Normen
AVG §68 Abs7;
VStG §52a Abs1;
VwGG §34 Abs1;
AVG §68 Abs7;
VStG §52a Abs1;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Der vorliegenden Beschwerde und der dieser angeschlossenen Bescheidausfertigung zufolge wurde dem Beschwerdeführer mit rechtskräftiger Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft S (BH) vom 23. Juli 2009 eine Übertretung der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) zur Last gelegt.
Mit Eingabe vom 26. Februar 2010 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, die BH möge die oben zitierte Strafverfügung gemäß § 52a VStG aufheben. Dieser Antrag wurde durch die BH mit Bescheid vom 17. Mai 2010 abgewiesen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung gegen den genannten Bescheid der BH vom 17. Mai 2010 gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Antrag des Beschwerdeführers nicht abgewiesen, sondern als unzulässig zurückgewiesen wird.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde:
Gemäß § 52a Abs. 1 VStG können von Amts wegen der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegende Bescheide, durch die das Gesetz zum Nachteil des Bestraften offenkundig verletzt worden ist, sowohl von der Behörde als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden. § 68 Abs. 7 AVG gilt sinngemäß.
Nach Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit nach Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Voraussetzung für die Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof ist danach aber unter anderem, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiven Recht verletzt sein konnte. Wie sich aus dem eindeutigen Wortlaut des § 52a Abs. 1 VStG ergibt, räumt das Gesetz dem Beschwerdeführer ein subjektives öffentliches Recht auf Aufhebung nicht ein (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 20. November 2006, Zl. 2006/17/0154, mit Verweis auf die hg. Beschlüsse vom 21. März 1995, Zl. 95/04/0044, und vom 2. Oktober 1996, Zl. 96/21/0292).
Die Beschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Wien, am 8. Oktober 2010
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