VwGH 2010/10/0200

VwGH2010/10/020026.9.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl und Dr. Rigler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde des Landes Salzburg in 5010 Salzburg, Chiemseehof, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 23. Juli 2010, Zl. MA 40-6483/10 KE, betreffend Kostenersatz für Sozialhilfe, zu Recht erkannt:

Normen

SHG Wr 1973 §44 Abs3;
VwRallg;
SHG Wr 1973 §44 Abs3;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Das Land Salzburg hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Wiener Landesregierung hat mit Bescheid vom 23. Juli 2010 den Antrag des beschwerdeführenden Landes Salzburg als Sozialhilfeträger auf Anerkennung der Kostentragung für die vom beschwerdeführend Land als Sozialhilfeträger für Frau Y und ihre beiden minderjährigen Kinder erbrachten Sozialhilfeleistungen gemäß § 44 Abs. 1 und Abs. 3 des Wiener Sozialhilfegesetzes - WSHG, LGBl. Nr. 11/1973, iVm Art. 3 Abs. 1 der Vereinbarung über den Kostenersatz in Angelegenheiten der Sozialhilfe, LGBl. Nr. 9/1974 (Ländervereinbarung), abgewiesen.

Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, dass Y und ihren beiden minderjährigen Kindern über Antrag vom 26. April 2010 mit Bescheid vom selben Tag Sozialhilfe rückwirkend ab 1. April 2010 zuerkannt worden sei. Die Auszahlung sei noch am 26. April 2010 erfolgt. Frau Y und ihre beiden minderjährigen Kinder hätten sich am 1. März 2010 von Wien nach Golling abgemeldet. Nach dem Aktenvermerk der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 20. April 2010 habe sich Y mit ihren Kindern jedoch tatsächlich bereits einige Wochen vor der Abmeldung bei ihren Eltern in Golling befunden. Daraus sei ersichtlich, dass sie Wien bereits im Februar 2010 verlassen hätten und lediglich die behördliche Anmeldung erst am 1. März 2010 erfolgt sei. Da die Gewährung der Hilfe erst mit der Auszahlung am 26. April 2010 erfolgt sei und sich Y mit ihren beiden Kindern bereits seit Februar 2010 nicht mehr in Wien aufgehalten habe, sei der für die Anerkennung der Kostentragung gemäß § 44 Abs. 3 WSHG erforderliche mindestens fünfmonatige Aufenthalt in Wien im letzten halben Jahr vor der Hilfegewährung nicht gegeben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 44 des Wiener Sozialhilfegesetzes - WSHG, LGBl. Nr. 11/1973, hat - auszugsweise - folgenden Wortlaut:

"§ 44. (1) Das Land Wien hat den Trägern der Sozialhilfe anderer Länder die für Sozialhilfe aufgewendeten Kosten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu ersetzen.

...

(3) Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, ist das Land Wien zum Kostenersatz verpflichtet, wenn sich der Hilfesuchende während der letzten sechs Monate vor Gewährung der Hilfe mindestens fünf Monate lang in Wien aufgehalten hat und wenn das Land Wien nach den Bestimmungen des Wiener Sozialhilfegesetzes die Kosten für Leistungen, wie sie dem Kostenanspruch zu Grunde liegen, zu tragen hat.

...

(7) Über die Verpflichtung des Landes Wien zum Kostenersatz hat im Streitfalle die Landesregierung im Verwaltungsweg zu entscheiden."

Die Beschwerde macht ausschließlich geltend, dass unter dem Zeitraum "während der letzten sechs Monate vor Gewährung der Hilfe" gemäß § 44 Abs. 3 WSHG entgegen der Ansicht der belangten Behörde nicht der Zeitraum vor der (erstmaligen) Auszahlung der Sozialhilfeleistung, sondern der Zeitraum gemeint sei, der vor jenem Zeitraum liege, für den die Sozialhilfeleistung gewährt werde. Frau Y und ihren Kindern sei Sozialhilfe rückwirkend ab 1. April 2010 gewährt worden. Da sie sich in den letzten sechs Monaten davor bis 1. März 2010, somit mindestens fünf Monate, in Wien aufgehalten hätten, seien die Voraussetzungen für den Kostenersatz nach § 44 WSHG gegeben.

Dem beschwerdeführenden Land ist zuzustimmen, dass mit der Wortfolge "während der letzten sechs Monate vor Gewährung der Hilfe" in § 44 Abs. 3 WSHG bei Zuerkennung einer zeitraumbezogenen Leistung der Zeitraum umschrieben wird, der sechs Monate vor dem ersten Tag, für den die Leistung zuerkannt wird (vorliegend somit vor dem 1. April 2010), liegt. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 31. März 2011, Zl. 2010/10/0186, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ausgesprochen.

Dennoch ist der Beschwerde kein Erfolg beschieden. Die belangte Behörde hat auf Grund des Aktenvermerks der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 20. April 2010 festgestellt, dass sich Frau Y mit ihren beiden minderjährigen Kindern bereits vor der am 1. März erfolgten polizeilichen Meldung einige Wochen, somit jedenfalls ab einem Zeitpunkt im Februar 2010, bei ihren Eltern in Golling aufgehalten habe. Diese Feststellung wird durch die bloße Behauptung in der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerde, Frau Y sei am 1. März 2010 nach Golling "übersiedelt", nicht konkret bestritten.

Ausgehend vom festgestellten Aufenthalt in Golling ab einem Zeitpunkt im Februar 2010 hat sich Y mit ihren beiden Kindern in den letzten sechs Monaten vor der mit 1. April 2010 beginnenden Gewährung der Hilfe nicht mindestens fünf Monate in Wien aufgehalten. Die belangte Behörde hat den Antrag des beschwerdeführenden Landes daher im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 26. September 2011

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