VwGH 2011/23/0250

VwGH2011/23/025024.11.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak sowie die Hofräte Dr. Sulzbacher, Mag. Haunold, Mag. Feiel und Dr. Mayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde des Z, vertreten durch Mag. Robert Bitsche, Rechtsanwalt in 1050 Wien, Nikolsdorfergasse 7-11/2, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 5. März 2008, Zl. E1/364.828/2007, betreffend Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §60 Abs3;
FrPolG 2005 §61 Z3;
FrPolG 2005 §63 Abs1;
FrPolG 2005 §63 Abs2;
FrPolG 2005 §66;
JGG §1;
EMRK Art8 Abs2;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §60 Abs3;
FrPolG 2005 §61 Z3;
FrPolG 2005 §63 Abs1;
FrPolG 2005 §63 Abs2;
FrPolG 2005 §66;
JGG §1;
EMRK Art8 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 5. März 2008 erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer, einen serbischen Staatsangehörigen, gemäß § 60 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) ein unbefristetes Aufenthaltsverbot.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer erstmals im Jahr 1989 (im Alter von 7 Jahren) nach Österreich gelangt sei, jedoch erst ab 1. August 1991 zunächst über Sichtvermerke und anschließend über - zuletzt einen unbefristeten - Aufenthaltstitel verfügt habe. Erstmals sei der Beschwerdeführer durch das Bezirksgericht Döbling am 12. Jänner 2005 (wegen des Vergehens der Gefährdung der körperlichen Sicherheit) nach § 89 (§ 81 Abs. 1 Z 2) StGB zu einer Geldstrafe verurteilt worden.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 22. Dezember 2005 sei der Beschwerdeführer (wegen des Verbrechens der Vergewaltigung) nach § 201 Abs. 1 StGB, (des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen und psychisch beeinträchtigten Person nach) § 205 Abs. 1 StGB, (des Vergehens der Nötigung nach) § 105 Abs. 1 StGB, (des Vergehens der Freiheitsentziehung nach) § 99 Abs. 1 StGB, (des Vergehens der Körperverletzung nach) § 83 Abs. 1 StGB, (des Vergehens des Diebstahls nach) § 127 StGB, (des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach) § 229 Abs. 1 StGB, sowie (wegen des Vergehens) nach § 27 Abs. 1 und 2 Z 1 SMG zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Dem Urteil sei zu Grunde gelegen, dass der Beschwerdeführer im Sommer 2001 eine Beziehung mit einem 16-jährigen Mädchen begonnen habe und zu ihm gezogen sei. Bereits wenige Wochen nach Beginn dieser Beziehung habe er angefangen das Mädchen regelmäßig zu schlagen und ihm aus geringfügigen, nichtigen Anlässen Faustschläge und Fußtritte zu versetzen. Er habe ihm dadurch Hämatome am gesamten Körper, geschwollene und aufgeplatzte Lippen zugefügt und Nasenbluten verursacht. Weiters habe er dem Mädchen Ohrfeigen versetzt und es an den Haaren gerissen. Die Gewalt habe fallweise derartige Intensität angenommen, dass das Mädchen dabei bewusstlos geworden sei. Im Frühjahr 2002 habe er wiederum auf das Mädchen eingeschlagen, wobei ein Mitverurteilter und ein weiterer, unbekannt gebliebener Mann in der Wohnung anwesend gewesen seien. Er habe das Mädchen auf das Bett gezerrt, es bewusstlos geschlagen und vergewaltigt, während es von den beiden anderen Männern festgehalten worden sei. Anschließend sei das Mädchen von einem der beiden weiteren Männer ebenfalls vergewaltigt worden. Während dieser "Beziehung" habe der Beschwerdeführer das Mädchen regelmäßig mit Cannabiskraut, Heroin und Ecstasy versorgt, sowie selbst Heroin, Cannabiskraut, Kokain, Ecstasy und Speed von 1999 bis Juli 2004 erworben, besessen und konsumiert. Damit seine Gewalttaten nicht bekannt würden, habe er das Mädchen mehrmals bedroht, er werde es oder seine Mutter umbringen, wenn es Anzeige erstatte. Diese Drohungen habe er bis März 2004 regelmäßig wiederholt, um es zu nötigen, die Beziehung mit ihm fortzusetzen bzw. nach deren Beendigung im Juni 2002 wieder aufzunehmen. Während der Lebensgemeinschaft habe der Beschwerdeführer das Mädchen rund 15-mal in der Wohnung eingesperrt und den Schlüssel mitgenommen, um ihm damit die Freiheit zu entziehen. Ebenso habe er den Reisepass des Mädchens an sich genommen, um ihm das Dokument vorzuenthalten und es so an einer Urlaubsreise zu hindern. Überdies seien ihm Diebstähle zur Last gelegt worden.

Auf Grund des dargestellten Fehlverhaltens des Beschwerdeführers sei - so folgerte die belangte Behörde - zweifelsfrei der im § 60 Abs. 2 Z 1 FPG normierte Sachverhalt verwirklicht, weshalb die Voraussetzungen zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes - vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 61 und 66 FPG - im Grunde des § 60 Abs. 1 FPG gegeben seien.

Der Beschwerdeführer sei verheiratet; der Ehe entstamme zwischenzeitig ein am 4. September 2007 geborenes Kind. Weitere familiäre Bindungen bestünden zu Eltern und Schwester, wobei Mutter und Schwester bereits über die österreichische Staatsbürgerschaft verfügten. Seit 16. Februar 2007 verbüße der Beschwerdeführer seine Haftstrafe. Es sei zweifelsfrei von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen erheblichen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers auszugehen. Dieser Eingriff sei jedoch zulässig, weil er zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - hier: zur Verhinderung weiterer Straftaten, zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit und Selbstbestimmtheit Dritter sowie zur Verhinderung der Suchtgift- und Eigentumskriminalität - dringend geboten sei. Das vom Beschwerdeführer an den Tag gelegte Fehlverhalten lasse eindrücklich erkennen, dass er offenbar nicht Willens oder im Stande sei, maßgebliche, in Österreich gültige Rechtsvorschriften einzuhalten. Der seither verstrichene Zeitraum reiche keinesfalls aus, um nunmehr von einer zu Gunsten des Beschwerdeführers ausfallenden Verhaltensprognose ausgehen zu können. Vom Beschwerdeführer gehe infolge seiner, über einen mehrjährigen Zeitraum erstreckten, unterschiedlichsten Straftaten eine erhebliche Gefahr aus, weshalb die Erlassung des Aufenthaltsverbotes (auch zum Zeitpunkt der voraussichtlichen Haftentlassung) dringend geboten und daher iSd § 66 Abs. 1 FPG zulässig sei.

Bei der gemäß § 66 Abs. 2 FPG gebotenen Interessenabwägung sei - so begründete die belangte Behörde weiter - zunächst auf die aus der Dauer des inländischen Aufenthaltes ableitbare Integration des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen gewesen. Gleichzeitig sei jedoch zu berücksichtigen, dass die einer jeglichen Integration zu Grunde liegende soziale Komponente durch das dargestellte, vielfache strafbare Verhalten ganz erheblich an Gewicht gemindert werde. Der Beschwerdeführer sei am heimischen Arbeitsmarkt auch keinesfalls verfestigt, sei er doch in den vergangenen Jahren in einer Vielzahl von nur wenige Tage oder Wochen dauernden Beschäftigungsverhältnissen gestanden. Seine familiären Bindungen seien als erheblich zu bewerten, wobei seine Bindung zu Eltern und Schwester insofern zu relativieren sei, als er längst volljährig sei und zuletzt mit diesen auch nicht mehr im gemeinsamen Haushalt gelebt habe. Solcherart erweise sich das Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet zwar als gewichtig, keinesfalls jedoch als besonders ausgeprägt. Demgegenüber stehe das hohe öffentliche Interesse an einer Verhinderung weiterer Straftaten. Bei Abwägung dieser Interessenlagen würden die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers keinesfalls schwerer wiegen als das in seinem Fehlverhalten begründete, hohe öffentliche Interesse daran, dass er das Bundesgebiet verlasse und diesem fern bleibe. Kontakt zu seinen Familienangehörigen könne der Beschwerdeführer, wenn auch eingeschränkt, vom Ausland aus wahren. Diese Einschränkung habe er im öffentlichen Interesse hinzunehmen. Dass einer allfälligen gemeinsamen Ausreise mit seiner Frau und dem Kind unüberwindliche Hindernisse entgegenstünden, habe der Beschwerdeführer nicht einmal behauptet. Mangels sonstiger, besonders zu seinen Gunsten sprechender Umstände gebe es keinen Grund, von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen des eingeräumten Ermessens Abstand zu nehmen.

Zur Gültigkeitsdauer führte die belangte Behörde im Hinblick auf das dargelegte Gesamt(fehl)verhalten des Beschwerdeführers aus, dass auch unter Bedachtnahme auf seine aktenkundige Lebenssituation nicht vorhergesehen werden könne, ob jemals - und gegebenenfalls wann - die für die Erlassung des Aufenthaltsverbots maßgeblichen Gründe weggefallen sein würden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:

Gemäß § 60 Abs. 1 FPG (im Folgenden jeweils: idF vor dem FrÄG 2011) kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein (weiterer) Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet (Z 1) oder anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft (Z 2). Nach § 60 Abs. 2 Z 1 FPG hat (u.a.) als bestimmte, die erwähnte Gefährdungsprognose rechtfertigende Tatsache zu gelten, wenn ein Fremder von einem inländischen Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten, zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.

Der Beschwerdeführer weist unstrittig die von der belangten Behörde festgestellten strafgerichtlichen Verurteilungen auf. Davon ausgehend ist die behördliche Ansicht, dass der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z 1 FPG erfüllt ist, nicht zu beanstanden. Soweit die Beschwerde die Auffassung der belangten Behörde einer Gefährdungsprognose nach § 60 Abs. 1 FPG bekämpft, vermag sie eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen.

Der Beschwerdeführer meint zunächst, dass die dem Urteil zu Grunde liegenden Taten - mit geringen Ausnahmen - schon im Jahr 2001 gesetzt worden und zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung damit bereits rund sieben Jahre zurückgelegen seien. Diese Ausführungen überzeugen schon deshalb nicht, weil sie mit den im angefochtenen Bescheid getroffenen, auf das Strafurteil gegründeten Feststellungen nicht in Einklang zu bringen sind. Danach setzte der Beschwerdeführer die Sexualdelikte, Freiheitsentziehungen, Körperverletzungen und Urkundendelikte bis in das Jahr 2002, die Nötigungen und die Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz bis in das Jahr 2004 sowie die Diebstähle noch im Jahr 2005. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für eine Bewährung überdies in erster Linie das Verhalten eines Fremden auf freiem Fuß maßgeblich (vgl. etwa das Erkenntnis vom 24. Februar 2011, Zl. 2010/21/0506, mwN). Der Beschwerdeführer befand sich jedoch bereits seit 16. Februar 2007 in Strafhaft. Auch die Zeitspanne zwischen den Straftaten und der Verurteilung ist zu kurz, um vom Wegfall oder einer relevanten Minderung der vom Beschwerdeführer herrührenden Gefährdung auszugehen.

Den in diesem Zusammenhang (im Hinblick auf § 60 Abs. 3 FPG) stehenden Beschwerdeausführungen zu einer bereits möglichen Tilgung im Fall einer früheren Verurteilung ist schon wegen ihres rein spekulativen Charakters nicht näherzutreten. Überdies handelte es sich bei den gegenständlichen strafbaren Handlungen entgegen dem Beschwerdevorbringen keineswegs mehr um Jugendstraftaten des Beschwerdeführers (siehe § 1 JGG). Ob dem Beschwerdeführer - wie die Beschwerde mit Blick auf § 61 Z 3 FPG meint - bereits die Staatsbürgerschaft hätte verliehen werden können, kann hier dahingestellt bleiben, weil auch nach dieser Bestimmung die Verurteilung zu einer mindestens einjährigen unbedingten Freiheitsstrafe der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes nicht entgegensteht. Eine von der Beschwerde in den Raum gestellte, zukünftig mögliche nachträgliche Strafmilderung wurde von der belangten Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zu Recht noch nicht berücksichtigt.

Die in der Beschwerde weiters erhobenen Vorwürfe, die belangte Behörde habe keine konkreten Feststellungen zum Gesamtverhalten des Beschwerdeführers getroffen und den maßgeblichen Sachverhalt nicht von Amts wegen ermittelt, sind schon vor dem Hintergrund der oben wiedergegebenen Bescheidbegründung unberechtigt.

Insgesamt vermag die Beschwerde daher an der Beurteilung der belangten Behörde, dass eine Gefährdungsprognose iSd § 60 Abs. 1 FPG gerechtfertigt ist, keine Bedenken zu erwecken.

Weiters wendet sich die Beschwerde gegen die vorgenommene Interessenabwägung gemäß § 66 FPG (idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 29/2009). Die Beschwerde vermag in diesem Zusammenhang jedoch keine Umstände aufzuzeigen, welche die belangte Behörde noch nicht berücksichtigt hätte. So ging die belangte Behörde auf Grund seines weitgehend rechtmäßigen Aufenthalts seit 1989 und der familiären Bindung des Beschwerdeführers im Inland zu seiner Ehefrau und dem im September 2007 geborenen Kind sowie zu seinen Eltern und seiner Schwester zutreffend von einem erheblichen Eingriff in dessen Privat- und Familienleben aus. Die belangte Behörde hat auf die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers, insbesondere auf das von ihm in Österreich geführte Familienleben und die Integration der Familie in Österreich somit ausreichend Bedacht genommen. Diesen persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet steht die aus seinen Straftaten resultierende Gefährdung des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Straftaten der vorliegenden Art gegenüber, welches das Aufenthaltsverbot zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie zum Schutz der Gesundheit anderer - somit zur Erreichung im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannter Ziele - dringend geboten und auch zulässig iSd § 66 FPG macht. Die allfällige Trennung von seiner in Österreich befindlichen Familie hat der Beschwerdeführer angesichts dieses großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der dargestellten Straftaten in Kauf zu nehmen.

Wenn der Beschwerdeführer schließlich einen Verfahrensmangel darin zu erblicken meint, dass die belangte Behörde den seiner Verurteilung zu Grunde liegenden Strafakt nicht beischaffte, vermag er die Relevanz nicht darzustellen. So legt die Beschwerde nicht dar, zu welchen konkreten weiteren Feststellungen die belangte Behörde in diesem Fall hätte gelangen können.

Schließlich bekämpft die Beschwerde die unbefristete Dauer des erlassenen Aufenthaltsverbotes abermals mit dem Vorbringen, dass es sich um Jugendstraftaten gehandelt habe und die damit verbundene Tilgungsfrist von fünf Jahren bei Ausmessung der Dauer des Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen gewesen wäre.

Gemäß § 63 Abs. 1 FPG darf ein Aufenthaltsverbot in den Fällen des § 60 Abs. 2 Z 1, 5 und 12 bis 14 FPG unbefristet und sonst für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß Abs. 2 leg. cit. auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen.

Abgesehen davon, dass die Beschwerde - wie oben bereits ausgeführt - zu Unrecht von Jugendstraftaten des Beschwerdeführers ausgeht und auf einen bloß hypothetischen Beginn der Tilgungsfrist im Falle einer zeitlich früheren Verurteilung nicht Bedacht zu nehmen war, ist die Auffassung der belangten Behörde, dass ein Wegfall der für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Gründe derzeit nicht vorhergesehen werden könne, in Anbetracht des gravierenden und sich über einen langen Zeitraum erstreckenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers, nicht zu beanstanden. Das Beschwerdevorbringen zeigt keine konkreten Umstände auf, die die Festsetzung einer schon jetzt befristeten Gültigkeitsdauer der in Rede stehenden Maßnahme geboten hätten.

Da somit die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 24. November 2011

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