Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Beschluss vom 12. Juni 2008 bestimmte das Bezirksgericht Klosterneuburg für das über gerichtlichen Auftrag erstattete Gutachten vom 13. Februar 2008 die Gebühren des Sachverständigen mit EUR 16.440,60 (Punkt 1), wies den Rechnungsführer an, den Betrag noch vor Rechtskraft dieses Beschlusses aus Amtsgeldern an den Sachverständigen zu überweisen (Punkt 2) und entschied, dass gemäß § 2 Abs. 2 GEG die vorläufig aus Amtsgeldern berichtigten Sachverständigengebühren vom Vater (dem Beschwerdeführer) und dem minderjährigen T. K. zur ungeteilten Hand zu ersetzen seien.
Mit Beschluss vom 22. Juli 2008 bewilligte das Bezirksgericht Klosterneuburg dem minderjährigen T. K. die Verfahrenshilfe gemäß § 64 Abs. 1 Z. 1 lit. a bis f ZPO.
Mit dem Zahlungsauftrag vom 1. September 2008 schrieb der Kostenbeamte dem Beschwerdeführer die Sachverständigengebühren in der Höhe von EUR 16.440,60 zuzüglich EUR 8,-- Einhebungsgebühr vor.
In seinem dagegen gerichteten Berichtigungsantrag brachte der Beschwerdeführer vor, es gehe aus den "hier vorhandenen Beschlüssen in gegenständlicher Angelegenheit" nicht hervor, dass ihm die Möglichkeit eingeräumt worden sei, gegen die Gebührennote des Sachverständigen Einwendungen in Bezug auf die Höhe des Betrages vorzubringen. Er sehe sich dadurch "in seinen verfassungsgemäß gesicherten Rechten verletzt", weil ihm die Möglichkeit genommen worden sei, den Rechnungsbetrag einer rechnerischen Überprüfung zuzuführen.
Mit ihrem Bescheid vom 6. Oktober 2008 wies die belangte Behörde den Berichtigungsantrag zurück. Begründend führte die Behörde entscheidungswesentlich aus, der Beschluss des Bezirksgerichtes vom 12. Juni 2008, mit dem die Gebühr des Sachverständigen mit EUR 16.440,60 bestimmt worden sei, sei unbekämpft in Rechtskraft erwachsen. Aus dem Ausspruch, dass die vorläufig aus Amtsgeldern berichtigten Sachverständigengebühren zur ungeteilten Hand zu ersetzen seien, ergebe sich, dass der Betrag zwar nur einmal geschuldet werde, jede zahlungspflichtige Partei dem Bund gegenüber jedoch für den vollen Betrag hafte, wobei anzumerken sei, dass dem minderjährigen T. K. mit Beschluss vom 22. Juli 2008 Verfahrenshilfe bewilligt worden sei. Dem unbegründeten Berichtigungsantrag sei daher ein Erfolg zu versagen gewesen.
Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, macht aber ausdrücklich nur Verfahrensmängel gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG geltend. Der angefochtene Bescheid sei wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Der Bescheid verstoße gegen § 39 Abs. 3 Gebührenanspruchsgesetz. Dem Beschwerdeführer sei zu keinem Zeitpunkt innerhalb des Verfahrens Gelegenheit gegeben worden, zu der geltend gemachten Sachverständigengebühr Stellung zu nehmen bzw. Einwendungen dagegen zu erheben. Da ausschließlich der Antragsteller im Pflegschaftsverfahren Anträge auf Gutachtensergänzung eingebracht habe, sei dieser für die "überhöhte Gebühr" allein verantwortlich. Dem Beschwerdeführer seien die Gebühren des Sachverständigen nicht aufgeschlüsselt worden, sodass diese für ihn nicht nachvollziehbar seien.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 1 Z. 5 lit. c des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962 (GEG 1962), BGBl. Nr. 288/1962 in der Fassung BGBl. I Nr. 8/2006, lautet (auszugsweise):
"§ 1. Das Gericht hat nachstehende Beträge von Amts wegen einzubringen:
...
5. in bürgerlichen Rechtssachen alle Kosten, die aus Amtsgeldern berichtigt wurden, sofern sie von einer Partei zu ersetzen sind. Solche Kosten sind insbesondere:
...
c) die Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetsche und Beisitzer,
..."
§ 2 GEG in der Fassung BGBl. I Nr. 131/2001, lautet
(auszugsweise):
"2. (1) Die im § 1 Z 5 genannten Kosten sind, sofern hiefür kein Kostenvorschuss (§ 3) erlegt wurde oder keine andere Regelung getroffen ist, aus Amtsgeldern zu berichtigen; diese und die im § 1 Z 7 genannten Kosten sind dem Bund von der Partei zu ersetzen, die nach den bestehenden Vorschriften hiezu verpflichtet ist. Hiebei ist, wenn über die Kostenersatzpflicht der Parteien schon rechtskräftig entschieden worden ist, von dieser Entscheidung auszugehen. Mangels einer Vorschrift oder Entscheidung sind diese Beträge von denjenigen Beteiligten zu ersetzen, die sie veranlasst haben oder in deren Interesse die Amtshandlung vorgenommen wurde. Mehrere Personen, die zum Ersatz desselben Betrages verpflichtet sind, haften zur ungeteilten Hand.
(2) Sind in bürgerlichen Rechtssachen die Kosten einer Amtshandlung, die den Betrag von 300 Euro übersteigen, aus Amtsgeldern zu berichtigen oder berichtigt worden, so hat das erkennende Gericht (der Vorsitzende) mit der Auszahlungsanweisung oder, wenn die Auszahlung nicht vom Richter angeordnet wird, unverzüglich nach dieser Anweisung mit gesondertem Beschluss dem Grunde nach zu bestimmen, welche Partei in welchem Umfang diese Kosten nach Abs. 1 zu ersetzen hat. Gegen diesen Beschluss ist der Rekurs zulässig.
(3)..."
§ 6 Abs. 1 GEG in der Fassung BGBl I Nr. 24/2007,
lautet wie folgt (auszugsweise):
§ 6. (1) Wenn der Zahlungspflichtige die geschuldeten Beträge nicht sogleich erlegt oder diese nicht aus einem Kostenvorschuss berichtigt werden können, wird die Einbringung dieser Beträge von dem hiezu bestimmten Beamten des Gerichtes erster Instanz (Kostenbeamter) veranlasst (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei Zwangsfolge einzuzahlen (Einhebung). Für die Einhebung ist vom Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr von 8 Euro zu entrichten. ... Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung."
Nach § 7 Abs. 1 GEG kann der Zahlungspflichtige, wenn er sich durch den Inhalt des Zahlungsauftrages beschwert erachtet, binnen 14 Tagen dessen Berichtigung verlangen. Der Berichtigungsantrag ist bei dem Gericht einzubringen, dessen Kostenbeamter den Zahlungsauftrag erlassen hat. In Ansehung von Beträgen, die in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungsauftrag aufgenommen wurden, gilt dies jedoch nur dann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder wenn der Zahlungsauftrag der ihm zu Grunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht.
Der mit dem angefochtenen Bescheid bestätigte Zahlungsauftrag stützt sich auf den oben genannten Gerichtsbeschluss, dem zufolge die Parteien für die aus Amtsgeldern auszahlenden Gebühren zur ungeteilten Hand hafteten. § 2 Abs. 2 GEG legt die Zuständigkeit des Gerichtes zur Entscheidung über den Ersatz amtswegig vorgestreckter Kosten fest, wenn diese - wie die hier in Rede stehenden Sachverständigengebühren - EUR 300,-- übersteigen. Als Folge dieser Zuweisung der Zuständigkeitsentscheidung über die Frage des Rückersatzes aus Amtsgeldern bevorschusster Kosten an die Gerichte legt § 7 Abs. 1 letzter Satz GEG fest, dass die Justizverwaltungsbehörden bei Erlassung von Zahlungsaufträgen derartige Kosten betreffend an die gemäß § 2 Abs. 2 GEG vom Gericht getroffene Entscheidung (so genannter "Grundsatzbeschluss") gebunden sind (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des VwGH etwa das hg. Erkenntnis vom 28. August 2007, Zl. 2007/17/0165, mit weiteren Nachweisen).
Auf die Frage, ob die Gerichtsentscheidung betreffend die Kostentragungspflicht der Rechtslage entspricht, ist im Verfahren zur Einbringung der Kosten nicht mehr einzugehen. Die Argumente des Beschwerdeführers in seinem Berichtigungsantrag, die er im Wesentlichen vor dem Verwaltungsgerichtshof wiederholt, wären in einem Rechtsmittel gegen die Festsetzung des Gebührenanspruches des Sachverständigen bzw. den "Grundsatzbeschluss" vorzubringen gewesen.
Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.
Die Beschwerde war infolge dessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Da die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG von der beantragten Verhandlung abgesehen werden, zumal dem in Hinblick auf das Beschwerdevorbringen und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (vgl. z.B. Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3, § 24 Rn 89) auch Art. 6 MRK nicht entgegen steht.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 18. Mai 2009
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