Normen
NAG 2005 §64 Abs3;
NAG 2005 §64 Abs3;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit Spruchpunkt II. - allein dieser unterliegt im gegenständlichen Fall der Anfechtung - des angefochtenen Bescheides wies die (dem Spruchpunkt I. zufolge im Weg der Devolution zuständig gewordene) belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin, einer moldawischen Staatsangehörigen, auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung "Studierender" gemäß § 19 Abs. 3, § 64 Abs. 1 und 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) iVm § 8 Z 7 lit. b Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - Durchführungsverordnung (NAG-DV) ab.
Begründend führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin habe erstmals am 23. Dezember 2008 einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den Zweck des Betreibens eines Studiums eingebracht. Der ihr daraufhin erteilte Aufenthaltstitel sei bis 23. Dezember 2009 gültig gewesen. Am 17. Dezember 2009 habe sie den hier gegenständlichen Verlängerungsantrag gestellt.
Die Beschwerdeführerin habe bislang aber weder eine Prüfung abgelegt noch sei "ein von der Universität bestätigter Studienerfolg ersichtlich".
Nach Aufforderung, einen Studienerfolgsnachweis vorzulegen, habe die Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 19. Mai 2011 ausgeführt, das Bachelorstudium der "Sprachen und Kulturen Südasiens und Tibets" zu betreiben. Dieses Studium begänne aber nur im Wintersemester mit Einführungskursen. Daher hätte sie für das erste Semester keinen Leistungsnachweis erbringen können. Weiters habe sie vorgebracht, die Erbringung von positiv bewerteten Prüfungen und eines Studienerfolgsnachweises für das erste Studienjahr könnte keine Voraussetzung für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung darstellen. Einer Studentin, die aus "dem fremdsprachigen Ausland" stamme, wäre nämlich im ersten Studienjahr eine Eingewöhnungsphase zu gewähren, damit sie die deutsche Sprache ohne Leistungsdruck erlernen könnte. Im Wintersemester 2009/2010 habe die Beschwerdeführerin ihren Angaben zufolge wegen einer Erkrankung keine Prüfungen ablegen können. Als Nachweis dafür sei "eine Krankschreibung vom 29.04.2010 vorgelegt" worden. Ihrem weiteren Vorbringen zufolge habe sie zwar dann eine Beschäftigung aufgenommen. Jedoch wäre dies auf Anraten des Arztes geschehen und als therapeutische Maßnahme zu verstehen. Es hätte sich aber der Gesundheitszustand nicht verbessert.
Zu den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Urkunden führte die belangte Behörde sodann aus, es gehe daraus weder die "betreibende Universität" hervor, noch lasse sich anhand der Unterlagen eruieren, ob es sich "um einen aktuellen Studienplan für Ihren Studienzweig" handle. Die Liste der Lehrveranstaltungen könne daher keinen Nachweis dafür darstellen, dass die Beschwerdeführerin das Studium erst im Wintersemester (2009/2010) hätte beginnen können. Wenn behauptet werde, es sei für das erste Studienjahr kein Studienerfolgsnachweis zu erbringen, entspreche dies nicht der gesetzlichen Anordnung in § 64 Abs. 3 NAG. Zwar müsse ein solcher nicht für die erstmalige Erteilung der Aufenthaltsbewilligung erbracht werden; er sei jedoch Voraussetzung für jede Verlängerung. Im vorliegenden Fall handle es sich zweifellos um einen Verlängerungsantrag. Dem Vorbringen, die Beschwerdeführerin hätte erst die deutsche Sprache erlernen müssen, könne aber auch deswegen nicht gefolgt werden, weil sie bereits in der Zeit von Juni 2006 bis Juni 2008 zum Zweck eines Studiums im Besitz einer von Deutschland ausgestellten Aufenthaltserlaubnis gewesen sei und sie darauf bezugnehmend auch ein in Deutschland an der Universität Bonn erworbenes Zeugnis vorgelegt habe, wonach sie die Prüfung zum Nachweis deutscher Sprachkenntnisse bestanden habe.
Die Begründung des mangelnden Studienerfolgs mit der behaupteten am 29. April 2010 begonnenen Krankheit sei angesichts der dennoch erfolgten Aufnahme einer Beschäftigung von 7. Juni 2010 bis 31. Dezember 2010 nicht nachvollziehbar. Dass die Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses als therapeutische Maßnahme notwendig gewesen sei, sei nicht mit medizinischen Befunden belegt worden. Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin auch schon zuvor in der Zeit von 23. Dezember 2008 bis 28. April 2010 keine Prüfung abgelegt.
Dass die behauptete Krankheit mit einem Behandlungsfehler des erkrankten Hundes und dessen Tod in Verbindung stehe, könne mangels dazu vorgelegter medizinischer Unterlagen nicht festgestellt werden.
Es lägen sohin keine Gründe im Sinn des § 64 Abs. 3 letzter Satz NAG vor, infolge derer trotz Fehlens des Studienerfolges die Aufenthaltsbewilligung hätte erteilt werden können.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 19. September 2011, B 956/11-3, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die - im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzte - Beschwerde erwogen:
§ 64 Abs. 1 bis 3 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 lautet:
"§ 64. (1) Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende ausgestellt werden, wenn sie
- 1. die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
- 2. ein ordentliches oder außerordentliches Studium an einer Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, Pädagogischen Hochschule, anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule oder einen anerkannten privaten Studiengang oder anerkannten privaten Hochschullehrgang absolvieren und im Fall eines Universitätslehrganges dieser nicht ausschließlich der Vermittlung einer Sprache dient.
Eine Haftungserklärung ist zulässig.
(2) Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit richtet sich nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz. Diese Erwerbstätigkeit darf das Erfordernis des Studiums als ausschließlicher Aufenthaltszweck nicht beeinträchtigen.
(3) Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn dieser nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, Pädagogischen Hochschule oder anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule erbringt. Gleiches gilt beim Besuch eines anerkannten privaten Studienganges oder anerkannten privaten Hochschullehrganges. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Studienerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden.
..."
§ 8 Z 7 lit. b NAG-DV in der Fassung BGBl. II Nr. 201/2011
hat folgenden Wortlaut:
"§ 8. Zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:
…
7. für eine 'Aufenthaltsbewilligung - Studierender':
…
b) im Fall eines Verlängerungsantrages ein schriftlicher Nachweis der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität, der Pädagogischen Hochschule, der anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule, des anerkannten privaten Studienganges oder des anerkannten privaten Hochschullehrganges über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr, insbesondere ein Studienerfolgsnachweis gemäß § 75 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120 idF BGBl. I Nr. 13/2011 sowie ein aktuelles Studienblatt und eine Studienbestätigung gemäß § 62 Abs. 4 UG
…"
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 64 Abs. 3 erster Satz NAG iVm § 8 Z 7 lit. b NAG-DV verpflichtet gewesen wäre, den Studienerfolg für das vorangegangene Studienjahr nachzuweisen. Ein solcher Nachweis wurde weder für das Studienjahr 2008/09 noch für das Studienjahr 2009/10 erbracht. Schon deswegen kann aber auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, es sei ihr aufgrund des Studienplanes weder im Sommersemester des Studienjahres 2008/2009 (dem Studieneintritt) noch im Wintersemester 2009/2010 möglich gewesen, Prüfungen abzulegen, die Beschwerde nicht zum Erfolg führen.
Das Schwergewicht des Beschwerdevorbringens liegt allerdings ohnedies in der Behauptung, die Beschwerdeführerin habe das Studium wegen ihrer Erkrankung nicht erfolgreich betreiben können. Dazu macht sie geltend, die belangte Behörde hätte zur Krankheit der Beschwerdeführerin keine ausreichenden Ermittlungen angestellt, insbesondere habe die Behörde nicht die Beibringung oder Erstellung von weiteren Gutachten veranlasst. In diesem Zusammenhang stellt die Beschwerde aber überhaupt nicht dar, was im Falle ergänzender Ermittlungen konkret hätte hervorkommen können. Demgegenüber wird in der Beschwerde sogar eingeräumt, dass die Beschwerdeführerin nicht im Besitz weiterer Beweismittel gewesen sei und insbesondere keine weiteren medizinischen Befunde hätte vorlegen können. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin zur behaupteten mangelhaften Verfahrensführung führt sohin schon mangels Darlegung einer Relevanz für den Verfahrensausgang nicht zum Erfolg.
Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach festgehalten, dass von einem unabwendbaren oder unvorhersehbaren Hinderungsgrund im Sinn des § 64 Abs. 3 letzter Satz NAG dann nicht die Rede sein kann, wenn der Hinderungsgrund dauerhaft ist. Ist es einem Fremden wegen einer fehlenden geistigen und/oder körperlichen Voraussetzung nicht möglich, ein Studium erfolgreich zu betreiben, kann dies nicht als Hinderungsgrund im Sinn der genannten Bestimmung gewertet werden (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 7. April 2011, Zl. 2009/22/0124, und vom 13. Oktober 2011, Zl. 2009/22/0305, mwN). Eine solche Konstellation liegt hier aber vor, weil die Beschwerdeführerin vorbringt, sie leide an einer - nicht näher konkretisierten - Krankheit, die sie seit 29. April 2010 und auch weiterhin an der erfolgreichen Absolvierung eines Studiums hindere.
Des Weiteren hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass psychische Belastungen infolge des Todes oder der Erkrankung eines Familienmitglieds nicht unter den Tatbestand des § 64 Abs. 3 letzter Satz NAG fallen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 6. Juli 2010, Zl. 2010/22/0090, mwN). Dies gilt aber dann umso mehr für den Tod und die vorangegangene Erkrankung eines Haustieres, wie hier des Hundes der Beschwerdeführerin.
Da sohin bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.
Wien, am 13. Dezember 2011
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