VwGH 2008/21/0068

VwGH2008/21/006818.2.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher, Dr. Pfiel und Mag. Eder als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kühnberg, über die Beschwerde des M, vertreten durch Mag. Michael Mikuz, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Stiftgasse 16, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol vom 4. September 2007, Zl. 2/4033/90/03, betreffend Erlassung eines unbefristeten Rückkehrverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §13a;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §62 Abs2;
FrPolG 2005 §62;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
AVG §13a;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §62 Abs2;
FrPolG 2005 §62;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem zitierten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen von Bosnien-Herzegowina, im zweiten Rechtsgang (vgl. zur Aufhebung des im ersten Rechtsgang - mit Bescheid vom 16. September 2003 - erlassenen Aufenthaltsverbotes das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 2005, Zl. 2005/18/0351) "gemäß § 62 Abs. 1 bis 4 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG" ein unbefristetes Rückkehrverbot.

Zur Begründung dieser Maßnahme verwies die belangte Behörde auf folgende rechtskräftige Verurteilungen und das zu Grunde liegende Fehlverhalten des Beschwerdeführers:

1. Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 14. Mai 2002 wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 15, 127 und 129 Z. 2 StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, der teils versuchten, teils vollendeten Fälschung besonders geschützter Urkunden nach den §§ 223 Abs. 2, 224 und 15 StGB sowie der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB zu einer (zum Teil bedingt nachgesehenen) Geldstrafe von 360 Tagessätzen.

2. Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 8. November 2002 wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach den §§ 127, 128 Abs. 2, 129 Z. 1 und 2, 130 erster und zweiter Fall sowie 15 StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach den §§ 223 Abs. 2 und 224 StGB sowie des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe (unter Bedachtnahme auf das vorgenannte Urteil) von dreieinhalb Jahren. Er habe allein zwischen Jänner und Februar 2002 25 gewerbsmäßige Einbruchsdiebstähle (wobei er zumeist Schmuck und Bargeld erbeutete) sowie im Mai 1994 einen versuchten Ladendiebstahl begangen. Im Mai 1994 sowie dreimal im Februar 2002 habe er verschiedene Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, unterdrückt. Im Juni 1994 habe er einen verfälschten Führerschein vorgelegt. Schließlich habe er im November 1996 eine Sachbeschädigung mit einem Schaden von rund EUR 218,-- begangen.

3. Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 4. Mai 2006 wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs. 1 und 84 Abs. 1 StGB sowie wegen versuchter Körperverletzung nach den §§ 15 und 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten. Er habe am 12. September 2005 den I. durch Versetzen eines Schlages mit einem Geißfuß am Körper verletzt, wobei die Tat den Bruch des linken Ringfingers, also eine schwere Körperverletzung, zur Folge gehabt habe. Weiters habe er den Genannten durch Versetzen eines Schlages mit einem Schraubenzieher vorsätzlich am Körper zu verletzen versucht.

Außerdem stützte sich die belangte Behörde auf die neuerliche Begehung des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch, weshalb der Beschwerdeführer "seit 28.9.2006 einsitze". (Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 6. April 2007 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z. 4, 129 Z. 1 und 130 vierter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt. Er habe im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem Mittäter am 16. Juni 2006 Verfügungsberechtigten eines Unternehmens durch Aufzwängen eines Fensters drei Tresore samt Bargeld, Gold- und Silbermünzen sowie durch Aufbrechen einer Registrierkasse Bargeld von EUR 15.193,-- und verschiedene Münzen sowie als Einzeltäter in der Nacht zum 9. Mai 2006 Verfügungsberechtigten eines weiteren Unternehmens durch Aufzwängen eines Fensters einen Tresor samt Bargeld von ca. USD 8.000,-- und in der Nacht zum 13. September 2006 einer anderen Person durch Einschlagen eines Fensters zwei Stangen Zigaretten im Wert von EUR 92,-- gestohlen. Er habe in der Absicht gehandelt, sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen.)

Der Beschwerdeführer sei "im Bundesgebiet seit 1994 aktenkundig". Er sei mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 10. Juni 1994 wegen Mittellosigkeit mit einem auf fünf Jahre befristeten Aufenthaltsverbot belegt worden. Nach einer Abschiebung am 16. Juni 1994 sei er neuerlich in das Bundesgebiet, wo sich auch seine Mutter und (zuletzt) seine zwei Schwestern aufhielten (sein Vater lebe in Kroatien), eingereist, "um schwarz zu arbeiten". Nach Bestrafungen gemäß dem Fremden- und Meldegesetz sei eine weitere Abschiebung am 29. August 1995 erfolgt. Nach neuerlichen illegalen Einreisen sei der Beschwerdeführer am 8. November 1996, am 6. Mai 1997 und am 29. September 2000 aus dem Bundesgebiet abgeschoben worden. Am 29. Jänner 1999 habe er die aus Serbien stammende (mittlerweile) österreichische Staatsangehörige L. geheiratet. Mit ihr habe er zwei Kinder (geboren am 1. August 1997 und am 17. September 2001). L. habe - zeitweilig gemeinsam mit dem Beschwerdeführer - in Österreich gewohnt und sei hier berufstätig gewesen. Sie habe ausreichend Geld verdient, um den bei ihr mitversicherten Beschwerdeführer und die gemeinsamen Kinder zu erhalten.

Der Beschwerdeführer sei seit 3. März 2004 Asylwerber, sein Asylverfahren sei im Berufungsstadium anhängig. Gegen ihn könne daher gemäß § 62 Abs. 1 Z. 1 FPG ein Rückkehrverbot erlassen werden. Die dargestellten strafgerichtlichen Verurteilungen und die beharrliche vorsätzliche Missachtung des rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes der Bundespolizeidirektion Wien aus dem Jahr 1994 zeigten die negative Einstellung des Beschwerdeführers zur österreichischen Rechtsordnung. Hieraus sei daher zu folgern, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Das Rückkehrverbot sei gemäß § 63 Abs. 1 FPG unbefristet zu verhängen, weil der Wegfall des für seine Erlassung bestehenden Grundes noch nicht vorhergesehen werden könne.

Zwar bewirke das Rückkehrverbot einen relevanten Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers iSd § 66 Abs. 1 FPG. Dieser Eingriff mache das Rückkehrverbot jedoch nicht unzulässig, weil sich im Gesamtverhalten des Beschwerdeführers seine Neigung gezeigt habe, sich über die Rechtsordnung hinwegzusetzen. Das Rückkehrverbot sei daher zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele, insbesondere der Verhinderung strafbarer Handlungen und zum Schutz der Rechte anderer Personen, dringend geboten.

Die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet wögen schwer, im Hinblick auf die dargestellten schweren Straftaten jedoch höchstens gleich schwer wie die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Rückkehrverbotes. Diese Maßnahme erweise sich daher auch im Grund des § 66 Abs. 2 FPG als zulässig. Die aus den familiären Bindungen abzuleitende Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet werde durch seine schweren Straftaten, vor allem gegen fremdes Vermögen, massiv beeinträchtigt. Auch eine Übung des der Behörde eingeräumten Ermessens zu Gunsten des Beschwerdeführers komme aus diesen Gründen nicht in Betracht.

Zum erfolgreichen Alkoholentzug, den der Beschwerdeführer "auf Grund regelmäßiger psychiatrischer Behandlung hinter sich habe", werde bemerkt, dass sich dessen Dauerhaftigkeit erst in Zukunft erweisen müsse. Erfahrungsgemäß sei nämlich insoweit die Rückfallquote sehr groß. Auch soweit der Beschwerdeführer argumentiere, zur Zeit der von ihm begangenen Straftaten in psychologisch schlechter Verfassung gewesen zu sein, sei dem zu entgegnen, dass Derartiges jederzeit wieder eintreten könne.

Soweit der Beschwerdeführer ins Treffen führe, in Bosnien kein Einkommen erzielen zu können, das die Existenz seiner Familie in Österreich sichere, sei dem zu entgegnen, dass ein Rückkehrverbot nicht anordne, wohin der Fremde auszureisen habe oder "allenfalls abgeschoben wird". Dazu komme, dass der Beschwerdeführer auch in Österreich seit Jahren keiner regelmäßigen Beschäftigung nachgegangen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:

Vorauszuschicken ist, dass die österreichische Ehefrau des Beschwerdeführers - wie dieser selbst einräumt - ihre gemeinschaftsrechtliche Freizügigkeit nicht in Anspruch genommen hat. Die belangte Behörde hat somit zutreffend gemäß der Verfassungsbestimmung des § 9 Abs. 1 Z. 2 FPG die Zuständigkeit zur Entscheidung über die vom Beschwerdeführer erhobene Berufung in Anspruch genommen.

Gemäß § 62 Abs. 1 FPG kann gegen einen Asylwerber ein Rückkehrverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein (weiterer) Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet (Z. 1) oder anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft (Z. 2). Gemäß § 62 Abs. 2 FPG sind bestimmte Tatsachen iSd Abs. 1 dieser Gesetzesstelle insbesondere jene des § 60 Abs. 2 Z. 1 bis 5, 8 bis 10 und 12 bis 14 FPG.

Für den Beschwerdeführer als Familienangehörigen einer Österreicherin gelten gemäß § 87 zweiter Satz FPG die Bestimmungen für begünstigte Drittstaatsangehörige nach den §§ 85 Abs. 2 und 86 FPG. Der maßgebliche § 86 Abs. 1 FPG, der auch für die Erlassung eines Rückkehrverbotes entsprechend anzuwenden ist, sieht vor, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen freizügigkeitsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig ist, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

Soweit der Beschwerdeführer die Bejahung der Gefährdungsprognose in Zweifel zieht, ist er auf die Vielzahl der von ihm begangenen Verbrechen und auf die raschen einschlägigen Rückfälle trotz wiederholter gerichtlicher Verurteilungen zu verweisen. Von längerer Dauer eines fremdenrechtlich relevanten Wohlverhaltens kann zudem sowohl im Hinblick auf die mehrfachen Wiedereinreisen trotz aufrechten Aufenthaltsverbotes als auch auf Grund der jahrelang verbüßten Haftstrafen, die für eine Zeit der Bewährung außer Betracht zu bleiben haben, nicht die Rede sein. Ausgehend allein von den durch den Beschwerdeführer gesetzten strafgerichtlichen Fehlverhalten hegt der Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken dagegen, dass das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.

Der Beschwerde gelingt es auch nicht, eine Rechtswidrigkeit der im angefochtenen Bescheid unter dem Gesichtspunkt des § 66 FPG vorgenommenen Interessenabwägung aufzuzeigen. Die Auffassung der belangten Behörde, die Erlassung des Rückkehrverbotes sei zur Erreichung im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannter Ziele (insbesondere zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten Anderer) dringend geboten, erweist sich als unbedenklich. Insgesamt wäre daher eine Trennung des Beschwerdeführers von seinen in Österreich lebenden Angehörigen, ohne dass weitere in der Beschwerde reklamierte Prüfungen erforderlich gewesen wären, infolge des dargestellten großen öffentlichen Interesses in Kauf zu nehmen.

Auch vermag die Beschwerde keine konkreten Aspekte aufzuzeigen, welche die belangte Behörde im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens zu einer Abstandnahme von der Erlassung des Rückkehrverbotes hätten veranlassen müssen.

Der Beschwerdeführer rügt als Verletzung von Verfahrensvorschriften, dass die belangte Behörde über seine Berufung nicht mündlich verhandelt und ihm daher die Gelegenheit versagt habe, ein persönliches Bild von seiner Person zu gewinnen.

Mit diesem Vorbringen wird jedoch kein relevanter Verfahrensmangel aufgezeigt, weil im fremdenrechtlichen Administrativverfahren vor der belangten Behörde weder ein Recht auf eine mündliche Berufungsverhandlung noch ein Recht darauf besteht, von der Behörde mündlich gehört zu werden (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 27. März 2007, Zl. 2006/21/0334, vom 28. August 2008, Zl. 2008/22/0630, und vom 2. Dezember 2008, Zl. 2008/18/0686, jeweils mwN). Die wiederholte Anhörung des Beschwerdeführers (etwa niederschriftlich am 22. Mai 2007) wird auch in der Beschwerde nicht in Abrede gestellt.

Dasselbe gilt, soweit der Beschwerdeführer ein Recht auf Belehrung über seine Möglichkeit, einen Rechtsbeistand beizuziehen, geltend macht. Weder ist eine Grundlage für ein derartiges Recht ersichtlich, noch wird in der Beschwerde inhaltlich konkret dargelegt, zu welchen ergänzenden Ausführungen das geführt hätte.

Weiters macht der Beschwerdeführer geltend, er hätte erfolgreich einen Alkoholentzug absolviert, weshalb bei ihm eine günstige Prognosebeurteilung betreffend künftiges Wohlverhalten angebracht wäre. "Die Nichtbeiziehung eines Sachverständigen bzw. zumindest die Einvernahme des behandelnden Psychiaters als Zeugen wäre somit geboten gewesen", weshalb ein Verfahrensmangel vorliege.

Dem ist zu entgegnen, dass das jahrelang fortgesetzte Fehlverhalten des Beschwerdeführers, auf Grund dessen er zuletzt in Strafhaft angehalten worden war, noch nicht so lange zurückliegt, dass ein Wegfall oder eine maßgebliche Minderung der von ihm ausgehenden Gefahr anzunehmen wäre. Da für eine Bewährung in erster Linie das Verhalten eines Beschwerdeführers auf freiem Fuß maßgeblich ist, wäre weder die Einholung eines Gutachtens noch eine Einvernahme des den Beschwerdeführer (während der Strafhaft) behandelnden Psychiaters geeignet gewesen, die angesichts des Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers nicht zu beanstandende Prognose der belangten Behörde in Bezug auf die von seinem weitern Aufenthalt ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu widerlegen (vgl. zum Ganzen etwa die hg. Erkenntnisse vom 10. September 2003, Zl. 2003/18/0188, und vom 5. April 2005, Zl. 2005/18/0071).

Schließlich wirft der Beschwerdeführer der belangten Behörde vor, Feststellungen aus dem erwähnten Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 8. November 2002 übernommen, ohne "selbst diesen Sachverhalt überprüft zu haben". Insoweit wird jedoch weder konkret dargelegt, dass eine bestimmte Feststellung des genannten (rechtskräftigen) Urteiles unrichtig gewesen wäre, noch zu welchen abweichenden Feststellungen das von der belangten Behörde gewünschte Vorgehen geführt hätte. Somit ist bereits eine Relevanz des behaupteten Verfahrensfehlers nicht ersichtlich.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 18. Februar 2009

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