Normen
AVG §1;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
MSG Krnt 2007 §59 Abs3;
MSG Krnt 2007 §59 Abs4;
MSG Krnt 2007 §87 Abs2;
MSG Krnt 2007;
SHG Krnt 1996 §49 Abs1;
SHG Krnt 1996 §50 Abs2;
SHG Krnt 1996;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
AVG §1;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
MSG Krnt 2007 §59 Abs3;
MSG Krnt 2007 §59 Abs4;
MSG Krnt 2007 §87 Abs2;
MSG Krnt 2007;
SHG Krnt 1996 §49 Abs1;
SHG Krnt 1996 §50 Abs2;
SHG Krnt 1996;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Kärnten hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Villach vom 24. Juli 2007 wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, die in der Zeit vom 21. Oktober 2004 bis 31. März 2007 zu Unrecht bezogene Hilfe zum Lebensunterhalt in der Höhe von EUR 20.516,50 binnen drei Monaten zurückzuerstatten. Während er Sozialhilfe nach dem Kärntner Sozialhilfegesetz bezogen habe, seien dem Beschwerdeführer nämlich ab 1. Jänner 2005 in der Bundesrepublik Deutschland von der ARGE Berchtesgadener Land Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes bewilligt und bis 31. März 2007 insgesamt EUR 36.071,36 ausbezahlt worden. Der Beschwerdeführer habe daher vorsätzlich durch unwahre Angaben und durch Verschweigung wesentlicher Umstände Sozialhilfe nach dem Kärntner Sozialhilfegesetz in Anspruch genommen. Es sei ihm daher vorzuschreiben gewesen, die zu Unrecht empfangenen Geldleistungen zurückzuerstatten.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung und beantragte, sofern eine Rückerstattungspflicht bestehe, diese nachzusehen bzw. in monatlichen Raten zu bewilligen.
Der die Berufung abweisende Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten (UVS) vom 12. Februar 2008 wurde mit hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 2009, Zl. 2008/10/0046, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der (damals) belangten Behörde aufgehoben. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass die (damals) belangte Behörde dem Abspruch, der Beschwerdeführer sei verpflichtet, die ihm geleistete Hilfe zurückzuerstatten, die im Zeitpunkt der Erlassung des (damals) angefochtenen Bescheides geltende Rechtslage zu Grunde zu legen hatte. Das insofern anzuwendende Kärntner Mindestsicherungsgesetz (MSG) habe zum Entscheidungszeitpunkt jedoch die Zuständigkeit der Landesregierung zur Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde vorgesehen, sodass der UVS zur (damals) angefochtenen Entscheidung unzuständig gewesen sei; erst mit 1. September 2008 sei die Änderung des § 58 Abs. 3 MSG in Kraft getreten, wonach über Berufungen gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörden der UVS zu entscheiden habe.
Mit dem im fortgesetzten Verfahren ergangenen Bescheid des UVS vom 14. Juni 2010 wurde der Berufung des Beschwerdeführers mit der Maßgabe Folge gegeben, dass der zurückzuzahlende Betrag auf EUR 19.341,50 herabgesetzt werde; im Übrigen wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und der angewendeten Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, es seien im vorliegenden Fall, weil die Übergangsvorschrift des § 87 Abs. 2 MSG "explizit die Anwendung der alten Rechtslage nach dem Sozialhilfegesetz anordnet" und sich "implizit aus dem Regelungsgegenstand sowohl des Sozialhilfegesetzes als vor allem auch des Mindestsicherungsgesetzes die Anwendung der alten Rechtslage ergibt", die §§ 49 und 50 des Kärntner Sozialhilfegesetzes (KSHG) anzuwenden.
Unstrittig sei, dass der Beschwerdeführer zwischen 1. Jänner 2005 und 31. März 2007 insgesamt EUR 36.071,36 aus Deutschland zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch II ausbezahlt erhalten und dies der Behörde nicht angezeigt habe. Unstrittig sei weiters, dass dem Beschwerdeführer für dieselbe Zeit nach den Bestimmungen des KSHG EUR 19.341,50 ausbezahlt worden seien. Ungeachtet seiner Verpflichtung, die aus Deutschland erhaltenen Beträge zurückzuzahlen, sei der Beschwerdeführer verpflichtet, die ihm wegen der unterbliebenen Anzeige zu Unrecht gewährten österreichischen Sozialhilfeleistungen zurückzuerstatten. Dem Antrag auf Ratenzahlung sei ebenso wenig zu entsprechen wie jenem, die Rückerstattung nachzusehen. Die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Höhe der monatlichen Raten (EUR 30,--) stehe in keinem Verhältnis zum ausstehenden Betrag bzw. sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer "nicht in der Lage ist, einer Ratenverpflichtung nachzukommen". Eine gänzliche oder teilweise Nachsicht der Rückerstattung komme schließlich nur in Betracht, wenn durch die sofortige Rückerstattung der Erfolg der Sozialhilfe gefährdet wäre. Eine Gefährdung des Erfolgs der Sozialhilfe auf Grund der Rückerstattung sei aber schon deshalb auszuschließen, weil der Beschwerdeführer, der nunmehr eine Alterspension samt Ausgleichszulage beziehe, nicht mehr unter den Personenkreis falle, auf den das KSHG Anwendung finde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
In der hg. Judikatur wurde bereits wiederholt ausgesprochen (vgl. das oben zitierte Erkenntnis vom 21. Oktober 2009, mwN), dass die Berufungsbehörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - "in der Sache", d. h. in gleicher Weise zu entscheiden hat wie die Erstbehörde. Sie hat daher im Allgemeinen die im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides geltende Rechtslage anzuwenden, es sei denn, der Gesetzgeber hätte in einer Übergangsvorschrift Gegenteiliges zum Ausdruck gebracht oder es wäre darüber abzusprechen, was zu einem bestimmten Zeitpunkt oder in einem bestimmten Zeitraum rechtens war.
Nun sehen die Übergangsvorschriften des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 84/2007 in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung LGBl. Nr. 8/2010, (MSG) in dem von der belangten Behörde verwiesenen § 87 Abs. 2 zwar vor, dass Hilfe Suchenden, denen nach den Bestimmungen des Kärntner Sozialhilfegesetzes 1996 (KSHG) Sozialhilfe gewährt wurde, diese Leistungen weiterhin zu gewähren sind, bis eine Neubemessung auf Grund des MSG erfolgt ist. Übergangsregelungen betreffend die Geltendmachung von Rückerstattungspflichten enthält das MSG jedoch nicht.
Insoweit zu beurteilen ist, ob der Beschwerdeführer zur Rückerstattung empfangener Sozialhilfeleistungen aktuell verpflichtet ist, ist daher im Gegensatz zur Auffassung der belangten Behörde (die dabei überdies von der im obzit. Erk. vom 21. Oktober 2009 geäußerten Rechtsanschauung abgewichen ist) die im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltende Rechtslage, somit das MSG, maßgeblich. Die entsprechenden Bestimmungen lauten auszugsweise wie folgt:
"§ 59
Neubemessung, Anzeige- und Rückerstattungspflicht, Einstellung
...
(3) Personen, die Leistungen der sozialen Mindestsicherung wegen Verletzung der Anzeigepflicht nach Abs. 2 oder wegen bewusst unwahrer Angaben oder bewusster Verschweigung wesentlicher Tatsachen zu Unrecht in Anspruch genommen haben, haben diese rückzuerstatten oder dafür angemessenen Ersatz zu leisten. Darüber hat die Behörde zu entscheiden, die zur Entscheidung über die Leistung der Mindestsicherung in erster Instanz zuständig gewesen ist.
(4) Die Rückerstattung darf in angemessenen Teilbeträgen bewilligt werden, wenn sie auf andere Weise nicht möglich oder der rückerstattungspflichtigen Person nicht zumutbar ist. Die Rückerstattung darf gestundet oder ganz oder teilweise nachgesehen werden, wenn durch sie der Erfolg sozialer Mindestsicherung gefährdet wäre, wenn sie zu besonderen Härten für die rückerstattungspflichtige Person führen würde oder wenn das Verfahren der Rückforderung mit einem Aufwand verbunden wäre, der in keinem Verhältnis zu der zu Unrecht in Anspruch genommenen Leistung steht.
..."
Ob "wesentliche Tatsachen" iSd § 59 Abs. 3 MSG bewusst verschwiegen wurden, obwohl sie der Behörde bekanntgegeben hätten werden müssen, ist hingegen danach zu beurteilen, was zu dem betreffenden Zeitpunkt bzw. Zeitraum rechtens war. Hier trifft die Auffassung der belangten Behörde, es sei insoweit § 49 Abs. 1 KSHG anzuwenden, zu. Diese Bestimmung lautete wie folgt:
"Anzeigepflicht
§ 49 (1) Der Empfänger von Leistungen der Sozialhilfe ist verpflichtet, jede Änderung in den für die Weitergewährung der Sozialhilfe maßgebenden Verhältnissen der zuständigen Behörde binnen zwei Wochen anzuzeigen."
Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zu Grunde, der Beschwerdeführer, dem ab 21. Oktober 2004 Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes nach dem KSHG gewährt worden sei, habe es unterlassen, der Sozialhilfebehörde anzuzeigen, dass er ab 1. Jänner 2005 von einer deutschen Behörde Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes erhalte. In Unkenntnis dieser Leistungen sei ihm weiterhin und somit zu Unrecht Sozialhilfe nach dem KSHG gewährt worden. Er sei daher verpflichtet, die zu Unrecht erhaltenen Leistungen zurückzuerstatten.
Der Beschwerdeführer hält dagegen, es sei zwar richtig, dass er die im angefochtenen Bescheid angeführten Leistungen bezogen habe und dass er es unterlassen habe, die Geldleistungen aus Deutschland der zuständigen Sozialhilfebehörde in Österreich anzuzeigen, wodurch es zu einem Doppelbezug gekommen sei. Da er jedoch während des Zeitraumes, in dem der Doppelbezug stattgefunden habe, in Villach und nicht in Deutschland gelebt habe, habe er die Leistungen aus Deutschland, nicht aber jene der österreichischen Sozialhilfe zu Unrecht in Anspruch genommen. Er habe die Leistungen aus Deutschland unrechtmäßig bezogen, weil er der deutschen Behörde gegenüber angegeben habe, seinen Hauptwohnsitz in Deutschland zu haben; er sei verpflichtet, die aus Deutschland empfangenen Leistungen zurückzuerstatten. Betreffend die österreichische Sozialhilfe habe er lediglich die Anzeigepflicht verletzt. Dies ergebe sich auch aus einem Urteil des Landesgerichts Klagenfurt, mit dem er rechtskräftig bestraft worden sei. Allerdings müsse der Beschwerdeführer nicht alle erhaltenen Leistungen zurückzahlen, wenn er nur eine unrechtmäßig empfangen habe. Hätte er nämlich gar keine Leistung erhalten, wäre sein Lebensbedarf nicht gesichert gewesen. Im Übrigen hätte die Sozialhilfebehörde trotz der aus Deutschland empfangenen Leistungen die Hilfeleistungen an den Beschwerdeführer nicht einstellen dürfen, weil er die Leistungen aus Deutschland unrechtmäßigerweise empfangen habe und daher ins Kalkül zu ziehen gewesen wäre, dass insoweit eine Rückzahlungspflicht bestehe. Selbst wenn der Beschwerdeführer aber auch die nach dem KSHG bezogenen Leistungen rückerstatten müsse, hätte die belangte Behörde eine Nachsicht von der Rückerstattung aussprechen müssen, weil andernfalls der Erfolg der Sozialhilfe gefährdet, jedenfalls aber eine besondere Härte für den Beschwerdeführer herbeigeführt würde. Allenfalls hätte eine Ratenzahlung bewilligt werden müssen.
Mit seinem Vorbringen, der Bezug von Sozialhilfe nach dem KSHG sei "nicht zu Unrecht" erfolgt, ist der Beschwerdeführer nicht im Recht:
Zunächst steht nämlich unbestritten fest, dass er - entsprechend den Annahmen des angefochtenen Bescheides - gegenüber der Sozialhilfebehörde bewusst verschwiegen hat, ab 1. Jänner 2005 Leistungen aus Deutschland zur Sicherung des Lebensunterhaltes zu erhalten. Der Rückforderungstatbestand des § 59 Abs. 3 MSG wäre daher erfüllt, hätte der Beschwerdeführer bei Berücksichtigung dieser Leistungen nicht oder nicht im vollen Umfang Anspruch auf die ihm nach dem KSHG geleistete Hilfe zum Lebensunterhalt gehabt. Dies ist nach Auffassung der belangten Behörde der Fall.
Seinen gegenteiligen Standpunkt begründet der Beschwerdeführer damit, dass die Leistungen, die er aus Deutschland erhalten habe, unrechtmäßig gewesen seien und auf seine Rückerstattungspflicht Bedacht hätte genommen werden müssen. Diese Leistungen hätten daher, selbst wenn sie der Sozialhilfebehörde bekannt gewesen wären, bei der Gewährung von Sozialhilfe nach dem KSHG nicht berücksichtigt werden dürfen. Er übersieht dabei jedoch, dass selbst eine nachträgliche Beurteilung dieser Leistungen als unrechtmäßig und deren nachträgliche Rückforderung nichts daran ändern, dass ihm diese Leistungen während des fraglichen Zeitraumes tatsächlich zugeflossen sind und dadurch sein Lebensunterhalt gesichert war. Solange er im Bezug dieser Leistungen war, bestand - zeitraumbezogen - kein Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer sei iSd KSHG aktuell hilfebedürftig. Eine ihn in der Zukunft treffende Rückzahlungsverpflichtung spielt bei der Beurteilung seiner Hilfsbedürftigkeit während des in Rede stehenden Bezugszeitraumes keine Rolle, sondern allenfalls dann, wenn die Rückzahlungspflicht schlagend wird.
Die belangte Behörde ist daher zu Recht der Auffassung, dass der Beschwerdeführer wegen Verschweigung der von der ARGE Berchtesgadener Land bewilligten und ausbezahlten Leistungen während des genannten Zeitraumes zu Unrecht Sozialhilfe nach dem KSHG bezogen hat. Die Erfüllung des Rückforderungstatbestandes gemäß § 59 Abs. 3 MSG wurde daher zu Recht bejaht.
Soweit die Beschwerde jedoch rügt, es hätte angesichts der monatlichen Rückzahlungsverpflichtungen betreffend die aus Deutschland erhaltenen Leistungen und des daher geringen Ausmaßes der dem Beschwerdeführer verbleibenden Alterspension samt Ausgleichszulage von einer besonderen Härte iSd § 59 Abs. 4 MSG ausgegangen und die Rückzahlung ganz oder teilweise nachgesehen werden müssen, zeigt sie einen relevanten Feststellungsmangel auf. Die belangte Behörde hat nämlich die im Grunde des § 59 Abs. 4 MSG gebotenen Feststellungen, ob die Rückerstattung zu besonderen Härten für den Beschwerdeführer führen würde, in der irrigen Annahme unterlassen, es sei in dieser Frage § 50 Abs. 2 KSHG anzuwenden, wonach eine Nachsicht oder Stundung der Rückerstattung lediglich für den Fall vorgesehen war, dass andernfalls der Erfolg der Sozialhilfe gefährdet wäre. Die belangte Behörde hat daher die erforderlichen Feststellungen in Verkennung der Rechtslage unterlassen und den angefochtenen Bescheid aus diesem Grund mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, was gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG zu seiner Aufhebung zu führen hatte.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 27. März 2012
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