Normen
AVG §7 Abs1 Z4 idF 2008/I/005;
DMSG 1923 §1 Abs1;
DMSG 1923 §1 Abs2;
DMSG 1923 §1 Abs3;
DMSG 1923 §1 Abs5;
DMSG 1923 §1 Abs6;
DMSG 1923 §3;
DMSG 1923 §5;
VwRallg;
AVG §7 Abs1 Z4 idF 2008/I/005;
DMSG 1923 §1 Abs1;
DMSG 1923 §1 Abs2;
DMSG 1923 §1 Abs3;
DMSG 1923 §1 Abs5;
DMSG 1923 §1 Abs6;
DMSG 1923 §3;
DMSG 1923 §5;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.302,10 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer eines Grundstückes Marktplatz X in St. Florian (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof). Auf diesem Grundstück befindet sich ein Gebäude. Mit Bescheid vom 2. Mai 2007 sprach das Bundesdenkmalamt wie folgt aus:
"Es wird festgestellt, dass die Erhaltung des Ensembles Marktplatz in St. Florian (bestehend aus 134 Häuser, 1 Wandfigur und Brunnen) wegen seines geschichtlichen, künstlerischen und kulturellen Zusammenhanges gemäß § 3 Abs. 1 des … Denkmalschutzgesetz(es) als Einheit im Sinne des § 1 Abs. 1, 2 und 3 des zitierten Gesetzes im öffentlichen Interesse gelegen ist … Im Einzelnen sind folgende Objekte im unter Anmerkung angegebenen Umfang betroffen …: Marktplatz X (das Grundstück des Beschwerdeführers) Anmerkung: äußere Erscheinung mit Dach, die innere Erscheinung des EG und des KG
…
Ensemble Marktplatz
Die historische, südlich und östlich unterhalb des dominierenden Komplexes des Augustiner-Chorherrenstiftes gelegene Verbauung des Marktes St. Florian reicht in ihrer Anlage in hochmittelalterliche Zeit zurück. Im 13. Jahrhundert entstand unterhalb des Stiftsberges eine märktische Siedlung. Das Kloster reicht mit seinen Anfängen in spätantike und frühmittelalterliche Zeit zurück, als über dem Grab des römischen Märtyrers Florian eine Wallfahrtsstätte entstand, die Marktsiedlung entwickelte sich im Laufe des späteren Mittelalters aus einer ursprünglich dörflichen Anlage. Bereits 1116 wird die Weihe der St. Johann-Kirche im 'Dorf St. Florian' vom Passauer Bischof vollzogen. Mit der Erhebung von St. Florian zum Markt 1493 durch Kaiser Friedrich III. waren der weitere spätmittelalterliche Ausbau weitgehend vollzogen und die Siedlungsstrukturen des inneren Ortsbereiches festgelegt.
Kennzeichnend für diese zeitliche Stellung ist die Siedlungsform des dreieckigen Marktplatzes mit den an den Ecken einmündenden Verkehrswegen, nämlich der nach Westen führenden Linzer- und der nach Osten führenden Wienerstraße. Diese durchgehende Achse, an der die baugeschichtliche Abfolge und die kontinuierliche Erweiterung des Marktes gut ablesbar sind, ist zugleich charakteristisches Merkmal des Ortsgrundrisses. Die nördliche Platzverengung mündet in den gedeckten, zum Stiftsbereich führenden Stiegenaufgang, den so genannten 'Finsteren Gang'.
Archivalisch lassen sich die Häuser des inneren Ortsbereiches bis in die Zeit um 1700, vereinzelt bis 1624 zurückverfolgen. Das Verbauungsgefüge, wie es sich heute darbietet, ist auf dem Mappenblatt des Franziscäischen Katasters von 1826 festgehalten. Durch diese Daten wird die siedlungsgeschichtliche und formale Kontinuität bestätigt, die Grundsubstanz der Häuser selbst reicht weiter ins Spätmittelalter und in die frühe Neuzeit zurück. In dieser Zeit, ab dem späten 15. sowie im 16. und 17. Jahrhundert, erfuhren diese Objekte ihre, - auch durch Zusammenfassung mehrerer mittelalterlicher Häuser zu größeren Anlagen - für das heutige Erscheinungsbild und die bauliche Disposition wesentliche Ausgestaltung.
Charakteristisch für den Kernbereich des Marktes und damit den Marktplatz ist die dem bürgerlichen Haustyp entsprechende Außenerscheinung und des Inneren, wo vielfach die Raumformationen mit Gewölben in Keller, Flur und Erdgeschossen, teilweise auch in den Obergeschossen erhalten sind.
Diese Grundstrukturen wurden vor allem ab der ersten Hälfte des 18. bis um die Mitte des 19. Jahrhunderts von barocken und biedermeierlichen Adaptierungen überlagert, die sich vor allem in der Fassadengestaltung mit Putzgliederungen und Fensterumrahmungen sowie steinernen, ornamentierten Portalrahmungen mit dekorativen Türblättern äußern. Auch im Inneren wurden Adaptierungen vorgenommen und die Räume dekorativ mit Gewölbestuckaturen und Putzschnittdekor ausgestattet.
Die platzräumliche Wirkung des von der Stiftsilhouette bekrönten Marktplatzes wird durch das die natürlichen Gegebenheiten des Geländes berücksichtigende, nach Süden abfallende Niveau und durch die leicht geschwungenen, geschlossenen Platzfronten gesteigert; dem achteckigen, 1605 bezeichneten, frühbarocken Brunnen kommt dabei eine zentralisierende Funktion zu.
Die topografischen Gegebenheiten haben auch ihre Auswirkung auf Parzellenform und Grundriss der Marktplatzhäuser. Auf den tiefen Parzellen an der Südseite befinden sich stattliche, ehemalige Ackerbürgerhäuser mit breiten Platztrakten, an der Westseite sind die Parzellen durch die Bastionsmauer des Stiftes eingeengt, an der Ostseite ergeben sich durch die Abrundung zum Platz hin zwickelartige, im Hofbereich kleinteilige Grundstückformen.
Die geschichtliche, künstlerische und kulturelle Bedeutung des Ensembles Marktplatz St. Florian liegt darin begründet, dass mit ihm der Kernbereich der auf mittelalterlicher Anlage basierenden märktischen Siedlung erhalten ist. Der gestalthafte Zusammenhang resultiert einerseits aus der topografischen, für das äußere Erscheinungsbild wesentlichen und reizvollen Situation unterhalb der die Siedlung überlagernden und diese gleichsam bekrönenden barocken Stiftstrakte, als auch aus der Typologie und formalen Ausprägung der in ihrer Grundsubstanz zumindest ins
16. Jahrhundert zurück reichenden Bestandteile. Wie auch alte Ansichten belegen, haben sich diese von barocken und biedermeierlichen Ausformungen und Dekorationselementen bereicherten Grundstrukturen bis heute aussagekräftig erhalten und begründen daher, zusammen mit der qualitätvollen Bau- und Ausstattungssubstanz, den geschichtlichen, künstlerischen und kulturellen Zusammenhang des Ensembles.
...
Marktplatz X (Gst. Nr. .Y, EZ Z):
Das Handwerkerhaus (so genanntes G-haus) mit Walmdach zeigt sechs Fensterachsen zum Marktplatz, eine davon ist zur Bildnische umgestaltet. Schlichte Putzrahmen und geputzte Fensterfaschen gliedern die Fassade, ein schmaler Zwischenraum, Reihe genannt, trennt den Bau von den Nachbarhäusern. Ein granitsteinernes Rechteckportal vom Ende des 18. Jahrhunderts erschließt das Haus. Im Inneren ist der tonnengewölbte Flur durchgehend, ein ebenfalls tonnengewölbter Raum liegt an, der Keller mit abgewinkeltem Abgang erschlossen. Zum Dachboden führt ein steiler Aufgang mit gemauertem Stiegenhals, die eiserne Dachbodentüre mit Kreuzbändern ist erhalten.
Eine Vorankündigung erging bereits mit ha. GZ 42.187/1/02, vom 24.12.2002, eine Stellungnahme vom Österreichischen Haus- und Grundbesitzerbund vom 11.02.2003 liegt vor, darin wurde eingewendet, dass der Besitzer das Haus einer zweckdienlichen und wirtschaftlichen Nutzung zuführen können müsse, es wurde auf Umbauten (1968 Ausbau, 1977 Umbau und Sanierung, 1986 Dachstuhl) hingewiesen, es wäre zu wenig auf das Haus eingegangen worden.
Das Bundesdenkmal hat erwogen:
Für Hinweise auf vergangene Umbauten wurde gedankt. Die Innenbeschreibung des veränderten Hauses reduziere sich ohnehin auf die Nennung eines gewölbten Flures, eines weiteren Raums und des Kellers, sowie der Dachbodenstiege. Wegen der Verzahnung dieser Innenbereiche sei allerdings eine Einschränkung des Denkmalschutzes nicht möglich. Zweckdienliche und wirtschaftliche Nutzung werden vom Denkmalschutz nicht verhindert. Die (neuerliche) Besichtigung wurde vom Eigentümer vorerst nicht gestattet.
...
Ein Denkmal kann auch aus der Beziehung oder Lage zu anderen Gegenständen, also als Teil eines Ensembles, eine Bedeutung erlangen, die das öffentliche Interesse an seiner Erhaltung begründet (VwGH 20.11.2001, GZ. 2001/09/0072). Die Bedeutung eines Ensembles hat sich ausschließlich an der Gesamtheit zu orientieren. Selbst wenn einzelnen Objekten eines Ensembles Bedeutung iSd § 1 Abs. 1 nur im Gesamtzusammenhang zukommt, so ist das gesamte Ensemble und nicht nur die einzelnen Teile, die diese Bedeutung aufweisen, unter Schutz zu stellen.
Das gegenständliche Gebäude Marktplatz X präsentiert sich, trotz der erfolgten Umbauten in seiner historischen Bausubstanz und ist als unverzichtbarer Bestandteil des Ensembles Marktplatz anzusehen. Bei den genannten Veränderungen des Objektes handelt es sich um Veränderungen in der Geschäftszone (Portal zur Gaststube und Auslage), die bei fast allen Objekten eines Ensembles einen stärkeren Veränderungsgrad aufweist, Maßnahmen zur Schaffung zeitgemäßen Wohnkomforts oder laufende Instandhaltungsmaßnahmen. Fest steht, dass sowohl die historische Bausubstanz noch vorhanden ist, als auch Trauf- und Fristhöhen trotz Erneuerung des Dachstuhls, unverändert erhalten sind, sodass diese Maßnahmen die Denkmaleigenschaft des Hauses innerhalb des Ensembles nicht in Frage stellen.
Das Vorliegen des öffentlichen Interesses an der Erhaltung dieses Denkmals erachtet die Behörde aus Folgendem für gegeben:
Die historische, südlich und östlich unterhalb des dominierenden Komplexes des Augustiner-Chorherrenstiftes gelegene Verbauung des Marktes St. Florian reicht in ihrer Anlage in hochmittelalterliche Zeit zurück. Im 13. Jahrhundert entstand unterhalb des Stiftsberges eine märktische Siedlung. Charakteristisch für den Kernbereich des Marktes und damit den Marktplatz ist die dem bürgerlichen Haustyp entsprechende Außenerscheinung und des Inneren, wo vielfach die Raumformationen mit Gewölben in Keller, Flur und Erdgeschossen, teilweise auch in den Obergeschossen erhalten sind.
Die geschichtliche, künstlerische und kulturelle Bedeutung des Ensembles Marktplatz St. Florian liegt darin begründet, dass mit ihm der Kernbereich der auf mittelalterlicher Anlage basierenden märktischen Siedlung noch erhalten ist. Der gestalthafte Zusammenhang resultiert einerseits aus der topografischen, für das äußere Erscheinungsbild wesentlichen und reizvollen Situation unterhalb der die Siedlung überlagernden und diese gleichsam bekrönenden barocken Stiftstrakte, als auch aus der Typologie und formalen Ausprägung der in ihrer Grundsubstanz zumindest ins 16. Jahrhundert zurück reichenden Bestandteile. Wie auch alte Ansichten belegen, haben sich diese von barocken und biedermeierlichen Ausformungen und Dekorationselementen bereicherten Grundstrukturen bis heute aussagekräftig erhalten und begründen daher, zusammen mit der qualitätvollen Bau- und Ausstattungssubstanz, den geschichtlichen, künstlerischen und kulturellen Zusammenhang dieses Ensembles, welchem jedenfalls für Oberösterreich und nicht zuletzt auch österreichweit betrachtet aufgrund seiner hohen Wertigkeit ein besonderen Stellenwert zukommt."
Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Berufung, in welcher er den Antrag stellte, den Bescheid der Behörde erster Instanz dahingehend abzuändern, dass hinsichtlich seines Hauses der in der Spalte "Anmerkung" umschriebene Umfang des Denkmalschutzes auf die "innere Erscheinung des Erdgeschoßes und des Kellergeschoßes" beschränkt wird. Darin führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass in den letzten 35 Jahren massive, das vorherige äußere Erscheinungsbild und damit den Ensemble-Charakter sehr wohl wesentlich beeinflussende Veränderungen an seinem Haus vorgenommen worden seien. Selbst wenn der Ensemble-Charakter des Platzes als ausreichend fundiert anzusehen wäre, sei keinesfalls eine gänzliche Unterschutzstellung seines Hauses geboten. Eine Nichtunterschutzstellung der Fassade würde nicht zur Ausnahme des Hauses aus dem Ensemble führen, weil sich der Beschwerdeführer gegen die Unterschutzstellung des Gewölbes im Erdgeschoßes und im Keller nicht gewandt habe.
Die belangte Behörde führte am 16. Oktober 2007 einen Augenschein durch, als dessen Ergebnis sie im Wesentlichen festhielt, dass zwar die vom Berufungswerber genannten Erneuerungen für sich genommen keinen (eigenen) Denkmalwert begründeten, jedoch das bestehende Mauerwerk, die Kubatur, die Geschoßzahl und die Achsengliederung des Gebäudes die Typologie des Ensembles erfülle. Der Amtssachverständige habe festgehalten, dass das Dach vor allem hinsichtlich seiner Umrisslinien zum historisch gewachsenen Bestand zähle. Ein Dachbodenausbau könnte nach einem entsprechenden Verfahren gemäß § 5 DMSG platzseitig durch Dachgaupen, deren konkrete Ausformung dann zu klären wäre, seitlich eventuell auch mit Dachflächenfenstern erfolgen.
Der Beschwerdeführer nahm dazu mit Schreiben vom 14. November 2007 Stellung, in welcher er ausführte, dass die belangte Behörde ihre Argumentationslinie von einem angeblich geschlossenen "Ensemble" nunmehr auf die Schutzwürdigkeit einer historischen Bausubstanz mit gleichgebliebener Kubatur ungeachtet erfolgter Umbauten geändert habe. Er habe sich strikt gegen eine Unterschutzstellung des Äußeren, insbesondere auch des Daches bzw. Dachstuhls ausgesprochen. In Zusammenschau der Beschreibungen und Stellungnahmen zu den von der Unterschutzstellung des Ensembles betroffenen Gebäuden sei in Wahrheit bildlich gesprochen nur ein ziemlich löchriger "Emmentalerkäse" anstelle eines Marktplatz-Ensembles gegeben.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid im Hinblick auf das Gebäude des Beschwerdeführers vollinhaltlich bestätigt.
Zur Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen Folgendes aus:
"Das berufungsgegenständliche Objekt wurde nicht als Einzeldenkmal, sondern als Teil eines Ensembles unter Schutz gestellt. Gemäß § 1 Abs. 3 DMSG können Gruppen von unbeweglichen Gegenständen (Ensembles) wegen ihres geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Zusammenhanges einschließlich ihrer Lage ein Ganzes bilden und ihre Erhaltung dieses Zusammenhanges wegen als Einheit im öffentlichen Interesse gelegen sein. Es ist allerdings nicht erforderlich, dass die Gegenstände als Einheit geschaffen worden sind, sondern die Einheit kann auch gewachsen sein (siehe Bazil - Binder-Krieglstein - Kraft, Denkmalschutzrecht 2004, § 1 Anm. 24 m.w.N.).
Prüfungsmaßstab bei einer Ensembleunterschutzstellung ist daher nicht, ob die Erhaltung eines Objektes als solches im öffentlichen Interesse ist, sondern ob die Erhaltung des Ensembles im öffentlichen Interesse ist und ob das Objekt einen Teil des Ensembles darstellt.
Aus dem erstinstanzlichen Gutachten sowie den Ermittlungen anlässlich des von der Berufungsbehörde durchgeführten Augenscheins ergibt sich, dass der zeittypisch dreieckige Marktplatz mit den an den Ecken einmündenden Verkehrswegen den Kernbereich der in ihren Anfängen bis ins Mittelalter zurückreichenden Siedlung bildet. Die nach bürgerlichem Typus errichteten Häuser am Marktplatz stammen in ihren Grundstrukturen aus dem 16. und 17. Jahrhundert, einige der Gebäude weisen Adaptierungen des Barock bzw. der Biedermeierzeit auf. Die Weiterentwicklung in den folgenden Jahrhunderten führte zu dem typischen gewachsenen Charakter. Aufgrund der um barocke und biedermeierliche Ausformungen und Dekorationselemente bereicherten Grundstrukturen sowie der qualitätvollen Bau- und Ausstattungssubstanz kommt dem Ensemble Marktplatz geschichtliche, künstlerische und kulturelle Bedeutung zu.
In einem weiteren Schritt hatte die Behörde zu prüfen, ob das berufungsgegenständliche Objekt als Teil des Ensembles anzusehen ist. Wie im Amtssachverständigengutachten und den Augenscheinsergebnissen der Berufungsbehörde dargelegt wird, zeigen die eine Ensembleeigenschaft begründenden Häuser Bausubstanz aus dem 16./17. Jahrhundert sowie eine weitere Ausstattungsphase des Barock und des Biedermeier.
Das Objekt Marktplatz X weist mit den schlichten Putzrahmen, geputzten Fensterfaschen und dem granitsteinernen Rechteckportal das historisch überlieferte, äußere Erscheinungsbild auf, darüber hinaus hat sich im Inneren des Kellers und Erdgeschosses alte Bausubstanz in Form von Gewölben erhalten. Das Gebäude lässt damit eindrucksvoll die Charakteristika des Ensembles erkennen. Die Berufungsbehörde kommt zu dem Ergebnis, dass das gegenständliche Objekt sowohl aufgrund der Lage als auch der Baugeschichte und - substanz, als auch des äußeren und inneren Erscheinungsbildes hinsichtlich der äußeren Erscheinung mit Dach sowie der inneren Erscheinung des Erdgeschosses und des Kellergeschosses ein wichtiger Bestandteil des Ensembles Marktplatz in St. Florian ist. Es bildet somit eine wesentliche Grundlage für den geschichtlichen, künstlerischen und kulturellen Zusammenhang.
Das öffentliche Interesse an der Erhaltung eines Denkmals ist gemäß § 1 Abs. 2 DMSG dann anzunehmen, wenn es sich aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann.
Das öffentliche Interesse ist ausschließlich anhand der Bedeutung zu prüfen (Bazil - Binder-Krieglstein - Kraft, Denkmalschutzrecht 2004, § 1 Anm. 15). Ein öffentliches Interesse an der Erhaltung besteht jedenfalls dann, wenn ein Denkmal einmalig oder selten ist, über ähnliche Denkmale deutlich hinausragt oder ein besonderes gutes oder gut erhaltenes Beispiel seiner Art ist (Regierungsvorlage 1999, 1769 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates, XX. GP).
Aufgrund der Ermittlungen steht fest, dass sich anhand der aussagekräftig erhaltenen Verbauung des Marktplatzes sowie der guten Erhaltung des überlieferten Erscheinungsbildes die Bau- und Siedlungsgeschichte von St. Florian, insbesondere die kontinuierliche Erweiterung des Marktes, ablesen lässt. Die Berufungsbehörde stellt daher fest, dass es sich beim Marktplatz um ein Ensemble handelt, dessen Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt.
Entgegen dem Vorbringen des Berufungswerbers, die Fassade des Hauses sei teilweise verändert und daher von der Unterschutzstellung auszunehmen, konnte anlässlich des Augenscheins festgestellt werden, dass die vom Berufungswerber vorgebrachten Veränderungen am Gebäude keinen Verlust der Denkmaleigenschaft zur Folge hatten. Der Amtssachverständige legte schlüssig dar, dass das Haus Marktplatz X hinsichtlich Mauerwerk, Kubatur, Geschoßzahl und Achsengliederung nach wie vor der Typologie des Ensembles entspricht.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 10. Oktober 1974, Zl. 0665/74, zudem festgestellt hat, sind spätere Veränderungen für die bedeutendsten Denkmale geradezu charakteristisch und zerstören für sich allein nicht den Denkmalcharakter. Es ist für das öffentliche Interesse daher nicht wesentlich, ob das Denkmal in allen Details im Originalzustand erhalten ist (VwGH 20.November 2001, Zl. 2001/09/0072)."
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Aktenvorlage, Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde und Durchführung der Verhandlung erwogen:
Die hier wesentlichen Bestimmungen des DMSG lauten:
"§ 1. (1) Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Bestimmungen finden auf von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände (einschließlich Überresten und Spuren gestaltender menschlicher Bearbeitung sowie künstlich errichteter oder gestalteter Bodenformationen) von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung ('Denkmale') Anwendung, wenn ihre Erhaltung dieser Bedeutung wegen im öffentlichen Interesse gelegen ist. Diese Bedeutung kann den Gegenständen für sich allein zukommen, aber auch aus der Beziehung oder Lage zu anderen Gegenständen entstehen. 'Erhaltung' bedeutet Bewahrung vor Zerstörung, Veränderung oder Verbringung ins Ausland.
(2) Die Erhaltung liegt dann im öffentlichen Interesse, wenn es sich bei dem Denkmal aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann.
(3) Gruppen von unbeweglichen Gegenständen (Ensembles) und Sammlungen von beweglichen Gegenständen können wegen ihres geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Zusammenhanges einschließlich ihrer Lage ein Ganzes bilden und ihre Erhaltung dieses Zusammenhanges wegen als Einheit im öffentlichen Interesse gelegen sein. Mehrheiten unbeweglicher oder beweglicher Denkmale, die bereits von ihrer ursprünglichen oder späteren Planung und/oder Ausführung her als im Zusammenhang stehend hergestellt wurden (wie Schloss-, Hof- oder Hausanlagen mit Haupt- und Nebengebäuden aller Art, einheitlich gestaltete zusammengehörende Möbelgarnituren usw.) gelten als Einzeldenkmale. Als Teil einer Hausanlage zählen auch die mit dieser in unmittelbarer Verbindung stehenden (anschließenden) befestigten oder in anderer Weise architektonisch mit einbezogenen Freiflächen.
...
(8) Werden nur Teile eines Denkmals geschützt (Teilunterschutzstellung), so umfasst dieser Schutz auch die übrigen Teile in jenem Umfang, als dies für die denkmalgerechte Erhaltung der eigentlich geschützten Teile notwendig ist.
(9) Durch die Unterschutzstellung eines Denkmals werden auch alle seine Bestandteile und das Zubehör sowie alle übrigen mit dem Denkmal verbundenen, sein überliefertes oder gewachsenes Erscheinungsbild im Inneren oder Äußeren mitprägenden oder den Bestand (die Substanz) berührenden Teile mit einbezogen. Dazu zählt auch die auf einen besonderen spezifischen Verwendungszweck des Denkmals ausgerichtete Ausstattung oder Einrichtung, soweit sie auf Dauer eingebracht wurde.
..."
Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in ständiger Rechtsprechung zu § 1 Abs. 1 DMSG, dass sich aus dieser Regelung im Zusammenhalt mit § 3 dieses Gesetzes ergibt, dass in diesem Verfahren die im öffentlichen Interesse bestehende Erhaltungswürdigkeit ausschließlich nach der geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung des Gegenstandes zu prüfen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. Juni 2004, Zl. 2001/09/0113). Eine Abwägung möglicherweise widerstreitender öffentlicher Interessen an der Erhaltung des Denkmales wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung gegenüber nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten ausgerichteten privaten Interessen kommt grundsätzlich bei einem Antrag nach § 5 zum Tragen, bei der Unterschutzstellung selbst nur durch Beachtung des Grundsatzes der geringstmöglichen Unterschutzstellung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. März 2011, Zl. 2009/09/0248).
Wie dem eindeutigen Wortlaut des § 1 Abs. 3 DMSG zu entnehmen ist, kann das öffentliche Interesse an der Erhaltung einer Gruppe von unbeweglichen Gegenständen als Einheit (eines Ensembles) nach der alternativen Umschreibung (arg. "oder") in einem der im Gesetz genannten Bereiche - dem geschichtlichen oder dem künstlerischen oder dem sonstigen kulturellen Zusammenhang einschließlich ihrer Lage - bestehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. Juni 2004, Zl. 2001/09/0113).
Geprägt wird ein Ensemble grundsätzlich von den baulichen Anlagen, welche in dem von § 1 Abs. 3 DMSG geforderten Zusammenhang stehen.
Objekte, die zwar innerhalb eines Ensembles gelegen sind, denen aber weder für sich alleine betrachtet ausreichender Denkmalwert zukommt, noch zu anderen Teilen des Ensembles derart in Verbindung stehen, dass ihnen aus der Beziehung oder der Lage zu anderen Objekten begründbarer Weise ausreichende geschichtliche, künstlerische oder kulturelle Bedeutung zukommt, dürfen nicht unter Denkmalschutz gestellt werden. Es muss sich schon um einen spezifischen, durch Gutachten fassbaren Zusammenhang, der eine Einheit, ein "Ganzes" herstellt, handeln. Der Zusammenhang muss zudem auf wesentlichen Gemeinsamkeiten und nicht auf bloßen Details von Objekten beruhen, ansonsten bestünde die Gefahr, dass eine Ensembleunterschutzstellung in gewachsenen Orten ins Uferlose ausgedehnt werden könnte. Hinsichtlich der Lage ist zu beachten, dass ein örtliches Naheverhältnis gegeben sein muss. Bloß einzelne verstreut gelegene Objekte können nur in ganz speziellen Fällen ein Ensemble bilden (vgl. das das Haus L-Straße Nr. 14 betreffende hg. Erkenntnis vom 9. Dezember 2010, Zl. 2010/09/0166, vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 29. April 2001, Zl. 2010/09/0230).
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Unterbleiben der Unterschutzstellung der äußeren Erscheinung, mit Dach, seines Hauses verletzt. Er meint, dass die Gebäude des Marktplatzes, die von der belangten Behörde als Ensemble im Sinne des § 1 Abs. 3 DMSG qualifiziert worden seien, hinsichtlich der von der belangten Behörde festgestellten Charakteristika bloß gemeinsam hätten, dass sie in ihren Grundstrukturen aus dem 16. und 17. Jahrhundert stammten und dass einige dieser Häuser Adaptierungen des Barock bzw. der Biedermeierzeit aufwiesen. Hingegen liege - auch dem festgestellten Sachverhalt zufolge - weder eine einheitliche zeitliche Erbauung noch eine einheitliche Fassadengestaltung noch eine einheitliche Gebäudegröße und -struktur vor. Es seien vielmehr Fassaden mit josephinischen, neugotischen, spätgotischen samt barocken und neobarocken und spätbarock-josephinischen samt biedermeierlichen Elementen, sowie solche mit schlichten Putzrahmengliederung (das Haus des Beschwerdeführers) vorhanden. Auch die Gestaltung der Dächer der einzelnen Häuser falle unterschiedlich aus, gleiches gelte für den Vergleich der Erbauungszeit der einzelnen Gebäude. Der Beschwerdeführer rügt, dass diesbezüglich keine näheren Feststellungen getroffen worden seien. Er meint auch, die belangte Behörde habe nicht berücksichtigt, dass an seinem Haus in den letzten 35 Jahren zahlreiche bauliche Änderungen vorgenommen worden seien. Er habe in den 90er-Jahren die gesamte Fassade erneuert, wobei auf der ursprünglichen glatten Fassade Putzfaschen um die Gebäudeöffnungen sowie zwischen dem Erd- und Obergeschoß angebracht worden seien, die Fassade um eine Nische (mit einer Figur des Heiligen Florian) ergänzt worden sei und neue Plastikfenster eingesetzt worden seien. Die belangte Behörde habe den Grundsatz verletzt, dass eine Unterschutzstellung nur im Ausmaß einer unbedingt notwendigen Eigentumsbeschränkung erfolgen dürfe. Die Unterschutzstellung hätte daher zumindest auf die rechte, das (tatsächlich alte) granitsteinerne Portal einschließende Hälfte der äußeren Erscheinung seines Hauses beschränkt werden müssen.
Der Beschwerdeführer hält den angefochtenen Bescheid in verfahrensrechtlicher Hinsicht für rechtswidrig, als die belangte Behörde festgestellt habe, dass sein Haus mit den schlichten Putzrahmen, geputzten Fensterfaschen und dem granitsteinernen Rechteckportal das historisch überlieferte, äußere Erscheinungsbild aufweise. Diese Feststellung sei jedoch grob unrichtig, es sei vielmehr richtig, dass die Fassade seines Hauses ursprünglich glatt gewesen sei und erst im Zuge der Sanierung in den 90er-Jahren neben dem Einbau von neuen Kunststofffenstern eine Untergliederung der Fassade mit Putzfaschen erfolgt sei.
Eine weitere Rechtswidrigkeit erblickt der Beschwerdeführer darin, dass sowohl im erstinstanzlichen als auch im Berufungsverfahren als Gutachter der Amtssachverständige Mag. K.K. tätig geworden sei.
Der Beschwerdeführer zeigt damit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Für das Vorliegen eines Ensembles im Sinne des § 1 Abs. 3 DMSG ist es nämlich nicht erforderlich, dass die zu einem solchen gehörenden Objekte aus derselben historischen Stilrichtung stammen, die Erhaltung eines Ensembles kann vielmehr auch dann im öffentlichen Interesse gelegen sein, wenn es sich um Gebäude verschiedener Stilrichtungen handelt; die Einheit kann auch gewachsen sein (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 1979, Zl. 0125/79, sowie vom 29. April 2011, Zl. 2010/09/0230). Im vorliegenden Fall wurde jedes einzelne Gebäude im erstinstanzlichen Bescheid genau beschrieben sowie die wesentlichen Charakteristika des Ensembles festgestellt. Die belangte Behörde hat letztlich im Ergebnis auf schlüssige Weise dargestellt, dass im vorliegenden Fall im Hinblick auf den Charakter des Marktplatzes und der auf diesem Platz situierten Gebäude in ihrem Zusammenhang ein Ensemble vorliegt und das Gebäude des Beschwerdeführers im Hinblick auf dessen Mauerwerk, Kubatur, Geschoßzahl, Achsengliederung und Dachform als zum Ensemble gehörig zu qualifizieren ist. Soweit der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung das Fehlen von ausreichenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid zur Beurteilung der Frage des Vorliegens eines Ensembles rügt, ist ihm entgegen zu halten, dass im erstinstanzlichen Bescheid diesbezüglich ausreichende Feststellungen getroffen wurden und diese von der belangten Behörde erkennbar übernommen wurden.
Der vom Beschwerdeführer in der Verhandlung aufgezeigte Umstand, dass auch baurechtliche Vorschriften die Kubatur des Gebäudes regeln, ändert nichts daran, dass (gegenständlich) das Denkmalschutzgesetz anzuwenden ist.
Wenn der Beschwerdeführer meint, die an der Fassade seines Gebäudes erfolgten Veränderungen hätten die belangte Behörde hindern müssen, eine Zugehörigkeit dieses Gebäudes zum Ensemble auszusprechen, zeigt er ebenfalls keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weil spätere Veränderungen den Charakter eines Gebäudes als Denkmal für sich allein nicht zu hindern vermögen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. Oktober 1974, Zl. 0665/74) und es für das öffentliche Interesse an der Erhaltung eines Denkmals nicht wesentlich ist, ob dieses in allen Details im Originalzustand erhalten ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. November 2001, Zl. 2001/09/0072, und vom 18. Dezember 2001, Zl. 2001/09/0059). Die belangte Behörde ist nämlich auf schlüssige Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass die mit dem angefochtenen Bescheid unter Schutz gestellten Gebäudeteile in ihren wesentlichen Merkmalen als zu dem Ensemble des Marktplatzes zugehörig anzusehen sind und daher auch die ganze Fassade und das Dach.
Die vom Beschwerdeführer in jüngerer Zeit vorgenommenen Änderungen an der Fassade können den Charakter seines Hauses als ein Denkmal, welches in das Ensemble Marktplatz einzubeziehen ist, nicht hindern. Auch ist die diesbezügliche Verfahrensrüge nicht begründet, weil nicht zu ersehen ist, inwiefern die vom Beschwerdeführer angebrachten Fensterfaschen (bei einer "Fasche" handelt es sich um eine gemalte Umrahmung von Fenster- und Portalgewänden, vgl. Kleines Wörterbuch der Architektur, Reclam, 12. Auflage 2008, 46), eine entscheidende Änderung darstellte.
Der Beschwerdeführer ist im Übrigen den ausführlichen und schlüssigen Gutachten des Amtssachverständigen, der sowohl das gegenständliche Ensemble als Ganzes, als auch die Zugehörigkeit jedes einzelnen einbezogenen Gebäudes (wobei ein Gebäude des Marktplatzes ausgenommen wurde) ausführlich und schlüssig begründet hat, nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass der Sachverständige Mag. K.K. im Verfahren der Behörde erster Instanz mitgewirkt habe und wegen Befangenheit nicht auch im Verfahren vor der belangten Behörde als Sachverständige hätte auftreten dürfen, zeigt er keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Eine Befangenheit dieses Sachverständigen ist nicht zu ersehen, zumal sich der absolute Ausschließungsgrund des § 7 Abs. 1 Z. 4 AVG nur auf die zur Entscheidung berufenen Organwalter bezieht und dieser Sachverständige den Bescheid erster Instanz nicht erlassen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 2004, Zl. 2003/09/0121) und auch ein sonstiger wichtiger Grund nicht ersichtlich ist, im Grunde des § 7 Abs. 1 Z. 3 AVG die volle Unbefangenheit der Sachverständigen in Zweifel zu ziehen (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 2011, Zl. 2010/09/0064).
Nach dem Gesagten wurde der Beschwerdeführer sohin durch den angefochtenen Bescheid nicht in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 14. Dezember 2012
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