VwGH 2010/04/0150

VwGH2010/04/015022.5.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Kleiser und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde des X in Y, vertreten durch Dr. Christian Widl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Tegetthoffstraße 7, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 23. November 2009 (mündliche Verkündung) bzw. 23. Juni 2010 (schriftliche Ausfertigung), Zl. UVS-04/G/14/1881/2009-14, betreffend Übertretung der GewO 1994 (weitere Partei: Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend), zu Recht erkannt:

Normen

GewO 1994 §366 Abs1 Z1;
VStG §51 Abs7;
VStG §51h Abs4;
GewO 1994 §366 Abs1 Z1;
VStG §51 Abs7;
VStG §51h Abs4;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer im Instanzenzug (gemäß § 66 Abs. 4 AVG) vorgeworfen, er habe durch Aushang im Schaufenster eines Gassenlokals verschiedene näher bezeichnete Reisen angeboten und damit das Gewerbe Reisebüro (Spruchpunkt 1) sowie durch das entgeltliche Feilbieten näher bezeichnete Getränke und das Verabreichen von näher bezeichneten Speisen das Gastgewerbe in der Betriebsart Imbiss (Spruchpunkt 2) ausgeübt, ohne im Besitz der jeweils erforderlichen Gewerbeberechtigung gewesen zu sein.

Deshalb wurde über den Beschwerdeführer wegen Übertretung des § 366 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994 auf Grund des § 366 Abs. 1 Einleitungssatz GewO 1994 jeweils eine Geldstrafe von EUR 3.600,-- bzw. jeweils eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Woche 4 Tagen und 5 Stunden verhängt.

Weiters wurde dem Beschwerdeführer im angefochtenen Bescheid gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von jeweils EUR 720,-- vorgeschrieben.

Begründend stützte sich die belangte Behörde im Wesentlichen auf Erhebungen der Magistratsabteilung 59, insbesondere eine durchgeführte Ortsverhandlung.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Der Beschwerdeführer wendet gegen den angefochtenen Bescheid ausschließlich ein, ausgehend vom Einlangen seiner Berufung (am 19. Februar 2009) sei sowohl dem Abfassungsdatum des angefochtenen Bescheides (23. Juni 2010) als auch dessen Zustellung an den Beschwerdeführer (16. November 2010) zufolge Verjährung nach § 51 Abs. 7 VStG eingetreten.

2. Sind in einem Verfahren seit dem Einlangen der Berufung gegen ein Straferkenntnis 15 Monate vergangen, so tritt gemäß § 51 Abs. 7 VStG das Straferkenntnis von Gesetzes wegen außer Kraft; das Verfahren ist einzustellen. Die Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist in diese Frist nicht einzurechnen.

3. Wie die Aktenlage zeigt, wurde im Beschwerdefall der angefochtene Bescheid in der (fortgesetzten) mündlichen Verhandlung am 23. November 2009 mündlich verkündet (vgl. § 51h Abs. 4 VStG). Durch diese mündliche Verkündung ist der angefochtene Bescheid noch innerhalb der Frist des § 51 Abs. 7 VStG rechtswirksam erlassen worden und Verjährung nicht eingetreten (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 31. Jänner 2005, Zl. 2004/03/0153, und vom 14. Oktober 2011, Zl. 2011/09/0037).

Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 22. Mai 2012

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