VwGH 2010/08/0245

VwGH2010/08/02457.9.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Lehofer, Dr. Doblinger und MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde des K J in B, vertreten durch Dr. Josef Holzmüller, Rechtsanwalt in 2700 Wiener Neustadt, Bahngasse 8, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Niederösterreich vom 11. August 2010, Zl. LGS NÖ/RAG/05661/2010, betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe, zu Recht erkannt:

Normen

AlVG 1977 §10 Abs1 Z3;
AlVG 1977 §9 Abs1;
AlVG 1977 §9 Abs8 idF 2007/I/104;
AlVG 1977 §10 Abs1 Z3;
AlVG 1977 §9 Abs1;
AlVG 1977 §9 Abs8 idF 2007/I/104;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der im Jahr 1961 geborene Beschwerdeführer steht seit 28. März 2006 durchgehend im Notstandshilfebezug (unterbrochen durch eine Sanktion gemäß § 10 iVm § 38 AlVG und Krankengeldbezüge).

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Verlust des Anspruches des Beschwerdeführers auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 6. April bis 31. Mai 2010 ausgesprochen und eine Nachsicht gemäß § 10 Abs. 3 leg. cit. nicht gewährt.

In ihrer Bescheidbegründung führte die belangte Behörde nach Darlegung des Verfahrensganges - soweit im Beschwerdefall von Bedeutung - (auszugsweise) aus (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof):

"…der (Beschwerdeführer steht) seit 28.03.2006, d.h. seit über vier Jahren, durchgehend im Notstandshilfebezug. In den zahlreichen abgeschlossenen Betreuungsplänen wurden von den Mitarbeiterlnnen der Regionalen Geschäftsstelle N wiederholt Problemlagen (wie z.B. gesundheitliche Einschränkungen, keine adäquaten Bewerbungsunterlagen bzw. ineffizientes Bewerbungsverhalten mit der damit verbundenen Nichteinladung zu Vorstellungsgesprächen bzw. sofortigen Absagen) erörtert, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme des (Beschwerdeführers) entgegen stehen.

Aufgrund der langen Arbeitslosigkeit wurde mit dem (Beschwerdeführer) im Zuge seiner persönlichen Vorsprache am 18.01.2010 der Besuch der Wiedereingliederungsmaßnahme 'Kompass aktiv 45/50 +' besprochen und es erfolgte die Zuweisung. Am 18.01.2010 wurde dem (Beschwerdeführer) auch zur Kenntnis gebracht, dass seine Kenntnisse und Fähigkeiten im Bereich 'aktuelle Berufspraxis' nicht ausreichen, um eine zumutbare Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes zu erlangen. Weiters wird die Arbeitsuche durch die extrem lange Vormerkdauer erschwert. Der Besuch des Kurses 'Kompass aktiv 45/50+' ist aus folgenden Gründen geeignet, seine Arbeitsmarktchancen und somit die Chance wieder eine Beschäftigung zu erlangen zu erhöhen: Berufsorientierung; Abklärung der eigenen beruflichen Möglichkeiten in der Region; Erkennen von Alternativen zur bisherigen Tätigkeit; Erkennen und Ergreifen neuer beruflicher Perspektiven; Unterstützung bei der Vermittlung; individuelles Bewerbungschoaching. Es wurde ihm zur Kenntnis gebracht, dass dieser Kurs am 06.04.2010 um 08.00 Uhr beginnt und in den Räumlichkeiten der Z-GmbH in N, … stattfindet. Der Kurs dauert vom 06.04.2010 bis 24.06.2010 und wird von Montag bis Donnerstag von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr abgehalten. Über die Rechtsfolgen des § 10 AlVG wurde der (Beschwerdeführer) am 18.01.2010 belehrt. Im Rahmen dieser Niederschrift wurde er auch nach Einwänden gegen die zugewiesene Kursmaßnahme befragt. Dazu hat er angeführt, dass bei dieser Wiedereingliederungsmaßnahme 'kein einziger Punkt angeführt ist, warum ihm dieser 'Deppenkurs' helfen sollte'. Weiters hat er sich geweigert, die Niederschrift zu unterfertigen. …

Im Rahmen mehrerer persönlicher Vorsprachen des (Beschwerdeführers) bei der Regionalen Geschäftsstelle N hat er jeweils angegeben, die zugewiesene Wiedereingliederungsmaßnahme mit Beginn am 06.04.2010 keinesfalls besuchen zu wollen. Zur Weigerung an dieser Maßnahme zur Wiedereingliederung teilzunehmen, führte er am 17.03.2010 niederschriftlich aus, dass er nicht bereit sei, an der angebotenen Wiedereingliederungsmaßnahme mit Beginn am 06.04.2010 teilzunehmen, da in dem 'Infoblatt' bezüglich dieser Maßnahme kein einziger Punkt angeführt sei, der ihn einer Arbeitsaufnahme näher bringen würde. Nach berücksichtigungswürdigen Gründen befragt, führte der (Beschwerdeführer) aus, dass diese derzeit nicht angegeben würden und eine schriftliche Begründung nachgereicht werde. Aus den Verfahrensunterlagen geht hervor, dass der (Beschwerdeführer) die Unterschrift auch diesmal verweigert hat, da seiner Ansicht nach die 'Ausführungen' unzureichend wären.

Wie zweifelsfrei feststeht, hat der (Beschwerdeführer) an der Wiedereingliederungsmaßnahme 'Kompass aktiv 45/50 +' mit Beginn am 06.04.2010 nicht teilgenommen.

In der vom (Beschwerdeführer) vorgelegten Bestätigung der 'Z-GmbH' vom 06.04.2010 wird ausgeführt, dass er am Kurs 'Kompass aktiv' vom 06.04.2010 bis zum 24.06.2010 nicht teilzunehmen brauche, da der Kurs die Höchstteilnehmerlnnenzahl von 15 Personen überschritten habe. Grundsätzlich werde angemerkt, dass nach Rücksprache mit Frau Dr. S das Ziel Erlangung aktueller Praxis in der Informatik nicht den Kursinhalten entspreche.

Der (Beschwerdeführer) hat die Bestätigung der 'Z-GmbH' vom 06.04.2010 der Regionalen Geschäftsstelle N vorgelegt. …

In der (dazu eingeholten Stellungnahme) der 'Z-GmbH' vom 12.05.2010 wird nunmehr ausgeführt, dass der (Beschwerdeführer) am 06.04.2010 beim Kursstart um 08:00 Uhr nicht anwesend gewesen sei. Sein reservierter Kursplatz sei aufgrund dieses Nichterscheinens an einen anderen Teilnehmer vergeben worden. Der (Beschwerdeführer) sei ungefähr zwischen 11:00 Uhr und 12:00 Uhr erschienen. Seitens des Kursinstitutes sei ihm - wie mit dessen Betreuerin von der Regionalen Geschäftsstelle N vereinbart - mitgeteilt worden, dass der Kurs jetzt schon voll sei und er zu seiner Beraterin der Regionalen Geschäftsstelle N zwecks Klärung der weiteren Vorgangsweise gehen solle. Trotz mehrmaligem Hinweis, anschließend unverzüglich mit dem Arbeitsmarktservice Kontakt aufzunehmen, habe der (Beschwerdeführer) erklärt, dass er nach Kursende sowieso einen Termin habe. Bezugnehmend auf die Bestätigung an den (Beschwerdeführer) vom 06.04.2010 werde mitgeteilt, dass der letzte Satz auf Wunsch des Berufungswerbers in die Bestätigung aufgenommen worden sei.

Entgegen dem Berufungsvorbringen war daher nicht die Überbuchung des Kurses als solches Grund für die Nichtaufnahme des (Beschwerdeführer), sondern sein Nichterscheinen zum vereinbarten Beginn am 06.04.2010, um 08:00 Uhr und der damit verbundenen Vergabe seines gebuchten und reservierten Platzes an einen anderen Bewerber.

Am 18.05.2010 gab der (Beschwerdeführer) im Rahmen seiner persönlichen Vorsprache der Regionalen Geschäftsstelle N niederschriftlich bekannt, dass er über den Inhalt der Bestätigung der 'Z-GmbH' vom 12.05.2010 aufgeklärt worden sei. In weiterer Folge führte er aus, dass, er zu diesem Schreiben keine Angaben mache und auf seinen rechtsfreundlichen Vertreter verweise. Auch diesmal weigerte sich der (Beschwerdeführer), die Niederschrift zu unterfertigen.

Zur Wahrung des Parteiengehörs wurden all diese Ergebnisse des durchgeführten Ermittlungsverfahrens dem (Beschwerdeführer), vertreten durch Herrn Dr. P, Rechtsanwalt in …, mit Schreiben der (belangten Behörde) vom 22.07.2010 nachweislich zur Kenntnis gebracht. Laut Rückschein wurde das Schreiben der (belangten Behörde) vom 22.07.2010 am 27.07.2010 von einem Arbeitnehmer des Empfängers übernommen. Somit liegt eine ordnungsgemäße Zustellung vor. Da diese Ergebnisse des ergänzend durchgeführten Ermittlungsverfahrens deutliche Unterschiede zum Vorbringen des (Beschwerdeführer) aufweisen, wurde dieser eingeladen, bis 05.08.2010 schriftlich Stellung zu nehmen, anderenfalls der Aktenlage nach entschieden werde. Weiters wurde diesem Schreiben eine Kopie des Schreibens der 'Z-GmbH' vom 12.05.2010 beigelegt. Eine Antwort des (Beschwerdeführer) bzw. seines rechtsfreundlichen Vertreters, bzw. ein Ersuchen um Fristerstreckung, ist bis dato jedoch nicht eingelangt.

Allgemein ist dazu festzustellen, dass grundsätzlich jeder Kurs zunächst überbucht wird, da die Praxis gezeigt hat, dass regelmäßig Personen die teilnehmen sollten ausfallen und dann unverzüglich die weiteren 'zugebuchten' Personen nachrücken können. In diesem Fall hatte der (Beschwerdeführer) jedoch einen fix gebuchten Platz, der allerdings aufgrund seines Nichterscheinens um 08:00 Uhr an eine(n) andere(n) BewerberIn vergeben wurde.

Laut Hauptverbandsauszug der Österreichischen Sozialversicherungsträger vom 20.07.2010 hat der Berufungswerber während der Ausschlussfrist kein Dienstverhältnis aufgenommen und steht seit 01.06.2010 wiederum im Notstandshilfebezug."

Die belangte Behörde kam zum Ergebnis, dass "aufgrund der langen Arbeitslosigkeit des (Beschwerdeführers), seinem mangelnden Selbsthilfepotential und Eigeninitiative gepaart mit gesundheitliche Einschränkungen, die sich in den Verfahrensunterlagen dokumentiert finden", die gegenständliche Maßnahme zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen als notwendig im Sinne des § 9 Abs. 8 AlVG anzusehen sei und der Beschwerdeführer durch den Nichtantritt der Kursmaßnahme am 6. April 2010 den Tatbestand des § 10 AlVG erfüllt habe, der (angesichts einer aufgezeigten Sanktion nach § 10 iVm § 38 AlVG im Jahre 2009) die Verhängung einer Sperrfrist von acht Wochen rechtfertige.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens sowie Erstattung der Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

§ 9 Abs. 1 und 8 AlVG in der hier zeitraumbezogen maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 104/2007 hat folgenden Wortlaut:

"§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

(...)

(8) Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen."

§ 10 AlVG in der hier zeitraumbezogen maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 77/2004 lautet auszugsweise:

"§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person

...

3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme

vereitelt, oder

...

so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens

jedoch für die Dauer

der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen.

...

(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer

anderen

Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder

teilweise

nachzusehen."

Die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AlVG (auf die Notstandshilfe sinngemäß anwendbar gemäß § 38 AlVG) sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, nicht nur eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen, sondern - erforderlichenfalls - auch an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen. Um sich durch die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Teilnahme ausgerichteten aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu vereiteln (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung das Erkenntnis vom 8. September 2000, Zl. 2000/19/0035 u.a.).

Es steht nicht im freien Belieben des AMS, Arbeitslosen (Langzeitarbeitslosen) entweder eine Arbeitsstelle zu vermitteln oder sie zu einer Nach- oder Umschulung oder zu einer Wiedereingliederungsmaßnahme zuzuweisen. Für die Zuweisung zu einer solchen Maßnahme ist vielmehr Voraussetzung, dass die Kenntnisse des Arbeitslosen für die Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind. Eine Wiedereingliederungsmaßnahme ist nur dann erforderlich und zumutbar im Sinne des § 9 AlVG, wenn sie allein oder gemeinsam mit anderen Maßnahmen im Hinblick auf eine tatsächliche Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt Erfolg versprechend erscheint (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. April 2005, Zl. 2004/08/0031, mwN).

Mit BGBl. I Nr. 104/2007 wurde - mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2008 (§ 79 Abs. 91 AlVG) - die Bestimmung des § 9 Abs. 8 AlVG eingefügt. In den Gesetzesmaterialien (298 BlgNR 23. GP, 9) wird hiezu ausgeführt, Abs. 8 enthalte nähere Regelungen für Maßnahmen zur Wiedereingliederung. In Fällen, in denen die Erforderlichkeit einer Maßnahme zur Wiedereingliederung offenkundig sei, solle die an sich für das AMS bestehende Begründungspflicht unmittelbar vor der Zuweisung entfallen können. Daraus ist abzuleiten, dass bei Vorliegen näher geregelter Voraussetzungen eine (ausführlichere) Begründung der Maßnahme vor Zuweisung entfallen und sohin die Begründung der Notwendigkeit oder auch Nützlichkeit der Maßnahme noch im Verwaltungsverfahren nachgeholt werden kann. Ein Ausschluss vom Bezug der Geldleistung setzt aber jedenfalls voraus, dass entsprechende Gründe für die Zuweisung zu einer Maßnahme vorliegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. November 2010, Zl. 2008/08/0230, mwN).

Soweit der Beschwerdeführer die Notwendigkeit der Maßnahme im Sinne des § 9 Abs. 8 AlVG bestreitet, ist ihm Folgendes zu entgegnen:

Vor dem unstrittigen Hintergrund, dass trotz jahrelanger Stellenvermittlungen über das AMS als auch trotz Arbeitssuche in Eigeninitiative des Beschwerdeführers seine Wiedereingliederung in den ersten Arbeitsmarkt nicht erreicht werden konnte, und angesichts der Inhalte der gegenständlichen Maßnahme bestehen keinerlei Bedenken an deren Notwendigkeit, zumal es auch notorisch ist und keiner näheren Begründung bedarf, dass eine langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt den arbeitsplatzbezogenen Einordnungs- und Kommunikationsfähigkeiten eines potentiellen Mitarbeiters in der Regel nicht förderlich ist, was wiederum in den Augen von Arbeitgebern einen Bewerbungsnachteil zur Erlangung eines regulären Dienstverhältnisses am ersten Arbeitsmarkt bei sonst durchaus gleicher Qualifikation darstellen kann (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 6. Juli 2011, Zlen. 2011/08/0013 und 2009/08/0114).

Angesichts dessen kann dem vom Beschwerdeführer (der Berufserfahrung als Informatiker aufweist) ins Treffen geführten Umstand, dass die Maßnahme das Ziel "Erlangung aktueller Praxis in der Informatik" nicht zum Kursinhalt gehört habe, keine Bedeutung zukommen. Dasselbe gilt für den Einwand, dass die anlässlich der Festlegung der verschiedenen Betreuungspläne erörterten Problemlagen nicht zur Gänze richtig angeführt seien.

Auch der weitere gegen die Erfüllung des Tatbestandes des § 10 Abs. 1 Z. 3 AlVG vorgebrachte Beschwerdeeinwand, der Beschwerdeführer habe auf Grund des fix gebuchten Kursplatzes nicht damit rechnen müssen, dass sein Kursplatz zum Zeitpunkt seines Kommens bereits an einen anderen Teilnehmer vergeben worden sei, verfängt nicht: Findet sich der zu einer Maßnahme zugewiesene Arbeitslose zum Kursbeginn nicht pünktlich (unter Berücksichtigung einer gewissen Toleranzgrenze für Verzögerungen bei der Anfahrt) am Kursort ein, so ist es zulässig davon auszugehen, dass er die Teilnahme am Kurs verweigert. Es war daher nicht rechtswidrig, an seiner Stelle eine andere Person in den Kurs aufzunehmen; ein zumindest drei Stunden später erfolgtes tatsächliches Erscheinen am Kursort ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Verspätung vermag daran nichts zu ändern.

Insgesamt war die Beschwerde daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 7. September 2011

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