VwGH 2009/11/0119

VwGH2009/11/011920.3.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Beschwerde des F R in W, vertreten durch Winkler - Heinzle Rechtsanwaltspartnerschaft in 6900 Bregenz, Gerberstraße 4, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 26. Mai 2009, Zl. UVS-FSG/48/1852/2009- 10, betreffend nachträgliche Befristung der Lenkberechtigung (weitere Partei: Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie), zu Recht erkannt:

Normen

FSG 1997 §24 Abs1 Z2;
FSG 1997 §8;
FSG-GV 1997 §14;
FSG-GV 1997 §3 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
FSG 1997 §24 Abs1 Z2;
FSG 1997 §8;
FSG-GV 1997 §14;
FSG-GV 1997 §3 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Im Verwaltungsakt erliegt ein Befund eines Facharztes für medizinische und chemische Labordiagnostik vom 11. Dezember 2008, dem zufolge vom Beschwerdeführer am 13. November 2008 abgegebener Harn positiv auf Cannaboide getestet worden sei.

Ebenso erliegt im Verwaltungsakt eine Stellungnahme eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 19. Jänner 2009. Danach habe sich der Beschwerdeführer bei einer Untersuchung am 14. Jänner 2009 bewusstseinsklar, voll orientiert und im Gedankengang geordnet gezeigt. Es fänden sich keine Hinweise auf Beeinträchtigung durch Suchtgifte, auch keinerlei Hinweise auf Wesensänderungen, wie sie im Rahmen eines Suchtgiftkonsums beobachtet werden können. Kritikfähigkeit, Realitätsbezug seien ausreichend vorhanden. Der Beschwerdeführer zeige keinerlei Hinweise auf Wesensänderungen, Abbauerscheinungen oder Beeinträchtigungen durch Suchtgifte, insbesondere fänden sich keine Hinweise auf Reaktionsbeeinträchtigung und Verlust der Übersichtsgewinnung oder Fahrigkeit. Gröbere Persönlichkeitsveränderungen im Sinne von Dissozialität oder emotionaler Instabilität fänden sich ebensowenig.

Am 23. Jänner 2009 unterzog sich der Beschwerdeführer einer verkehrspsychologischen Untersuchung. In der im Akt erliegenden verkehrspsychologischen Stellungnahme vom 29. Jänner 2009 ist davon die Rede, dass beim Beschwerdeführer die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit "derzeit" gegeben sei. Im Persönlichkeitsbereich habe sich eine psychisch sehr stabile sowie hinreichend selbstkontrollierte und sozial verantwortungsbewusste Persönlichkeit ohne Neigung zu risikoreichem Verhalten im Straßenverkehr gezeigt. Explorativ habe der Beschwerdeführer einen "gelegentlichen, unregelmäßigen Cannabiskonsum" dargestellt, "wobei diese Angabe durch die Beibringung der entsprechenden Laborwerte überprüft werden sollte". Im Gespräch habe ein hinreichendes Problem- und Gefahrenbewusstsein im Hinblick auf das erhöhte Risiko erhoben werden können, welches eine drogen- oder alkoholbeeinträchtigte Verkehrsteilnahme darstelle. Eine Bereitschaft zu verkehrsangepasstem Verhalten könne "derzeit im eingeschränkten Bereich angenommen werden". Es werde empfohlen, vorerst die Lenkberechtigung lediglich befristet wieder auszufolgen, "wobei eine Befristungsaufhebung von entsprechend unauffälligen und engmaschig kontrollierten Laborwerten abhängen sollte". Der Beschwerdeführer sei aus verkehrspsychologischer Sicht zum Lenken von KFZ der Gruppe 1, Klassen A, B, "derzeit mit zeitlicher Befristung geeignet".

Das vom Amtsarzt erstattete Gutachten nach § 8 FSG vom 6. Februar 2009 erklärte den Beschwerdeführer als zum Lenken eines KFZ der Gruppe 1 "befristet geeignet", und zwar auf ein Jahr und unter der Auflage von Untersuchungen des Harns auf Drogen im Abstand von drei Monaten. In der Begründung wurde ausschließlich die verkehrspsychologische Stellungnahme gerafft wiedergegeben und angeführt, dass "daher" Befristung und Auflagen nötig seien.

Gestützt auf das amtsärztliche Gutachten befristete die Bundespolizeidirektion mit mündlich verkündetem Bescheid vom 9. Februar 2009 die für die Klassen a125 und B erteilte Lenkberechtigung des Beschwerdeführers bis zum 6. Februar 2010 und schrieb überdies "ärztliche Kontrolluntersuchungen im Zeitabstand von 3 (drei) Monaten" vor. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei laut amtsärztlichem Gutachten vom 6. Februar 2009 "wegen Alkoholmissbrauch" zum Lenken von KFZ nur bedingt geeignet.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung.

In einem im Berufungsverfahren eingeholten weiteren Sachverständigengutachten eines Amtsarztes vom 12. März 2009 wird ausgeführt, der Beschwerdeführer sei bei einer Verkehrskontrolle angehalten worden, im Rahmen der Amtshandlung sei ein positiver Harntest auf Cannaboide durchgeführt worden. Ein gelegentlicher Cannabiskonsum sei vom Beschwerdeführer zugegeben worden. Die verkehrspsychologische Stellungnahme beschreibe eine ausreichende kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit, wenngleich die Bereitschaft zu verkehrsangepasstem Verhalten nach psychologischer Befundung "derzeit" nur im eingeschränkten Bereich angenommen habe werden können. Aus medizinischer Sicht sei unter Berücksichtigung der schlüssigen und nachvollziehbaren verkehrspsychologischen Stellungnahme eine Befristung der Lenkberechtigung auf ein Jahr mit Kontrolluntersuchung auf Cannabismethabolite im Harn zumindest alle drei Monate notwendig.

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien (UVS) wies die Berufung mit mündlich verkündetem Bescheid vom 26. Mai 2009 gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab und bestätigte den erstbehördlichen Bescheid. Begründend wurde nach kurzer Wiedergabe der beiden amtsärztlichen Gutachten ausgeführt, das im erstinstanzlichen Verfahren erstattete Gutachten werde durch das im Berufungsverfahren eingeholte zusätzliche Gutachten vollinhaltlich bestätigt, relevante Gründe, weswegen der Beschwerdeführer nunmehr gesundheitlich zum Lenken von KFZ unbedingt geeignet sein sollte, fänden in den "mehrfach, schlüssig und nachvollziehbar erstellten" amtsärztlichen Sachverständigengutachten keine Deckung.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, verzichtete auf die Erstattung einer Gegenschrift, beantragt aber die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

1.1. Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des FSG (dieses idF. der Novelle BGBl. I Nr. 31/2008) lauten (auszugsweise):

"Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung

§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:

3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),

Verfahren bei der Erteilung einer Lenkberechtigung

§ 5.

(4) Die Lenkberechtigung ist zu erteilen, wenn das in den §§ 6 bis 11 angeführte Verfahren ergibt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung vorliegen. Sind seit der Einbringung des Antrages auf Erteilung der angestrebten Lenkberechtigung mehr als 18 Monate verstrichen, so hat die Behörde neuerlich zu prüfen, ob der Antragsteller verkehrszuverlässig ist.

(5) Die Lenkberechtigung ist, soweit dies auf Grund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen (§ 8 Abs. 3 Z 2). Personen, die nach dem ärztlichen Gutachten "beschränkt geeignet" sind, darf nur eine eingeschränkte Lenkberechtigung erteilt werden, die ausschließlich zum Lenken eines oder mehrerer, auf Grund der Beobachtungsfahrt bestimmter Ausgleichkraftfahrzeuge berechtigt (§ 9 Abs. 5). Die aufgrund des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befristungen, Beschränkungen oder Auflagen sind dem Antragsteller von der Behörde zur Kenntnis zu bringen.

Gesundheitliche Eignung

§ 8. (1) Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, daß er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Klassen von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen.

(2) Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.

(3) Das ärztliche Gutachten hat abschließend auszusprechen:

"geeignet", "bedingt geeignet", "beschränkt geeignet" oder "nicht geeignet". Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund

1. gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen ohne Einschränkung geeignet, so hat das Gutachten "geeignet" für diese Klassen zu lauten;

2. zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder Behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten "bedingt geeignet" für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind;

Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung

Allgemeines

§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

  1. 1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
  2. 2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

    …"

1.2. Die im Beschwerdefall einschlägigen Bestimmungen der FSG-GV idF. der Verordnung BGBl. II Nr. 64/2006 lauten (auszugsweise):

"Allgemeine Bestimmungen über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen

§ 3. (1) Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften

  1. 1. die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt,
  2. 2. die nötige Körpergröße besitzt,
  3. 3. ausreichend frei von Behinderungen ist und
  4. 4. aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit verfügt.

    Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen erfüllen. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 Abs. 1 oder 2 FSG vorzulegen.

    Alkohol, Sucht- und Arzneimittel

§ 14. (1) Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht so weit einschränken können, daß sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, darf, soweit nicht Abs. 4 anzuwenden ist, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht einer Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen.

(2) Lenker von Kraftfahrzeugen, bei denen ein Alkoholgehalt des Blutes von 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Atemluft von 0,8 mg/l oder mehr festgestellt wurde, haben ihre psychologische Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch eine verkehrspsychologische Stellungnahme nachzuweisen.

(3) Personen, die ohne abhängig zu sein, in einem durch Sucht- oder Arzneimittel beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug gelenkt haben, darf eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden, es sei denn, sie haben ihre Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch eine verkehrspsychologische und eine fachärztliche Stellungnahme nachgewiesen.

(4) Personen, die aus medizinischen Gründen Sucht- oder Arzneimittel erhalten, die geeignet sind, die Fahrtauglichkeit zu beeinträchtigen, darf nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme eine Lenkberechtigung erteilt oder belassen werden.

(5) Personen, die alkohol-, suchtmittel- oder arzneimittelabhängig waren oder damit gehäuften Mißbrauch begangen haben, ist nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen.

…"

2. Die Beschwerde ist begründet.

2.1. Wie der Verwaltungsgerichtshof etwa im Erkenntnis vom 23. Februar 2011, Zl. 2010/11/0197, unter Verweis auf seine ständige Vorjudikatur (insbes. die hg. Erkenntnisse vom 16. September 2008, Zl. 2008/11/0091, vom 15. September 2009, Zl. 2009/11/0084, und vom 22. Juni 2010, Zl. 2010/11/0067) zu den Voraussetzungen einer Befristung der Lenkberechtigung ausgeführt hat, bedarf es, um eine bloß eingeschränkte Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen annehmen zu können, auf einem ärztlichen Sachverständigengutachten beruhender konkreter Sachverhaltsfeststellungen darüber, dass die gesundheitliche Eignung, und zwar in ausreichendem Maß, noch für eine bestimmte Zeit vorhanden ist, dass aber eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art nach Ablauf der von der Behörde angenommenen Zeit mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder in relevantem Ausmaß einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss (vgl dazu auch das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 2010, Zl. 2008/11/0021).

2.2. Die Notwendigkeit von Nachuntersuchungen im Sinne des § 8 Abs. 3 Z. 2 FSG ist nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann gegeben, wenn eine "Krankheit" festgestellt wurde, bei der ihrer Natur nach mit einer zum Verlust oder zur Einschränkung der Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen führenden Verschlechterung gerechnet werden muss. Um eine bloß bedingte Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen in diesem Sinne anzunehmen, bedarf es auf einem ärztlichen Sachverständigengutachten beruhender konkreter Sachverhaltsfeststellungen darüber, dass die gesundheitliche Eignung zwar noch in ausreichendem Maß für eine bestimmte Zeit vorhanden ist, dass aber eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art in Zukunft mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss (vgl. u.a. die hg. Erkenntnisse vom 24. April 2001, Zl. 2000/11/0337, vom 13. August 2003, Zl. 2001/11/0183, 13. August 2003, Zl. 2002/11/0228, vom 25. April 2006, Zl. 2006/11/0042, vom 15. September 2009, Zl. 2007/11/0043, vom 22. Juni 2010, Zl. 2010/11/0067, und vom 24. Mai 2011, Zl. 2010/11/0001 mwN.).

2.3. Da im Beschwerdefall nicht einmal nachvollziehbar festgestellt ist, dass der Beschwerdeführer an einer sich auf seine Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen auswirkenden Krankheit leidet, schon gar nicht, dass eine Beeinträchtigung mit der konkreten Gefahr besteht, dass sich der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers künftig maßgeblich - im oben dargestellten Sinn - verschlechtern könnte, erweist sich die von der belangten Behörde vorgenommene Einschränkung der Lenkberechtigung als rechtswidrig. Dies gilt sowohl für die Befristung als auch für die Auflage von Nachuntersuchungen.

Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass ein gelegentlicher Konsum von Cannabis nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen noch nicht beeinträchtigt (vgl. zB. das hg. Erkenntnis vom 16. April 2009, Zl. 2009/11/0015 mwN.).

Im Übrigen fehlt es im Beschwerdefall auch an einer begründeten Feststellung, weshalb dem Beschwerdeführer etwa die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung fehlen sollte.

2.4. Da die die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid - offenbar in Verkennung der Rechtslage - auf formelhaft begründete Sachverständigengutachten stützt, die für eine Einschränkung der Lenkberechtigung unabdingbare Feststellungen nicht enthalten, war dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 20. März 2012

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