VwGH 2010/11/0197

VwGH2010/11/019723.2.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm sowie die Hofrätin Mag. Pollak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, über die Beschwerde der M B in W, vertreten durch Mag. Andreas Zach, Rechtsanwalt in 1110 Wien, Etrichstraße 15/1/37, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats Wien vom 2. Juni 2010, Zl. UVS-FSG/V/12/6099/2009-16, betreffend Einschränkung einer Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

Normen

FSG 1997 §24 Abs1 Z2;
FSG 1997 §3 Abs1 Z3;
VwGG §42 Abs2 Z1;
FSG 1997 §24 Abs1 Z2;
FSG 1997 §3 Abs1 Z3;
VwGG §42 Abs2 Z1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 30. Oktober 2008 befristete die Bundespolizeidirektion Wien gemäß § 24 Abs. 1 Z 2 FSG die der Beschwerdeführerin für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung bis zum 29. Oktober 2009. In der Begründung heißt es, die Beschwerdeführerin seit "laut amtsärztlichem Gutachten vom 29. 10. 2008 … wegen emotionaler Persönlichkeitsstörung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nur bedingt geeignet".

Der Bescheid der belangten Behörde vom 5. Februar 2009, mit dem die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Erstbescheid abgewiesen worden war, wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 15. September 2009, Zl. 2009/11/0084, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Maßgebend für die Aufhebung war ein - näher dargelegter - Verfahrensmangel. Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis ausgeführt, dass sich aus den von der belangten Behörde übernommenen Ausführungen der Sachverständigen keine konkrete Begründung ergibt, warum nach Ablauf der von der belangten Behörde festgesetzten Zeit mit einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin, die sie am Lenken von Kraftfahrzeugen hindert, gerechnet werden müsse.

Mit dem nun angefochtenen Ersatzbescheid gab die belangte Behörde - neuerlich - der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Erstbescheid keine Folge und bestätigte diesen mit der Maßgabe, dass die Lenkberechtigung bis zum 12. März 2011 befristet werde und ein Nachweis einer psychotherapeutischen Behandlung bei der nächsten amtsärztlichen Untersuchung vorzuweisen sei.

In der Begründung gab die belangte Behörde zunächst den Verfahrensgang wieder und führte aus, die Beschwerdeführerin sei zwecks Überprüfung der Notwendigkeit einer zeitlichen Einschränkung ihrer Lenkberechtigung "einer eingehenden fachärztlichen Untersuchung durch die Magistratsabteilung 15" unterzogen worden, bei der folgende Befunde eingesehen worden seien: "Bestätigung des PSD vom 16.112.2009, verkehrspsychologische Stellungnahme AAAV vom 30.11.2009, fachärztlicher Befund Dr. L vom 01.10.2009".

Der Facharzt für Psychiatrie und Neurologie Dr. L habe in seinem Befund festgestellt, dass die Beschwerdeführerin "als geistig völlig normal und frei von jedweder psychiatrischer Symptomatik in jeder Weise geeignet ist, ein Kraftfahrzeug der Gruppe 1, Klasse B zu lenken."

In der verkehrspsychologischen Stellungnahme des AAAV (Allgemeiner Arbeitskreis autonomer Verkehrspsychologen) vom 30. November 2009 sei ausgeführt worden, dass die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin derzeit den Mindestanforderungen entspreche. Im Bereich der Persönlichkeitsdiagnostik seien die Ergebnisse der Untersuchung vom 27. November 2009 als unauffällig zu bewerten. Hinzu kämen die "explorativ gewonnenen Daten, die bei der (Beschwerdeführerin) eine Einweisung auf die Psychiatrie aufgrund einer erhöhten Selbstgefährdung (Suizidgefahr) zeigen, die durch eine erhebliche finanzielle Belastungssituation ausgelöst worden sein dürfte (Räumungsklage, kein Essen) und auf eine psychische Problematik hinweist."

In dieser Stellungnahme heißt es weiter:

"Inzwischen werden eine Verbesserung der finanziellen Situation (Unterstützung durch Freunde) sowie das Anstreben von gesetzten Lebenszielen beschrieben. Im Gespräch ist weiters eine beginnende Auseinandersetzung mit dem Suizidversuch fassbar, zur Aufarbeitung der Problematik erscheinen jedoch weitere therapeutische Maßnahmen notwendig. Weiters finden sich Hinweise auf ein reduziertes Regelbewusstsein ('abgelaufenes Pickerl'). Als positiver Faktor können die unauffälligen Ergebnisse in der Persönlichkeitsdiagnostik bewertet werden. Aufgrund der Verbesserung der Lebenssituation und der unauffälligen Ergebnisse im Bereich der Persönlichkeitsdiagnostik ist eine Wiedererteilung der Lenkerberechtigung unter der Bedingung einer engmaschigen therapeutischen Begleitung zur weiteren Stabilisierung des psychischen Zustandes vorstellbar (siehe Auflage).

Aufgrund der explorativ gewonnenen Daten kann derzeit eine ausreichende Bereitschaft zur Verkehrsanpassung bei bestehender kraftfahrspezifischer Leistungsfähigkeit für die FS-Klasse B nur im eingeschränkten Bereich angenommen werden. Es wird eine Einschränkung der Lenkerberechtigung durch eine zeitliche Befristung für das Lenken von Kraftfahrzeugen der FS-Klasse B vorgeschlagen.

Die (Beschwerdeführerin) ist daher aus verkehrspsychologischer Sicht zum Lenken von KFZ der FS-Klasse B nur unter der Erfüllung der Auflage im genannten eingeschränkten Bereich der zeitlichen Befristung derzeit 'geeignet'.

Auflage: Zur längerfristigen Sicherung der Fahreignung der Untersuchten wird eine die Befristung begleitende Inanspruchnahme einer psychotherapeutischen Behandlung (z.B.: PSD) empfohlen."

In seiner am 26. Jänner (richtig:) 2010 bei der belangten Behörde eingelangten Stellungnahme zu der die Befristung der Lenkberechtigung in Zweifel ziehenden Äußerung der Beschwerdeführerin (diese hatte zum "Anlassfall" vom 5. September 2008 vorgebracht, damals "in 3-tägiger ambulanter Behandlung" gestanden zu sein, danach anschließend fortgesetzte Betreuung durch den PSD erhalten zu haben und anschließend als gesund entlassen worden zu sein) habe der AAAV Folgendes ausgeführt:

"…

Begründung der zeitlichen Befristung der Lenkerberechtigung

Die Tatsache, dass (die Beschwerdeführerin) mit 4 Messern ihren Psychiater aufgesucht hat, um sich selbst das Leben zu nehmen, weist auf eine schwerwiegende psychische Problematik und auf eine unkontrollierte, affektive Handlung in einer psychischen Grenzsituation hin. Durch die Auswahl der Selbstmordinstrumente, der Zuhilfenahme von 4 Messern, ist nicht nur die Gefahr der Selbstbeschädigung (wie sie beim Anlassfall stattgefunden hat) sondern auch die Möglichkeit der Fremdgefährdung gegeben. Der Kontrollverlust (der Beschwerdeführerin), der in der Ordination des Facharztes für Psychiatrie stattgefunden hat, birgt ebenso ein Gefahrenpotential für den Straßenverkehr. Da er die Handlungsweisen und Reaktionen (der Beschwerdeführerin) in Grenzsituationen zeigt. Die in der Befristung der Lenkerberechtigung vorgeschlagene therapeutische Begleitung soll zur Sicherung der Stabilität (der Beschwerdeführerin) beitragen.

Da außerdem die Einnahme der vom Psychiater verschriebenen Psychopharmaka, die zur Stabilisierung beitragen sollen, von (der Beschwerdeführerin) eigenständig abgesetzt wurden, da sie ihren Angaben zufolge ihre Musikalität beeinträchtigen, ist ein psychotherapeutische Betreuung notwendig.

Dem hinzuzufügen ist die Verhaltensbeobachtung (der Beschwerdeführerin) bei der Darstellung des befristeten verkehrspsychologischen Gutachtens. Sie zeigte dabei, in Anwesenheit der Rezeptionistin, eine extrem emotionale Reaktion (Händeringen, Weinen, fluchtartiges Verlassen der Ordinationsräume), die ebenfalls auf die psychische Instabilität, der unzureichende Selbstkontrolle und eine geringe Frustrationstoleranz (der Beschwerdeführerin) hinweist. Was wiederum die Notwendigkeit der Befristung der Lenkerberechtigung und die vorgeschlagenen Weiterführung der psychotherapeutischen Betreuung bestätigt.

..."

Daraufhin habe der amtsärztliche Sachverständige in seinem Gutachten am 12. Februar 2010 Folgendes ausgeführt:

"(Die Beschwerdeführerin) wurde auftragsgemäß amtsärztlich untersucht. In der amtsärztlichen Erstordination wurden eine verkehrspsychologische Stellungnahme, AAAV vom 30.11.2009 und fachärztlicher Befund, Dr. L, vom 1.10.2009 eingesehen. Zusammenfassend ist die Klientin zum Lenken von KFZ der Klasse B gesundheitlich geeignet. Eine Befristung von einem Jahr wird empfohlen. Zusätzlich wird die Auflage einer begleitenden Inanspruchnahme einer psychotherapeutischen Behandlung (z.B: PSD) empfohlen."

Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Stellungnahme dazu ausgeführt, dass dem Gutachten eine Grundlage für eine Befristung der Lenkberechtigung fehle, zumal im Befund des PSD festgehalten sei, dass sie "ohne Kontrollfrist" und ohne sonstige Beschränkungen zum Lenken eines Kraftfahrzeugs der Klasse B geeignet sei. Die im amtsärztlichen Gutachten angeführte Diagnose "emotional instabile Persönlichkeitsstörung" entspreche nicht dem fachpsychiatrischen Befund.

Nach Auffassung der belangten Behörde seien Befund und Gutachten schlüssig, nachvollziehbar und nach den derzeitigen medizinischen Erkenntnissen erstellt, weshalb "keine Veranlassung gesehen" werde, sie nicht der Entscheidung zugrunde zu legen. Der amtsärztliche Sachverständige habe "jedoch auch eine Nachuntersuchung in einem Jahr als unbedingt erforderlich zur weiteren Beurteilung der gesundheitlichen Entwicklung hinsichtlich der bestehenden Persönlichkeitsproblematik (emotional instabile Persönlichkeit)" erachtet.

Auf Grund der im Rahmen der verkehrspsychologischen Untersuchung festgestellten Verhaltensbeobachtung (extrem emotionale Reaktion bei Darstellung des Untersuchungsergebnisses), die auf psychische Instabilität, unzureichende Selbstkontrolle und geringe Frustrationstoleranz hinweise, und in Zusammenschau mit dem Anlassfall in der Praxis des Psychiaters (Selbstmordandrohung unter Zuhilfenahme von 4 Messern) sei die Befristung der Lenkberechtigung auszusprechen gewesen. Das Gefahrenpotential, das die Handlungsweisen und Reaktionen der Beschwerdeführerin aufgezeigt habe, sei im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr nicht zu unterschätzen und bedürfe einer weiteren Kontrolle in einem Jahr unter gleichzeitigen Auflage einer regelmäßigen psychotherapeutischen Betreuung, um Sicherung der Stabilität bei der Beschwerdeführerin zu gewährleisten. Die Beschwerdeführerin sei dem amtsärztlichen Gutachten mit keinem gleichwertigen Gutachten entgegen getreten, sondern habe die "bekannten Ausführungen des im amtsärztlichen Gutachten berücksichtigten fachärztlichen Befundes, wo ihre Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausgesprochen wird", wiederholt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten - die belangte Behörde nahm von der Erstattung einer Gegenschrift abstand - erwogen hat:

1. Die Bestimmungen des FSG in der hier maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 93/2009 lauten - auszugsweise - wie folgt:

"§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:

...

3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),

...

§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

  1. 1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
  2. 2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

    ...

(4) Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. (...) Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

..."

2. Wie der Verwaltungsgerichtshof etwa im Erkenntnis vom 22. Juni 2010, Zl. 2010/11/0067, unter Verweis auf seine ständige Vorjudikatur (insbes. die hg. Erkenntnisse vom 16. September 2008, Zl. 2008/11/0091, und - das die Beschwerdeführerin betreffende, nach dem ersten Verfahrensgang ergangene - Erkenntnis vom 15. September 2009, Zl. 2009/11/0084) zu den Voraussetzungen einer Befristung der Lenkberechtigung ausgeführt hat, bedarf es, um eine bloß eingeschränkte Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen annehmen zu können, auf einem ärztlichen Sachverständigengutachten beruhender konkreter Sachverhaltsfeststellungen darüber, dass die gesundheitliche Eignung, und zwar in ausreichendem Maß, noch für eine bestimmte Zeit vorhanden ist, dass aber eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art nach Ablauf der von der Behörde angenommenen Zeit mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder in relevantem Ausmaß einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss (vgl dazu auch das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 2010, Zl. 2008/11/0021).

3. Diesen Vorgaben trägt der angefochtene Bescheid - ungeachtet des erwähnten Vorerkenntnisses vom 15. September 2009 erneut - nicht einmal ansatzweise Rechnung.

3.1. Die belangte Behörde geht erkennbar davon aus, bei der Beschwerdeführerin bestehe eine "Persönlichkeitsproblematik", nämlich eine "emotional instabile Persönlichkeit", die eine Nachuntersuchung in einem Jahr erforderlich mache.

Die diese Beurteilung tragende Auffassung, das Gutachten des Amtssachverständigen, dem sich die belangte Behörde anschloss, sei "schlüssig und nachvollziehbar", ist allerdings schon deshalb verfehlt, weil diesem "Gutachten" jegliche inhaltliche Auseinandersetzung mit den Befunden des Dr. L, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, vom 1. Oktober 2009 und vom 16. Dezember 2009 fehlt.

3.2. In erstgenannten Befund (mehr als ein Jahr nach dem "Anlassfall") wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin nach der Krise im September 2008 kurzfristig in psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung gewesen sei, seit einem Jahr aber keine psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung stattfinde und auch keine Notwendigkeit einer solchen bestehe.

In diesem Befund heißt es weiter:

"Die Untersuchte zeigt psychopathologisch weder einschlägige Symptomatik im depressiven bzw. affektiven Achsenbereich, keine Schlaf oder Appetitstörungen, kein Gewichtsverlust, keine Beschleunigung oder sonstwie Antriebsverschiebungen. Keine Parathymie, keine produktive Symptomatik, keine Angst. Sowohl im Kommunikations- wie offenbar auch im Beziehungsverhalten völlig normal. Keine Gewaltbereitschaft. Kein Alkohol, keine Drogen.

Aus fachpsychiatrischer Sicht wird festgestellt, dass (die Beschwerdeführerin) als völlig normal und frei von jedweder psychiatrischen Symptomatik in jeder Weise geeignet ist, ein Kraftfahrzeug der Gruppe 1, Klasse B, zu lenken.

Fachpsychiatrisch wird höflich empfohlen der (Beschwerdeführerin) die Lenkerberechtigung der Gruppe 1, Klasse B weiterhin zu gewähren."

Im ergänzenden Befund vom 16. Dezember 2009 wiederum wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin "bei einer Null-Diagnose und ohne psychiatrische oder psychotherapeutische Therapien und ohne Kontrollfrist und ohne sonstige Beschränkungen vollkommen geeignet sei, ein Kraftfahrzeug der Gruppe 1 zu lenken".

Zu erwähnen ist im gegebenen Zusammenhang weiters, dass bereits im Befundbericht des Sozialmedizinischen Zentrums Baumgartner Höhe vom 14. Oktober 2008 (AS 27-28) ausgeführt wird, es werde "aus fachpsychiatrischer Sicht festgehalten, … dass die (Beschwerdeführerin) nunmehr seit etwa einem Monat frei von psychiatrischer Symptomatik" sei.

3.3. Vor dem weiteren Hintergrund, dass weder bei der von der belangten Behörde veranlassten ärztlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 12. März 2010 (im diesbezüglichen Befund heißt es u.a. "psychisch wach, orientiert, Stimmung, Antrieb und Affizierbarkeit soweit regelrecht, etwas nervös, Denken unauffällig, keine Konzentrations- oder Schlafstörungen") noch im Rahmen der verkehrspsychologischen Untersuchung vom 27. November 2009 (danach seien "im Bereich der Persönlichkeitsdiagnostik die Ergebnisse … als unauffällig zu bewerten") "Auffälligkeiten" dargestellt wurden, ist nicht erkennbar, warum angenommen werden müsse, dass bei der Beschwerdeführerin eine Krankheit im oben beschriebenen Sinn bestünde, die die vorgenommene Einschränkung der Lenkberechtigung rechtfertigen könnte.

3.4. Auf die in der Stellungnahme des AAAV vom 13. Jänner 2010 behauptete "extrem emotionale Reaktion" bei der "Darstellung des befristeten verkehrspsychologischen Gutachtens" kann dies schon deshalb nicht gestützt werden, weil diese Stellungnahme, deren Inhalt in der Beschwerde insoweit bestritten wird - der Aktenlage nach - der Beschwerdeführerin nicht zur Kenntnis gebracht, ihr rechtliches Gehör also insoweit nicht gewahrt wurde.

Davon abgesehen kann der Umstand, dass die Beschwerdeführerin die - nicht bloß subjektiv als unrichtig erachtete, sondern tatsächlich nicht schlüssig begründete - Auffassung dieser Untersuchungsstelle nicht gelassen zur Kenntnis nimmt, sondern darauf "extrem emotional" reagiert, nicht den für die Vornahme einer relevanten Einschränkung einer Lenkberechtigung erforderlichen Nachweis ersetzen.

3.5. Da im Beschwerdefall nicht einmal nachvollziehbar festgestellt ist, dass die Beschwerdeführerin an einer sich auf ihre Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen auswirkenden Erkrankung leidet, schon gar nicht, dass eine Beeinträchtigung mit der konkreten Gefahr besteht, dass sich der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin künftig maßgeblich - im oben dargestellten Sinn - verschlechtern könnte, erweist sich die von der belangten Behörde vorgenommene Einschränkung der Lenkberechtigung als rechtswidrig.

Der angefochtene Bescheid war deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 23. Februar 2011

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