VwGH 2011/22/0093

VwGH2011/22/00935.5.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und den Hofrat Dr. Robl sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, in der Beschwerdesache der D T in G, vertreten durch Mag. Manfred Pollitsch und Mag. Hannes Pichler, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Friedrichgasse 6/10/40, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes der Steiermark vom 8. März 2010, Zl. FA7C-2- 9. T/2830-2009, betreffend Aufenthaltstitel, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes der Steiermark (der belangten Behörde) wurde der Antrag der Beschwerdeführerin, einer ukrainischen Staatsangehörigen, auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß § 44 Abs. 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vom Verfassungsgerichtshof nach Ablehnung ihrer Behandlung mit Beschluss vom 9. März 2011, B 530/10-6, an den Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde, in der unter der Überschrift "c) Beschwerdepunkte:" das Folgende vorgebracht wird:

"Der angefochtene Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung, ausgestellt vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten."

Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Beschwerde die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte), zu enthalten.

Durch die vom Beschwerdeführer vorgenommene Bezeichnung der Beschwerdepunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Bescheides gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch den angefochtenen Bescheid irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Wird der Beschwerdepunkt ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (vgl. aus der ständigen hg. Judikatur etwa den Beschluss vom 6. August 2009, 2009/22/0108, mwN).

Abgesehen davon, dass im oben wiedergegebenen Beschwerdepunkt die belangte Behörde falsch bezeichnet worden ist, wird mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht dargetan, in welchen subjektiven Rechten die Beschwerdeführerin nach dem Inhalt des bescheidmäßigen Abspruches verletzt sein soll. Es handelt sich dabei nicht um die Geltendmachung eines Beschwerdepunktes, sondern um die Behauptung von Aufhebungsgründen (vgl. den hg. Beschluss vom 4. August 2005, Zl. 2005/17/0173).

Demzufolge war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Wien, am 5. Mai 2011

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