VwGH 2011/02/0145

VwGH2011/02/014529.6.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Beck und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Becker, in der Beschwerdesache des E K in F, vertreten durch Dr. Bernhard Ess und Mag. Daniela Weiss, Rechtsanwälte in 6800 Feldkirch, Hirschgraben 14, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 10. März 2011, Zl. Ib-190-2010/0001, betreffend § 68 Abs. 4 AVG in einer Angelegenheit einer Übertretung der StVO 1960, den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §68 Abs7;
VStG §52a Abs1 idF 1998/I/158;
VwGG §34 Abs1;
AVG §68 Abs7;
VStG §52a Abs1 idF 1998/I/158;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der vorliegenden Beschwerde und der dieser angeschlossenen Bescheidausfertigung zufolge wurden dem Beschwerdeführer mit rechtskräftiger Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft F vom 5. Februar 2009 Übertretungen der StVO 1960 zur Last gelegt.

Mit Eingabe vom 3. August 2009 stellte der Beschwerdeführer unter anderem den Antrag, die belangte Behörde möge die oben zitierte Strafverfügung gemäß § 68 Abs. 4 AVG aufheben. Dieser Antrag wurde mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 68 Abs. 4 Z 2 AVG als unbegründet abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde:

Gemäß dem nach § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anwendbaren § 68 Abs. 4 Z 2 AVG können Bescheide von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden, wenn der Bescheid einen strafgesetzwidrigen Erfolg herbeiführen würde.

Auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Abs. 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts steht niemandem ein Anspruch zu (§ 68 Abs. 7 AVG).

Gemäß § 52a Abs. 1 VStG können von Amts wegen der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegende Bescheide, durch die das Gesetz zum Nachteil des Bestraften offenkundig verletzt worden ist, sowohl von der Behörde als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden. § 68 Abs. 7 AVG gilt sinngemäß.

Nach Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit nach Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Voraussetzung für die Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof ist danach aber unter anderem, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiven Recht verletzt sein konnte. Wie sich aus dem eindeutigen Wortlaut des § 68 Abs. 7 AVG bzw. des § 52a Abs. 1 VStG ergibt, räumt das Gesetz dem Beschwerdeführer ein subjektives öffentliches Recht auf Aufhebung nicht ein (vgl. zu § 68 Abs. 4 Z 2 AVG das Erkenntnis vom 18. März 1994, Zl. 94/12/0034, und zu § 52a Abs. 1 VStG etwa den hg. Beschluss vom 8. Oktober 2010, Zl. 2010/04/0109, mwN).

Durch die "Abweisung" (statt "Zurückweisung") des erwähnten Antrages wurde der Beschwerdeführer in keinem Recht verletzt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 2005, Zl. 2004/02/0086).

Die Beschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 29. Juni 2011

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