Normen
AlVG 1977 §10 Abs3;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §66 Abs4;
AlVG 1977 §10 Abs3;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §66 Abs4;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß § 10 iVm § 38 AlVG der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für die Zeit vom 20. Oktober bis 30. November 2008 ausgesprochen.
Der Beschwerdeführer habe sein letztes - die Arbeitslosigkeit ausschließendes - Dienstverhältnis vom 1. Oktober 1999 bis 30. September 2004 gehabt. Seit 11. Jänner 2007 beziehe er durchgehend Notstandshilfe.
Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice S habe dem Beschwerdeführer am 8. Oktober 2008 eine Beschäftigung als Call Center Agent bei der Firma G. Personaldienstleistungen GmbH zugewiesen. Die Firma G. habe Call Center Agents zum Einsatz bei der Firma A. in Vollzeit oder Teilzeit zum ehestmöglichen Eintritt gesucht.
Unbestritten sei, dass sich der Beschwerdeführer am 8. Oktober 2008 bei der Firma G. als Call Center Agent beworben habe.
Zu seiner Bewerbung habe die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice folgende Rückmeldung von Frau S. von der Firma G. erhalten: Der Beschwerdeführer sei am 8. Oktober 2008 nachmittags bei der Firma G. vorstellig geworden, habe jedoch Frau S. mitgeteilt, dass er an der angebotenen Arbeit kein Interesse habe, da er Künstler sei und überhaupt keine Arbeit suche. Am 16. Oktober 2008 habe Frau S. dem Beschwerdeführer auf seiner Mailbox eine Nachricht hinterlassen, dass er die Arbeit beim Call Center A. am Montag den 20. Oktober 2008 antreten könne und er sich um 8.30 Uhr bei der Firma G. im Büro einfinden solle. Dann würde der Beschwerdeführer zur Firma hingebracht werden, wo mit der Einschulung begonnen werden könne. Am 17. Oktober 2008 habe Frau S. nochmals mit dem Beschwerdeführer telefoniert und dabei habe ihr der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er am 20. Oktober 2008 nicht in S sein werde, um seine Arbeit anzutreten.
Auf Grund dieses Sachverhalts sei der Bescheid erster Instanz erlassen worden.
Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens habe die belangte Behörde Kontakt mit Frau S. von der Firma G. aufgenommen und sie unter Vorhalt des Berufungsvorbringens über den Ablauf des Vorstellungsgesprächs befragt.
In der Folge legt die belangte Behörde den wesentlichen Inhalt der mit E-Mail übermittelten Stellungnahme von Frau S. vom 26. November 2008 dar. Diese habe (unter anderem) mitgeteilt, dass sie dem Beschwerdeführer in einem Telefonat vom 17. Oktober 2008 konkrete - im angefochtenen Bescheid näher dargelegte - Angaben über die Beschäftigerfirma A., die Arbeitszeiten und den Verdienst genannt habe. Der Beschwerdeführer habe ihr jedoch mitgeteilt, dass er am Montag den 20. Oktober 2008 nicht in S sein werde, um die Arbeit anzutreten.
Mit Schreiben vom 3. Dezember 2008 habe die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Aussage von Frau S. zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer habe dazu mit einem - im angefochtenen Bescheid umfassend zitierten - Schreiben vom 11. Dezember 2008 Stellung genommen. Unter anderem habe der Beschwerdeführer - neben einer ausführlichen Darlegung des Vorstellungsgespräches vom 8. Oktober 2008 aus seiner Sicht - angegeben, dass er sich am 14. Oktober 2008 über die Vorgangsweise des Arbeitsmarktservice bei der Salzburger Landesregierung beschwert habe. Weitere Telefonate mit Frau S. seien notwendig gewesen, um den Vorfall klären zu können. Nach einem Telefonat bezüglich der Beschwerde bei der Salzburger Landesregierung am 17. Oktober 2008 sei dem Beschwerdeführer gesagt worden, dass mit der Absprache mit dem Arbeitsmarktservice am 21. Oktober 2008 dieser Vorfall geklärt werde. Daher sei es nicht erforderlich gewesen, am 20. Oktober 2008 zur Firma G. zu fahren. Der Beschwerdeführer bestreite auch, dass - wie von Frau S. angegeben worden war - Frau R. das Bewerbungsgespräch am 8. Oktober 2008 mitgehört haben könne.
Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens habe die belangte Behörde nochmals Kontakt mit Frau S. von der Firma G. aufgenommen und sie zur schriftlichen Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 11. Dezember 2008 befragt. In einem Telefonat vom 7. Jänner 2009 habe sie (unter anderem) mitgeteilt, dass mit der dreimaligen Aussage des Beschwerdeführers, nicht als Call Center Agent sondern als Künstler arbeiten zu wollen, für sie geklärt gewesen sei, dass der Beschwerdeführer die Stelle nicht haben wolle. In diesem Sinne sei auch die Rückmeldung an das Arbeitsmarktservice erfolgt. Da der Beschwerdeführer jedoch in der Folge darauf beharrt habe, dass es sich um ein Missverständnis gehandelt habe, habe ihm Frau S. noch eine Chance geben wollen und einen Arbeitsbeginn als Call Center Agent am 20. Oktober 2008 angeboten. Der Beschwerdeführer habe das jedoch abgelehnt, obwohl Frau S. ihn darauf hingewiesen habe, dass jetzt mit Sicherheit kein Missverständnis mehr vorliege, da er ja die Arbeit nun beginnen könne.
Die belangte Behörde habe auch Kontakt mit Frau R. von der Firma G. aufgenommen, die in einem Telefonat vom 7. Jänner 2009 die Aussagen von Frau S. bestätigt habe.
In einer weiteren Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 18. Jänner 2009 habe dieser wiederholt, dass er während der Bewerbung bei Frau S. nicht gesagt habe, er wolle nicht als Call Center Agent arbeiten. Auch habe Frau R. entgegen ihrer Behauptung das Bewerbungsgespräch am 8. Oktober 2008 nicht mitverfolgen können, da sie durch einen Raumteiler vom Schreibtisch von S., an dem das Gespräch stattgefunden habe, getrennt gewesen sei.
Die belangte Behörde führte in der Folge näher aus, dass die dem Beschwerdeführer zugewiesene Beschäftigung sowohl hinsichtlich der angebotenen Entlohnung als auch der Wegzeit zumutbar gewesen sei.
Anschließend legte sie ihrer Entscheidung folgende Feststellungen zugrunde:
Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice S habe dem Beschwerdeführer am 8. Oktober 2008 eine Beschäftigung angeboten, nämlich die zumutbare Stelle als Call Center Agent bei der Firma G. Unbestritten sei, dass der Beschwerdeführer am 8. Oktober 2008 bei der Firma G. wegen dieses Stellenangebots vorgesprochen habe. Über den Verlauf des Vorstellungsgesprächs lägen unterschiedliche Darstellungen vor.
Im Rahmen der freien Beweiswürdigung folge die belangte Behörde den glaubwürdigen Aussagen von Frau S., die diese in einer E-Mail-Nachricht vom 26. November 2008 und in einem Telefonat vom 7. Jänner 2009 getätigt habe. Danach seien die Bewerbungsunterlagen und die Form der Präsentation des Lebenslaufs des Beschwerdeführers mittels CD und Informationsheft überhaupt nicht für die Entscheidung maßgeblich gewesen, dass das Dienstverhältnis als Call Center Agent nicht zustande gekommen sei. Maßgeblich für diese Entscheidung sei vielmehr die dreimalige Aussage des Beschwerdeführers gewesen, nicht als Call Center Agent, sondern als Künstler arbeiten zu wollen. Die Glaubwürdigkeit von Frau S. werde bestätigt durch die Aussage von Frau R. im Telefonat vom 7. Jänner 2009, wonach sie definitiv die dreimalige Aussage des Beschwerdeführers gehört habe, nicht als Call Center Agent arbeiten zu wollen. Die Aussagen von Frau S. und Frau R., der Beschwerdeführer hätte gesagt, nicht als Call Center Agent, sondern als Künstler arbeiten zu wollen, seien auch im Zusammenhang mit der Aussage des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 11. Dezember 2008, wonach er seine künstlerischen Ziele weiterverfolgen werde und zur Zeit an mehreren Projekten arbeite und noch mehr vorhabe, glaubwürdig. Darüber hinaus habe die belangte Behörde keinen Anlass, an der Glaubwürdigkeit von Frau S. und Frau R. zu zweifeln, da kein Grund zur Annahme bestehe, dass Frau S. und Frau R. einem Kunden durch eine falsche Aussage Schaden zufügen wollten.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, Frau S. habe die zugewiesene Beschäftigung nie mit ihm besprochen, hielt die belangte Behörde Folgendes fest:
In der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 11. Dezember 2008 bestätige dieser, dass ihm Frau S. die Tätigkeit als Call Center Agent beschrieben habe. Es sei allerdings für die belangte Behörde nachvollziehbar, dass Frau S. keine weiteren Details mit dem Beschwerdeführer besprochen habe, nachdem dieser ihr mitgeteilt habe, nicht als Call Center Agent arbeiten zu wollen. Laut glaubwürdiger Aussage von Frau S. habe der Beschwerdeführer die Beschäftigung als Call Center Agent mit einer definitiven Arbeitsaufnahme am 20. Oktober 2008 noch einmal angeboten bekommen. In dem Schreiben vom 11. Dezember 2008 bestätige der Beschwerdeführer, dass ihm Frau S. im Telefonat vom 17. Oktober 2008 Auskunft über Arbeitszeit, Entlohnung und Beschäftigerfirma gegeben habe. Trotzdem habe der Beschwerdeführer dieses Angebot nicht angenommen. Er bestätige in seinem Schreiben vom 11. Dezember 2008, dass er am 20. Oktober 2008 nicht zur Firma G. gekommen sei. Obwohl er nunmehr konkrete Angaben über die Beschäftigung als Call Center Agent bei der Firma G. gehabt habe, sei er trotzdem nicht bereit gewesen, die Beschäftigung aufzunehmen. Damit habe er eindeutig seine Arbeitsunwilligkeit speziell in Bezug auf die ihm vom Arbeitsmarktservice zugewiesene zumutbare Beschäftigung als Call Center Agent bei der Firma G. zum Ausdruck gebracht. Mit diesem Verhalten sei die Glaubwürdigkeit von Frau S. und Frau R., wonach der Beschwerdeführer während des Bewerbungsgesprächs am 8. Oktober 2008 gesagt hätte, dass er nicht als Call Center Agent arbeiten wolle, unterstützt.
Die belangte Behörde sehe es deshalb als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer bei seinem Vorstellungsgespräch am 8. Oktober 2008 Frau S. von der Firma G. mitgeteilt habe, dass er nicht als Call Center Agent arbeiten wolle. Mit diesem Verhalten habe er in Kauf genommen, dass das Beschäftigungsverhältnis als Call Center Agent nicht zustande komme und damit einen Tatbestand der Arbeitsvereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG erfüllt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG verliert die arbeitslose Person, wenn sie sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Gemäß § 38 AlVG ist diese Bestimmung auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.
Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Oktober 2006, Zl. 2005/08/0049, uva).
2. Der Beschwerdeführer macht zunächst eine Verletzung des Parteiengehörs im Verfahren erster Instanz geltend, weil keinerlei "direkte Aussage" der potentiellen Dienstgeberin eingeholt worden sei.
Dazu ist darauf zu verweisen, dass dem Beschwerdeführer im Berufungsverfahren von der belangten Behörde zu sämtlichen Ermittlungsergebnissen mit Schreiben vom 3. Dezember 2008 und vom 13. Jänner 2009 förmlich Parteiengehör eingeräumt wurde, was vom Beschwerdeführer auch zur Erstattung ausführlicher Stellungnahmen genutzt wurde. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs wird durch eine solche Einräumung von Parteiengehör im Berufungsverfahren eine in erster Instanz unterlaufene Verletzung des Parteiengehörs geheilt (vgl. zB das hg. Erkenntnis vom 25. Oktober 1990, Zl. 88/06/0127). Auf die Frage, ob im Verfahren erster Instanz tatsächlich eine Verletzung des Parteiengehörs stattgefunden hat, muss daher nicht weiter eingegangen werden.
Auch auf vom Beschwerdeführer geltend gemachte Formmängel einer von der erstinstanzlichen Behörde mit ihm aufgenommenen Niederschrift vom 28. Oktober 2008 war nicht weiter einzugehen, weil sich die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheids nicht auf diese Niederschrift bezog.
3. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde erstmals die Unzumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung aufgrund der Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsort einwendet, unterliegt dieses Vorbringen dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aufgrund § 41 Abs. 1 VwGG geltenden Neuerungsverbot.
4. Hinsichtlich der Beweiswürdigung der belangten Behörde macht die Beschwerde eine Verletzung des "Unmittelbarkeitsgrundsatzes" geltend. Die belangte Behörde habe zwar schriftliche Stellungnahmen der Dienstgeberin eingeholt, jedoch habe der Beschwerdeführer selbst nicht die Möglichkeit gehabt, diese bzw. die Zeugen direkt zu befragen. Dies wäre aber angesichts der Tatsache, dass es im vorliegenden Fall besonders auf die Beweiswürdigung ankomme, unbedingt indiziert gewesen. Es lägen nämlich in den gegen den Beschwerdeführer herangezogenen Aussagen Widersprüche vor, die der Beschwerdeführer bei einer direkten Befragungsmöglichkeit herausarbeiten und somit die Beweislage zu seinen Gunsten verändern hätte können. So sei beispielsweise die "Verantwortung" der Frau S. betreffend die Darstellung der Ereignisse unglaubwürdig. Nach deren Behauptung habe der Beschwerdeführer beim Bewerbungsgespräch auf dreimalige Frage ihrerseits wiederholt abgelehnt, als Call Center Agent zu arbeiten. Dies sei angesichts der Tatsache, dass ihn Frau S. ein paar Tage später wegen derselben Stelle nochmals angerufen habe, ihn sozusagen "mit offenen Armen" für den Job aufgenommen hätte, nicht glaubwürdig, sondern bestätige die Darstellung des Beschwerdeführers, beim Bewerbungsgespräch jedenfalls keine dezidierte Arbeitsablehnung deponiert zu haben, was auch erklären würde, dass Frau S. ihn ein paar Tage später noch einmal bezüglich eines allfälligen Jobs telefonisch kontaktiert habe. Ohne weitere Gegenüberstellung, mündliche gemeinsame Verhandlung oder dergleichen hätte die belangte Behörde jedenfalls die Aussagen der Zeugen S. und R. nicht als für den Beschwerdeführer belastend heranziehen dürfen.
Dazu ist festzuhalten, dass die belangte Behörde aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers beim Bewerbungsgespräch am 8. Oktober 2008 eine Vereitelungshandlung angenommen hat. Der Beschwerdeführer habe bei diesem Bewerbungsgespräch mitgeteilt, dass er nicht als Call Center Agent arbeiten wolle. Mit diesem Verhalten habe er in Kauf genommen, dass das Beschäftigungsverhältnis nicht zustande gekommen sei. Die belangte Behörde hat im Ermittlungsverfahren mehrere schriftliche und telefonische Stellungnahmen von Frau S. und Frau R. eingeholt und diese Angaben ihrer Beweiswürdigung zugrunde gelegt. Der Beschwerdeführer hat dem von Frau S. und Frau R. dargestellten Verlauf des Bewerbungsgesprächs mehrfach widersprochen.
Frau S. und Frau R. wurden weder im erstinstanzlichen noch im Berufungsverfahren förmlich als Zeuginnen im Sinne des § 50 AVG einvernommen.
5. Im konkreten Fall ist eine Vereitelungshandlung des Beschwerdeführers jedoch schon unabhängig von seinem Verhalten beim Bewerbungsgespräch am 8. Oktober 2008 aus den weiteren - unbedenklichen - Feststellungen der belangten Behörde zu erkennen.
Die belangte Behörde hat nämlich auch festgestellt, dass S. dem Beschwerdeführer am 17. Oktober 2008 telefonisch die Beschäftigung als Call Center Agent mit Arbeitsaufnahme am 20. Oktober 2008 noch einmal angeboten hat, und dass der Beschwerdeführer nicht bereit war, die Beschäftigung aufzunehmen.
In der Beschwerde führt der Beschwerdeführer dazu aus, unter den Umständen der zwischenzeitig geführten Auseinandersetzung mit dem Arbeitsmarktservice S sei zum Zeitpunkt der neuerlichen Kontaktaufnahme durch Frau S. sein Vertrauen in die potentielle Dienstgeberin nicht (mehr) vorgelegen. Außerdem habe der Beschwerdeführer nachgewiesenermaßen für 21. Oktober 2008 einen Termin zur Niederschrift beim Arbeitsmarktservice gehabt, sodass für ihn kein Anlass bestanden habe, nach der bereits erfolgten Ablehnung durch die potentielle Dienstgeberin vor diesem Termin nochmals bei der Dienstgeberin vorzusprechen.
Damit bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass ihm am 17. Oktober 2008 die Aufnahme der zugewiesenen Beschäftigung ab 20. Oktober 2008 erneut angeboten wurde. Ein solches Beschäftigungsangebot hätte der Beschwerdeführer nicht ablehnen dürfen. Diese Verpflichtung bestand ungeachtet der vom Beschwerdeführer angegebenen "Auseinandersetzung" mit dem Arbeitsmarktservice über den Verlauf des Bewerbungsgesprächs am 8. Oktober 2008, zumal sich an der Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung allein durch die Mitteilung der potentiellen Dienstgeberin an das Arbeitsmarktservice über den Verlauf des Bewerbungsgesprächs nichts ändern konnte.
Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer für den 21. Oktober 2008 einen Termin zur Vorsprache beim Arbeitsmarktservice zur Erörterung seines Verhaltens beim Bewerbungsgespräch vereinbart hatte, befreite ihn nicht von der Verpflichtung, die ihm angebotene Beschäftigung ab dem 20. Oktober 2008 anzunehmen.
Da der Beschwerdeführer die Aufnahme der zugewiesenen Beschäftigung als Call Center Agent telefonisch am 17. Oktober 2008 abgelehnt hat, hat die belangte Behörde im Ergebnis zutreffend ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen der Beschäftigung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG vereitelt hat.
7. Schließlich bringt der Beschwerdeführer vor, die belangte Behörde habe ihre Manuduktionspflicht verletzt, weil sie ihn nicht über mögliche berücksichtigungswürdige Gründe gemäß § 10 Abs. 3 AlVG aufgeklärt habe.
Dem ist zu entgegnen, dass die grundsätzlich gebotene amtswegige Prüfung des Sachverhaltes unter dem Gesichtspunkt des § 10 Abs. 3 AlVG sich auf die Gründe zu beziehen hat, die der Arbeitslose bekannt gibt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. zB das hg. Erkenntnis vom 25. Mai 2011, Zl. 2008/08/0072). Die Behörde muss aber nicht die arbeitslose Person hypothetisch über "mögliche berücksichtigungswürdige Gründe" aufklären, für die weder das Parteienvorbringen noch der Akt einen Anlass geben. Das in der Beschwerde näher dargelegte künstlerische Wirken des Beschwerdeführers stellte jedenfalls keinen berücksichtigungswürdigen Nachsichtsgrund im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG dar, weil der Beschwerdeführer durch den Ausschluss vom Bezug der Leistung nicht unverhältnismäßig härter getroffen wurde, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung das hg. Erkenntnis vom 2. April 2008, Zl. 2007/08/0234 uva).
8. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 28. März 2012
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