VwGH 2011/11/0141

VwGH2011/11/014119.12.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, in der Beschwerdesache der I GmbH in Innsbruck, vertreten durch Dr. Paul Delazer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Maximilianstraße 2 (Hauptpostgebäude), gegen den Bescheid der Berufungskommission beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 27. August 2009, Zl. 44.140/15-7/09, betreffend Zustimmung zur Kündigung gemäß § 8 BEinstG (weitere Partei: Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz; mitbeteiligte Partei: N P in I, vertreten durch Dr. Thomas Praxmarer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Bürgerstraße 19/I), den Beschluss gefasst:

Normen

BEinstG §19a Abs2a;
BEinstG §8 Abs2;
BEinstG §8;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2;
BEinstG §19a Abs2a;
BEinstG §8 Abs2;
BEinstG §8;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

1.1. Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid der Berufungskommission beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 27. August 2009 wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei vom 26. Februar 2008 auf Zustimmung zur (auszusprechenden) Kündigung der mitbeteiligten Partei gemäß § 8 BEinstG abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich vorliegende Beschwerde, zu der die belangte Behörde die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet hat.

1.2. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2010 teilte die mitbeteiligte Partei mit, dass ihr Dienstverhältnis zur beschwerdeführenden Partei in Folge der Pensionierung der mitbeteiligten Partei mit 22. Februar 2010 beendet wurde. Dies bestätigte die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom 18. Februar 2011, brachte jedoch ohne weitere Erläuterungen vor, weiterhin ein rechtliches Interesse am Ausgang des gegenständlichen Verfahrens zu haben.

1.3. Mit Erkenntnis vom 1. Juli 2011, G 80/10-12, hat der Verfassungsgerichtshof den jeweils auf Art. 140 Abs. 1 B-VG gestützten Anträgen des Verwaltungsgerichtshofes, "den durch die Novelle BGBl. Nr. 313/1992 eingefügten § 19a Abs. 2a erster Satz Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in eventu § 8 Abs. 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970 in der Fassung BGBl. I Nr. 17/1999, als verfassungswidrig aufzuheben", keine Folge gegeben.

2.1. § 33 Abs. 1 VwGG ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur auf Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Vielmehr kann eine zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde auch dann eintreten, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes wegfällt ( vgl. uva. den hg. Beschluss vom 9. September 2009, Zl. 2004/10/0012, mwN). Das Rechtsschutzinteresse besteht bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse ist immer dann zu verneinen, wenn es auf Grund der geänderten Umstände für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw., wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat und den in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen somit nur (mehr) theoretische Bedeutung zukommt (vgl. den hg. Beschluss vom 24. Mai 2011, Zl. 2008/11/0133).

2.2. Selbst im Falle einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides könnte die belangte Behörde dem in Rede stehenden Antrag der beschwerdeführenden Partei nicht mehr bescheidmäßig entsprechen, da durch die mittlerweile erfolgte Pensionierung der mitbeteiligten Partei die mit dem Antrag angestrebte Beendigung des Dienstverhältnisses zwischenzeitlich, wenngleich auf anderem Weg, eingetreten ist. Eine fortwirkende Verletzung eines subjektivöffentlichen Rechtes der beschwerdeführenden Partei durch den angefochtenen Bescheid ist daher nicht mehr möglich, auch eine stattgebende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes könnte keine Veränderung der Rechtsstellung der beschwerdeführenden Partei mehr bewirken (vgl. in diesem Zusammenhang den hg. Beschluss vom 20. Oktober 2004, Zl. 2003/04/0044).

Die Beschwerde war daher für gegenstandslos geworden zu erklären und das Beschwerdeverfahren einzustellen.

2.3. Die Beurteilung des hypothetischen Verfahrensausganges würde einen unverhältnismäßigen Aufwand iSd. § 58 Abs. 2 VwGG bedeuten. Im Beschwerdefall erscheint es daher sachgerecht, gemäß der genannten Bestimmung keinen Kostenersatz zuzuerkennen.

Wien, am 19. Dezember 2011

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