VwGH 2010/21/0216

VwGH2010/21/02165.7.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde des S, vertreten durch Mag. Petra Trauntschnig, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Schubertring 6, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 2. April 2010, Zl. BMI- 1021632/0001-II/3/2010, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

FrPolG 2005 §2 Abs4 Z12;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
FrPolG 2005 §66;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §86;
FrPolG 2005 §87;
EMRK Art8;
FrPolG 2005 §2 Abs4 Z12;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
FrPolG 2005 §66;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §86;
FrPolG 2005 §87;
EMRK Art8;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 8. Juni 2006 erließ die Bundespolizeidirektion Wien gegen den Beschwerdeführer, einen serbischen Staatsangehörigen, gemäß den §§ 87 und 86 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot.

Begründend führte sie aus, der Beschwerdeführer halte sich laut eigenen Angaben seit Mai 2002 in Österreich auf. Ihm seien wiederholt - zuletzt mit Gültigkeit bis zum 31. März 2005 - Aufenthaltstitel zum Zweck der Ausbildung (§ 7 Abs. 4 Z. 1 FrG) erteilt worden. Über Aufforderung vom 9. Dezember 2004 habe der Beschwerdeführer nicht nachweisen können, dass er sein Studium erfolgreich absolviere. Daraufhin sei ihm mitgeteilt worden, dass beim nächsten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels der Studienerfolgsnachweis positiv sein müsse, ansonsten mit Ausweisung aus dem Bundesgebiet vorzugehen wäre. Dies habe der Beschwerdeführer am 22. Dezember 2004 nachweislich zur Kenntnis genommen.

Am 17. Februar 2005 habe der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerin M. geheiratet. Am 9. März 2005 habe er - hierauf gestützt - einen "Erstantrag als begünstigter Drittstaatsangehöriger" eingebracht. Im Zuge der Behandlung dieses Antrages sei der Verdacht auf das Vorliegen einer Scheinehe entstanden. Am 16. August 2005 sei eine Hauserhebung am gemeinsamen Wohnsitz in Wien durchgeführt worden. Dabei sei nur C. (der Sohn der M. aus erster Ehe) angetroffen worden. Dieser habe erst nach mehrmaligem Nachfragen und Vorzeigen eines Fotos des Beschwerdeführers zögerlich angegeben, dass dieser "der neue Mann seiner Mutter" sei. Auch "die männlichen Kleidungsstücke und Schuhe, die vorgewiesen werden konnten", seien nach genauer Betrachtung eindeutig als Kleidungsstücke und Schuhe des C. "identifiziert" worden. Darauf angesprochen habe C. zugegeben, dass in der Wohnung keine persönlichen Gegenstände des Beschwerdeführers zu finden seien, weil dieser dort nicht lebe und nur selten auf Besuch vorbeikomme.

Daraufhin seien der Beschwerdeführer und M. am 12. Oktober 2005 über ihre Ehe befragt worden, wobei einige Widersprüche aufgetaucht seien. Etwa habe M. angegeben, den Beschwerdeführer im Februar oder März 2003 in der Diskothek "Nachtwerk" kennengelernt zu haben, wogegen dies nach Aussage des Beschwerdeführers im Februar 2004 in der Diskothek "Nachtschicht" erfolgt wäre. M. habe zu Protokoll gegeben, dass der Beschwerdeführer die Wohnung zwischen 17.00 und 18.00 Uhr verlasse, wenn er arbeiten gehe; er habe dagegen ausgesagt, die Wohnung gegen 20.00 Uhr zu verlassen. Zum Tagesablauf des 9. Oktober 2005 habe M. ausgesagt, dass der Beschwerdeführer zu Mittag die Wohnung verlassen und "bei einem Bekannten ausgeholfen" habe. Laut eigenen Angaben sei der Beschwerdeführer jedoch erst mittags aufgestanden, habe dann das Kinderzimmer ausgemalt und das Schlafzimmer für das Ausmalen vorbereitet. Erst am Abend habe er dann einem Freund in dessen Lokal ausgeholfen. Ein weiterer gravierender Widerspruch sei bei der Antwort auf die Frage aufgetaucht, wie die Genannten den Tag vor der Einvernahme verbracht hätten: Der Beschwerdeführer habe ausgesagt, er wäre mit M. gegen 13.30 Uhr im Cafe A. gewesen. M. habe sich jedoch nicht erinnern können, am Vortag dort gewesen zu sein.

Zum Tag der Eheschließung befragt habe M. ausgeführt, sie seien gemeinsam mit ihrem Pkw zum Standesamt gefahren; dort seien als Hochzeitsgäste zwei Freunde und eine Cousine sowie zwei Trauzeugen anwesend gewesen. M. habe jedoch nicht angeben können, wie der Name der Cousine und des Trauzeugen des Beschwerdeführers lautete. Im Gegensatz dazu habe der Beschwerdeführer ausgeführt, er sei nicht mit M. zum Standesamt gefahren, sondern habe seinen Trauzeugen abgeholt, wobei diese gemeinsam zum Standesamt gefahren seien. M. sei dagegen mit dem Taxi gekommen. Insgesamt wären sechs Hochzeitsgäste anwesend gewesen.

Nach entsprechender Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme habe der Beschwerdeführer in einer Stellungnahme vom 14. November 2005 dem Vorhalt, bei seiner Ehe hätte es sich um eine Scheinehe gehandelt, nur entgegnet, aus Liebe geheiratet zu haben. Er habe dagegen keinen der aufgezeigten Widersprüche widerlegen können. Es sei daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer eine Scheinehe eingegangen sei, um - nach Scheitern seiner Ausbildung - weiter in Österreich bleiben zu können.

Der Beschwerdeführer sei für niemanden sorgepflichtig. In Österreich lebten lediglich seine Großeltern, sonst hätte er keine Angehörigen im Bundesgebiet. Er sei geringfügig beschäftigt und werde von den Großeltern unterstützt. M. arbeite nur sporadisch und könne den Beschwerdeführer (nach seinen Angaben) deshalb auch nicht unterstützen.

Die wissentliche Übertretung des Gesetzes durch Eingehen einer Scheinehe lasse erkennen, dass dem Beschwerdeführer die positive Einstellung zur österreichischen Rechtsordnung fehle. Es habe daher ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen werden müssen.

Die öffentlichen Interessen an dieser Maßnahme wögen unverhältnismäßig schwerer als deren Auswirkungen auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers, zumal sich dieser erst seit relativ kurzer Zeit im Bundesgebiet aufhalte und in Österreich über keine nennenswerten familiären Bindungen verfüge. Es bestünde auch keine Grundlage dafür, das der Behörde eingeräumte Ermessen zu Gunsten des Beschwerdeführers zu üben.

Mit dem angefochtenen, im Devolutionsweg ergangenen Bescheid vom 2. April 2010 wies die belangte Behörde eine dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 iVm § 73 Abs. 1 und 2 AVG ab.

Begründend führte sie - nach Verweis auf die im Erstbescheid dargestellten fremdenpolizeilichen Erhebungen - aus, der Beschwerdeführer habe unter Berufung auf die Ehe mit M. einen Antrag auf Erteilung eines "Niederlassungsnachweises" als begünstigter Drittstaatsangehöriger gestellt, er habe mit M. ein gemeinsames Familienleben iSd Art. 8 EMRK aber nie geführt (§ 60 Abs. 2 Z. 9 FPG). Die rechtsmissbräuchliche Eingehung einer Ehe zur Verschaffung fremdenrechtlicher Vorteile stelle eine tatsächliche und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet berühre ein Grundinteresse der Gesellschaft, "nämlich das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf die Wahrung eines geordneten Fremdenwesens".

Das Beweisverfahren habe erhebliche Widersprüche insbesondere im Hinblick "auf die Umstände (der) Arbeit" des Beschwerdeführers ergeben (Beschwerdeführer: Samstags, gelegentlich freitags oder sonntags gegen 20.00 Uhr; M.: Samstags und gelegentlich freitags gegen 17.00 bis 18.00 Uhr). Während der Beschwerdeführer behaupte, am 9. Oktober 2005 (drei Tage vor seiner Einvernahme) bis Mittag geschlafen zu haben, habe M. ausgeführt, er hätte die Wohnung bereits zu Mittag verlassen. Er habe dagegen ins Treffen geführt, am Nachmittag das Kinderzimmer ausgemalt und das Ausmalen des Schlafzimmers vorbereitet zu haben. Ein Vergleich der Einvernahme des Beschwerdeführers mit der Aussage seines Stiefsohnes (C., des Sohnes der M. aus erster Ehe) ergebe, dass beide voneinander kaum Angaben hätten machen können. Sie hätten schließlich auch übereinstimmend ausgesagt, nicht gemeinsam zu wohnen. C. habe - bezogen auf den Tag vor seiner Einvernahme am 2. Juli 2009 - angegeben, gegen 18.00 bis 19.00 Uhr in die Ehewohnung gekommen zu sein, wobei der Beschwerdeführer und M. bereits zu Hause gewesen seien. Der Beschwerdeführer selbst habe dagegen behauptet, gegen 19.00 Uhr bis 19.30 Uhr als Erster in die Wohnung gekommen zu sein. Übereinstimmend hätten "beide behauptet", gemeinsam zu Abend gegessen zu haben. Danach - so habe der Beschwerdeführer ausgeführt - hätten alle gemeinsam ferngesehen, während C. angegeben habe, nichts mehr "gemeinsam gemacht zu haben"; vielmehr habe er alleine in seinem Zimmer ferngesehen. Aus diesen Widersprüchlichkeiten sei das Vorliegen einer Scheinehe abzuleiten.

Der Beschwerdeführer sei berufstätig gewesen, habe jedoch außer gegenüber seiner Cousine A. "keine besonderen Bindungen an Österreich behauptet". Im Übrigen sei die aus der Berufstätigkeit ableitbare Integration als erheblich geschmälert anzusehen, weil der Beschwerdeführer nur auf Grund der Scheinehe mit einer Österreicherin keine Berechtigung nach dem AuslBG zur Ausübung der Beschäftigung benötigt habe. Bereits als Student habe er keinen entsprechenden Studienerfolg nachweisen können. Das Privatleben in Österreich sei somit in einem Zeitraum begründet worden, in dem der Beschwerdeführer nicht habe davon ausgehen dürfen, sich weiterhin in Österreich aufhalten zu können. Insgesamt überwögen daher die öffentlichen Interessen an einer Ausreise des Beschwerdeführers gegenüber seinen privaten Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:

Der Beschwerdeführer rügt als Mangelhaftigkeit des Verfahrens, dass die belangte Behörde die amtswegige Einvernahme von A., seiner Cousine, nicht in Betracht gezogen habe. Bei dieser habe er ab dem Beginn seines Aufenthaltes in Wien gewohnt, auch sei A. bei seiner Hochzeit anwesend gewesen.

Mit diesem Vorbringen wird jedoch nicht aufgezeigt, welche Sachverhaltsfeststellungen die Einvernahme der genannten Zeugin in Bezug auf die Annahme einer Aufenthaltsehe konkret ermöglicht hätte. Es fehlt daher die Darstellung einer Relevanz für den Ausgang des Verfahrens.

Dasselbe gilt für den in der Beschwerde pauschal gerügten Umstand, die belangte Behörde habe weder Feststellungen zu einem gemeinsamen Freundeskreis, gemeinsamen Hobbys oder im Hinblick auf die Aufgabenteilung bei der Führung des gemeinsamen Haushaltes getroffen. Im Übrigen wäre es dem Beschwerdeführer oblegen, dazu im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht - da es sich um seiner persönlichen Sphäre zuzurechnende Umstände handelt - schon im Verwaltungsverfahren ein entsprechendes Vorbringen zu erstatten.

Als weiteren Verfahrensmangel sieht es der Beschwerdeführer an, dass seine Befragung vor der Fremdenpolizei jeweils ohne Befassung eines Dolmetschers erfolgt sei. Dem ist jedoch zu entgegnen, dass die Beiziehung eines Dolmetschers (etwa in der Berufung) nicht beantragt wurde und auch sonst nicht ersichtlich ist, dass eine solche erforderlich gewesen wäre. Dies gilt umso mehr, weil die Aussagen des Beschwerdeführers keine komplexen Sachverhalte betroffen haben.

Auch bekämpft die Beschwerde die Beweiswürdigung der belangten Behörde ohne Erfolg. Der Beschwerdeführer und die Zeugin M. haben am 12. Oktober 2005 in den dargestellten wesentlichen Punkten - etwa zu den konkreten Tagesabläufen kurz vor ihrer Einvernahme - unterschiedliche Angaben gemacht, die bei einem gemeinsamen ehelichen Zusammenleben nicht zu erwarten wären. Auf die in der vorliegenden Beschwerde angesprochene Wertung der späteren Aussageverweigerung durch M. und deren Motivation für dieses Vorgehen kam es demnach gar nicht mehr an. Auch der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten polizeilichen Meldung kann bei der Wertung des faktischen Aufenthalts und der Gestaltung des täglichen Lebens keine entscheidende Bedeutung zukommen. Die insgesamt zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgehende Würdigung der gesamten Ergebnisse des Beweisverfahrens im Sinn der Verneinung des Vorliegens eines gemeinsamen Familienlebens stellt sich somit nicht als unschlüssig dar und ist daher vom Verwaltungsgerichtshof im Ergebnis nicht zu beanstanden.

In ihrer rechtlichen Beurteilung hat die belangte Behörde zutreffend darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf die aufrechte Ehe mit M. Familienangehöriger (§ 2 Abs. 4 Z. 12 FPG) einer Österreicherin ist. Für diese Personengruppe gelten (gemäß § 87 zweiter Satz FPG - in der hier anzuwendenden Fassung vor dem FrÄG 2011 - auch dann, wenn der österreichische Angehörige sein unionsrechtlich begründetes Recht auf Freizügigkeit nicht in Anspruch genommen hat) die Bestimmungen für begünstigte Drittstaatsangehörige nach § 86 FPG. Gemäß § 86 Abs. 1 FPG (in der genannten Fassung) ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.

Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass diese Voraussetzungen gegeben sind, wenn der Fremde - im Sinn des Tatbestandes des § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG - eine so genannte Aufenthaltsehe geschlossen und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels auf diese Ehe berufen, aber mit der Ehegattin ein gemeinsames Familienleben iSd Art. 8 EMRK nicht geführt hat (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2010, Zl. 2007/21/0416, mwN).

Auch die von der belangten Behörde gemäß § 66 FPG vorgenommene Interessenabwägung ist nicht zu beanstanden. Im Hinblick darauf, dass die vom Beschwerdeführer erreichten Aspekte einer sozialen Integration und teilweisen Eingliederung in den österreichischen Arbeitsmarkt im Wesentlichen durch das Eingehen einer Scheinehe erlangt wurden, kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausgeht, die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet könnten im vorliegenden Fall trotz der Dauer seines - seit Mai 2002 bestehenden - Aufenthaltes in Österreich die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung nicht überwiegen. Hieran ändern auch die von der Beschwerde angeführten Kontakte zu der Cousine A. und zu den Großeltern nichts, zumal deren Unterstützung für den Beschwerdeführer auch in seinem Heimatstaat aufrechterhalten werden könnte.

Auch ist keine ausreichende Grundlage dafür zu erkennen, dass das der Behörde eingeräumte Ermessen zu Gunsten des Beschwerdeführers zu üben gewesen wäre.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Wien, am 5. Juli 2011

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