Normen
AlVG 1977 §10 Abs1 Z3;
AlVG 1977 §9 Abs1;
AlVG 1977 §9 Abs8 idF 2007/I/104;
AlVG 1977 §10 Abs1 Z3;
AlVG 1977 §9 Abs1;
AlVG 1977 §9 Abs8 idF 2007/I/104;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde gemäß § 10 iVm § 38 AlVG der Verlust des Anspruches des Beschwerdeführers auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 14. April bis 25. Mai 2008 ausgesprochen und eine Nachsicht gemäß § 10 Abs. 3 leg. cit. nicht gewährt.
In ihrer Bescheidbegründung führte die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer am 13. März 2008 vom Arbeitsmarktservice Wien Dresdnerstraße (in der Folge: AMS) der Auftrag erteilt worden sei, an der Aktivierungs- und Praktikumsbörse 2008 beim BFI (mit Beginn am 14. April 2008) teilzunehmen. Diese Maßnahme sei von ihm nicht besucht worden, woraufhin das AMS ihm mit Bescheid vom 17. April 2008 die Notstandshilfe für den gegenständlichen Zeitraum entzogen habe; eine Nachsicht sei nicht erteilt worden.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung habe der Beschwerdeführer im Wesentlichen angegeben, dass am 13. März 2008 der AMS-Mitarbeiter K. eigenmächtig festgestellt habe, dass der Beschwerdeführer seit längerem arbeitslos sei und daher an einer Maßnahme teilnehmen solle. K. habe die Teilnahme an der Aktivierungs- und Praktikumsbörse 2008 mit Beginn 14. April 2008 um 8.00 Uhr bestimmt. Der Beschwerdeführer habe am 14. April 2008 beim BFI vorstellig werden und an einem fünf bis sechs Wochen dauernden Einzelcoaching teilnehmen sollen. Dies habe er alles mündlich von K. erfahren. Schriftliche Informationen, etwa zum Inhalt, Sinn oder zum Nutzen der Maßnahme seien ihm nicht gegeben worden. Auch habe eine Belehrung über seine Defizite gefehlt. Trotzdem sei der Beschwerdeführer am 14. April 2008 beim BFI erschienen. Vor Ort habe sich folgende Situation ergeben: Ein fünf bis sechswöchiger Einzelcoachingkurs habe nicht stattgefunden. Die Informationsstelle des BFI habe ihn in einen Raum geschickt, wo ein zwölf Wochen dauernder Gruppen- und Praktikumskurs unter der Bezeichnung Aktivierungs- und Praktikumsbörse 2008 stattgefunden habe. Der Kurslehrer habe ihm mitgeteilt, dass diese Veranstaltung kein Einzelcoachingkurs sei, sondern ein achtwöchiger Gruppenkurs mit anschließendem vierwöchigen Praktikum. Daher habe er versucht, seinen AMS-Berater telefonisch zu erreichen, was leider nicht möglich gewesen sei. Da er mit dem Berater H. keine Teilnahme an einer zwölf Wochen dauernden Maßnahme vereinbart habe, und der mit K. vereinbarte fünf bis sechs Wochen Einzelcoachingkurs nicht stattgefunden habe, habe sich der Beschwerdeführer entschieden, den Veranstaltungsort vorzeitig zu verlassen. Um die Sachlage zu klären, sei er am 15. April 2008 zum AMS gegangen, wo für den 16. April 2008 eine "§ 10 Prüfung" anberaumt worden sei, welche von C. durchgeführt worden sei. C. habe eine ca. einstündige Amtshandlung vorgenommen. Der Beschwerdeführer habe Fragen zu der Maßnahme Aktivierungs- und Praktikumsbörse 2008 beantworten müssen und eine Niederschrift sei angefertigt worden, die er unterschreiben habe müssen. Über die Einstellung seines Leistungsbezuges mit 14. April 2008 sei er nicht informiert worden. Zu Hause habe er dann einen Brief vom AMS gefunden, worin ihm mitgeteilt worden sei, dass sein Leistungsbezug mit 14. April 2008 eingestellt werde. Erst aus dem erstinstanzlichen Bescheid habe sich ergeben, weshalb der Leistungsbezug ab 14. April 2008 eingestellt worden sei. Dieser Bescheid sei aber nicht richtig. Weder habe er sich dem Meldetermin beim Kurs entzogen, noch habe vor der "§ 10 Prüfung" der Verdacht der Weigerung vorgelegen. C. habe die "§ 10 Prüfung" nicht abhalten dürfen, da er Kenntnis von der Anwesenheit des Beschwerdeführers beim Kurs gehabt habe. Die Absicht den Kurs anzutreten, sei mit seiner Anwesenheit und der Teilnahme zu Kursbeginn am 14. April 2008 ersichtlich. Sein vorzeitiges Verlassen des Veranstaltungsortes basiere auf Kenntnis der VwGH-Judikatur, die einen Kurs als gerechtfertigt ansehe, wenn dem Arbeitslosen jene in der Maßnahme vermittelten Fähigkeiten auch tatsächlich fehlen. Über die Dauer, den Inhalt und die in dieser Maßnahme vermittelten Fähigkeiten sei der Beschwerdeführer nicht informiert worden.
Nach weiteren Ausführungen zum Verfahrensgang stellte die belangte Behörde fest (ohne Hervorhebungen; Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof):
"Ihr letztes arbeitslosenversicherungspflichtiges Dienstverhältnis endete mit 31.8.2003. Im Anschluss daran bezogen Sie (gemeint: der Beschwerdeführer) das Arbeitslosengeld, seit 26.3.04 stehen Sie im Notstandshilfebezug. Im Verlaufe der Betreuung durch das Arbeitsmarktservice wurden insgesamt 2 Einzelcoachingmaßnahmen, 3 Aktivierungsmaßnahmen und 33 Vermittlungsversuche veranlasst, welche alle keine erfolgreiche Integration am Arbeitsmarkt zur Folge hatten.
Am 13.3.08 wurde mit Ihnen in einem ausführlichen Beratungsgespräch nach Festhalten Ihrer Ausgangssituation sowie Ihrer Defizite im Betreuungsplan die Notwendigkeit der Teilnahme an der Maßnahme Aktivierungs- und Praktikumsbörse ausführlich dokumentiert und der Teilnahmebeginn mit 14.4.08 vereinbart. Die Inhalte und Ziele der Maßnahme wurden dabei mit Ihnen besprochen und Ihnen in Form eines Produktblattes mitgegeben. Diese Betreuungsvereinbarung haben Sie mit Ihrer Unterschrift zur Kenntnis genommen.
Diese Betreuungsvereinbarung lautet auszugsweise wie folgt:
Ihre Ausgangssituation: Sie suchen eine neue Arbeitsstelle, eine Vermittlung wird durch Langzeitarbeitslosigkeit erschwert. Sie haben keine bzw. unaktuelle, unvollständige Bewerbungsunterlagen. Ihre bisherige Bewerbungsstrategie führte nicht zur Aufnahme einer Beschäftigung.
Ziel der Betreuung: Das Arbeitsmarktservice unterstützt sie beim Überwinden von Hindernissen bei der Vermittlung und zwar in dem es Ihnen die Teilnahme an der Maßnahme Aktivierungs- und Praktikumsbörse (Beginn: 14.4.08) ermöglicht. Das Einladungsschreiben wurde Ihnen ausgefolgt.
Begründung für die beabsichtigte Vorgangsweise: Sie haben dem Arbeitsmarktservice keine (oder nicht zeitgemäße) Bewerbungsunterlagen vorgelegt. Sie benötigen daher Unterstützung bei Erstellung dieser Unterlagen und bei der Arbeitssuche. Dabei unterstützt Sie die vereinbarte Maßnahme mit folgenden Inhalten:
Erstellung von Bewerbungsunterlagen, Vor und Nachbearbeitung von Bewerbungsunterlagen, Erarbeitung und Umsetzung von Bewerbungsstrategien. Zusätzlich werden Sie während der Maßnahme zur rascheren Wiedereingliederung auch mit Vermittlungsvorschlägen durch das Arbeitsmarktservice unterstützt.
Im Einladungsschreiben stehen ebenfalls die Inhalte wie folgt vermerkt:
Bewerbungstraining & Praktikumsvorbereitung, aktive Bewerbung Aktivierung: Erarbeitung eines Qualifikationsprofiles, Vermittlung von schulischen Basiswissen, Vermittlung von EDV-Grundkenntnissen, Zeitmanagement, Einzelcoaching im Ausmaß von 2 Stunden pro Woche, Praktikumswochen mit Praktikumscoaching, Nachbetreuung bis zu 4 Wochen nach Maßnahmenende.
Ziel dieser Maßnahme ist die Integration der Teilnehmer in den Arbeitsmarkt.
Am 14.4.08 hat das Kursinstitut eine Nichtantrittsmeldung an das Arbeitsmarktservice geschickt.
Am 16.4.08 wurde mit Ihnen eine Niederschrift gemäß § 10 AlVG aufgenommen, wo Sie angaben, dass Sie über die Kursinhalte oder die Kursdauer nicht informiert wurden.
Dieser Sachverhalt wurde Ihnen mit Schreiben vom 29.5.08 nachweislich zur Kenntnis gebracht, um Ihnen die Möglichkeit einer Stellungnahme im Berufungsverfahren zu geben.
In Ihren zahlreichen Stellungnahmen vom 6.6.08, 9.6.08, 13.6.08, 16.6.08 und 17.6.08 gaben Sie im Wesentlichen an, dass das Ergebnis der Amtshandlung vom 16.4.08 (Aufnahme der Niederschrift von Herrn C.) den Erlass des Bescheides erwirkte. Sie haben jedoch auf Anordnung des Arbeitsmarktservice die Maßnahme verlassen. Sie haben am 15.4.08 mit Herrn E. telefoniert, dieser sagte: 'Sie müssen zu uns kommen, und sich wieder anmelden.' Daher haben Sie die Kursmaßnahme verlassen und sich wieder beim Arbeitsmarktservice Dresdner Straße gemeldet. Aufgrund dieser Aussage war die Amtshandlung vom 16.4.08 willkürlich und die vorläufige Einstellung Ihres Leistungsbezuges mit 16.4.08 ungesetzlich. Sie wurden vom Arbeitsmarktservice am 13.3.08 nicht bzw. nicht korrekt über die Dauer, den Inhalt und die in der 12 wöchigen Maßnahme vermittelten Fähigkeiten informiert.
Weder auf dem Einladungsschreiben zur Kursteilnahme, noch in dem Betreuungsplan vom 13.3.08 war ersichtlich, welche Fähigkeiten und Kenntnisse in der Kursmaßnahme vermittelt werden. Weiters betonten Sie nochmals, dass die Inhalte und Ziele der Maßnahme nicht mit Ihnen besprochen wurden, ein Produktblatt wurde Ihnen von Herrn K. nicht vorgelegt. Außerdem wurde mit Ihnen kein 12wöchiger Kurs vereinbart, sondern Sie erfuhren vom Kursleiter beim BFI, dass Sie vom Arbeitsmarktservice zu der 12 Wochen Maßnahme zugebucht wurden. Weiters ist es nicht richtig, dass Sie die Betreuungsvereinbarung mit Ihrer Unterschrift zur Kenntnis genommen haben, da Sie die Betreuungsvereinbarung zu einem 6 Wochen Einzelcoaching zur Kenntnis genommen und unterfertigt haben. Eine Niederschrift gemäß § 10 wurde nicht mit Ihnen aufgenommen, sondern Herr C. hat die Niederschrift vorgenommen.
Eine Stellungnahme des BFI im Berufungsverfahren ergab, dass Sie am 14.4.08 zum BFI gekommen sind. Es wurde Ihnen das Kursbegehren ausgefolgt und mit der Infoveranstaltung begonnen. Diese dauerte ca. 30 bis 45 Minuten. Danach werden die Gruppen in die Gruppenräume geführt. Sie haben zu diesem Zeitpunkt bereits angegeben, dass Ihnen vom Arbeitsmarktservice ein Einzelcoaching versprochen wurde und dies daher nicht der richtige Kurs sei. Es wurde Ihnen angeboten vom Büro aus mit dem Arbeitsmarktservice zu telefonieren. Dies haben Sie abgelehnt. Dann haben sie dem Kursleiter mitgeteilt, dass Sie mit dem Arbeitsmarktservice telefoniert hätten und zum Arbeitsmarktservice gehen würden um die Sache zu regeln.
Die Maßnahme Aktivierungs- und Praktikumsbörse dauert 8 Wochen und zwar von Montag bis Freitag von 8 Uhr bis 12 Uhr. In dieser Zeit findet ein Gruppencoaching statt. In der Zeit vom Montag bis Donnerstag im Ausmaß von 8 Wochenstunden findet ein Einzelcoaching statt, welches individuell mit den Kursteilnehmern vereinbart wird. Im Anschluss an die 8 Wochen findet dann das Praktikum statt."
Beweiswürdigend legte die belangte Behörde dar, dass sich die Feststellungen auf den Leistungsakt, die chronologisch über die EDV geführten Aufzeichnungen des Arbeitsmarktservice, die Angaben des BFI sowie des Beschwerdeführers gründen.
In rechtlicher Hinsicht führte sie neben Zitierung der maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen zusammengefasst aus, dass Nach- und Umschulungen Ausbildungsmaßnahmen seien, die der fachlichen Weiterbildung der betreffenden Person dienten. Unter Wiedereingliederungsmaßnahmen seien Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik zu verstehen, die der im konkreten Fall jeweils erforderlichen Verbesserung von Kenntnissen und Fähigkeiten des Arbeitslosen dienten. Sie sollen dem Arbeitslosen die Integration in den Arbeitsmarkt erleichtern, was durch optimale Unterstützung bei der konkreten Arbeitssuche bzw. Orientierung erreicht werden solle. Gemäß den am 1. Jänner 2008 gültigen gesetzlichen Bestimmungen habe das Arbeitsmarktservice bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt der arbeitlosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, soweit dies nicht auf Grund der vorliegenden Umstände, wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits z.B. im Betreuungsplan erörterten Problemlagen, die der erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegenstehen, als bekannt angenommen werden können.
Mit der Betreuungsvereinbarung vom 13. März 2008 sei dem Beschwerdeführer nachweislich mitgeteilt worden, welche Kenntnisse und Fähigkeiten ihm durch den Besuch dieser Maßnahme vermittelt werden sollten. Unbestritten sei, dass er zwar zum Kursbeginn am 14. April 2008 beim BFI gewesen sei, jedoch das Kursinstitut nach der Informationsveranstaltung verlassen und den Kurs daher nicht angetreten habe. Den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach es sich beim Kurs um ein fünf bis sechs Wochen dauerndes Einzelcoaching handeln solle, könne nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer habe daher die Teilnahme an der genannten Wiedereingliederungsmaßnahme durch sein vorzeitiges Verlassen des Kurses am 14. April 2008 vereitelt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss von heutigen Tag, Zl. 2010/08/0211, den Ablehnungsantrag des Beschwerdeführers hinsichtlich eines Senatsmitgliedes abgewiesen und sodann über die Beschwerde erwogen:
1. Gemäß § 9 Abs. 1 AlVG ist arbeitswillig, wer (unter anderem) bereit ist, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen.
Nach § 10 Abs. 1 Z. 3 AlVG verliert die arbeitslose Person, wenn sie ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 bis 4 AlVG um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft.
Gemäß § 38 AlVG sind diese Regelungen auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.
2. Soweit der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringt, er habe die Maßnahme am 14. April 2008 verlassen, weil diese entgegen der mündlichen Vereinbarung mit dem Betreuer am 13. März 2008 nicht fünf bis sechs, sondern zwölf Wochen gedauert hätte und kein Einzelcoachingkurs gewesen wäre, bestreitet er erkennbar die Zumutbarkeit der Maßnahme.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtslage vor der Novelle BGBl. I Nr. 104/2007 ist Voraussetzung für die Zuweisung zu einer Maßnahme, dass dem Arbeitslosen bestimmte Kenntnisse und Fähigkeiten fehlen, weshalb ihm keine zumutbare Beschäftigung vermittelt werden kann. Maßgeblich für eine Zuteilung zu einer Maßnahme ist somit das Fehlen jener Qualifikationen des Arbeitslosen für die Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung, die durch die Maßnahme erworben werden sollen.
Die Zulässigkeit einer Zuweisung zu einer Maßnahme zu einer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt setzt voraus, dass das Arbeitsmarktservice davor seiner Verpflichtung nachgekommen ist, dem Arbeitslosen die Gründe, aus denen das Arbeitsmarktservice eine solche Maßnahme für erforderlich erachtet, zu eröffnen, ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und den Arbeitslosen über die Rechtsfolgen einer Weigerung, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, zu belehren. Von einer ungerechtfertigten Weigerung des Arbeitslosen, an Maßnahmen zur Schulung, Umschulung oder Wiedereingliederung teilzunehmen, kann nur dann gesprochen werden, wenn sich die Zuweisung auf eine zulässige Maßnahme bezieht und die Weigerung in objektiver Kenntnis des Inhaltes, der Zumutbarkeit und der Erforderlichkeit einer solchen Maßnahme erfolgt (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 2009, Zl. 2006/08/0012, mwN).
Mit BGBl. I Nr. 104/2007 wurde - mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2008 (§ 79 Abs. 91 AlVG) - die Bestimmung des § 9 Abs. 8 AlVG eingefügt. Demnach hat das Arbeitsmarktservice bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, soweit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits im Betreuungsplan erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegenstehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen.
In den Gesetzesmaterialien (298 BlgNR 23. GP, 9) wird hiezu ausgeführt, Abs. 8 enthalte nähere Regelungen für Maßnahmen zur Wiedereingliederung. In Fällen, in denen die Erforderlichkeit einer Maßnahme zur Wiedereingliederung offenkundig sei, solle die an sich für das Arbeitsmarktservice bestehende Begründungspflicht unmittelbar vor der Zuweisung entfallen können.
Daraus ist abzuleiten, dass bei Vorliegen näher geregelter Voraussetzungen eine (ausführlichere) Begründung der Maßnahme vor Zuweisung entfallen und sohin die Begründung der Notwendigkeit oder auch Nützlichkeit der Maßnahme noch im Verwaltungsverfahren nachgeholt werden kann. Ein Ausschluss vom Bezug der Geldleistung setzt aber jedenfalls voraus, dass entsprechende Gründe für die Zuweisung zu einer Maßnahme vorliegen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 20. Oktober 2010, Zlen. 2009/08/0105 und 2009/08/0109).
In der Berufung hat der Beschwerdeführer dazu auch eingewandt, dass ihm vom Sachbearbeiter nicht eröffnet worden sei, aus welchen Gründen das AMS die Maßnahme für erforderlich erachte, noch habe er ihm die Möglichkeit der Stellungnahme gegeben.
Dem entgegen stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer seit August 2003 arbeitslos und bisher eine Integration am Arbeitsmarkt trotz zweier Einzelcoachingmaßnahmen, dreier Aktivierungsmaßnahmen sowie 33 Vermittlungsversuchen erfolglos geblieben sei. Weiters traf die belangte Behörde (auf Grundlage der Betreuungsvereinbarung) im Wesentlichen die Feststellung, dass der Beschwerdeführer "keine bzw. unaktuelle, unvollständige Bewerbungsunterlagen" habe; er benötige daher Unterstützung bei der Erstellung dieser Unterlagen und bei der Arbeitssuche, wobei ihn die Maßnahme durch (näher angeführte) Umstände unterstütze.
Gegen diese Feststellungen wendet sich die Beschwerde mit keinem Wort. Es wird in der Beschwerde auch nicht dargetan, welche Feststellungen ein anderes Ergebnis des Verfahrens herbeigeführt hätten. Der Umstand allein, dass dem Beschwerdeführer nach seinem Vorbringen die genaue Zeitdauer der Maßnahme nicht schon bei der Zuweisung sondern erst bei Antritt der Maßnahme mitgeteilt worden sei, macht die Maßnahme nicht unzumutbar. Anzumerken ist, dass aus dem vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Einladungsschreiben hervorgeht, dass er über die Folgen des Fernbleibens von der Maßnahme belehrt wurde.
3. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008, insbesondere deren § 3 Abs. 2.
Wien, am 24. November 2010
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)