VwGH 2011/17/0146

VwGH2011/17/014616.11.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch, die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Köhler sowie die Hofrätinnen Dr. Zehetner und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, über die Beschwerde des W B in S, vertreten durch Greiml & Horwath Rechtsanwaltspartnerschaft in 8010 Graz, Conrad-von-Hötzendorf-Straße 6, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 12. Mai 2011, Zl. BMLFUW-LE.4.1.10/0487-I/7/2011, betreffend einheitliche Betriebsprämie und zusätzlichen Beihilfebetrag für die Jahre 2005 bis 2007, zu Recht erkannt:

Normen

32004R0796 GAP-BeihilfenDV Art29;
32004R0796 GAP-BeihilfenDV Art51;
32004R0796 GAP-BeihilfenDV Art68 Abs1;
AVG §37;
AVG §52;
32004R0796 GAP-BeihilfenDV Art29;
32004R0796 GAP-BeihilfenDV Art51;
32004R0796 GAP-BeihilfenDV Art68 Abs1;
AVG §37;
AVG §52;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit dem Bescheid vom 26. Mai 2010 änderte die Behörde erster Instanz der Vorstand für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA), seinen Bescheid vom 30. Dezember 2005 betreffend die einheitliche Betriebsprämie für das Jahr 2005 dahin ab, dass der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen werde. Der bereits an den Beschwerdeführer überwiesene Betrag von EUR 4.864,99 werde samt Zinsen zurückgefordert. Des Weiteren wurden die Zahlungsansprüche spruchmäßig neu festgesetzt.

Aus der Begründung dieses Bescheides ergibt sich entscheidungswesentlich, dass anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle vom 12. Oktober 2009 Flächenabweichungen von über 20 % (von der beantragten Fläche) festgestellt worden seien, sodass keine Beihilfe gewährt werden könne. Aus der in der Begründung enthaltenen Flächentabelle ist ersichtlich, dass die Behörde eine ermittelte Fläche von 82,31 ha (davon 52,75 ha Almfläche) einer beantragten Fläche von 121 ha (davon 91,44 ha Almfläche) gegenüber stellte.

1.2.1. Die Behörde erster Instanz änderte mit ihrem Bescheid vom 24. Februar 2010 ihren Bescheid vom 29. Dezember 2006 betreffend die einheitliche Betriebsprämie für das Jahr 2006 dahin ab, dass der Antrag abgewiesen werde; gleichzeitig sprach sie aus, dass der bereits überwiesene Betrag von EUR 4.501,67 samt Zinsen zurückzuzahlen sei. Zusätzlich sei ein Betrag von EUR 1.572,20 einzubehalten, welcher mit den Zahlungen der folgenden drei Kalenderjahre gegenverrechnet werde. Unter einem berechnete die Behörde die Zahlungsansprüche neu.

Begründend verwies die Behörde wiederum auf das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle vom 12. Oktober 2009, bei der Flächenabweichungen von über 20 % festgestellt worden seien, weshalb keine Beihilfe gewährt werden könne. Aus der in der Begründung enthaltenen Flächentabelle ergibt sich, dass eine ermittelte Fläche von 75,20 ha (davon 45,64 ha Almfläche) einer beantragten Fläche von 113,13 ha (davon 83,57 ha Almfläche) gegenüber gestellt worden war.

1.2.2. Der Vorstand für den Geschäftsbereich II der AMA erkannte weiters mit Bescheid vom 28. Juli 2010 dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2006 einen zusätzlichen Beihilfebetrag in der Höhe von EUR 135,12 zu. Im Hinblick auf den bisherigen zusätzlichen Beihilfebetrag von EUR 200,-- sei somit ein Betrag in der Höhe von EUR 64,88 zu Unrecht ausbezahlt worden, welcher nunmehr zurückgefordert werde.

Auch hier verwies die Behörde begründend auf das Ergebnis der erwähnten Vor-Ort-Kontrolle.

1.3.1. Mit dem Abänderungsbescheid vom 28. April 2010 sprach der Vorstand für den Geschäftsbereich II der AMA aus, dass der Antrag auf die bereits mit Bescheid vom 28. Dezember 2007 zuerkannte einheitliche Betriebsprämie für das Jahr 2007 nunmehr abgewiesen werde. Der bereits an den Beschwerdeführer überwiesene Betrag von EUR 6.930,80 werde samt Zinsen zurückgefordert. Zusätzlich werde ein Betrag in der Höhe von EUR 2.530,98 einbehalten, welcher mit den Zahlungen der folgenden drei Kalenderjahre gegenverrechnet werde. Unter einem wurden die Zahlungsansprüche neu berechnet.

Begründend führte die Behörde unter anderem aus, anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle vom 12. Oktober 2010 seien Flächenabweichungen von über 20 % festgestellt worden, weshalb keine Beihilfe gewährt werden könne. Aus der in der Begründung enthaltenen Flächentabelle ergibt sich, dass die Behörde eine ermittelte Fläche von 70,82 ha (davon 41,26 ha Almfläche) einer beantragten Fläche von 108,44 ha (davon 78,88 ha Almfläche) gegenüber stellte.

1.3.2. Mit dem (weiteren) Bescheid vom 28. Juli 2010 sprach der Vorstand für den Geschäftsbereich II der AMA aus, dass dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2007 ein zusätzlicher Beihilfebetrag in der Höhe von EUR 57,-- zustehe; dem Beschwerdeführer sei bisher ein zusätzlicher Beihilfebetrag in der Höhe von EUR 250,-- gewährt worden, wovon der Betrag von EUR 193,--

nunmehr zurückgefordert werde. Begründend nahm die Behörde wiederum auf das Ergebnis der erwähnten Vor-Ort-Kontrolle Bezug.

1.4. In seinen gegen diese Bescheide erhobenen Berufungen führte der Beschwerdeführer entscheidungswesentlich aus, er habe im Zuge der Erstdigitalisierung für das Antragsjahr 2009 die Futterfläche von 100 ha auf 62 ha reduziert; die Gesamtfläche der Alm betrage 421,25 ha. Die Reduzierung der Futterfläche sei eine "reine Vorsichtsmaßnahme" gewesen, weil er seitens der Bezirksbauernkammer darauf hingewiesen worden sei, die Futterfläche nach Möglichkeit zu reduzieren, um zukünftig bei Vor-Ort-Kontrollen keine Schwierigkeiten zu bekommen. Die von ihm ermittelte Futterfläche von 62 ha sei bei der Vor-Ort-Kontrolle am 12. Oktober 2009 vom Kontrollorgan auf 59,99 ha (weiter) reduziert worden. Ihm, dem Beschwerdeführer, sei es nicht bewusst gewesen, dass die freiwillige Futterflächenverringerung derart negative Auswirkungen auf die Antragsjahre 2005 bis 2008 zur Folge habe.

Bei der Ermittlung der Almfutterfläche sei jedoch auf zwei näher genannten Grundstücken die Futterfläche irrtümlicherweise mit dem Faktor Null bewertet worden. Bei diesen Grundstücken habe keine Futterfläche "digitalisiert" werden können, da sich am Luftbild eine Wolkendecke befand. Da das Kontrollorgan im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle dieses Digitalisierungsergebnis übernommen habe und auf diesen Flächen keine Futterflächenermittlung durchführte, sei dem Beschwerdeführer erst durch die Zustellung des Änderungsbescheides bewusst geworden, dass hier ein Fehler bei der Digitalisierung unterlaufen sei.

Überdies werde darauf hingewiesen, dass zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle bereits Schnee auf der gesamten Alm gelegen sei.

Darüber hinaus führte der Beschwerdeführer ergänzend aus wie folgt:

"a) Ich als Almbewirtschafter habe die Almfutterfläche anhand sämtlicher zur Verfügung stehender Mittel nach bestem Wissen und Gewissen ermittelt.

b) Ich habe mit der Alpung meiner Tiere auf der geprüften Alm keinen Fördervorteil erwirkt. Es wurde lediglich meine Gesamtprämie auf mehrere Hektar verteilt.

c) Die zurückgeforderte Betriebsprämie steht in keinem Verhältnis zu dem von über den Auftrieb von Tieren erworbenen Prämien. Eine Angemessenheit der Rückforderung ist in keinster Weise gegeben.

d) In der Invekos-GIS-Verordnung 2004 ist festgelegt, dass dem Landwirt eine Hofkarte für die Ermittlung der beihilfefähigen Fläche zur Verfügung gestellt werden muss. Die AMA hat es verabsäumt, mir rechtzeitig und fristgerecht eine Hofkarte zur Berichtigung meiner Futterfläche zu übermitteln. Eine Hofkarte wäre aber unbedingt erforderlich gewesen, um die Almfutterflächen möglichst richtig einschätzen zu können.

e) Auf der mir zur Verfügung gestellten Hofkarte waren keine Katastergrenzen ersichtlich. Es war mir daher unmöglich, mich auf der Hofkarte zu orientieren, was aber unbedingt erforderlich gewesen wäre, um eine Almfutterfläche vor Ort richtig einschätzen zu können. Dies bedeutet, dass mich kein Verschulden an der behaupteten unrichtigen Flächenfeststellung trifft und ich die Flächen wie zum damaligen Wissensstand und Stand der Technik bekannt gegeben habe. Wäre mir eine Hofkarte zur Verfügung gestellt worden, wären auf dieser keine bzw. unzureichend abgebildete Katastergrenzen ersichtlich gewesen.

f) Durch den Maßstab der Hofkarte meistens von 1:10.000 und die sehr schlechte Luftbildqualität auf Grund der Pixelgröße von 1,0 m x 1,0 m wäre es mir nicht möglich gewesen die Futterfläche richtig festzustellen. Die vorliegenden Original-Orthophotodaten haben meist eine maximale Pixelgröße von 0,25 m x 0,25 m und wurden mir von der AMA/BMLFUW nicht in dieser Genauigkeit zur Verfügung gestellt, obwohl es technisch die Möglichkeit gegeben hätte.

g) Eine Flächenermittlung mittels Invekos-GIS ist erst mit der Invekos-GIS-Verordnung 2009 verpflichtend, vorher war eine Digitalisierung von Almen freiwillig. Bis Oktober 2009 war eine Digitalisierung von Almen nicht gesetzlich vorgeschrieben. Aus diesem Grunde war es mir erst recht nicht möglich, vor diesem Zeitpunkt eine exakte Futterfläche zu ermitteln und diese der Agrarmarkt Austria bekannt zu geben.

h) Da die im Rahmen der Vorort-Kontrolle festgestellte Almfutterfläche nicht den tatsächlichen Verhältnissen in der Natur entspricht, wird eine neuerliche Überprüfung der Alm beantragt. Ich stelle die Flächenermittlung in Frage und stelle den Antrag auf Beiziehung eines gerichtlich beeideten Sachverständigen zum Beweise dafür, dass die Flächendaten in meinem Fall falsch ermittelt wurden und dass das Verfahren der Almfutterflächenermittlung immer wieder zu unterschiedlichen Ergebnissen führt.

i) Für das betreffende Antragsjahr hatte ich von der AMA keine Hofkarte zur Verfügung gestellt bekommen, um rechtzeitig vor dem Mehrfachantrag die Almfutterfläche berichtigen zu können. Die Vorort-Kontrolle jedoch wurde bereits unter Verwendung eines aktuellen Luftbildes durchgeführt.

j) Die bei der Vorortkontrolle vorgefundene Fläche ist größer als die für die Berechnung berücksichtigte Fläche. Der Flächenanteil auf nicht beantragten Grundstücken wurde nicht berücksichtigt. Daher stelle ich den Antrag auf Beiziehung eines gerichtlich beeideten Sachverständigen zur Ermittlung der Frage, welcher Flächenanteil sich bei Berücksichtigung der Almfutterfläche der nicht beantragten Grundstücke ergibt.

k) Die Almfutterflächenermittlung ist derart kompliziert, dass es einem Landwirt auch bei größtem Bemühen unmöglich ist, die Futterfläche exakt zu ermitteln. Selbst der Agrarmarkt Austria war es bei aufeinanderfolgenden Vorort-Kontrollen nicht möglich übereinstimmende Flächenausmaße für ein und die selbe Alm fest zu stellen. Das allein zeigt die Komplexität der Almfutterflächenermittlung.

Beweis: Parteieneinvernahme; einzuholendes Sachverständigengutachten eines gerichtlich beeideten Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Vermessungstechnik und aus dem Agrarfache."

1.3. Unter Bezugnahme auf das Berufungsvorbringen hielt die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. Jänner 2011 vor, dass bei der am 12. Oktober 2009 erfolgten Vor-Ort-Kontrolle auf der S-Alm das Ausmaß der beihilfefähigen Fläche ermittelt worden sei. Für die einzelnen Antragsjahre hätten sich - unter Berücksichtigung der zunehmenden Überschirmung - folgende Abweichungen zwischen beantragter und ermittelter Fläche ergeben:

Jahr

Beantragte Futterfläche

Ermittelte Futterfläche

2005

130 ha

75 ha

2006

130 ha

71 ha

2007

130 ha

68 ha

Der Beschwerdeführer bringe vor, dass er die Almfutterfläche anhand sämtlicher zur Verfügung stehender Mittel nach bestem Wissen und Gewissen ermittelt habe. Diesbezüglich werde er um Vorlage der entsprechenden Unterlagen (wie z.B. Auszug aus dem Almkataster, Luftbild, Mitteilung der Agrarbezirksbehörde über Futterfläche) und nähere Erläuterung, auf welche Weise er die Futterflächenberechnung tatsächlich durchgeführt habe, ersucht.

Es treffe zu, dass bis zum Jahr 2009 eine Flächenermittlung mittels Digitalisierung national nicht verpflichtend vorgeschrieben gewesen sei. Es sei jedoch darauf hinzuweisen, dass die EU-Rechtsvorschriften auch schon vor dem Jahr 2009 eine genaue Identifizierung der beihilfefähigen Fläche (sowohl hinsichtlich der Lage als auch des Ausmaßes) für die Erlangung eines Beihilfeanspruchs vorausgesetzt hätten. Es sei dabei Aufgabe des Antragstellers gewesen, korrekte Flächenangaben sicherzustellen; der Antragsteller trage letztendlich die Verantwortung für die tatsächliche Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen.

Soweit der Beschwerdeführer die Futterflächenermittlung durch das Kontrollorgan bezweifle, werde er aufgefordert zu präzisieren, in welchen Punkten und warum die Vor-Ort-Kontrollfeststellungen des Jahres 2009 nicht den tatsächlichen Verhältnissen in der Natur entsprächen.

1.4. Diesem Vorhalt antwortete der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. Februar 2011 dahin, dass er "Mitbesitzer und Auftreiber" auf der S-Alm sei. Das Gesamtflächenausmaß der "Besitzergemeinschaft" S-Alm betrage 423,73 ha, wovon 130 ha als Futterfläche beantragt worden seien. Eine Ermittlung der Almfutterfläche durch die Agrarbezirksbehörde am 20. Juni 2001 habe eine Futterfläche von 114,54 ha ergeben. Im Zuge dieser Ermittlung durch die Agrarbehörde sei eine näher genannte Teilfläche eines Grundstückes nicht bewertet bzw. als Restfläche erhoben worden. Dieses Grundstück mit einer Gesamtfläche von 248,53 ha sei deshalb nicht mitbewertet worden, da sich die Tiere auf dieser Fläche nur kurz (abhängig von der Witterung) aufhielten. Er, der Beschwerdeführer, habe deshalb eine geschätzte Fläche von rund 16 ha zu der durch die Agrarbehörde ermittelten Fläche hinzugenommen und somit eine Futterfläche von 130 ha beantragt. Es sei auf Grund der Flächenausdehnung, auch bei Kenntnis der Almfutterfläche vor Ort, ohne Luftbilder nicht möglich, ein nur annähernd richtiges Futterflächenausmaß festzustellen. Sein Bemühen als Almverantwortlicher, die Futterfläche korrekt einzuschätzen, sei auch dadurch erkennbar, dass von der Gesamtfläche der Alm nur 30 % als Futterfläche deklariert worden seien.

Auf Grund der späten Übermittlung der Hofkarte (im Jänner 2009) sei eine frühere Digitalisierung der beantragten Flächen nicht möglich gewesen. Zudem werde festgehalten, dass sich am nördlichen Bereich des Luftbildes auf einem näher genannten Grundstück eine Wolkendecke befinde und dadurch eine Ermittlung der Futterfläche in diesem Bereich unmöglich sei.

Die jährlichen Auftriebszahlen lägen bei 25 bis 28 Großvieheinheiten; der Zeitraum für die Beweidung dauere von Ende Mai bis Ende September.

Auf die Problematik einer "exakten" Futterflächenfeststellung werde hingewiesen; trotz sorgfältiger Vorgehensweise würden bei jeder Begutachtung - auch durch sachkundige Personen von Behörden -

andere Ergebnisse erzielt, da diese Feststellungen immer ein gewisses Maß an Subjektivität beinhalteten. Sie seien von Witterungseinflüssen (Trockenheit) und Jahreszeit genauso abhängig, wie von dem Umstand, wo sich die Tiere gerade hauptsächlich aufhielten. Die Almfutterflächenermittlung sei daher derart kompliziert, dass es einem Landwirt auch bei größtem Bemühen unmöglich sei, die Futterfläche exakt zu ermitteln.

Im Übrigen verwies der Beschwerdeführer auf den - auch schon in den Berufungen angesprochenen - Umstand, dass es erst durch die Hofkarte möglich gewesen sei, eine exakte Lage der Futterfläche auf den entsprechenden Grundstücken zu finden. Zusammenfassend führte der Beschwerdeführer aus, dass ihn kein Verschulden an der unrichtigen Flächenfeststellung treffe; als Almverantwortlicher habe er die Futterfläche nach dem damaligen Wissensstand und Stand der Technik nach bestem Wissen und Gewissen ermittelt und beantragt.

1.5. Mit ihrem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufungen des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab (Spruchpunkt 1), änderte aus Anlass der Berufung betreffend die einheitliche Betriebsprämie 2006 die erstinstanzliche Berechnung der Zahlungsansprüche ab (Spruchpunkt 2) und sprach (Spruchpunkt 3) aus Anlass der Berufung betreffend die einheitliche Betriebsprämie für das Jahr 2007 unter Abänderung der Berechnung der Zahlungsansprüche aus, dass der zusätzlich einzubehaltende Betrag von EUR 2.530,98 ersetzt werde durch den Betrag von EUR 2.531,20.

Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens sowie des Vorbringens des Beschwerdeführers und der ihrer Ansicht nach heranzuziehenden Rechtsvorschriften entscheidungswesentlich aus, dem Beschwerdeführer seien im Antragsjahr 2005 124,62 Zahlungsansprüche zur Verfügung gestanden. Er habe 121 ha beihilfefähige Fläche (davon eine Almfläche von 91,44 ha auf der S-Alm) beantragt. Mit der bei der Vor-Ort-Kontrolle im Jahre 2009 für das Jahr 2005 ermittelten Almfutterfläche der S-Alm von 75 ha ergebe sich unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer aufgetriebenen Tiere eine anteilige Futterfläche von 52,75 ha, somit in Summe eine ermittelte Fläche von insgesamt 82,31 ha, was eine Abweichung zwischen der beantragten (angemeldeten) und der ermittelten Fläche von mehr als 30 % bedeute.

Im Antragsjahr 2006 seien dem Beschwerdeführer 124,62 Zahlungsansprüche zur Verfügung gestanden. Er habe 113,13 ha beihilfefähige Fläche (davon eine Almfläche von 83,57 ha auf der S-Alm) beantragt. Im Hinblick auf die bei der Vor-Ort-Kontrolle im Jahre 2009 für das Jahr 2006 ermittelten Almfutterfläche der S-Alm von 71 ha habe sich unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer aufgetriebenen Tiere eine anteilige Futterfläche von 45,64 ha ergeben, somit in Summe eine ermittelte Fläche von insgesamt 75,20 ha. Dies bedeute eine gesamtbetriebliche Flächenabweichung von mehr als 50 %.

Im Antragsjahr 2007 seien dem Beschwerdeführer 124,62 Zahlungsansprüche zur Verfügung gestanden. Er habe 108,44 ha beihilfefähige Fläche (davon eine Almfläche von 78,88 ha auf der S-Alm) beantragt. Im Hinblick auf die bei der Vor-Ort-Kontrolle im Jahre 2009 für das Jahr 2007 ermittelten Almfutterfläche der S-Alm von 68 ha ergebe sich unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer aufgetriebenen Tiere eine anteilige Futterfläche von 41,26 ha, somit in Summe ein ermittelte Fläche von insgesamt 70,82 ha, was eine gesamtbetriebliche Flächenabweichung von mehr als 50 % bedeute.

Zum Ausmaß der ermittelten beihilfefähigen Almfläche führte die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides näher aus, die beihilfefähige Futterfläche der S-Alm sei im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle am 12. Oktober 2009 mit 59,99 ha ermittelt worden. Unter Zugrundelegung einer jährlichen rund 5 %igen Reduktion der beihilfefähigen Fläche durch Zunahme der Überschirmung ergebe sich damit jeweils folgende beihilfefähige Almfläche:

Jahr

Beantragte Futterfläche

Ermittelte Futterfläche

2005

130 ha

75 ha

2006

130 ha

71 ha

2007

130 ha

66 ha

2008

100 ha

63,99 ha

2009

62,75 ha

59,99 ha

Die vom Kontrollorgan bei der Ermittlung der beihilfefähigen Flächen vorgenommene Einteilung der Almfläche in Schläge auf Basis des darauf befindlichen Bestandes sowie der für den jeweiligen Schlag zur Auswertung gelangte Überschirmungsgrad seien für die Berufungsbehörde nachvollziehbar. Eine jährliche Abnahme der beihilfefähigen Fläche um rund 5 % zufolge Zunahme der Überschirmung entspreche den allgemeinen Erfahrungswerten und könne deshalb dieser Pauschalsatz herangezogen werden.

Der Berufungsbehörde lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das Messergebnis nicht korrekt wäre. Auf Grund der genauen Vermessung und der fachlich kompetenten Überprüfung vor Ort bestünden keine Zweifel an der Richtigkeit der Kontrolle. Bei der Vor-Ort-Kontrolle, die einen Tag in Anspruch genommen habe, seien einzelne Schläge gebildet, digital vermessen, die Überschirmungsgrade festgestellt und anhand derer die Futterfläche vermessen worden. Vom Beschwerdeführer als Betriebsinhaber sei keine schriftliche Bemerkung zur Vor-Ort-Kontrolle abgegeben worden.

Trotz Aufforderung im Rahmen des Parteiengehörs hätte der Beschwerdeführer keine konkreten Angaben dazu gemacht, inwieweit die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2009 nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprochen hätten; der Beschwerdeführer habe nur auf die allgemeinen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Futterflächenermittlung auf Almen hingewiesen.

Der Einwand, wonach es unmöglich gewesen wäre, die Futterfläche auf einem näher erwähnten Grundstück zu ermitteln, da sich in diesem Bereich auf dem Luftbild eine Wolkendecke befunden habe, sei nicht stichhaltig; der Beschwerdeführer habe selbst bei der Futterflächenermittlung anhand des schwarz-weiß Luftbildes die betroffene Fläche als unproduktive Fläche bewertet. Das Kontrollorgan der AMA, das das in diesem Bereich wolkenverhangene Luftbild herangezogen habe, sei zum selben Ergebnis gelangt. Eine Fehlerhaftigkeit dieser Einschätzung könne nicht erkannt werden, weil der Beschwerdeführer trotz eines angeblich vorliegenden Irrtums im Jahre 2009 auch in den Folgejahren diese Bewertung weiterhin aufrecht erhalten habe.

Da der Beschwerdeführer keine auf gleicher fachlicher Ebene wie die des Kontrollorgans basierenden Angaben zur Futterflächenfeststellung abgegeben habe, sei die im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle ermittelte Futterfläche daher der Betriebsprämiengewährung des jeweiligen Antragsjahres zugrunde zu legen. Ein gerichtlich beeideter Sachverständiger sei nicht beizuziehen gewesen, da keine Hinweise gegeben worden seien, die hinreichende Zweifel an der Korrektheit der im Prüfbericht dokumentierten Umstände hätten entstehen lassen können.

Was den Zeitpunkt der Almkontrolle betreffe, so seien auch unter diesem Aspekt keine Zweifel an der Korrektheit des Kontrollergebnisses entstanden. Auch Mitte Oktober sei es für ein geschultes Kontrollorgan durchaus möglich, die Eigenschaft einer Fläche als Futterfläche auf Grund des äußeren Erscheinungsbildes und des Bewuchses zweifelsfrei zu ermitteln. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle bereits Schnee auf der gesamten Alm gelegen sei, sei im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer bei der Vor-Ort-Kontrolle persönlich anwesend gewesen sei und dazu keine schriftlichen Bemerkungen im Prüfbericht gemacht habe, wenig glaubhaft. Wäre eine Prüfung der Flächen auf Grund von Schneelage nicht möglich gewesen, dann wäre es naheliegend gewesen, auf diesen Umstand im Prüfbericht im Jahre 2009 sofort hinzuweisen. Solche Einträge lägen jedoch nicht vor. Erstmals im Zuge der Berufungserhebung im Jahre 2010 habe der Beschwerdeführer diesen Umstand behauptet.

Trotz der Bemühungen, die Almfutterflächen korrekt zu beantragen, könne nicht davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführer an der Ermittlung der beihilfefähigen Flächen keine Schuld treffe, da es sich bei der Futterflächenermittlung durch die Agrarbezirksbehörde nicht um eine amtliche Ermittlung im Sinne des Art. 68 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 gehandelt habe, zumal die Erstellung unter Zugrundelegung der Angaben des Landwirts (des Almobmannes) erfolgt sei. Die Futterflächenermittlung sei daher eine rein rechnerische Ermittlung auf Grund der Angaben des Landwirts gewesen. Ein Absehen von Sanktionen komme daher in dieser Konstellation nicht in Betracht.

Der Einwand, dass die Flächenermittlung erst seit dem Jahre 2009 verpflichtend digitalisiert zu erfolgen habe und es deshalb dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sei, eine exakte Futterfläche zu ermitteln, gehe ins Leere. Die Abgabe korrekter Flächenangaben sei zu jedem Zeitpunkt und daher auch vor Einführung der Hofkarten Voraussetzung zur Erlangung der einheitlichen Betriebsprämie gewesen. Bezüglich der Ermittlung der Futterfläche sei darauf hinzuweisen, dass die Definition der Futterfläche sich seit Jahren nicht geändert habe; bereits seit Mai 2000 stelle der Leitfaden der AMA "Futterfläche auf Almen" ein geeignetes Werkzeug zur Ermittlung von Almfutterflächen dar.

1.6. Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde als unbegründet kostenpflichtig abzuweisen.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Hinsichtlich der anzuwendenden Rechtslage kann auf deren Darstellung im hg. Erkenntnis vom 15. September 2011, Zl. 2011/17/0123, verwiesen werden.

Soweit dem Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Verwaltungsgerichtshof entnommen werden kann, dass er sich gegen die Zugrundelegung des Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle des Jahres 2009 wendet, hat der Verwaltungsgerichtshof in dem eben erwähnten Erkenntnis vom 15. September 2011, Zl. 2011/17/0123, zu einem ähnlich gelagerten Beschwerdevorbringen unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht der Parteien im Verfahren nach dem AVG bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes ausgesprochen, dass - zusammengefasst - die belangte Behörde ohne nähere Angaben des Berufungswerbers nicht gehalten ist, das Ergebnis der fachlich kompetenten Überprüfung des Prüfers vor Ort in Zweifel zu ziehen. Die Behörde ist insbesondere nicht gehalten, auf Grund bloßer Vermutungen ohne weitere konkrete Anhaltspunkte eine neuerliche Überprüfung vor Ort durchzuführen.

Auch im hier zu beurteilenden Beschwerdefall legte der Beschwerdeführer nicht ausreichend konkret dar, auf Grund welcher Umstände das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2009 von der belangten Behörde nicht hätte verwendet werden dürfen. Insbesondere hat sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid eingehend mit den Einwänden des Beschwerdeführers in der Berufung, wie etwa dem Hinweis auf die auf der verwendeten Luftbildaufnahme ersichtlichen Wolken, auseinander gesetzt und nachvollziehbar begründet, wieso sich dieser Umstand nicht auf das Ermittlungsergebnis ausgewirkt hat. Auch in der Beschwerde wird dem nicht entgegen getreten.

Auch hat es der Beschwerdeführer im hier zu beurteilenden Beschwerdefall unterlassen näher darzulegen, warum der vom sachverständigen Prüfer der AMA auf Grund von Erfahrungswerten rückgerechnete Überschirmungsgrad für die beschwerdegegenständlichen Vorjahre unrichtig gewesen sein sollte; weder hat er konkret auf andere heranzuziehende allgemeine Erfahrungswerte verwiesen noch etwa vorgebracht, dass die vom Kontrollorgan zugrunde gelegten allgemeinen Erfahrungswerte infolge besonderer Umstände im Beschwerdefall nicht heranzuziehen gewesen wären.

Soweit die Beschwerde wiederum vorbringt, bei der Vor-Ort-Kontrolle im Jahre 2009 sei auf der gesamten Alm Schnee gelegen, und die Prüfung der Flächen daher nicht möglich gewesen, hat die belangte Behörde dies mit näherer - oben wiedergegebener - Begründung als nicht glaubwürdig angesehen; der Beschwerdeführer geht daher insoweit von einem dem Beschwerdeverfahren nicht zugrunde zu legenden Sachverhalt aus und legt auch nicht dar, warum die Annahme der belangten Behörde in diesem Punkte unrichtig sein sollte.

Auch soweit der Beschwerdeführer allgemein darauf verweist, dass eine exakte Feststellung der Futterfläche insbesondere im Hinblick auf den Überschirmungsgrad anhand der ihm vorliegenden Unterlagen nur schwer möglich gewesen wäre bzw. ein genaues Ergebnis nicht zu erzielen gewesen wäre und daher kein Verschulden im Sinne des Art. 68 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 vorliege, kann ihm nicht gefolgt werden. Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, wäre es an ihm gewesen, in Zweifelsfällen den Überschirmungsgrad selbst (oder durch Beauftragte), allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Selbst wenn dies zu einem nachträglich zu korrigierenden Ergebnis geführt hätte, wäre ein derartiges Bemühen im Zusammenhang mit dem von Art. 68 Abs. 1 der erwähnten Verordnung angesprochenen Verschulden zu berücksichtigen gewesen. Dass dies geschehen sei, hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht.

2.2. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten weder wegen der geltend gemachten, noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof auf eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2.3. Die Entscheidung über die Verfahrenskosten beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 16. November 2011

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