2.

Mit einem bautechnischen Gutachten der zuständigen Abteilung des Amtes der NÖ. Landesregierung vom 8. April 2002 wurde unter Zugrundelegung der Inanspruchnahme des Grundstückes Nr. 32/4 durch den gegenständlichen Kanalstrang (Variante 1) die Entschädigung für den Flurschaden, für die Einschränkung der Grundstücksnutzung und für die Servitut im Gesamtausmaß von EUR 670,-- errechnet.

In der Folge führte die BH am 3. Mai 2002 eine weitere mündliche Verhandlung durch, bei der wiederum kein Konsens bezüglich der Inanspruchnahme des Grundstückes Nr. 32/4 gefunden werden konnte.

Mit Bescheid der BH vom 28. Mai 2002 wurde der mitbeteiligten Gemeinde die wasserrechtliche Bewilligung für die Erweiterung der bestehenden Ortskanalisation durch Errichtung und Betrieb eines Nebensammlers in der KG F. im Ausmaß von etwa 380 lfm für den Anschluss von 30 EW im Rahmen des mit Bescheid des Landeshauptmanns von Niederösterreich (kurz: LH) vom 5. September 1997 bewilligten Gesamtkonsenses erteilt.

Diese Bewilligung wurde nach Maßgabe der mit einer Bezugsklausel versehenen Projektsunterlagen und der im Abschnitt A enthaltenen Projektsbeschreibung bei Einhaltung der im Abschnitt B angeführten Auflagen erteilt, wobei gleichzeitig Zwangsrechte (Abschnitt C) eingeräumt wurden.

Unter Abschnitt B wurde zu Z. 1 der Auflagen u.a. Folgendes verfügt:

"Grundsätzlich sind vor Baubeginn durch den Wasserberechtigten nachfolgende Personen bzw. Verantwortliche zu verständigen, wobei die jeweils angeführten Anforderungen zu erfüllen sind:

Grundeigentümer

Bei der Errichtung der Kanalisationsanlage auf Privatgrundstücken ist im Einvernehmen mit dem Grundeigentümer die genaue Lage der Leitung in der Natur festzulegen. Für das Grundstück Nr. 32/4, KG F., gelten die jeweils im Abschnitt C dieses Bescheides festgelegte Einräumung des Zwangsrechtes, die festgelegte Duldungspflicht und die festgelegte Entschädigung. Nach Verlegung der Stränge sind die Künetten entsprechend der natürlichen Bodenschichtung wieder aufzufüllen und der frühere Zustand ist wieder herzustellen."

Unter Abschnitt C, "Zwangsrechte", wurde Folgendes verfügt:

"a) Einräumung von Zwangsrechten hinsichtlich des Grundstückes Nr. 32/4, KG F.:

Zur Errichtung und zum Betrieb der mit diesem Bescheid bewilligten Erweiterung der bestehenden Ortskanalisation wird der Gemeinde S. gemäß § 63 lit. b WRG 1959 die Dienstbarkeit eingeräumt, projektsgemäß einen Abwasserkanal DN 200 über das Grundstück Nr. 32/4, KG F., zu verlegen und zusätzlich zum Kanal einen Schacht (A 2.4) zu errichten und zu erhalten, wobei die Länge des auf dem Grundstück Nr. 32/4, KG F., zu verlegenden Kanals 15,7 m beträgt.

Die Grundeigentümer haben die zur Kanalverlegung nach dem Stand der Technik erforderlichen Maßnahmen sowie allenfalls notwendige Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten zu dulden, wobei zu letzteren ein Streifen mit einer Breite von 4 m auf die gesamte Länge der Kanaltrasse benutzt werden darf.

b) Entschädigung:

Für die Einräumung dieser Dienstbarkeit hat die Gemeinde S. den Eigentümern des betroffenen Grundstückes Nr. 32/4, KG F., folgendes Entgelt binnen 3 Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides zu bezahlen:

An Frau M. und Herrn Walter K. sen., beide in S., einen Gesamtbetrag von EUR 670.--.

Mit der Leistung dieses Betrages sind die Ansprüche aus dem Titel der zwangsweisen Einräumung einer Dienstbarkeit abgegolten."

In der Begründung dieses Bescheides wird u.a. Folgendes ausgeführt:

Zur Erreichung des im öffentlichen Interesse gelegenen Zieles der geordneten Abwasserentsorgung über eine Kanalisation mit zentraler Abwasserreinigung sei die Führung des geplanten Kanalstranges A2 über das Grundstück Nr. 32/4, KG F, geeignet und auch als adäquat anzusehen, weil mit dieser Maßnahme die vom Gesetzgeber gewünschte Abwasserentsorgung für insgesamt 12 Liegenschaften im geschlossenen Siedlungsgebiet ermöglicht werde. Durch die Wahl der Trassenführung entlang eines in der Natur bestehenden Güterweges und die Möglichkeit der Ausführung des einzigen Schachtes auf dem Grundstück Nr. 32/4, KG F., als Unterflurschacht könne auch Art und Umfang der geplanten Maßnahme als verhältnismäßig angesehen werden. Die Dimensionierung des Kanalstranges mit Durchmesser DN 200 sowie die Schachtausführung entsprächen den einschlägigen Regelwerken und Vorschriften, sodass auch hier keine Unverhältnismäßigkeit bei der Errichtung der Kanalanlage gegeben sei. Sonderbauwerke wie Pumpwerke, erforderliche Anschüttungen oder Abgrabungen von Böschungen, die eine Unverhältnismäßigkeit in Art und Umfang mit sich ziehen könnten, seien bei der Errichtung des Kanalstranges A2 nicht erforderlich.

Zusammenfassend lege die von der BH eingeholte abwassertechnische Stellungnahme dar, dass eine Beurteilung der Varianten als zumindest gleichwertige Lösung von verschiedenen Gesichtspunkten aus betrachtet werden könne. Die Errichtungskosten sprächen eindeutig für die Realisierung der Variante 1 oder 2, wobei die Mehrkosten für die Variante 2 nur sehr gering seien. Betrachte man die Betriebskosten, so seien die Varianten 1, 2 und 3 als absolut gleichwertig anzusehen und die Variante 4 auf Grund der laufenden Kosten für das Pumpwerk auszuscheiden. Bei der Grundinanspruchnahme seien die Variante 3 und 4 auf öffentlichen Grund gegenüber den Varianten 1 und 2 mit Inanspruchnahme von Privatgrund vorzuziehen. Aus rein abwasserfachlicher Sicht ohne Berücksichtigung von Kosten oder Grundinanspruchnahme seien die Varianten 1, 2 und 3 ebenfalls als gleichwertig zu betrachten und die Variante 4 mit dem Pumpwerk biete deutliche Nachteile durch die wesentlich höhere Störfallhäufigkeit im Betrieb.

Zu den laufenden Beeinträchtigungen durch die Kanalerrichtung für das Grundstück Nr. 32/4 KG F. wird zusammenfassend ausgeführt, dass sie durch die Lage des Kanals entlang des Güterweges so gering wie möglich gehalten würden, wobei eine Verlegung des Stranges von der Innenseite auf die Außenseite des Güterweges nur dann eine Verringerung der Beeinträchtigung bedeute, wenn das Stück des Güterweges auf dem Grundstück Nr. 32/4, KG F., aufgelassen werde. Eine laufende Beeinträchtigung durch den Kanalschacht auf dem Grundstück sei bei einer Ausführung als Unterflurschacht nicht gegeben.

In der gleichfalls von der BH eingeholten Stellungnahme der Abteilung Siedlungswasserwirtschaft beim Amt der NÖ Landesregierung werde ausgeführt, dass die Variante 1 befürwortet werde. Auf Grund der Förderungsrichtlinien 1999 i.d.F. 2001 für die Kommunale Siedlungswasserwirtschaft sei die ökologische Verträglichkeit sowie die volkswirtschaftliche und betriebswirtschaftliche Zweckmäßigkeit der Maßnahmen mit einer Variantenuntersuchung zu belegen und könne daher nur die günstigste Lösungsmöglichkeit gefördert werden.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Berufung.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 4. Februar 2003 wurde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abgewiesen. Die Bauvollendungfrist wurde auf Grund der Dauer des Berufungsverfahrens mit 30. September 2003 neu festgelegt.

Nach Darstellung des Sachverhaltes und der einschlägigen Rechtsvorschriften führte die belangte Behörde in der Begründung dieses Bescheides u.a. aus, die Wasserrechtsbehörde erster Instanz habe sich auf das auch nach Ansicht der belangten Behörde schlüssige und den Denkgesetzen der Logik entsprechende Gutachten des Amtssachverständigen für Abwassertechnik vom 8. Jänner 2002 gestützt. Nach diesem Gutachten lasse die Einräumung des gegenständlichen Zwangsrechtes für die Errichtung der beantragten Kanalisationserweiterung im Vergleich zu den für die Beschwerdeführer damit verbundenen Nachteilen überwiegende Vorteile im allgemeinen Interesse erwarten. Weiters werde in diesem Gutachten ausgeführt, dass das gegenständliche Zwangsrecht zur Inanspruchnahme des Grundstücks Nr. 32/4 KG F., zur Erreichung des im öffentlichen Interesse gelegenen Zieles der geordneten Abwasserentsorgung adäquat und verhältnismäßig sei. Die Wasserrechtsbehörde erster Instanz habe zu Recht die Variante 1 - Verlegung des Kanalstranges über das Grundstück Nr. 32/4, KG F. - als gelindeste Maßnahme angesehen. Als Grundlage dafür diene einerseits der Kostenfaktor, welcher zur Ausscheidung der Variante 3 und 4 geführt habe, und andererseits die technisch leichtere Umsetzbarkeit gegenüber Variante 2. Variante 5 sei auf Grund des Widerspruches zur allgemeinen Abwasseremissionsverordnung von vornherein auszuscheiden gewesen.

Dass der Begründung des gegenständlichen Zwangsrechtes Versuche einer gütlichen Übereinkunft seitens der Wasserrechtsbehörde erster Instanz vorausgegangen seien und schließlich mit dem angefochtenen Bescheid eine angemessene Entschädigung festgelegt worden sei, werde von den Beschwerdeführern nicht bestritten.

Für die Durchführung eines wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens sei es unerheblich, ob bzw. welche Teile eines noch zu bewilligenden Projektes bereits realisiert worden seien. Beurteilt werde in einem derartigen Verfahren lediglich das vorgelegte Projekt. Für bewilligungslose Projektrealisierungen sei § 138 WRG 1959 anzuwenden. Dass auf Grund eines Gerichtsbeschlusses der verfahrensgegenständliche Kanal zu beseitigen sei, habe für das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren ebenfalls keine Bedeutung.

Die Interessenabwägung sei von der Wasserrechtsbehörde erster Instanz ohne Rücksichtnahme auf die Tatsache, dass der Kanal bereits verlegt worden sei, durchgeführt worden. Für die Variante 1 habe nicht nur die Kostenhöhe gesprochen, sondern auch im Vergleich zur Variante 2 die leichtere Verwirklichung. Bei Realisierung der Variante 2 würde sich eine Verlängerung des Kanalstranges sowie eine schwierigere Bauführung in einer Böschung ergeben. Außerdem sei die Inanspruchnahme von zwei näher bezeichneten Privatgrundstücken, die verschiedenen Grundeigentümern gehörten, erforderlich. Zu Beeinträchtigungen des Grundstückes Nr. 32/4, KG F., habe der Amtssachverständige für Abwassertechnik im Gutachten vom 8. Jänner 2002 fachlich fundiert ausgeführt, dass diese durch das gegenständliche Projekt der Errichtung eines Kanalstranges über das Grundstück Nr. 32/4, KG F. und eines Kanalschachtes geringgehalten seien, weil die Trassierung unmittelbar am Rande des Güterweges, der über das Grundstück führe, und ebenso die Situierung des Kanalschachtes neben diesem Güterweg laut Projekt vorgesehen sei. Dies sei seiner fachlichen Meinung nach ein geringst möglicher Nachteil für die Grundeigentümer, etwa hinsichtlich zukünftiger Nutzung für Bebauungsmaßnahmen oder hinsichtlich landwirtschaftlicher Bewirtschaftung. Für diese Beeinträchtigung des Grundeigentums sei den Grundeigentümern des Grundstückes Nr. 32/4, KG F., ein Gesamtbetrag von EUR 670,-- als Entschädigung mit Bescheid vom 28. Mai 2002 zuerkannt worden.

Zur Nichterfüllbarkeit der Auflage 1 des Abschnittes B) des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde aus, dass in dieser Auflage unter dem Abschnitt "Grundeigentümer" ausdrücklich auf das im Spruchpunkt C des Bescheides vom 28. Mai 2002 eingeräumte Zwangsrecht betreffend das Grundstück Nr. 32/4, KG F., samt Duldungspflicht und Entschädigung hingewiesen werde. Ob und wie der Kanal über das Grundstück Nr. 32/4, KG F., verlegt worden sei, könne nicht Gegenstand des wasserrechtliche Bewilligungsverfahrens sein; das entsprechende Vorbringen der Beschwerdeführer sei daher unbeachtlich.

Die Verwirklichung des gegenständlichen Projektes in Form der Variante 1 der Variantenstudie von Zivilingenieur B. vom 2. August 2001, welche der Amtssachverständige für Abwassertechnik im Gutachten vom 8. Jänner 2002 fachlich beurteilt habe, sei für die geordnete Abwasserentsorgung im zusammenhängenden Siedlungsgebiet in der KG F. erforderlich. Dies belege die Ansicht des abwassertechnischen Amtssachverständigen, dass die Einleitung in Abwasserkanäle mit zentraler Reinigung in eine Kläranlage - wie dies auch im gegenständlichen Fall vorliege - als Stand der Technik für geschlossene Siedlungsgebiete und somit als im öffentlichen Interesse gelegen anzusehen sei.

Die belangte Behörde vertrete zum Vorbringen der Beschwerdeführer in der Berufung, der Kanalstrang möge im Bereich des Grundstückes Nr. 32/4, KG F., unter der Fahrbahn des Güterweges verlegt werden, die Auffassung, dass dies eine finanziell aufwändigere Umsetzung des Projektes im Bereich des Grundstückes Nr. 32/4 bedeuten würde, weil einerseits die seit einer Zeit von vor 1996 bestehende Asphaltdecke des Güterweges beseitigt werden müsste, um anschließend den Kanal verlegen zu können. Weiters würde es andererseits während der Aufgrabungs- und Verlegearbeiten zur Beeinträchtigung des Straßenverkehrs kommen. Das ergebe sich aus den logischen Denkgesetzen und den Erfahrungen des täglichen Lebens. Eine Entwertung des Grundstückes Nr. 32/4, KG F., als Baugrund könne von der belangten Behörde auf Grund obiger Ausführungen nicht erkannt werden. Zudem sei mit dem angefochtenen Bescheid vom 28. Mai 2002 eine angemessene Entschädigung für die Einschränkung der Grundstücksnutzung und ebenso die Beeinträchtigung durch die Servituten festgelegt worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher die Beschwerdeführer inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.

Die Beschwerdeführer führen zunächst aus, dass § 63 lit. b WRG 1959 ausdrücklich von beabsichtigten "Wasserbauvorhaben" spreche, deren Errichtung, Erhaltung und Betrieb ein Zwangsrecht als erforderlich erscheinen ließen. Überdies müssten überwiegende Vorteile im allgemeinen Interesse zu erwarten sein. Daraus erhelle, dass dem gegenständlichen Verfahren gar kein "Wasserbauvorhaben" im Sinne dieser Bestimmung zu Grunde liege, weil dieser Begriff davon ausgehe, dass jemand einen Wasserbau (hier einen zu errichtenden Kanalstrang) vor habe. Aus dieser Sicht ex-ante müsse auch die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung durchgeführt werden. Im konkreten Fall habe im September 2000 die mitbeteiligte Gemeinde durch die Firma Z. GmbH den Kanal errichten lassen, der auch über das gegenständliche Grundstück Nr. 32/4 der Beschwerdeführer verlaufe. Mit den Planungsarbeiten sei Ing. B beauftragt worden, wobei Bürgermeister A. als Vertreter der mitbeteiligten Gemeinde den Auftrag erteilt habe, den Abwasserkanal entlang des Bankettes des Güterweges F. zu errichten. Die Führung des Kanals sei von Ing. B. der Z. GmbH vorgegeben worden. Im Zuge der Errichtung des Abwasserkanals sei der bestehende asphaltierte Güterweg aufgerissen und der Abwasserkanal im Bereich des Weges, des Bankettes und auch des übrigen Teiles der Liegenschaft errichtet worden.

Die Zustimmung der nunmehrigen Beschwerdeführer sei vor den Grabungsarbeiten nicht eingeholt worden. Die Beschwerdeführer seien auch nicht vor Grabungsbeginn informiert worden; am 20. September 2000 hätten die nunmehrigen Beschwerdeführer von den Grabungsarbeiten erfahren. Nach Baubeginn habe Ing. G. vom Büro Ing. B. ein Schreiben überbracht, welches die Beschwerdeführer unterschreiben und damit dem Bauvorhaben zustimmen sollten. Dieses Schreiben hätten die Beschwerdeführer nicht unterfertigt.

Zum Zeitpunkt der Antragstellung sei durch die mitbeteiligte Gemeinde der Kanal bereits vollendet vorgelegen und in Betrieb gewesen, somit sei ein Wasserbau bereits errichtet worden und habe kein "Wasserbauvorhaben" vorgelegen. Dieses Bauvorhaben sei nämlich bereits ein Jahr zuvor ohne gesetzliches Verfahren und ohne Zustimmung verwirklicht worden. Ein Verfahren nach § 138 WRG 1959 sei im konkreten Fall nicht durchgeführt worden. Dies zeige sich deutlich aus den Rechtsgrundlagen, welche die Behörde erster Instanz im Rahmen ihres erstinstanzlichen Bescheides für die Sachentscheidung heranziehe. Es sei hier keine Rede davon, dass bereits eine eigenmächtige Neuerung einer Wasseranlage im Sinne des § 138 WRG 1959 vorliege und diesbezüglich der gesetzmäßige Zustand hergestellt werden solle. Die Bescheid erlassenden Behörden hätten daher als Rechtsgrundlage für die Abführung des gegenständlichen Verfahrens § 138 WRG 1959 heranzuziehen gehabt bzw. hätte die mitbeteiligte Gemeinde unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt um die (nachträgliche) wasserrechtliche Bewilligung ansuchen müssen.

Die vom Gesetz verlangte Interessenabwägung könne nur dann dem Gesetz entsprechend durchgeführt werden, wenn diese vor tatsächlicher Verlegung eines Kanals geschehe und hier alle Möglichkeiten in Betracht gezogen würden. Eine Interessenabwägung (wie im konkreten Fall) ex post vorzunehmen, widerspreche nicht nur den Intentionen des Gesetzgebers, sondern könne auch niemals so objektiv durchgeführt werden, wie dies in einem ordentlichen Bewilligungsverfahren wäre. Insbesondere sei in einem derartigen Fall die Behörde einerseits auf Vermutungen angewiesen und andererseits könne nachträglich nicht beurteilt werden, wie sich bestimmte Personen, im konkreten Fall zum Beispiel Nachbarn, hinsichtlich der Verlegung des gegenständlichen Kanalstranges über ihren Grund verhalten hätten. Es liege auch insofern eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, weil eine dem Gesetz entsprechende Interessenabwägung nicht mehr möglich gewesen sei. Überdies stelle das Unterlassen einer ordnungsgemäßen Prüfung verschieden zur Rede stehender Varianten eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar.

Die gemäß § 63 lit. b WRG 1959 Zwangsverpflichteten hätten zwar keinen Anspruch darauf, dass bei einem zu bewilligenden Vorhaben bestimmte, ihnen zweckmäßig erscheinende Varianten realisiert würden. Sie hätten allerdings ein Recht darauf, dass ein Zwangsrecht zu ihren Lasten nicht ohne die diese Maßnahmen im Sinne des Gesetzes rechtfertigende Interessenabwägung begründet werde.

Eine Enteignung dürfe nur soweit gehen, als dies für den vorgesehenen Zweck im Interesse des öffentlichen Wohles notwendig sei. In diesem Zusammenhang werde darauf verwiesen, dass der gegenständliche Kanalstrang über das Grundstück Nr. 32/4 entsprechend dem auch von der Behörde festgestellten Verlauf in der Natur nicht unter der Fahrbahn des gegenständlichen Güterweges liege. Es liege insofern aber keinerlei öffentliches Interesse vor, dass der gegenständliche Kanalstrang gleichsam die Kurve des Güterweges schneidend in gerader Linie das Grundstück der Beschwerdeführer in Anspruch nehme. Es sei sowohl in bautechnischer als auch in finanzieller Hinsicht gleichgültig, ob der Kanalstrang im gegenständlichen Bereich unterhalb der Fahrbahn bzw. unter dem Bankett oder einige Meter daneben verlegt werde. Die von der mitbeteiligten Gemeinde vorgenommene Art der Verlegung bringe weder Vorteile im Hinblick auf die Wartung noch für den Betrieb der Anlage. Dem gegenüber stehe aber das massive Interesse der Beschwerdeführer und auch deren legitimer Anspruch durch das WRG 1959, dass ihre Liegenschaft nur im absolut notwendigen Ausmaß in Anspruch genommen werde. Mit den vorliegenden Bescheiden komme die Behörde dieser Forderung des § 63 WRG 1959 aber nicht in ausreichendem Maß nach. Es sei nämlich - unabhängig von den tatsächlichen Abweichungen des Kanalverlaufes im Vergleich zu den Projektunterlagen - der Verlauf eines Kanals bewilligt worden, der geradewegs über den Baugrund eines Zwangsverpflichteten führe, wodurch dieses Grundstück entwertet werde, obwohl es ein Leichtes gewesen wäre, diesen Kanalstrang geradewegs unter dem Verlauf der Fahrbahn und somit ohne Beeinträchtigung des daneben liegenden Grundstückes zu errichten.

Mit diesem Umstand habe sich die Berufungsbehörde in keiner Weise auseinander gesetzt, sondern lediglich festgehalten, dass dies eine finanziell aufwändigere Umsetzung des Projektes im Bereich des Grundstückes Nr. 32/4 bedeuten würde, weil einerseits die seit einer Zeit vor 1996 bestehende Anlage des Güterweges beseitigt werden müsste, um anschließend den Kanal verlegen zu können. Weiters würde es andererseits während der Aufgrabungs- und Verlegearbeiten zur Beeinträchtigung des Straßenverkehrs kommen. Dies ergebe sich aus den logischen Denkgesetzen und den Erfahrungen des täglichen Lebens. Dabei handle es sich um reine Scheinbegründungen.

Der gegenständliche Weg stelle eine Zufahrtsstraße zu einigen wenigen Bauernhöfen dar; Grabungsarbeiten auf diesem Weg wären innerhalb weniger Stunden - wie es auch tatsächlich passiert sei - machbar und die wenigen Fahrzeuge, welche den vorliegenden Weg befahren würden, seien leicht umleitbar. Überdies habe die bauführende Firma - wie den Fotos zu entnehmen sei - ohnehin teilweise die bereits vorhandene Asphaltdecke weggenommen und eine Neuasphaltierung durchgeführt. Von Mehrkosten könne sohin jedenfalls keine Rede sein. Vielmehr könnten sich die Beschwerdeführer des Eindruckes nicht erwehren, dass offensichtlich die vorgelegten Variantenstudien bereits im Vorfeld derart ausgewählt worden seien. Es habe vollkommen klar sein müssen, dass nach diesen letztlich einzig die Variante 1 übrig bleiben werde. Es wäre aber im Sinne einer gesetzmäßigen Interessenabwägung nach § 63 WRG 1959 notwendig gewesen, auch die Möglichkeit einer Verlegung des Kanalstranges entlang des Verlaufs des Weges, unterhalb der befestigten Fahrbahn, zu prüfen. Auch insoweit sei daher der vorliegende Bescheid nach Ansicht der Beschwerdeführer mit einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften behaftet.

Die Projektbeschreibung gehe davon aus, dass die Ableitung über den Güterweg F. erfolge. Dieser Güterweg F. stelle die Zufahrtsstraße für mehrere Objekte im südlichen Gemeindebereich dar und sei im betroffenen Teil auf einer Breite von 4 Metern asphaltiert. Die Straße sei öffentlich befahrbar, führe jedoch über Privatgrundstücke. Die Ableitung der gesammelten Abwässer erfolge nach Querung der LH 110 dem Straßenverlauf zunächst in der Fahrbahn folgend, bei der Kurve im Bankett liegend und münde nach dem Grundstück Nr. 32/4 KG F. in den Bestand (Sammler A 2). Dabei gehe die Behörde im Punkt I b "Auflagen" zum dortigen Punkt I davon aus, dass bei einer Errichtung von Kanalisationsanlagen auf Privatgrundstücken im Einvernehmen mit dem Grundeigentümer die genaue Lage der Leitung in der Natur festzulegen sei. Für das Grundstück Nr. 32/4 KG F. würde die im Abschnitt C des erstinstanzlichen Bescheides festgelegte Einräumung des Zwangsrechtes - die festgelegte Duldungspflicht und die festgelegte Entschädigung gelten. Nach Verlegen der Stränge seien die Künetten entsprechend der natürlichen Bodenbeschichtung wieder aufzufüllen und der frühere Zustand wieder herzustellen. Die Auflagen gingen davon aus, dass von diesen Umständen vor Baubeginn durch den Wasserberechtigten die jeweiligen Personen bzw. Verantwortlichen zu verständigen seien. In diesem Zusammenhang stelle sich die Frage, wie die Behörde wohl diese Auflage gemeint habe bzw. wie die mitbeteiligte Gemeinde als Bescheidadressat dieser Auflage nachkommen wolle, wenn der verlegte Kanal bereits seit September 2000, ohne jemals ein Wort mit den Beschwerdeführern geredet zu haben, auf dem Grundstück Nr. 32/4 liege. Streng genommen bedeute der Wortlaut dieser Auflage, dass die mitbeteiligte Gemeinde mit dem Bau des gegenständlichen Kanalstranges erst dann beginnen dürfe; dies habe zwangsweise zur Folge, dass sie den bereits verlegten Kanal zu entfernen habe und dann neuerlich mit dessen Verlegung (vor Beginn) eben zu beginnen habe. Dann werde man auch das Einvernehmen mit den Grundeigentümern herstellen müssen. Primär relevant erscheine in diesem Zusammenhang aber, dass eine genaue Lage der Leitung in der Natur nicht mehr festzustellen sei, dass die Leitung bereits im September 2000 in der Erde liege und somit bereits festgelegt worden sei. Wie dem Akt des Bezirksgerichts P und den dort erliegenden Beilagen zu entnehmen sei, liege aber der gegenständliche Kanal in Ansehung des Grundstückes Nr. 32/4 entgegen dem Projektplan zu einem beträchtlichen Stück weder der Fahrbahn folgend (also unter der Fahrbahn) noch im Bankett. Vielmehr habe das Bezirksgericht P richtig festgestellt, dass der Kanal außerhalb des Weges und auch außerhalb des Bankettes, gleichsam die Kurve schneidend über das Grundstück Nr. 32/4 verlegt worden sei. Die tatsächliche Verlegung des Kanalstranges in der Natur weiche somit beträchtlich vom Projektplan ab. Zurückkommend auf die einleitenden Ausführungen des Projektes dieses Punktes liege somit im konkreten Fall eine wasserrechtliche Bewilligung für ein Kanalprojekt vor, welches tatsächlich aber nicht (vollständig) verwirklicht worden sei. Ginge man in rechtlicher Hinsicht davon aus, dass eine nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung unter Einräumung von Zwangsrechten möglich sei, so könne wohl nur rechtsrichtig ein bereits verlegter Kanalstrang bewilligt werden, der auch den zu Grunde liegenden Projektunterlagen entspreche. Dies sei vorliegend im Hinblick auf die obigen Ausführungen nicht der Fall.

Wenn die belangte Behörde hiezu ausführe, ob und wie der Kanal über das Grundstück Nr. 32/4 der KG F. verlegt worden sei, könne nicht Gegenstand des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens sein, so sei das rechtsirrig. In einem Verfahren nach § 138 WRG 1959 sei die nachträgliche Bewilligung für ein bereits realisiertes Projekt einzuholen. Dies bedeute aber konsequenterweise, dass genau die bereits errichtete Wasseranlage - im konkreten Fall eben der gegenständliche Kanalstrang - den Projektunterlagen zu Grunde zu legen sei und diesbezüglich das Bewilligungsverfahren abzuführen sei. Dies sei hier nicht der Fall, weil die vorliegenden Projektpläne nicht eine nachträgliche Bewilligung des in der Natur bereits herrschenden Zustandes beinhalten. Auch insoweit liege die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor.

Die Beschwerdeführer begehrten die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und beantragte unter einem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Die mitbeteiligte Partei erstattete ebenfalls eine Gegenschrift und beantragte darin, der Beschwerde keine Folge zu geben sowie die ihr durch das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof entstandenen Kosten zu ersetzen.

Der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

I. Zur Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers:

Nach § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 sind Parteien im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103.

Die im § 12 Abs. 2 WRG 1959 genannten Rechte sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum. Demjenigen, dem nur ein sonstiges dingliches Recht an der berührten Liegenschaft zusteht, mangelt somit die Parteieigenschaft, weil das ihm zustehende Recht nicht zu den im § 12 Abs. 2 WRG 1959 als geschützt erklärten Rechten zählt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Jänner 2001, Zl. 99/07/0151, m. w.N.).

Unbestritten ist, dass zunächst die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer jeweils zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft Nr. 32/4 waren und dass der Drittbeschwerdeführer infolge des Übergabsvertrages vom 6. Dezember 2000 und nach grundbücherlicher Durchführung im Jahre 2003 in die Rechtsposition der erst- und zweitbeschwerdeführenden Partei - und zwar nach Einbringung der vorliegenden Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde - eingetreten ist (vgl. die gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof abgegebene Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 9. Februar 2006). Zu Gunsten der erst- und der zweitbeschwerdeführenden Partei besteht nach einem aktuellen Grundbuchsauszug lediglich ein Belastungs- und Veräußerungsverbot dieser Liegenschaft.

Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer hatten somit zu Recht während des Verwaltungsverfahrens Parteistellung. Demgegenüber hatte der Drittbeschwerdeführer keinerlei Rechte an der gegenständlichen Liegenschaft, weshalb ihm auch im wasserrechtliche Bewilligungsverfahren keine Parteistellung zukam.

Der Drittbeschwerdeführer trat jedoch in weiterer Folge auf Grund des dargestellten Eigentümerwechsels an der Liegenschaft Nr. 32/4 in das gegenständliche Beschwerdeverfahren an Stelle der erst- und der zweitbeschwerdeführenden Partei ein.

Das verwaltungsgerichtliche Verfahren war daher hinsichtlich der erst- und der zweitbeschwerdeführenden Beschwerdeführer infolge eingetretener Gegenstandslosigkeit nach § 33 Abs. 1 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat einzustellen. II. Zur Beschwerde des Drittbeschwerdeführers:

Insoweit die Beschwerde den Standpunkt vertritt, die Wasserrechtsbehörde hätte als Rechtsgrundlage für die Abführung des gegenständliche Verfahrens § 138 WRG 1959 heranzuziehen gehabt, bzw. es hätte die mitbeteiligte Partei unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt um die (nachträgliche) wasserrechtliche Bewilligung ansuchen müssen, übersieht sie, dass auf Grund des Antrages der mitbeteiligten Partei Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ausschließlich die nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung des in Rede stehenden Erweiterungsprojektes war und für die Behörde auf Grund dieses nachträglichen Antrages keine rechtliche Verpflichtung bestand, darüber hinaus gegen die mitbeteiligte Partei (auch) mit einem wasserpolizeilichen Auftrag nach § 138 WRG 1959 vorzugehen. Es liegt daher in Bezug auf die für die erteilte wasserrechtliche Bewilligung herangezogenen Rechtsgrundlagen des WRG 1959 keine Rechtswidrigkeit vor.

In der Beschwerde wird ferner die Auffassung vertreten, dass im Falle der Bejahung der Zulässigkeit einer nachträglichen wasserrechtlichen Bewilligung unter Einräumung von Zwangsrechten nur ein bereits verlegter Kanalstrang bewilligt werden könne, der auch den zu Grunde liegenden Projektsunterlagen entspreche. Die tatsächliche Verlegung des Kanalstranges in der Natur weiche aber beträchtlich vom Projektplan ab. Es liege somit eine wasserrechtliche Bewilligung für ein Kanalprojekt vor, welches tatsächlich aber nicht (vollständig) verwirklicht worden sei. Die Ausführungen der belangten Behörde, es könne nicht Gegenstand des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens sein, ob und wie der Kanal über das Grundstück Nr. 32/4 verlegt worden sei, seien rechtsirrig.

Auch beim nachträglichen wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren handelt es sich - ähnlich wie beim Baubewilligungsverfahren (vgl. das zur OÖ. BauO ergangene hg. Erkenntnis vom 7. März 2000, Zl. 96/05/0028, m.w.N.) - um ein Projektgenehmigungsverfahren, in welchem die Wasserrechtsbehörde auf Grund des vom Antragsteller erarbeiteten Projektes die Frage der Bewilligungsfähigkeit zu beurteilen hat. Gegenstand des Verfahrens ist das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt, nicht aber ein von diesem Projekt abweichender Bestand (vgl. in diesem Sinne auch das hg. Erkenntnis vom 7. Juli 2005, Zl. 2005/07/0077).

Die belangte Behörde ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass der nachträglichen wasserrechtlichen Bewilligung das von der mitbeteiligten Partei eingereichte Projekt und nicht der tatsächlich verwirklichte Bestand des Kanalprojektes auf dem Grundstück Nr. 32/4 zu Grunde zu legen ist. Angemerkt wird, dass bereits dem zur (nachträglichen) wasserrechtlichen Bewilligung eingereichten Erweiterungsprojekt die Inanspruchnahme des Grundstückes Nr. 32/4 in einer Länge von ca. 14 m im Bereich des Straßenbanketts zu entnehmen ist und auch in den Planunterlagen entsprechend dargestellt wird.

In der Beschwerde wird ferner die Auffassung vertreten, es liege kein "Wasserbauvorhaben" im Sinne des § 63 lit. b WRG 1959 vor, weil das Projekt bereits vor Einreichung zur wasserrechtlichen Bewilligung durch die mitbeteiligte Partei verwirklicht worden sei.

Durch die WRG-Novelle 1990, BGBl. Nr. 252, wurde in § 63 lit. b WRG 1959 der Begriff "Wasseranlagen" durch den Begriff "Wasserbauvorhaben" ersetzt. Aus den Erläuterungen zu dieser Novelle (siehe Regierungsvorlage, 1152 der Beilagen zu den Sten. Protokollen des NR, S. 31) geht nicht hervor, welche Bedeutung diese Änderung haben soll. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch deutet die Wendung "Vorhaben" eher darauf hin, dass es sich dabei um ein noch nicht realisiertes Projekt handelt. Dem Gesetzgeber war jedoch auf Grund des § 138 Abs. 2 WRG 1959 auch die Möglichkeit eines nachträglichen Ansuchens um eine wasserrechtliche Bewilligung trotz Vorliegens einer eigenmächtigen Neuerung bekannt. Dass in solchen Fällen bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen für eine Enteignung diese nur deshalb nicht möglich sein sollte, weil das Projekt vor Vorliegen einer wasserrechtlichen Bewilligung realisiert wurde, würde zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Differenzierung der Anwendung der Enteignungsbestimmungen des WRG führen, weshalb ein "Wasserbauvorhaben" im Sinne des § 63 lit. b WRG 1959 i.d.g.F. auch dann vorliegt, wenn ein Projekt vom Projektswerber - zunächst noch ohne entsprechende wasserrechtliche Bewilligung - verwirklicht wurde und erst nachträglich um dessen wasserrechtliche Bewilligung angesucht wird.

In der Beschwerde wird schließlich die Ansicht vertreten, dass die vom Gesetz (§ 63 lit. b WRG 1959) verlangte Interessensabwägung nur dann dem Gesetz entsprechend durchgeführt werden könne, wenn diese vor der tatsächlichen Verlegung eines Kanals geschehe. Eine Interessensabwägung ex post vorzunehmen widerspreche nicht nur den Intentionen des Gesetzgebers, sondern könne auch niemals objektiv durchgeführt werden, wie dies in einem ordentlichen Bewilligungsverfahrens der Fall wäre.

Im Lichte der vorstehenden Ausführungen zur Zulässigkeit einer nachträglichen wasserrechtlichen Bewilligung und zu § 63 lit. b WRG 1959 vermag der Verwaltungsgerichtshof auch in diesem Punkt nicht der in der Beschwerde geäußerten Rechtsansicht zu folgen, zumal dem Gesetz kein Verbot einer Interessenabwägung nach § 63 lit. b WRG 1959 nach Realisierung eines wasserrechtlichen Projektes zu entnehmen ist. Es ist für den Verwaltungsgerichtshof auch nicht zu erkennen, weshalb nach Realisierung eines Projektes eine objektiv nachvollziehbare und nachprüfbare Interessenabwägung im Sinne des Gesetzes nicht möglich sein sollte. Es wird daher auch diesbezüglich keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt.

Auf die Frage, ob die von der Variante 2 betroffenen Eigentümer von Grundstücken einer Verlegung des Kanalstranges im Bereich ihrer Grundstück zugestimmt hätten, kam es schon deshalb nicht an, weil die belangte Behörde diese Variante bereits aus einem anderen Grund (schwierigere und kostenaufwändigere technische Umsetzbarkeit wegen Trassenführung in einer Böschung) gegenüber der Variante 1 zu Recht ausscheiden konnte. Es liegt daher auch bei fehlender Abklärung des Vorliegens dieser Zustimmung vor Verwirklichung des Projektes kein Verfahrensmangel vor. Entgegen den Beschwerdebehauptungen wurden von der belangten Behörde die in Rede stehenden Varianten des Projektes unter Abwägung der maßgeblichen Interessen geprüft, weshalb auch diesbezüglich kein Verfahrensmangel vorliegt.

Wenn sich die Beschwerde des Weiteren gegen die von der belangten Behörde vorgenommene Interessenabwägung im Zusammenhang mit der Einräumung des Zwangsrechtes auf dem Grundstück Nr. 32/4, KG F. mit der Begründung wendet, dass der gegenständliche Kanalstrang nicht unter der Fahrbahn des gegenständlichen Güterweges liege und das Grundstück des Beschwerdeführers ohne das entsprechende öffentliche Interesse in Anspruch nehme, sohin seine Liegenschaft nicht im "absolut notwendigen Ausmaß" in Anspruch genommen werde, so ist mit diesem Vorbringen für sie gleichfalls nichts zu gewinnen:

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes muss ein Zwangsrecht im Sinne des § 63 lit. b WRG 1959 zur Erreichung des im öffentlichen Interesse gelegenen Zieles geeignet (adäquat) sein, darf nach Art und Umfang nicht unverhältnismäßig sein und das angestrebte Ziel darf nicht durch andere - gelindere Maßnahmen zu erreichen sein. Aus den Bestimmungen der §§ 63 und 64 WRG 1959 geht hervor, dass eine Enteignung nur dann zulässig ist, wenn diese Maßnahmen zum Zwecke der Förderung der nutzbringenden Verwendung der Gewässer oder der Begegnung ihrer schädlichen Wirkungen erforderlich sind. Es muss also ein Bedarf nach diesem Eingriff in Rechte Dritter gegeben sein. Unter "Bedarf" ist begrifflich ein Mangelzustand zu verstehen. Ein solcher Zustand ist vernünftigerweise nicht anzunehmen, wenn hinreichende andere Befriedigungsmöglichkeiten bestehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. Juni 2005, Zl. 2004/07/0039, m.w.N.).

Die belangte Behörde zeigt in einer nicht als rechtwidrig zu erkennenden Interessenabwägung auf, dass andere - gelindere - Mittel im Bereich des vom Projekt in Anspruch genommenen Grundstückes 32/4 nicht gegeben waren, zumal die Verlegung unter der Fahrbahn des Güterweges in diesem Bereich einerseits eine finanziell aufwändigere Umsetzung des Projektes bedeuten würde (es müsste nämlich die seit 1996 bestehende Asphaltdecke beseitigt werden, um den Kanal dort verlegen zu können) und es würde andererseits während der Aufgrabungs- und Verlegungsarbeiten zur Beeinträchtigung des Straßenverkehrs kommen. Weshalb bei Verlegung des Kanals unterhalb der Asphaltdecke (an Stelle der Verlegung im Grenzbereich des Grundstückes Nr. 32/4) keine Mehrkosten entstehen sollten, vermag die Beschwerde nicht schlüssig darzulegen. Die von der Beschwerde gerügte unterlassene Prüfung der Möglichkeit der Verlegung des Kanalstranges entlang des Verlaufs des Weges, unterhalb der befestigten Fahrbahn zeigt daher gleichfalls keinen relevanten Verfahrensmangel auf.

Schließlich wird noch gerügt, dass entgegen der Auflage unter Abschnitt ? Z. 1 die genaue Lage der Leitung in der Natur nicht im Einvernehmen mit den Eigentümern des Grundstückes Nr. 32/4 vor Errichtung dieses Kanalstranges festgelegt worden sei.

Es ist evident, dass das vor Errichtung des Kanalstranges erforderlich gewesene Herstellen des Einvernehmens mit den Grundeigentümern betreffend die genaue Lage der Leitung in der Natur nach Errichtung des Kanals in diesem Bereich nicht mehr möglich ist. Insofern geht daher die nachträglich festgelegte Auflage ins Leere. Es wurde aber im nachfolgenden Satz dieser Auflage bezüglich des Grundstückes Nr. 32/4 - auf Grund des nicht erfolgten Einvernehmens mit den betroffenen Grundeigentümern - auf die Einräumung eines Zwangsrechtes, die festgelegte Duldungspflicht und die festgelegte Entschädigung hingewiesen. Es bedurfte daher in diesem Fall von vornherein keines Einvernehmens. Es liegt daher auch diesbezüglich keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vor.

Da sich aus den angeführten Gründen die Beschwerde des Drittbeschwerdeführers als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003, hinsichtlich der erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien insbesondere auch i.V.m. § 58 Abs. 2 VwGG.

Wien, am 28. September 2006

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