Normen
ASVG §111;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §28 Abs1 Z1;
GewO 1994 §87 Abs1 Z3;
ASVG §111;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §28 Abs1 Z1;
GewO 1994 §87 Abs1 Z3;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid entzog die belangte Behörde der Beschwerdeführerin gemäß § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 die Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe in der Betriebsart Restaurant an einem näher bezeichneten Standort in V.
Zur Begründung führte sie aus, gegen die Beschwerdeführerin lägen folgende rechtskräftige Verwaltungsstrafen vor:
Im Zeitraum vom 26. Juli 2010 bis 13. September 2011 seien vier - näher bezeichnete - Straferkenntnisse wegen insgesamt sieben Verstößen gegen die Verpflichtung, als Dienstgeberin jede von ihr beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden, erlassen worden.
Im Zeitraum vom 21. November 2005 bis 3. Oktober 2011 sei die Beschwerdeführerin in sechs - näher bezeichneten - Straferkenntnissen wegen insgesamt 13 Verstößen gegen das Verbot, Ausländer nur bei Vorliegen einer Beschäftigungsbewilligung zu beschäftigen, bestraft worden.
Weiters seien im Jänner 2009 und im April 2010 zwei - näher umschriebene - Übertretungen der GewO 1994 sowie im September 2010 eine - näher umschriebene - Übertretung des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 geahndet worden.
Die Beschwerdeführerin habe somit wiederholt (in 13 Fällen) Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) missachtet. Schon bei drei derartigen Verstößen sei in der Rechtsprechung davon ausgegangen worden, dass sie in ihrer Gesamtheit als schwerwiegende Verstöße iSd § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 zu werten seien. Aber auch die Bestimmung des § 33 Abs. 1 iVm § 111 ASVG diene dazu, "illegale" Beschäftigungen hintanzuhalten, um auf diese Weise den Bestand der Sozialversicherung zu schützen und auch unzulässige Begünstigungen einzelner Unternehmen gegenüber den übrigen am Markt befindlichen Wirtschaftsbetrieben samt Arbeitnehmern zu vermeiden. Somit wögen auch die insgesamt sieben (diesbezüglichen) Übertretungen besonders schwer. Dem Bild, wonach die Beschwerdeführerin wiederholt gegen die Rechtsordnung gerichtete Verhaltensweisen gesetzt und damit ihre Unzuverlässigkeit hervorgerufen habe, entspreche auch die Tatsache, dass sie auch wegen Übertretungen der GewO 1994 und des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 bestraft worden sei. Es erscheine daher nicht zweifelhaft, dass diese Verstöße in ihrer Gesamtheit als schwerwiegend iSd § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 zu bewerten seien. Bei der Beschwerdeführerin sei daher - zusammenfassend - die für die Ausübung des Gastgewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr gegeben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
1. Gemäß § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt.
Gemäß § 87 Abs. 1 letzter Absatz GewO 1994 zählt zu den Schutzinteressen gemäß Z. 3 insbesondere (auch) die Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung.
Ob es sich bei festgestellten Verwaltungsübertretungen um "schwerwiegende Verstöße" im Sinne des § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 handelt, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes danach zu beurteilen, ob sich unter Berücksichtigung der Art der verletzten Schutzinteressen und der Schwere ihrer Verletzung der Schluss ziehen lässt, der Gewerbetreibende sei nicht mehr als zuverlässig anzusehen.
In diesem Sinne wurde insbesondere bereits wiederholt ausgesprochen, dass der Einhaltung von Normen zur Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung vom Gesetzgeber großes Gewicht beigemessen wird. Daraus ergibt sich, dass bei den in Rede stehenden Übertretungen des AuslBG die "Art der verletzten Schutzinteressen" für ein Vorliegen schwerwiegender Verstöße im Sinne des § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 spricht. Ob auch unter dem Gesichtspunkt der "Schwere" der Verletzung dieser Schutzinteressen von der Erfüllung des letztgenannten Tatbestandes auszugehen ist, ist anhand der rechtskräftigen Straferkenntnisse zu beurteilen. Schwere Verletzungen in diesem Sinn sind etwa dann anzunehmen, wenn die Verstöße trotz erfolgter Bestrafung wiederholt begangen wurden (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 21. Dezember 2011, Zl. 2007/04/0222, mwN, vom 2. Februar 2012, Zl. 2011/04/0180, und vom heutigen Tag, Zl. 2012/04/0014).
2. Ausgehend davon vermag die Beschwerde eine Fehlbeurteilung durch die belangte Behörde nicht aufzuzeigen.
Die Beschwerdeführerin bestreitet die ihr im angefochtenen Bescheid angelasteten Verwaltungsübertretungen nicht. Sie macht lediglich geltend, die belangte Behörde habe zusätzlich zu den von der ersten Instanz herangezogenen Delikten auf ein Straferkenntnis vom 13. September 2011 wegen einer Übertretung nach § 33 Abs. 1 iVm § 11 ASVG und auf zwei Straferkenntnisse jeweils vom 3. Oktober 2011 wegen insgesamt vier Übertretungen nach § 3 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG verwiesen, ohne der Beschwerdeführerin dazu Parteiengehör eingeräumt zu haben.
Selbst unter Außerachtlassung dieser dem Parteiengehör unstrittig nicht unterzogenen Bestrafungen ließe sich für die Beschwerdeführerin aber nichts gewinnen, weil auch dann wiederholte Übertretungen insbesondere des AuslBG feststünden, die für sich bereits die Entziehung der Gewerbeberechtigung rechtfertigten. Ungeachtet dessen vermag die Beschwerdeführerin auch nicht darzulegen, welches relevante Vorbringen sie zu den umstrittenen weiteren Bestrafungen erstatten hätte können, um das Verfahrensergebnis für sie günstig zu beeinflussen. Soweit sie geltend macht, mit einem "sehr umtriebigen Ehemann" verheiratet zu sein, der "manchmal manisch-depressiv" sei und auch ausländische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen einstelle, "die dann dem Gastgewerbebetrieb der Beschwerdeführerin zugeordnet" würden, "was nicht der Sachlage entspreche", ist ihr entgegen zu halten, dass die belangte Behörde ihre Entscheidung in Bindung an die rechtskräftigen Straferkenntnisse zu treffen hatte. Damit hatte sie auch nicht Frage zu stellen, dass die Beschwerdeführerin die ihr zur Last gelegten strafbaren Handlungen schuldhaft begangen hat (vgl. auch dazu etwa das zitierte Erkenntnis Zl. 2011/04/0180, mwN).
3. Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 14. März 2012
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