VwGH 2011/17/0121

VwGH2011/17/012115.9.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch, die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Köhler sowie die Hofrätinnen Dr. Zehetner und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, über die Beschwerde des M A in B, vertreten durch Dr. Hans Böck, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Biberstraße 9, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 20. April 2011, Zl. Jv 1508/11g-33a, betreffend Gerichtskosten, zu Recht erkannt:

Normen

GEG §2 Abs2;
GEG §6 Abs1;
GEG §2 Abs2;
GEG §6 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Kopie des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit den gerichtlichen Beschlüssen vom 22. August 2010 und vom 3. Jänner 2011 wurden die Gebühren eines näher genannten Sachverständigen in einem Unterhaltsverfahren mit EUR 2.997,-- bzw. EUR 537,60 bestimmt und deren Auszahlung aus dem Amtsverlag verfügt. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass der Minderjährige und der Vater (der Beschwerdeführer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens) zur ungeteilten Hand für diese vorläufig gestundeten Beträge ersatzpflichtig seien.

Der Kostenbeamte schrieb in der Folge mit Zahlungsauftrag vom 14. März 2011 dem Beschwerdeführer die Beträge von EUR 2.997,-- und EUR 537,60 zuzüglich der Einhebungsgebühr von EUR 8,-- zur Zahlung vor.

Dieser wandte sich gegen die Vorschreibung mit der Begründung, dass nicht er allein für diese Gebühren hafte, sondern er mit dem (minderjährigen) Antragsgegner. Der Umstand, dass dem Antragsgegner Verfahrenshilfe gewährt worden sei, dürfe nicht dazu führen, dass der Beschwerdeführer schlechter gestellt sei, als wenn dies nicht geschehen sei. Darüber hinaus sei über den Unterhaltsherabsetzungsantrag des Beschwerdeführers bisher noch nicht rechtskräftig entschieden worden, sodass die endgültige Zahlungsverpflichtung noch nicht feststehe.

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde (die Präsidentin des Landesgerichtes Wiener Neustadt) den Berichtigungsantrag als unzulässig zurück. Die Beschlüsse, mit denen die Gebühren des Sachverständigen bestimmt worden seien, seien nachweislich zugestellt und vom Beschwerdeführer nicht bekämpft worden. Im Hinblick auf die Bestimmung des § 7 Abs. 1 des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes, BGBl. Nr. 288/1962 (in der Folge: GEG), sei der Berichtigungsantrag des Beschwerdeführers zurückzuweisen gewesen, weil der Zahlungsauftrag den ihm zugrunde liegenden Entscheidungen entspreche und auch die 14-tägige Zahlungsfrist richtig angenommen worden sei.

Daran könne auch der Umstand, dass über den Herabsetzungsantrag des Beschwerdeführers durch das Gericht bisher noch nicht (rechtskräftig) entschieden worden sei, nichts ändern, weil die Gesetzmäßigkeit der durch Gerichtsbeschluss dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht nicht mehr auf dem Weg des Verwaltungsverfahrens zur Einbringung der Forderung aufgerollt werden dürfe. Deshalb sei auch auf das weitere Vorbringen, dass die dem minderjährigen Antragsgegner gewährte Verfahrenshilfe für den Beschwerdeführer keine Schlechterstellung mit sich ziehen könne, nicht einzugehen gewesen, weil nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für den Fall, dass das Gericht rechtskräftig ausgesprochen habe, dass die Parteien des Gerichtsverfahrens solidarisch für die Gerichtskosten hafteten, die im Verwaltungsverfahren vorgebrachten Einwendungen gegen die Vorgangsweise und die Entscheidung des Gerichtes im Berichtigungsverfahren nach § 7 GEG nicht zu prüfen seien.

Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Nach § 1 Z. 5 lit. c GEG hat das Gericht von Amts wegen in bürgerlichen Rechtssachen alle Kosten, die aus Amtsgeldern berichtigt wurden, sofern sie von einer Partei zu ersetzen sind, von Amts wegen einzubringen. Solche Kosten sind insbesondere die Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher und Beisitzer.

§ 2 GEG in der Fassung BGBl. I Nr. 131/2001 lautet (auszugsweise):

"§ 2. (1) Die im § 1 Z 5 genannten Kosten sind, sofern hiefür kein Kostenvorschuss (§ 3) erlegt wurde oder keine andere Regelung getroffen ist, aus Amtsgeldern zu berichtigen; diese und die im § 1 Z 7 genannten Kosten sind dem Bund von der Partei zu ersetzen, die nach den bestehenden Vorschriften hiezu verpflichtet ist. Hiebei ist, wenn über die Kostenersatzpflicht der Parteien schon rechtskräftig entschieden worden ist, von dieser Entscheidung auszugehen. Mangels einer Vorschrift oder Entscheidung sind diese Beträge von denjenigen Beteiligten zu ersetzen, die sie veranlasst haben oder in deren Interesse die Amtshandlung vorgenommen wurde. Mehrere Personen, die zum Ersatz desselben Betrages verpflichtet sind, haften zur ungeteilten Hand.

(2) Sind in bürgerlichen Rechtssachen die Kosten einer Amtshandlung, die den Betrag von 300 Euro übersteigen, aus Amtsgeldern zu berichtigen oder berichtigt worden, so hat das erkennende Gericht (der Vorsitzende) mit der Auszahlungsanweisung oder, wenn die Auszahlung nicht vom Richter angeordnet wird, unverzüglich nach dieser Anweisung mit gesondertem Beschluss dem Grunde nach zu bestimmen, welche Partei in welchem Umfang diese Kosten nach Abs. 1 zu ersetzen hat. Gegen diesen Beschluss ist der Rekurs zulässig.

(3) …"

§ 6 Abs. 1 GEG in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2007 lautet wie folgt (auszugsweise):

"§ 6. (1) Wenn der Zahlungspflichtige die geschuldeten Beträge nicht sogleich erlegt oder diese nicht aus einem Kostenvorschuss berichtigt werden können, wird die Einbringung dieser Beträge von dem hiezu bestimmten Beamten des Gerichtes erster Instanz (Kostenbeamter) veranlasst (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei Zwangsfolge einzuzahlen (Einhebung). Für die Einhebung ist vom Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr von 8 Euro zu entrichten. ... Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung."

Nach § 7 Abs. 1 GEG kann der Zahlungspflichtige, wenn er sich durch den Inhalt des Zahlungsauftrages beschwert erachtet, binnen 14 Tagen dessen Berichtigung verlangen. Der Berichtigungsantrag ist bei dem Gericht einzubringen, dessen Kostenbeamter den Zahlungsauftrag erlassen hat. In Ansehung von Beträgen, die in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungsauftrag aufgenommen wurden, gilt dies jedoch nur dann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder wenn der Zahlungsauftrag der ihm zu Grunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht.

Der vorliegende Beschwerdefall gleicht sohin sowohl vom Sachverhalt wie auch von der anzuwendenden Rechtslage demjenigen, den der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 18. Mai 2009, Zl. 2008/17/0225 (bei dem der dortige Beschwerdeführer auch durch den hier einschreitenden Rechtsfreund vertreten war), entschieden hat. Auf dieses Erkenntnis kann daher gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen werden. Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem soeben erwähnten Erkenntnis aussprach, ist auf die Frage, ob die Gerichtsentscheidung betreffend die Kostentragungspflicht der Rechtslage entspricht, im Verfahren zur Einbringung der Kosten nicht mehr einzugehen. Auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren wären die Argumente des Beschwerdeführers in seinem Berichtigungsantrag, die er im Wesentlichen vor dem Verwaltungsgerichtshof wiederholt, in einem Rechtsmittel gegen die Festsetzung des Gebührenanspruches des Sachverständigen bzw. den "Grundsatzbeschluss" vorzubringen gewesen. Im Übrigen sei nur angemerkt, dass die belangte Behörde den Berichtigungsantrag nicht etwa wegen "Verfristung" zurückgewiesen hat (so aber die Beschwerde Seite 7). Die Präsidentin des Landesgerichtes Wiener Neustadt hat vielmehr inhaltlich dargelegt, warum ihrer Ansicht nach das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht im Verwaltungsverfahren zu berücksichtigen gewesen sei (zur Zurückweisung mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 GEG vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 21. April 1997, Zl. 97/17/0086), sodass auch die behauptete Mangelhaftigkeit des angefochtenen Bescheides nicht vorliegt.

Da sich somit bereits aus dem Beschwerdeinhalt ergibt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 15. September 2011

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