VwGH 2005/17/0173

VwGH2005/17/01734.8.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde der V GmbH in Graz, vertreten durch Dr. Leonhard Ogris, Rechtsanwalt in 8530 Deutschlandsberg, Grazer Straße 21, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 6. Mai 2005, Zl. FA7A-485- 168/04-1, betreffend Feststellungsbescheid in einer Bauabgabesache (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde Gössendorf, Schulstraße 1, 8071 Dörfla), den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit ihrem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Vorstellung der beschwerdeführenden Partei gegen den Feststellungsbescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 15. Oktober 2004, betreffend die Abweisung von Einwendungen gegen den Abgabenanspruch bzw. gegen die Durchführung der Vollstreckung in einer Angelegenheit betreffend die Entrichtung einer Bauabgabe, keine Folge.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wird der Beschwerdepunkt wie folgt wörtlich ausgeführt: "Der Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung, ..., wird, da sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Durchführung eines gesetzmäßigen Verwaltungsverfahrens sowie in seinem Recht auf Wahrung des Eigentums als verletzt erachtet, im gesamten Umfang angefochten". Als Beschwerdegründe werden Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung geltend gemacht.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides dem Beschwerdepunkt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, weil der Verwaltungsgerichtshof nach § 41 Abs. 1 leg. cit. nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet; durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist. Vom Beschwerdepunkt zu unterscheiden und mit ihm nicht zu verwechseln sind die Beschwerdegründe des § 28 Abs. 1 Z 5 VwGG und die Aufhebungstatbestände des § 42 Abs. 2 VwGG, an die keine Bindung des Verwaltungsgerichtshofes besteht. Wird der Beschwerdepunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich.

Die beschwerdeführende Partei bezeichnet den Beschwerdepunkt einmal dahin, dass sie sich in ihrem Recht auf Wahrung des Eigentums als verletzt erachte; damit beruft sie sich auf die Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes. Dem Verwaltungsgerichtshof kommt aber eine Zuständigkeit zu einer Sachentscheidung insoweit nicht zu, als die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte behauptet wird.

Die beschwerdeführende Partei erklärt weiters, durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht "auf Durchführung eines gesetzmäßigen Verwaltungsverfahrens" verletzt zu sein. Die Behauptung der Verletzung von Verfahrensvorschriften als solche stellt jedoch keinen Beschwerdepunkt dar, sondern zählt zu den Beschwerdegründen. Mit der behaupteten Verletzung von Verfahrensvorschriften wird somit kein aus einer Rechtsnorm ableitbares subjektives Recht des Beschwerdeführers dargestellt.

Mit ihren weiteren Ausführungen, der angefochtene Bescheid leide sowohl an Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, machte die Beschwerdeführerin keine Beschwerdepunkte, sondern Aufhebungsgründe im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGG geltend.

Die Beschwerde war deshalb gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (vgl. zum Ganzen etwa den hg. Beschluss vom 28. Oktober 2004, Zl. 2004/15/0134, mwN; zur Behauptung, durch den angefochtenen Bescheid im Recht auf Eigentum verletzt zu sein vgl. etwa den hg. Beschluss vom 25. Juli 2002, Zl. 2002/17/0139; zu der im dargelegten Sinn unzureichenden Umschreibung des Beschwerdepunktes mit der Behauptung einer Verletzung im "Recht auf ein gesetzmäßiges Verwaltungsverfahren" vgl. etwa den hg. Beschluss vom 18. Februar 2005, Zl. 2002/02/0277).

Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich jedoch aus Anlass des Beschwerdefalles bewogen, auf § 16 Abs. 2 ZustG zu verweisen, wonach eine Zustellung auch an den Arbeitnehmer als Ersatzempfänger vorgenommen werden darf. Überdies hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung mehrfach dargelegt, dass eine mündliche, nicht in Bescheidform ergangene Zusage des Bürgermeisters betreffend eine Nichteinhebung der Bauabgabe rechtlich nicht relevant ist (vgl. dazu näher etwa das Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. 2003/17/0233, mwN). Wien, am 4. August 2005

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