VwGH 2011/07/0157

VwGH2011/07/015720.9.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer, Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerde des M V in D, vertreten durch Dr. Edgar Veith, Rechtsanwalt in 6840 Götzis, Am Garnmarkt 3, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Vorarlberger Landesregierung vom 27. April 2011, Zl. LAS-410/0612, betreffend eine Angelegenheit des Güterweges D (mitbeteiligte Parteien: 1. Güterweggenossenschaft D z.Hd. Obmann E M in D, 2. R H in D, 3. E M in D), zu Recht erkannt:

Normen

GSGG §1;
GSGG §12;
GSGG §13 Abs2 Z3;
GSGG §13 Abs2;
GSGG §2 Abs1 Z1;
GSGG §2;
GSLG Vlbg 1963 §1;
GSLG Vlbg 1963 §11 Abs2 idF 2008/033;
GSLG Vlbg 1963 §11 Abs2 idF 2008/33;
GSLG Vlbg 1963 §11 Abs2 lita idF 2008/033;
GSLG Vlbg 1963 §11 Abs2;
GSLG Vlbg 1963 §13 Abs2;
GSLG Vlbg 1963 §13 Abs4;
GSLG Vlbg 1963 §2;
L-VG Vlbg 1999 Art37;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
GSGG §1;
GSGG §12;
GSGG §13 Abs2 Z3;
GSGG §13 Abs2;
GSGG §2 Abs1 Z1;
GSGG §2;
GSLG Vlbg 1963 §1;
GSLG Vlbg 1963 §11 Abs2 idF 2008/033;
GSLG Vlbg 1963 §11 Abs2 idF 2008/33;
GSLG Vlbg 1963 §11 Abs2 lita idF 2008/033;
GSLG Vlbg 1963 §11 Abs2;
GSLG Vlbg 1963 §13 Abs2;
GSLG Vlbg 1963 §13 Abs4;
GSLG Vlbg 1963 §2;
L-VG Vlbg 1999 Art37;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben, insoweit das Unterlassungsbegehren gegenüber der Zweitmitbeteiligten und dem Drittmitbeteiligten abgewiesen wurde.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Das Land Vorarlberg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist so wie die Zweit- und Drittmitbeteiligten Mitglied der erstmitbeteiligten Güterweggenossenschaft.

Hinsichtlich des Vorverfahrens wird auf das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2010, 2009/07/0119, verwiesen (im Folgenden als "Vorerkenntnis" bezeichnet).

Dem Verwaltungsverfahren liegt ein Antrag des Beschwerdeführers vom 3. Mai 2008 an die Agrarbezirksbehörde B (ABB) zugrunde, in welchem dieser unter anderem verschiedene "zweckentfremdete" Nutzungen des Güterweges durch die zweit- und drittmitbeteiligte Partei (R H. und E M.) sowie durch E H. behauptete. Näher führte er dazu aus (Hervorhebungen im Original):

"So vermietet bspw das Mitglied R (E) (H.) eine "Hütte" entlang des Güterweges um sich eine dauernde Einnahmequelle zu verschaffen. Dieses Bestandsverhältnis steht in keinem Zusammenhang mit einer Land- und/oder Forstwirtschaft. Auch Besucher dieses Mieters benützen den Weg regelmäßig für nicht landund/oder forstwirtschaftliche Zwecke. (…)

Weiters benützt auch E M. diesen Wegabschnitt (ab dem ganzjährig bewohnten Hof (des Beschwerdeführers)) regelmäßig für nicht land- und forstwirtschaftliche Zwecke. Wie auch bei R und E (H.) handelt es sich auch bei E M. um keinen Land- und Forstwirt im Sinne des Güter- und Seilwegegesetzes.

(…)

Weiters kommen die Bestimmungen der StVO zur Anwendung. Obwohl E M. verpflichtet dazu wäre, trägt er bspw niemals einen Helm. Auch führt er in einem primitiven Anhänger eines motorisierten Fahrzeuges Personen, ja sogar Kinder mit und schafft somit nicht nur für diese Personen bzw Kinder, sondern auch für andere Straßenbenützer und somit auch für den (Beschwerdeführer) und dessen Familie ein erhöhtes Haftungsrisiko.

(…)"

Mit dem in diesem Schriftsatz angeführten "3. Antrag" beantragte der Beschwerdeführer bei der ABB als Aufsichtsbehörde im Sinne des § 13 Abs. 4 des Vorarlberger Güter- und Seilwegegesetzes (GSLG), diese möge

"3. den Mitgliedern E M. einerseits sowie R (E) (H.) samt dessen Mieter andererseits auftragen, es zu unterlassen, den Güterweg (…) zu benützen, in eventu, für nicht land- und forstwirtschaftliche Zwecke im Sinne des (GSLG) bzw entgegen dem Gründungsbescheid vom 24.07.1985 zu benützen."

Die ABB wies mit Bescheid vom 16. Mai 2008 (ua) diesen Antrag als unbegründet ab. Der Beschwerdeführer erhob dagegen Berufung und führte u.a. aus:

"(…) So muss der (Beschwerdeführer) nämlich oft über weite Strecken hinter dem im Schritttempo fahrenden Kraftfahrzeug (der drittmitbeteiligten Partei) herfahren.

(…)

So kann ein im Antrag vorgebrachter Verstoß bezüglich des Fahrens (der drittmitbeteiligten Partei) mit einem Kraftfahrzeug samt Anhänger (ohne Helm und mit Kindern im Anhänger) bspw exakt auf den 05.08.2007, 14.55 Uhr, datiert werden. Diese Fahrt erfolgte insbesondere auch nicht für land- und forstwirtschaftliche Zwecke. Solche Fahrten finden ständig statt.

Ebenso hat Herr (drittmitbeteiligte Partei) bspw am 19.08.2005 Holz zur Liegenschaft in EZ. 57 (D.) mit der GST-NR 1111/1 transportiert. Auch ein solcher Transport ist von einem land- und forstwirtschaftlichen Bringungsrecht nicht umfasst. Tatsächlich finden aber auch solche Transporte ständig statt.

Am 03.05.2008 hat (die drittmitbeteiligte Partei) bspw auch Holz von seiner Liegenschaft in EZ. 57 GB (D.) mit der GST-NR 43/7 über den Güterweg (…) abtransportiert. Dies obwohl dieses Grundstück (GST-NR 43/7) nicht im Wegkataster angeführt und somit kein berechtigtes Grundstück ist. Die Benützung des Güterweges für dieses Grundstück erfolgte somit ebenfalls rechtswidrig. (…) E (H.) selbst, welcher den Güterweg (…) regelmäßig benützt, ist nicht einmal Mitglied der Güterweggenossenschaft (…)."

Im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde am 27. November 2008 führte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers unter anderem aus:

"(…) Zusätzlich zu den Ausführungen in der Berufung wird darauf hingewiesen, dass (die drittmitbeteiligte Partei) auch am 14.06.2008 die Zufahrt zum Güterweg durch ein landwirtschaftliches Fahrzeug gesperrt habe, beispielsweise sei dadurch ein Einkauf verunmöglicht worden. Dies sei aus der übergebenden Fotodokumentation eindeutig ersichtlich. (…)"

Mit dem Vorerkenntnis wurde der angefochtene Bescheid vom 3. Dezember 2008, mit dem der 3. Antrag des Beschwerdeführers vom 3. Mai 2008 schließlich in Abänderung des Erstbescheides zurückgewiesen worden war, in diesem Ausmaß wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

In seiner Begründung führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass der Beschwerdeführer mit diesem Antrag keine bescheidmäßige Feststellung, sondern ein Einschreiten der Behörde gegen die genannten Mitglieder durch die Agrarbehörde beantragt habe, dies durch die Erlassung von Unterlassungsaufträgen. Der Antrag stütze sich ausdrücklich auf § 13 Abs. 4 GSLG; der Beschwerdeführer mache damit einen Streit zwischen Mitgliedern der Güterweggenossenschaft vor der Agrarbehörde anhängig. Inhaltlich begehre er damit die Erlassung eines Unterlassungsauftrags gegenüber den genannten anderen Mitgliedern der Güterweggenossenschaft. Die Begründung dieses Antrages finde sich am Beginn des Schriftsatzes, wo der Beschwerdeführer die seines Erachtens vorliegenden Missstände auch im Zusammenhang mit den genannten beiden Mitgliedern darlege. Über eine solche anhängig gemachte Streitigkeit nach § 13 Abs. 4 GSLG stehe dem Beschwerdeführer allerdings das Recht auf Sachentscheidung durch die Agrarbehörde zu; ein solcher Antrag sei daher zulässig. Durch die Zurückweisung der Haupt- bzw. Eventualanträge habe die belangte Behörde daher Rechte des Beschwerdeführers verletzt.

Im fortgesetzten Verfahren erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 27. April 2011, mit dem sie (im Instanzenzug) den zu Punkt 3 des Schriftsatzes vom 3. Mai 2008 gestellten Antrag (Haupt- und Eventualantrag) gemäß §§ 13 Abs. 4 in Verbindung mit 11 Abs. 2 GSLG abwies.

Begründend führte die belangte Behörde dazu zunächst aus, dass seit dem 3. Dezember 2008 (Datum des im ersten Rechtsgang von der belangten Behörde erlassenen Bescheides, Anm.) keine Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten sei. Auch die mündliche Verhandlung vom 27. November 2008 habe nach Änderung des § 11 Abs. 2 GSLG stattgefunden, sodass der Beschwerdeführer bereits zu diesem Zeitpunkt die Möglichkeit gehabt habe, sich im Rahmen dieses Verfahrens mit der neuen Rechtslage auseinanderzusetzen. Somit sei das Parteiengehör bereits ausreichend gewahrt, sodass von einer neuerlichen Zuziehung der Parteien abgesehen habe werden können.

In der Sache verwies die belangte Behörde zunächst darauf, dass das GSt. Nr. 1129, GB D., der zweitmitbeteiligten Partei, auf dem sich nach den Angaben des Beschwerdeführers das Mietobjekt befinde, sowie das GSt. Nr. 1111/1, GB D. (zur Hälfte im Eigentum der drittmitbeteiligten Partei und von C M.) in die Güterweggenossenschaft einbezogene Grundstücke darstellten. Im Hinblick auf den Mieter ergebe sich aus der Stellungnahme der zweitmitbeteiligten Partei vom 14. Mai 2008, dass diesem keine Beherbergung zu Ferienzwecken oder Ähnliches gewährt werde.

In Zusammenschau mit § 11 Abs. 2 GSLG folge daraus, dass jedenfalls die drittmitbeteiligte Partei und C M., die zweitmitbeteiligte Partei sowie E H. als Haushaltsangehöriger, selbst wenn er nicht Mitglied der Güterweggenossenschaft sei, und M K. als Mieter des Objekts auf GSt. Nr. 1129 sowie Besucher dieser Personen jedenfalls den Güterweg nach den aktuellen gesetzlichen Vorgaben benutzen dürften. Das GSLG berücksichtige nämlich zwischenzeitlich, dass im Laufe der Zeit Nutzungsänderungen hinsichtlich bestimmter einbezogener und ursprünglich land- und forstwirtschaftlich genutzter Liegenschaften eingetreten sein könnten und nenne als Beispiel Bauflächen. Auch solche Flächen gälten weiterhin als in die Güterweggenossenschaft einbezogen, sodass die Eigentümer dieser Grundstücke, auch wenn sie nicht mehr land- oder forstwirtschaftlich genutzt würden, als Eigentümer im Sinne der genannten Bestimmung anzusehen seien. Dafür spreche der Wortlaut des § 13 Abs. 5 GSLG, der nicht auf die ausschließlich land- und forstwirtschaftliche Nutzung des einbezogenen Grundstückes abstelle. Man werde aber in der Regel ein Überwiegen einer solchen Nutzung verlangen können, da sich ansonsten die Verhältnisse der Einräumung des Bringungsrechtes geändert hätten, sodass von einer gänzlich neuen Rechtsnatur auszugehen wäre.

Die zweit- und drittmitbeteiligte Partei seien nach den Ergebnissen der Ermittlungen der ersten Instanz und der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde auf ihren Liegenschaften land- bzw. forstwirtschaftlich tätig und nutzten den Güterweg jedenfalls für diese Zwecke. Ein Überwiegen anderer als land- oder forstwirtschaftlicher Zwecke liege im konkreten Fall nicht vor. Ein Bringungsrecht gemäß GSLG umfasse von Gesetzes wegen nicht nur die Bringung land-, sondern auch forstwirtschaftlicher Erzeugnisse und der für die Bewirtschaftung einer land- oder forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaft erforderlichen Sachen. Das ergebe sich z.B. auch aus Spruchpunkt II. des Gründungsbescheides der Güterweggenossenschaft, welcher auf die §§ 1, 2 und 13 GSLG verweise. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers gehöre zur Beförderung forstwirtschaftlicher Erzeugnisse auch das Aufladen und der Transport von Holz auf ein Kraftfahrzeug und es entspreche diese Maßnahme dem GSLG sowie der Wegordnung als einem Bestandteil des Gründungsbescheides. Darüber hinaus sei das Befahren des Güterweges durch die drittmitbeteiligte Partei mit einem Kraftfahrzeug samt Anhänger im Schritttempo im ländlichen Raum üblich und von Punkt 2.1 der Wegordnung (Spruchpunkt III. des Gründungsbescheides), wo Pferdefuhrwerke und Traktoren als zulässige Fahrzeuge auf dem Güterweg angeführt seien, mitberücksichtigt und könne nicht als Behinderung geltend gemacht werden. Weiters sei von E H. in der mündlichen Verhandlung vom 27. November 2008 erläutert worden, dass für den Mieter über den Sommer nur rund viermal Besuch mit dem PKW stattfinde. Weiters sei bereits schriftlich dargestellt worden, dass an jedem Monatsende eine Einkaufsfahrt mit dem PKW erfolge. Aus diesen Ausführungen zur Bewirtschaftung des Anwesens H. und zur Bewirtschaftungstätigkeit der drittmitbeteiligten Partei (Quellgebiet, forstwirtschaftliche Arbeiten) ergebe sich, dass der Güterweg von den genannten Mitgliedern land- und forstwirtschaftlich genutzt, jedoch durchaus auch - allerdings im zulässigen und vom Gesetz gedeckten Rahmen - anders benützt werde.

Zum Verhältnis von § 11 GSLG und Spruchpunkt III. Auflage 1.6 des Gründungsbescheides der Güterweggenossenschaft, führte die belangte Behörde aus, dass die Auflage 1.6 durch die unter III.2. festgelegte Wegordnung konkretisiert werde. Weiters könnten nach Punkt 2.2. Genossenschaftsmitglieder den Weg mit allen nach Punkt 1. zugelassenen Verkehrsmitteln unentgeltlich benützen und nach Punkt 2.3. Nichtmitglieder den Weg nur mit besonderer Genehmigung des Ausschusses für den Einzelfall. Solche Benützungsbefugnisse widersprächen nicht dem land- und forstwirtschaftlichen Zweck. Dadurch werde die Benützung des Güterweges nicht unbeschränkt gestattet, sondern lediglich ein eingeschränkter, konkret festgelegter Personenkreis zur Benützung des Güterweges berechtigt. Dies entspreche dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30. November 2006, VfSlg 18.013/2006. Diese Rechtsansicht werde zusätzlich durch den zwischenzeitlich ergangenen Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Juni 2009, B 99/09, untermauert.

Ein rechtswidriges Abweichen vom Gründungsbescheid durch die zweit- und drittmitbeteiligte Partei, E H. sowie den Mieter der zweitmitbeteiligten Partei liege aus den dargelegten Gründen insgesamt nicht vor. Für die Erlassung eines Unterlassungsauftrages sei daher kein Raum geblieben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Obmann der Güterweggenossenschaft für diese und als drittmitbeteiligte Partei erstattete ebenfalls eine Gegenschrift, in der er die Abweisung der Beschwerde beantragte. Die zweitmitbeteiligte Partei beteiligte sich nicht am Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Der Beschwerdeführer bemängelt zunächst die Auslegung des § 11 Abs. 2 GSLG durch die belangte Behörde. Aus dieser Bestimmung könne nicht auf eine uneingeschränkte Benützungsbefugnis durch die Mitglieder geschlossen werden. Wenn die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid im Hinblick auf das Ergebnis der Güterwegbenutzungsberechtigung auf das Vorhandensein des Erfordernisses des Erfolgens der Benützung zur Ausübung ihrer Rechte an den einbezogenen Grundstücken implizit schließe, so liege darin eine petitio principii. Es sei rechtlich verfehlt, die (uneingeschränkte) Wegbenützung zur Ausübung der Rechte an den einbezogenen Grundstücken einzuräumen; vielmehr hänge von der Ausübung der Rechte an den einbezogenen Grundstücken die eingeschränkte Reichweite bzw. das Ausmaß des zu ermittelnden Benützungsrechtes ab.

Darüber hinaus habe die belangte Behörde auch § 13 Abs. 5 GSLG falsch ausgelegt. Für die belangte Behörde sei rechtsirrig "in der Regel" ein Überwiegen land- und forstwirtschaftlicher Zwecke verlangbar. Es müsse jedoch vielmehr ein gänzlicher land- und forstwirtschaftlicher Zweck bei der Rechtsausübung im Sinne des § 11 Abs. 2 GSLG vorliegen. Maßgeblicher Anhaltspunkt für die Ermittlung dessen, was Land- und Forstwirtschaft sei, finde sich auch im Grundverkehrsgesetz von Vorarlberg. Im Zuge eines grundverkehrsbehördlichen Verfahrens sei es üblich, Sachverständige mit der Frage zu befassen, ob ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb vorliege. Diesen "Interpretationsaspekt" habe die belangte Behörde missachtet.

Im Zusammenhang mit § 11 Abs. 2 GSLG bemängelt der Beschwerdeführer darüber hinaus, dass die belangte Behörde ausgeführt habe, "dass auch nicht mehr land- oder forstwirtschaftlich genutzte Liegenschaften einbezogene Grundstücke bleiben und ihre Eigentümer benützungsberechtigt im Sinne des § 11 Abs. 2 GS(L)G sind". Darauf komme es jedoch nicht an, sondern auf die Ausübung eingeräumter Rechte an diesen Grundstücken, was die belangte Behörde nicht erkannt habe.

Eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erblickt der Beschwerdeführer zunächst darin, dass die Behörde den verfahrenswesentlichen Sachverhalt im Hinblick auf die Güterwegbenützung durch die zweit- und drittmitbeteiligte Partei sowie durch C M., E H. und den Mieter der zweitmitbeteiligten Partei nicht dahingehend festgestellt habe, ob und inwieweit die Benützung des Güterweges durch diese Personen zur Ausübung ihrer Rechte an den einbezogenen Grundstücken erfolge. Eine über die Rechtsausübung hinausgehende Benützung, "etwa für Spazierfahrten im Bummeltempo, Holzladetätigkeiten in Bezug auf ein Grundstück, welches nicht einmal in den Genossenschaftsverband aufgenommen wurde oder bspw eine zweckentfremdete (nicht land- und forstwirtschaftliche) Benutzung etc" seien von § 11 Abs. 2 GSLG nicht gedeckt. Diese Sachverhaltsdetails seien insofern wesentlich, da nur unter deren Zugrundelegung "das Ausmaß der Benützung des Güterwegs behördlicherseits korrekt im Rechtsfolgenbereich festgelegt werden" könne. Nähere Modalitäten beträfen dabei etwa die einzuhaltende Mindestgeschwindigkeit, etwaige Halteverbote während der Fahrt, den Seitenabstand zum Güterwegrand und allenfalls Einschränkungen auf gewisse Fahrzeiten. Die Behörde würde dann nicht darzulegen vermögen, dass und inwieweit die Ausübung der Rechte an den einbezogenen Grundstücken durch die zweitmitbeteiligte Partei "durch sein penetrantes Bummeltempo einschließlich unmotivierter Fahrtpausen zweckentsprechend" erfolge.

2.1. Wenn der Beschwerdeführer meint, es sei unzulässig, die uneingeschränkte Wegbenützung zur Ausübung der Rechte an den einbezogenen Grundstücken "einzuräumen", so übersieht er, dass die belangte Behörde über den Antrag des Beschwerdeführers zu entscheiden hatte, der auf die Unterlassung bestimmter unzulässiger Nutzungen gerichtet war. Um den Inhalt einer solchen, allenfalls auszusprechenden Verpflichtung zu bestimmen, musste sich die belangte Behörde mit dem Umfang der Nutzungsberechtigung der vom Beschwerdeführer genannten Personen befassen. Eine ausdrückliche (erstmalige) Rechtseinräumung an diese Personen war damit nicht verbunden.

2.2. Der Beschwerdeführers meint auch, die belangte Behörde habe nicht sachverständig überprüfen lassen, ob (wohl hinsichtlich der zweit- und drittmitbeteiligten Partei) land- und forstwirtschaftliche Betriebe vorlägen, in deren Rahmen die berechtigten Grundstücke bewirtschaftet würden.

Darauf kommt es aber nicht an. Weder dem GSLG noch dem Gründungsbescheid ist zu entnehmen, dass Voraussetzung für die Nutzung des Güterweges die Bewirtschaftung einer land- oder forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaft im Rahmen der Führung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes ist (vgl. dazu ausführlich das hg. Erkenntnis vom 3. Juli 2003, 2001/07/0010). Entscheidend ist allein, ob sich die konkrete Nutzung in dem vom Gesetz und Gründungsbescheid vorgezeichneten Rahmen hält oder nicht.

3. § 11 Abs. 2 GSLG in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 33/2008 lautet:

"(2) Güterwege dürfen jedenfalls von folgenden Personen benützt werden:

a) Eigentümer der in die Güterwegegenossenschaft einbezogenen Grundstücke, soweit die Benützung zur Ausübung ihrer Rechte an den einbezogenen Grundstücken erfolgt; dies gilt auch für Bauberechtigte, Dienstbarkeitsberechtigte, Pächter sowie Mieter von Wohnungen oder Wohnräumen, die der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs dienen, sofern die Nutzung der einbezogenen Grundstücke im Kostenaufteilungsschlüssel nach § 13 Abs. 2 berücksichtigt ist;

b) Eigentümer der mit einem Bringungsrecht belasteten Grundstücke, die nicht in die Güterwegegenossenschaft einbezogen sind, soweit die Benützung zur Ausübung ihrer Rechte an den belasteten Grundstücken erfolgt; dies gilt auch für Bauberechtigte, Dienstbarkeitsberechtigte, Pächter und Mieter, die ihr Recht vom Eigentümer solcher Grundstücke ableiten;

c) Haushaltsangehörige, Arbeitskräfte, Lieferanten, Handwerker und Erbringer land- oder forstwirtschaftlicher Dienstleistungen der in lit. a und b angeführten Personen;

d) Personen, die eine in lit. a oder b angeführte Person oder einen Haushaltsangehörigen in Wohnungen oder Wohnräumen, die der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs dienen, besuchen;

e) Personen in Erfüllung öffentlicher Aufgaben, insbesondere Personen der Rettung, der Feuerwehr, der Polizei, des Gesundheitsdienstes, des Veterinärdienstes, der Forst-, Jagd- und Fischereiaufsicht, der Wildbach- und Lawinenverbauung und der Wasserwirtschaft;

f) Fußgänger."

In seinem Beschluss vom 16. Juni 2009, B 99/09, führte der Verfassungsgerichtshof (anlässlich einer Beschwerde des Beschwerdeführers) zu dieser Bestimmung aus:

"Es ist weder kompetenzwidrig noch unsachlich und liegt im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, den Kreis der Nutzungsberechtigten eines Güterweges auf Personen zu erstrecken, die einen Güterweg für andere als für land- und forstwirtschaftliche Zwecke nutzen, wie etwa Besucher oder Fußgänger. Darüber hinaus besteht ein öffentliches Interesse daran, Personen in Erfüllung öffentlicher Aufgaben (Rettung, Feuerwehr, Forst-, Jagd- und Fischereiaufsicht, etc.) die Nutzung eines Güterweges zu ermöglichen."

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat der Landesgesetzgeber den Kreis der zur Benutzung eines Güterwegs "jedenfalls" berechtigten Personen (somit über den Gründungsbescheid der Güterweggenossenschaft hinaus) durch Umschreibung des nutzungsbefugten Personenkreises in § 11 Abs. 2 GSLG erweitert. Darunter fallen auch Personen, die den Weg nicht zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken nützen, z.B. Mieter zu Wohnzwecken oder auch Fußgänger. Nichts anderes hat der Verfassungsgerichtshof im Übrigen im zitierten Beschluss vom 16. Juni 2009, B 99/09, wie auch in seinem Erkenntnis vom 30. November 2006, VfSlg 18.013/2006, ausgeführt, sodass das gegenteilige Vorbringen des Beschwerdeführers ins Leere geht.

4. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Vorerkenntnis darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer mit seinem 3. Antrag vom 3. Mai 2008 (Unterlassungsbegehren) eine Streitigkeit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis im Verständnis des § 13 Abs. 4 GSLG geltend machte.

§ 13 Abs. 4 GSLG lautet:

"§ 13. (4) Über Streitigkeiten, die zwischen einer Güterwege- oder Seilwegegenossenschaft und ihren Mitgliedern oder den Mitgliedern einer solchen Genossenschaft untereinander aus dem Genossenschaftsverhältnis entstehen, entscheiden die Agrarbehörden."

Liegt eine Streitigkeit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis vor, so kann sich eine durch die Agrarbehörde auszusprechende Verpflichtung (zB. zur Unterlassung bestimmter Tätigkeiten) nur gegen andere Mitglieder der Güterweggenossenschaft, nicht aber gegen Nichtmitglieder, richten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. September 2009, 2009/07/0010, und zur Zulässigkeit und den Voraussetzungen eines Unterlassungsausspruches im Zusammenhang mit einer Bringungsgemeinschaft die hg. Erkenntnisse vom 23. März 2006, 2004/07/0151, und vom 30. September 2010, 2007/07/0104).

4.1. E H., gegen den sich ungeachtet der Nennung seines Namens in Klammern der verfahrensauslösende Antrag auch richten dürfte, ist nicht Eigentümer eines berechtigten Grundstückes. Schon aus diesem Grund kann er auf Grundlage des § 13 Abs. 4 GSLG nicht zu einer Unterlassung verpflichtet werden.

Abgesehen davon ist er offensichtlich Haushaltsangehöriger der zweitmitbeteiligten Partei und als solcher zur Nutzung des Güterweges gemäß § 11 Abs. 2 lit. c GSLG berechtigt.

4.2. Hinsichtlich der zweitmitbeteiligten Partei hat der Beschwerdeführer inhaltlich keine Nutzungen durch diese Partei selbst beeinsprucht, sondern bloß behauptet, dass diese nicht Land- und Forstwirtin sei. Dass die zweitmitbeteiligte Partei nicht zur Unterlassung einer durch sie selbst ausgeübten Nutzung verpflichtet wurde, verletzte daher ebenfalls keine Rechte des Beschwerdeführers.

4.3. Der Mieter der zweitmitbeteiligten Partei ist nicht Mitglied der Güterweggenossenschaft. Er kommt als Adressat einer Entscheidung auf Grundlage des § 13 Abs. 4 GSLG (Streitigkeit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis) daher ebenfalls nicht in Frage.

Fraglich ist, ob die Zweitmitbeteiligte in einem Verfahren nach § 13 Abs. 4 GSLG als Vermieterin als Adressatin eines Unterlassungsauftrages im Zusammenhang mit der Nutzung durch den Mieter herangezogen werden kann.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 28. März 1996, 93/07/0037, den Fall des Abschlusses eines Benützungsvertrages mit einem Außenstehenden durch die Bringungsgemeinschaft selbst als Streitigkeit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis qualifiziert. Dies deshalb, weil das dem Mitglied der Bringungsgemeinschaft zukommende Bringungsrecht gegenüber der Gemeinschaft durch die Anzahl der Benutzungsberechtigten im Umfang und Ausübung beeinflusst wird.

Ähnliches hat auch im vorliegenden Fall zu gelten. Auch hier wird durch die Erweiterung der Zahl der Nutzungsberechtigten (durch Abschluss des Mietvertrages) das Bringungsrecht jedes einzelnen Mitglieds beeinflusst, sodass jedenfalls ein Bezug zum Mitgliedschaftsverhältnis gegeben ist. Der Antrag des Beschwerdeführers, der Mieter der Zweitmitbeteiligten möge Zufahrten auf dem Güterweg unterlassen, stellt daher eine Streitigkeit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der Zweitmitbeteiligten als Vermieterin dar.

§ 11 Abs. 2 lit. a GSLG spricht nun von der "Benützung zur Ausübung ihrer Rechte." Darunter ist beim Mieter das Mietrechtsverhältnis zu verstehen, das die rechtliche Grundlage für die Nutzung des Grundstückes (bzw. des darauf befindlichen Bauwerkes) der Zweitmitbeteiligten durch den Mieter darstellt. Der Mieter leitet daher das Recht zur Nutzung des Weges aus dem Recht des in die Güterweggenossenschaft einbezogenen Grundstückes und somit von der Grundeigentümerin (der zweitmitbeteiligte Partei) ab.

Die Zweitmitbeteiligte als Vermieterin hat durch die Gestaltung des Mietvertrages die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit, die Art der Nutzung des Weges durch den Mieter zu beeinflussen und eine Nutzung, die die Nutzungsrechte der anderen Mitglieder beeinträchtigt, zu unterbinden.

Diese (und nicht der Mieter selbst) wäre auf Grundlage des § 13 Abs. 4 GSLG gegebenenfalls zu verpflichten, geeignete Maßnahmen zu setzen, um die Zufahrt des Mieters zur Nutzung ihres Grundstückes bzw. Gebäudes zu unterbinden.

4.4. Nach § 11 Abs. 2 lit. a) GSLG sind (ua) Mieter von Wohnungen oder Wohnräumen, die der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs dienen, sofern die Nutzung der einbezogenen Grundstücke im Kostenaufteilungsschlüssel nach § 13 Abs. 2 berücksichtigt ist, berechtigt, einen Güterweg zu benützen.

§ 13 Abs. 2 GSLG lautet:

"§ 13. (2) Jede solche Genossenschaft muss eine Satzung, die der Genehmigung der Agrarbehörde bedarf, und einen Vorstand haben, der sie nach außen vertritt. Die Satzung hat insbesondere die Aufzählung der zugehörigen Liegenschaften und den Schlüssel für die Aufteilung der Kosten der Errichtung, der Erhaltung des Betriebes auf die Eigentümer der Liegenschaften zu enthalten, die Wertigkeit der Stimmen der Mitglieder anzugeben, den Vorgang bei der Bestellung des Vorstandes zu regeln und bei Seilwegegenossenschaften die Grundsätze für die Betriebsführung aufzustellen. Zur Entstehung einer solchen Genossenschaft ist entweder die Verfügung der Agrarbehörde oder im Falle der Bildung auf Grund freier Übereinkunft die Anerkennung durch die Agrarbehörde erforderlich."

Die Materialien zur Novelle des § 11 Abs. 2 GSLG (XXVIII. GP, 10. Beilage/2008, S. 3), LGBl. Nr. 33/2008, führen dazu aus:

"Bauberechtigte, Dienstbarkeitsberechtigte, Pächter und Mieter sind zur Benützung eines Güterweges nur berechtigt, wenn deren Nutzung im Kostenaufteilungsschlüssel nach § 13 Abs. 2 berücksichtigt ist. In der Praxis ist in diesem Schlüssel jedenfalls die Nutzung der einbezogenen Grundstücke zu Zwecken der land- oder forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung, zu Wohn- und allenfalls gewerblichen Zwecken entsprechend berücksichtigt. Mangels objektiver Bewertungskriterien nicht berücksichtigt ist allerdings die Nutzung von einbezogenen Grundstücken beispielsweise zu Zwecken der Jagd, der Fischerei, der Imkerei u. dgl. Soweit einbezogene Grundstücke von den erwähnten Personen zu solchen, nicht im Kostentragungsschlüssel berücksichtigten Nutzungen, verwendet werden sollen, ist die Benützung eines Güterweges nicht schon kraft Gesetzes (nach lit. a) möglich. Die Benützung durch die vorgenannten Personen kann und soll jedoch privatrechtlich geregelt werden. Solche Vereinbarungen bestehen derzeit schon vielfach.

Ein Güterweg darf von den genannten Personen jedenfalls nur in dem Umfang benützt werden, als die Benützung zur Ausübung ihrer jeweils in lit. a genannten Rechte (Eigentumsrecht, Baurecht, Dienstbarkeitsrecht oder Pacht- bzw Mietrecht) an den einbezogenen Grundstücken erfolgt."

Voraussetzung für die Zulässigkeit der Nutzung des Weges für einen Mieter von Wohnräumen ist nach § 11 Abs. 2 lit. a GSLG eine Berücksichtigung dieser Nutzung im Kostenaufteilungsschlüssel nach § 13 Abs. 2 GSLG. Damit, ob diese Voraussetzung im vorliegenden Fall gegeben ist oder nicht, hat sich die belangte Behörde aber nicht näher beschäftigt.

Es findet sich zwar in der Begründung des angefochtenen Bescheides der Hinweis, dass das Grundstück 1129 der Zweitmitbeteiligten "im Bau- und Erhaltungskostenschlüssel der Weganlage aufscheine"; daraus ist aber noch nicht ableitbar, ob die Nutzung dieses Grundstückes zur Miete gemäß § 13 Abs. 2 GSLG im Kostenaufteilungsschlüssel auch berücksichtigt worden war. Ohne weitere Ermittlungen über die Berechnung des Kostenaufteilungsschlüssels und die Berücksichtigung der Nutzung als Mietobjekt kann die Frage der Nutzungsberechtigung des Mieters aber nicht abschließend beantwortet werden.

Die Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach die Nennung eines Grundstückes im Bau- und Erhaltungskostenschlüssel der Weganlage mit der Berücksichtigung der Nutzung des Grundstückes im Kostenaufteilungsschlüssel gleichzuhalten sei, erweist sich daher als rechtswidrig.

Der angefochtene Bescheid erweist sich daher in diesem Zusammenhang als inhaltlich rechtswidrig.

5.1. Hinsichtlich der drittmitbeteiligten Partei macht der Beschwerdeführer in der Beschwerde eine unzulässige Rechtsausübung etwa für Fahrten im Bummeltempo, Holzladetätigkeiten für ein nicht berechtigtes Grundstück oder zweckentfremdete (nicht land- und forstwirtschaftliche) Nutzung geltend.

5.2. Die Wegordnung der Güterweggenossenschaft regelt auszugsweise:

"1.6. Ab dem ganzjährig bewohnten Hof (des Beschwerdeführers) darf der Güterweg nur für land- und forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden.

(…)

2.1. Der Güterweg (D.) darf von Fußgängern, Radfahrern und Motorradfahrern, mit Pferdefuhrwerken, Personenkraftwagen, Traktoren und Lastkraftwagen, jedoch nur bis zu einer Fahrzeugbreite von 2,40 m und mit einem Gesamtgewicht bis zu 16 t (Einzelgenehmigungen durch den Ausschuß möglich) benützt werden. Die normal zulässige Höchstbelastung gilt jedoch nicht für die Zeit der Schneeschmelze bis zur vollkommenen Austrocknung und Verfestigung der Fahrbahn."

§ 3 Abs. 2 6. Spiegelstrich der mit Bescheid vom 24. Juli 1985 genehmigten Satzung der Güterweggenossenschaft D. lautet:

"Die Mitglieder sind verpflichtet:

(…)

- alle Maßnahmen zu unterlassen, welche die vorgesehene Benützung des Weges beeinträchtigen können."

Entscheidend ist, dass durch die Benützung des Weges durch ein Mitglied die Benützung durch ein anderes Mitglied nicht beeinträchtigt wird. Weder dem GSLG noch den einschlägigen Vorschriften des Gründungsbescheides der Güterweggenossenschaft sind Vorschriften über ein Mindesttempo zu entnehmen. Aus dem Gründungsbescheid ergibt sich vielmehr, dass auch besonders langsame Fahrzeuge, wie Pferdefuhrwerke und Traktoren, den Weg benützen dürfen. Der Ansicht der belangten Behörde, dass es nicht unüblich sei, bei land- und forstwirtschaftlichen Fahrten im ländlichen Bereich langsam zu fahren und dass daher in solchen Fahrten keine Beeinträchtigung der Benützung des Weges liegt, kann nicht entgegen getreten werden.

Der Beschwerdeführer spricht in der Beschwerde weiters von "Spazierfahrten" des Drittmitbeteiligten (im Bummeltempo), ohne dies näher auszuführen. Es bleibt daher unklar, ob der Beschwerdeführer damit die im Antrag genannten Fahren des Drittmitbeteiligten unter Mitnahme von Kindern meint oder nicht. Eine Rechtswidrigkeit, die darin läge, dass die Behörde diese Art der Fahrten nicht als unzulässig qualifiziert hat, wird daher in der Beschwerde nicht erfolgreich aufgezeigt.

5.3. Anders verhält es sich mit dem Hinweis des Beschwerdeführers darauf, dass der Drittmitbeteiligte den Güterweg durch ein geparktes Fahrzeug versperrt habe; in der Beschwerde geht er in diesem Zusammenhang davon aus, dass die Modalitäten der Benützung des Güterweges auch etwaige Halteverbote während der Fahrt und einen Seitenabstand zum Güterwegrand beinhalte und diese Modalitäten nicht eingehalten worden seien.

Nach der Satzung (§ 3 Abs. 2 6. Spiegelstrich) der Güterweggenossenschaft sind die Mitglieder verpflichtet, alle Maßnahmen zu unterlassen, welche die vorgesehene Benützung des Weges beeinträchtigen können.

Die belangte Behörde hätte in diesem Zusammenhang zu prüfen gehabt, ob der Weg durch den Drittmitbeteiligten tatsächlich in der vom Beschwerdeführer genannten Art abgesperrt wurde (diesbezüglich liegen unterschiedliche Angaben des Beschwerdeführers und des Drittmitbeteiligten vor) und ob dadurch eine Beeinträchtigung der vorgesehenen Benützung des Weges eintrat. Dabei wäre allenfalls zu berücksichtigen, dass der Güterweg bis zum Hof des Beschwerdeführers auch für andere als land- und forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden darf (vgl. dazu das den Beschwerdeführer betreffende hg. Erkenntnis vom 17. September 2009, 2007/07/0164) und damit auf diesem Teilstück eine höhere Benutzungsfrequenz vorliegen könnte.

Ergäbe sich nun, dass der Drittmitbeteiligte tatsächlich den Weg in einer Art und Weise benützt hätte, die die Benützung durch den Beschwerdeführer ausschlösse oder unzumutbar behinderte, und dass Wiederholungsgefahr vorliege (zu den Voraussetzungen für einen Unterlassungsauftrag vgl. die hg. Erkenntnisse vom 27. April 2006, 2005/07/0137, und vom 30. September 2010, 2007/07/0104), wäre der Drittmitbeteiligte zur Unterlassung einer solcher Maßnahme zu verpflichten.

In der Unterlassung der genannten Ermittlungen und Feststellungen liegt daher eine weitere Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides.

5.4. In der Beschwerde macht der Beschwerdeführer in Bezug auf den Drittmitbeteiligten - wie schon im Verwaltungsverfahren - weiters geltend, dieser führe Holz über den Weg ab, das von einem nicht berechtigten Grundstück (Nr. 43/7) stamme.

Auch damit zeigt der Beschwerdeführer einen Begründungsmangel des angefochtenen Bescheides auf. Die belangte Behörde traf zu dieser Behauptung des Beschwerdeführers keine Feststellungen. Sie nennt im Zusammenhang mit dem Drittmitbeteiligten lediglich dessen Grundstück 1111/1 und spricht an anderer Stelle davon, dass nicht näher dargestellte forstwirtschaftliche Arbeiten zur Bewirtschaftungstätigkeit des Drittmitbeteiligten zählten.

Nun sind die berechtigten Grundstücke im Wegkataster aufgezählt; dazu kommt ergänzend die Bestimmung des Punktes II Nr. 3 des Gründungsbescheides, wonach zugunsten der Bewirtschaftung bestimmter weiterer, genau bezeichneter Grundstücke (des J und der R St. zum einen und des A L. zum anderen) ein Benützungsrecht des Weges ohne Kostenbeteiligung besteht.

Daran, dass die Bringung nur zugunsten der einbezogenen Liegenschaften erfolgen darf, hat auch § 11 Abs. 2 lit. a GSLG nichts geändert. Der Güterweg kann daher - in Bezug auf die Holzbringung - nur zur Bringung von Holz verwendet werden, das auf den einbezogenen Grundstücken erwirtschaftet wurde oder von den in Punkt II Nr. 3 des Gründungsbescheides genannten Grundstücken stammt.

Nun ist das Grundstück Nr. 43/7, EZ. 57, GB D., das der Beschwerdeführer nennt, nicht im Wegkataster verzeichnet. Es findet sich weder bei den einbezogenen Grundstücken des Drittmitbeteiligten noch bei den in Punkt II Nr. 3 des Gründungsbescheides genannten Grundstücken. Der Drittmitbeteiligte hatte in der mündlichen Verhandlung vom 27. November 2008 allerdings erklärt, das Grundstück Nr. 43/7 sei von A L. immer "mitbewirtschaftet" worden und falle daher unter Punkt II Nr. 3 des Gründungsbescheides; es sei im Wege der Rechtsnachfolge auf ihn übergegangen, sodass er berechtigt wäre, auch für darauf gewonnenes Holz den Bringungsweg zu benützen.

Auf die "Mitbewirtschaftung" eines nicht einbezogenen und auch in Punkt II Nr. 3 des Gründungsbescheides nicht erwähnten Grundstückes käme es aber nicht an; daraus ließe sich kein Recht zur Nutzung des Weges zur Holzbringung aus diesem Grundstück ableiten.

Wäre dieses Grundstück tatsächlich nicht im Kreis der berechtigten Grundstücke enthalten, so fehlte es dem Drittmitbeteiligten aber an der Berechtigung zur Abführung von daraus gewonnenen Holzprodukten. Das Fehlen diesbezüglicher Feststellungen und der Überprüfung der weiteren Voraussetzungen für einen Unterlassungsauftrag gegenüber dem Drittmitbeteiligten stellt eine Rechtsverletzung des Beschwerdeführers dar.

Auch diese Ergänzungsbedürftigkeit belastet den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

6. Wenn der Beschwerdeführer verschiedentlich auf C M. in der Beschwerde Bezug nimmt, so ist er darauf hinzuweisen, dass sich der verfahrensauslösende Antrag nicht auf C M. bezog und der Beschwerdeführer eine unerlaubte Nutzungen des Güterweges durch C

M. im Verwaltungsverfahren auch gar nicht behauptet hat.

Die belangte Behörde war daher nicht verpflichtet, auf eine Nutzung des Weges durch C M. näher einzugehen.

7. Schließlich bringt der Beschwerdeführer vor, die belangte Behörde habe sein Recht auf Parteiengehör gemäß § 45 Abs. 3 AVG verletzt. Sie habe ihm keine Gelegenheit gegeben, zum Ergebnis der Beweisaufnahme in rechtlicher Hinsicht Stellung zu nehmen, "da zwischenzeitlich eine Änderung der maßgeblichen Rechtslage eingetreten" sei. Es reiche nicht, dass sich der Beschwerdeführer bereits im November 2008 mit der neuen Rechtslage auseinandersetzen habe können, da der Beschwerdeführer nicht sein Petitionsrecht verfolge.

Zu § 11 Abs. 2 GSLG sind dem Gesetz keine besonderen Bestimmungen zum Inkrafttreten zu entnehmen. § 11 Abs. 2 leg. cit. in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 33/2008 wurde am 19. Juni 2008 verlautbart und trat somit (gemäß Art. 37 der Vorarlberger Landesverfassung, LGBl. Nr. 9/1999) am 20. Juni 2008 in Kraft (vgl. dazu auch die Ausführungen im Vorerkenntnis). Die mündliche Verhandlung vor der belangten Behörde im ersten Rechtsgang fand am 27. November 2008, somit fast fünf Monate nach dem Inkrafttreten der neuen Rechtslage, statt. Der Beschwerdeführer hatte somit bereits damals die Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen. Eine (weitere) Änderung der Rechtslage ist entgegen der dahingehenden Behauptung des Beschwerdeführers zwischenzeitig nicht erfolgt. Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften, deren Relevanz der Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht darzulegen vermag, liegt somit nicht vor.

8. Aus den oben dargestellten Gründen war der angefochtene Bescheid wegen prävalierender Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben, insofern mit ihm der Antrag des Beschwerdeführers auf Verpflichtung der Zweit- und des Drittmitbeteiligten auf Unterlassung abgewiesen worden war.

9. Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. I Nr. 455/2008.

Wien, am 20. September 2012

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