VwGH AW 2009/16/0004

VwGHAW 2009/16/000414.4.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der W, vertreten durch die T, T & Partner Rechtsanwälte GmbH, der gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 24. Oktober 2008, Zl. Jv 53259-33a/08, betreffend Nachlass von Gerichtsgebühren, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §30 Abs2;
VwGG §30 Abs2;

 

Spruch:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit Schreiben vom 12. Juni 2008 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Nachlass von Gerichtsgebühren.

Die Antragstellerin bekämpft mit der zur hg. Zl. 2009/16/0037 protokollierten Beschwerde die Abweisung dieses Antrages durch den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien.

Mit der Beschwerde ist der Antrag verbunden, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Dieser Antrag wird damit begründet, dass der Vollzug des angefochtenen Bescheides eine "schwere Beeinträchtigung" für die Beschwerdeführerin und Antragstellerin zur Folge hätte.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Die Antragstellerin verkennt die Wirkungen des Rechtsinstituts der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Die Bestimmung des § 30 Abs. 2 VwGG verfolgt nämlich nicht den Zweck, die schon aus der gegebenen Sach- und Rechtslage entstehenden Folgen bis zur Entscheidung über die Beschwerde abzuwehren und einem Beschwerdeführer damit einen Vorteil einzuräumen. Sie soll diesen lediglich vor Nachteilen bewahren, die sich für ihn aus einer durch den in Beschwerde gezogenen Bescheid eingetretenen Änderung des bestehenden Zustandes ergeben könnten.

Ein Bescheid, der eine Änderung des zu seiner Erlassung bestehenden Rechtszustandes nicht bewirkt, lässt daher die Frage nach Rechtswirkungen, die hinausgeschoben werden könnten, gar nicht entstehen. Die aufschiebende Wirkung ist einer Beschwerde somit nicht zuzuerkennen, wenn die in dem darauf gerichteten Antrag angestrebte Rechtsstellung dem Beschwerdeführer selbst dann nicht zukäme, wenn der von ihm angefochtene Bescheid aufgehoben würde.

Dem Beschwerdefall liegt aber ein Bescheid zu Grunde, mit welchem dem Antrag, Gerichtsgebühren nachzulassen, nicht stattgegeben wurde. Der Verwaltungsgerichtshof ist der Ansicht, dass die Ablehnung eines Antrages auf Nachlass von Gerichtsgebühren und Gerichtskosten schon ihrer Natur nach einem Vollzug im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG nicht zugänglich ist und dass daher der gegenständlichen Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid schon wegen des Fehlens einer Vollzugsmöglichkeit aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt werden kann (vgl. dazu den hg. Beschluss vom 13. Februar 2005, Zl. AW 2007/16/0003, mwN). Der Beschwerdeführerin und Antragstellerin würde damit nämlich - vorläufig - eine Rechtsstellung zuerkannt, die sie vor Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht besessen hat, folglich auch nicht im Falle der Aufhebung desselben besäße.

Dem Antrag konnte somit nicht stattgegeben werden.

Wien, am 14. April 2009

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