VwGH 2009/08/0112

VwGH2009/08/011222.2.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde des K D in L, vertreten durch Mag. Ernst Sutter, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Graben 9, gegen den aufgrund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Oberösterreich vom 10. Februar 2009, Zl. LGSOÖ/Abt.4/2009-0566-4-000016-0, betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe, zu Recht erkannt:

Normen

AlVG 1977 §10 Abs1 Z1;
AlVG 1977 §9 Abs1;
AlVG 1977 §9 Abs2;
AlVG 1977 §10 Abs1 Z1;
AlVG 1977 §9 Abs1;
AlVG 1977 §9 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Nach einer von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice L am 17. Dezember 2008 aufgenommenen Niederschrift wurde dem Beschwerdeführer vom Arbeitsmarktservice am 1. Dezember 2008 eine Beschäftigung als Küchengehilfe/Abwäscher beim Dienstgeber Gasthaus L. mit einer Entlohnung von "brutto laut Kollektivvertrag" und möglichem Arbeitsantrittsdatum 1. Dezember 2008 angeboten. Der Beschwerdeführer habe unter anderem hinsichtlich der angebotenen Entlohnung, der beruflichen Verwendung und seiner körperlichen Fähigkeiten keine Einwendungen gegen diese Beschäftigung erhoben. Der Beschwerdeführer gebe an, er habe sich nicht beworben, da er krank gewesen sei.

Mit erstinstanzlichem Bescheid vom 22. Dezember 2008 wurde gegenüber dem Beschwerdeführer der Verlust seines Anspruchs auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für den Zeitraum vom 1. Dezember 2008 bis 11. Jänner 2009 ausgesprochen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung und führte in dieser aus, er habe mit dem Gasthaus L. Kontakt aufnehmen und sich für die offene Stelle bewerben wollen. Gerade auf dem Weg zum Gasthaus L. habe er einen "grippalen Anfall" bekommen, sodass er "leider in den Krankenstand gehen" habe müssen. Er habe in seinem damaligen gesundheitlichen Zustand "leider kein Vorstellungsgespräch" durchführen können. Auf keinen Fall habe er eine mögliche Einstellung vereiteln wollen, weil er dringend eine Stelle brauche, um seine finanzielle Lage zu verbessern.

Der Berufung beigelegt ist eine - auch im Verwaltungsakt enthaltene - Krankenstandsbescheinigung der Gebietskrankenkasse für die Zeit vom 9. Dezember bis 17. Dezember 2008.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung des Beschwerdeführers nicht stattgegeben. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer beziehe seit 18. November 2008 Notstandshilfe.

Die belangte Behörde habe den Beschwerdeführer nachweislich aufgefordert, zu folgendem Schreiben schriftlich Stellung zu nehmen:

"Sie beziehen seit 18.11.2008 beim AMS L Notstandshilfe. Ihr Berater beim AMS L hat Ihnen am 1.12.2009 den Stellenvorschlag als Abwäscher bei der Firma (L.) mitgegeben. Der Arbeitsantritt wäre sofort möglich gewesen.

Eine persönliche Bewerbung beim Dienstgeber sollte nach telefonischer Terminvereinbarung erfolgen.

Sie sind daher verpflichtet, unverzüglich nach Kenntnis des Stellenvorschlages (am 1.12.2008) mit dem möglichen Dienstgeber, der Firma (L.), telefonisch Kontakt aufzunehmen, um einen Termin für eine Bewerbung auszumachen.

Die Kontaktaufnahme mit dem Dienstgeber ist nicht erfolgt.

Eine persönliche Vorsprache beim möglichen Dienstgeber ohne Terminvereinbarung war von der Firma (L.) nicht erwünscht.

Somit sind Ihre Berufungseinwendungen, Sie haben gerade auf dem Weg zum Gasthaus (L.) einen grippalen Anfall bekommen, nicht ziel führend.

Arbeitsunfähig waren Sie vom 9.12.2008 bis 17.12.2008. Eine telefonische Bewerbung hätte jedoch bereits ab 1.12.2008 erfolgen sollen.

Eine Abklärung des Auftrages des AMS mit der Firma (L.) am 8.1.2009 ergab, dass der Auftrag eines Abwäschers beim AMS immer noch aktuell ist. Sie sind auch verpflichtet während der Arbeitsunfähigkeit bzw. nach Ende der Arbeitsunfähigkeit mit dem möglichen Dienstgeber Kontakt aufzunehmen um abzuklären, ob die angebotene Beschäftigung für Sie noch offen ist.

Die angebotene Beschäftigung ist zu den vorgegebenen Arbeitszeiten von Ihrem Wohnort zum Arbeitsort und retour mit den öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar."

Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers sei bei der belangten Behörde bis zum gesetzten Termin nicht eingelangt.

Der Beschwerdeführer habe keine Einwendungen gegen die Zumutbarkeit der angebotenen Beschäftigung vorgebracht. Im Ermittlungsverfahren habe die belangte Behörde derartige Umstände nicht festgestellt.

Laut vorgelegter Arbeitsunfähigkeitsanzeige vom 16. Dezember 2008 sei der Beschwerdeführer vom 9. Dezember bis 17. Dezember 2008 arbeitsunfähig gewesen. Somit hätte er jedenfalls (telefonisch) Kontakt mit seinem möglichen Dienstgeber unverzüglich ab 1. Dezember 2008, vor Beginn seiner Arbeitsunfähigkeit mit 9. Dezember 2008 aufnehmen können, um einen Termin für eine Vorstellung zu vereinbaren. Dies habe er nicht getan.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwogen:

1. Gemäß § 9 Abs. 1 AlVG ist arbeitswillig, wer (unter anderem) bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte, zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen. Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten des Arbeitslosen angemessen ist, seine Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet und angemessen entlohnt ist; als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung (§ 9 Abs. 2 AlVG).

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG verliert ein Arbeitsloser, der sich weigert, eine ihm von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens aber für die Dauer der auf die Weigerung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Gemäß § 38 AlVG sind diese Regelungen auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.

Diese Bestimmungen sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 2. April 2008, Zl. 2007/08/0008).

Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen -, somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. zB das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 2010, Zl. 2008/08/0151).

2. In der Beschwerde bestreitet der Beschwerdeführer zunächst die Zuweisungstauglichkeit der Beschäftigung, weil sie seinen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht entspreche. Im Stellenangebot seien "gute Deutschkenntnisse" als Einstellungsvoraussetzung verlangt worden, die dem Beschwerdeführer jedoch fehlten.

Die belangte Behörde habe auch den Sachverhalt nicht ausreichend festgestellt, weil sie keine Ermittlungen dahingehend vorgenommen habe, ob der Beschwerdeführer über ausreichende Deutschkenntnisse verfüge, um das Stellenangebot verstehen zu können.

3. Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt. Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden (vgl. Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz. 209 zu § 9 AlVG). Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (vgl. das - auch vom Beschwerdeführer zitierte - hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 2007, Zl. 2006/08/0016, mwN).

Der Beschwerdeführer hat aber weder im Rahmen der Niederschrift vom 17. Dezember 2008, noch in der von ihm erhobenen Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid eingewendet, dass die zugewiesene Beschäftigung unzumutbar sei, weil er die dafür erforderlichen Deutschkenntnisse nicht aufweise. Auch im Rahmen des ihm von der belangten Behörde eingeräumten Parteiengehörs hat der Beschwerdeführer keine derartige Behauptung aufgestellt. Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsverfahren auch nicht behauptet, dass seine Deutschkenntnisse nicht ausreichen würden um das Stellenangebot zu verstehen.

Der Arbeitslose ist jedoch verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung für eine ausgeschriebene Stelle mit dem für ihn zuständigen Sachbearbeiter des Arbeitsmarktservice abzuklären oder sich im Vorstellungsgespräch insoweit informieren zu lassen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 2010, Zl. 2008/08/0151, mwN). Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann, wie z. B. bei hohen körperlichen Anforderungen), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung ihres Bescheids auseinander zu setzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. Juli 2007, Zl. 2006/08/0097).

Da der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren keine Zweifel an der Zumutbarkeit der Beschäftigung aufgeworfen hat und nach der Aktenlage solche auch nicht evident waren, hatte sich die belangte Behörde mit der Frage der Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers und ob diese für die zugewiesene Beschäftigung ausreichend gewesen wären, nicht auseinanderzusetzen. Das erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstattete Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer die im Zusammenhang mit der zugewiesenen Beschäftigung erforderlichen "guten Deutschkenntnisse" nicht besitze, unterliegt jedoch dem Neuerungsverbot gemäß § 41 Abs. 1 VwGG (vgl. zu einer ähnlichen Fallkonstellation das hg. Erkenntnis vom 19. September 2007, Zl. 2006/08/0195).

Soweit sich der Beschwerdeführer auf das hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 2007, Zl. 2006/08/0016, bezieht, ist ihm entgegenzuhalten, dass nach dem diesem Erkenntnis zugrunde liegenden Sachverhalt die dortige Beschwerdeführerin ihre - möglicherweise der Zuweisungstauglichkeit der konkreten Beschäftigung entgegenstehenden - mangelhaften Deutschkenntnisse in der Berufung eingewandt hatte.

4. Soweit der Beschwerdeführer weiters ausführt, er habe der Anweisung des Stellenangebots, wonach er sich beim Gasthof L. telefonisch voranmelden hätte sollen, aufgrund seiner mangelnden Deutschkenntnisse nicht entsprechen können, gehen die Beschwerdebehauptungen daher ins Leere.

Im Übrigen ist diesem Argument jedoch entgegenzuhalten, dass dem Beschwerdeführer die Beschäftigung am 1. Dezember 2008 mit diesem Tag als möglichem Arbeitsantrittsdatum zugewiesen wurde. Nach seinem eigenen Vorbringen im Verwaltungsverfahren war der Beschwerdeführer infolge Krankheit vom 9. Dezember bis zum 17. Dezember 2008 arbeitsunfähig. Außerhalb dieses Zeitraums - während dessen der Beschwerdeführer mangels Arbeitsfähigkeit zu keinen Bewerbungsschritten verhalten war (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. September 2007, Zl. 2006/08/0189) - hat der Beschwerdeführer jedoch keinerlei auf die Erlangung der Beschäftigung ausgerichtetes Handeln entfaltet. Dabei ist unerheblich, ob sich der Beschwerdeführer einer vom Dienstgeber gewünschten telefonischen Voranmeldung bewusst war, da im Unterlassen jeglicher Bewerbungsschritte vom 1. Dezember bis zum 9. Dezember 2008 jedenfalls eine Vereitelungshandlung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu erkennen ist.

5. Schließlich ist zum Beschwerdevorbringen, dass die belangte Behörde bei vollständiger Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts zum Ergebnis hätte kommen müssen, dass der Beschwerdeführer schon seit 1. Dezember 2008 krank gewesen sei, festzuhalten, dass auch die Behauptung einer bereits vor dem 9. Dezember 2008 bestehenden Erkrankung dem verwaltungsgerichtlichen Neuerungsverbot unterliegt und dies im Übrigen dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren widerspricht.

6. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

7. Gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof ungeachtet des - hier vorliegenden - Parteienantrages von einer Verhandlung abgesehen, wenn die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und wenn nicht Art. 6 Abs. 1 EMRK dem entgegensteht.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 19. Februar 1988, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. auch die hg. Erkenntnisse vom 10. August 2000, Zl. 2000/07/0083, und vom 14. Mai 2003, Zl. 2000/08/0072). Dieser Umstand liegt aber auch im gegenständlichen Fall vor, weil der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt ist und die Rechtsfragen durch die bisherige Rechtsprechung beantwortet sind. In der Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatsachenfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Soweit die Beschwerde neues Tatsachenvorbringen enthält, ist es dem Verwaltungsgerichtshof aufgrund des im verwaltungsgerichtlichen Verfahrens geltenden Neuerungsverbotes gemäß § 41 VwGG verwehrt, darauf einzugehen. Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher abgesehen werden.

Wien, am 22. Februar 2012

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