VwGH 2009/10/0113

VwGH2009/10/011324.2.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler, Dr. Schick und Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde des HG in H, vertreten durch Dr. Robert Kerschbaumer, Rechtsanwalt in 9900 Lienz, Burghard Breitner-Straße 4, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 24. Februar 2009, Zl. IIIa1-W- 60.281/9, betreffend wasserrechtliche Bewilligung und Rodungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Normen

ForstG 1975 §17 Abs1;
ForstG 1975 §17 Abs2;
ForstG 1975 §17 Abs3;
ForstG 1975 §17 Abs4;
ForstG 1975 §1a Abs3;
ForstG 1975 §21;
ÖkostromG 2002 §4 Abs3;
ÖkostromG 2002 §4;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;
ForstG 1975 §17 Abs1;
ForstG 1975 §17 Abs2;
ForstG 1975 §17 Abs3;
ForstG 1975 §17 Abs4;
ForstG 1975 §1a Abs3;
ForstG 1975 §21;
ÖkostromG 2002 §4 Abs3;
ÖkostromG 2002 §4;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird im Umfang seines Spruchpunktes A/2 (Versagung der Rodungsbewilligung) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Die Entscheidung über die Versagung der wasserrechtlichen Bewilligung und die Kosten des Verfahrens obliegt dem zuständigen Senat 07.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 24. Februar 2009 wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lienz (BH) vom 29. Februar 2008, mit dem dem Beschwerdeführer die wasser-, forst- und naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer Wasserkraftanlage am Sägebach versagt worden war, insofern Folge gegeben, als der erstinstanzliche Bescheid in Ansehung der Rodungsbewilligung für bestimmte Teilflächen des Grundstück Nr. 796, GB. 85208, KG. P., ersatzlos behoben wurde (Spruchpunkt A/1). Im Übrigen wurde die Berufung gegen die Versagung der Rodungsbewilligung ebenso abgewiesen (Spruchpunkt A/2) wie gegen die Versagung der wasserrechtlichen Bewilligung (Spruchpunkt B).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2006 unter Vorlage von Projektunterlagen um die wasserrechtliche, forstrechtliche und naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Wasserkraftanlage am Sägebach angesucht. Die BH habe diesen Antrag abgewiesen.

Betreffend die Rodung der oben erwähnten Teilflächen auf dem Grundstück Nr. 796 sei bereits rechtskräftig bewilligend abgesprochen worden, einer neuerlichen Entscheidung stehe daher das Hindernis der entschiedenen Sache entgegen. Insoweit sei der erstinstanzliche Bescheid ersatzlos zu beheben gewesen.

Im Übrigen gehe aus dem eingeholten forstfachlichen Gutachten hervor, dass die zur Rodung beantragten Flächen laut Waldentwicklungsplan als Schutzwald mit mittlerer Schutzfunktion ausgewiesen seien. Sämtliche Flächen lägen in einem näher bezeichneten Schutzwaldsanierungsprojekt. Aus dem forstfachlichen Gutachten ergäbe sich weiters, dass durch die beantragte Rodung die Schutzfunktion und die Wohlfahrtswirkung des Waldes nicht beeinträchtigt würden. Die zufolge der (projektgemäßen) Brückensanierung und Instandsetzung des Traktorweges möglich werdende einzelstammweise Nutzung der Grabeneinhänge würde die Schutzwirkung im Gegenteil auf Dauer verbessern. Diese Verbesserung könne allerdings auch ohne Verwirklichung des beantragten Rodungszweckes bewerkstelligt werden. Insgesamt sei auf Grund des Vorliegens von Schutzwald mit mittlerer Schutzfunktion und einem Schutzwaldsanierungsprojekt davon auszugehen, dass ein besonderes öffentliches Walderhaltungsinteresse an den betroffenen Waldflächen bestehe. Eine Rodungsbewilligung könne daher nicht gemäß § 17 Abs. 2 ForstG 1975, sondern nur gemäß § 17 Abs. 3 ForstG 1975 erteilt werden, d.h. nur dann, wenn an der beantragten anderen Verwendung der Waldflächen ein das Walderhaltungsinteresse überwiegendes öffentliches Interesse bestehe. Dies sei nicht der Fall. So habe der Beschwerdeführer vorgebracht, dass ein energiewirtschaftlicher Bedarf nach dem Kraftwerk aus den "Kyoto-Zielen" ersichtlich sei. Allerdings könne bei einer Jahresstromerzeugung des Kraftwerks von 1,63 Gigawattstunden nicht davon ausgegangen werden, dass damit ein wesentlicher Beitrag zur Erreichung der Kyoto-Ziele bzw der Ziele des Ökostromgesetzes geleistet werden könne. Angesichts der Jahresstrommenge müsse vielmehr festgestellt werden, dass die Eigenversorgung des Beschwerdeführers die Grundlage des Projektes darstelle. Dass die Sportanlage in H. sowie die ansässigen Vereine eine Nutzung des erzeugten Stromes zugesichert hätten, besage nichts über den Bedarf nach dem geplanten Kraftwerk; dies insbesondere im Hinblick auf die derzeit bestehende, ausreichende Stromversorgung. Das Interesse des Kraftwerksbetreibers, sich zwecks erhoffter Ertragssteigerung aus einem eigenen Kraftwerk mit Strom zu versorgen, stelle für sich kein öffentliches Interesse dar. Vielmehr handle es sich um eine im Privatinteresse des Kraftwerksbetreibers gelegene Disposition. Auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf die Verbesserung der Bewirtschaftung der Waldflächen und einen geplanten Tischlereibetrieb sowie ein Sägewerk mit neu geschaffenen Arbeitsplätzen ändere daran nichts, weil sowohl die Verbesserung der Bewirtschaftung der Waldflächen als auch die Errichtung des Tischlereibetriebes sowie des Sägewerkes von der Errichtung der Kraftwerksanlage unabhängig sei. Abschließend müsse noch festgestellt werden, dass zwar im Hinblick auf die Wirtschaftlichkeit der Wasserkraftanlage eine ganzjährige Betriebsführung gegeben sei, dass jedoch auf Grund der geringen Stromerzeugung in den Wintermonaten (0,55 Gigawattstunden) von einem öffentlichen Interesse insgesamt nicht ausgegangen werden könne.

Gegen diesen Bescheid - in Ansehung der Rodungsbewilligung nur gegen Spruchpunkt A/2 - richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wurde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975 idF BGBl. I Nr. 55/2007, (ForstG 1975) lauten auszugsweise wie folgt:

"Rodung

§ 17. (1) Die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) ist verboten.

(2) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht entgegensteht.

(3) Kann eine Bewilligung nach Abs. 2 nicht erteilt werden, kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung dann erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt.

(4) Öffentliche Interessen an einer anderen Verwendung im Sinne des Abs. 3 sind insbesondere begründet in der umfassenden Landesverteidigung, im Eisenbahn-, Luft- oder öffentlichen Straßenverkehr, im Post- oder öffentlichen Fernmeldewesen, im Bergbau, im Wasserbau, in der Energiewirtschaft, in der Agrarstrukturverbesserung, im Siedlungswesen oder im Naturschutz.

(5) Bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses im Sinne des Abs. 2 oder bei der Abwägung der öffentlichen Interessen im Sinne des Abs. 3 hat die Behörde insbesondere auf eine die erforderlichen Wirkungen des Waldes gewährleistende Waldausstattung Bedacht zu nehmen. Unter dieser Voraussetzung sind die Zielsetzungen der Raumordnung zu berücksichtigen."

Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zu Grunde, es handle sich bei den vom Rodungsvorhaben des Beschwerdeführers betroffenen Flächen um Schutzwald, der überdies in ein Schutzwaldsanierungsprojekt einbezogen sei. Es liege daher ein besonderes öffentliches Walderhaltungsinteresse iSd § 17 Abs. 2 ForstG 1975 vor. Eine Rodungsbewilligung könne somit nur bei Vorliegen eines überwiegenden öffentlichen Interesses am Rodungsvorhaben gemäß § 17 Abs. 3 ForstG 1975 erteilt werden. Das vom Beschwerdeführer behauptete öffentliche Interesse der Energiewirtschaft am geplanten Kraftwerk bestehe jedoch nicht. Das Kraftwerk könne keinen wesentlichen Beitrag zur Erreichung der Kyoto-Ziele bzw. zur Erreichung der Ziele des Ökostromgesetzes leisten. Vielmehr stehe die Eigenversorgung des Beschwerdeführers mit elektrischer Energie im Vordergrund. Dabei handle es sich jedoch angesichts der bestehenden und ausreichenden Stromversorgung um ein privates Interesse des Beschwerdeführers. Die übrigen Umstände (Sanierung einer Brücke, Errichtung eines Tischlereibetriebes und eines Sägewerkes) seien von der Errichtung des geplanten Kraftwerks unabhängig und müssten daher außer Betracht bleiben.

Der Beschwerdeführer wendet ein, sämtliche Rodungsmaßnahmen fänden in einem Geländebereich statt, der entweder aus einem Traktorweg oder aus einem ausgewaschenen baumfreien Weg bestehe. Es müssten daher zur Verwirklichung des Rodungszwecks keine Schlägerungen vorgenommen werden. Es könne daher auch nicht von einer "Rodung von Schutzwald" ausgegangen werden. Auch habe der forstfachliche Amtssachverständige gegen die Erteilung der Rodungsbewilligung bei Einhaltung von Vorkehrungen keinen Einwand erhoben.

Weiters sei bereits eine Rodungsanmeldung behördlicherseits zur Kenntnis genommen worden, sodass die belangte Behörde zu einer Sachentscheidung gar nicht mehr zuständig gewesen sei.

Schließlich erfülle das beantragte Kraftwerk sämtliche Vorgaben nach dem Ökostromgesetz. Zu diesen Zielsetzungen könne auch ein einzelnes Kraftwerk beitragen, selbst wenn dieser Beitrag - gemessen an den globalen Zielsetzungen des Klimaschutzes - gering sei. Jedenfalls sei das beantragte Kraftwerk so leistungsfähig, dass ein in der Energiewirtschaft begründeter Bedarf angenommen werden könne.

Die Beschwerde ist im Ergebnis berechtigt:

Zwar übersieht der Beschwerdeführer bei seinem Vorbringen, die belangte Behörde hätte zufolge der zur Kenntnis genommenen Rodungsanmeldung in dieser Sache nicht neuerlich entscheiden dürfen, dass die belangte Behörde den erstinstanzlichen Bescheid im Umfang der behördlichen Kenntnisnahme der Rodungsanmeldung ersatzlos behoben hat, was die Beschwerde explizit unbekämpft lässt. Schon aus diesem Grund ist der Beschwerdeführer mit der diesbezüglichen Rüge nicht im Recht.

Bei seinem weiteren Vorbringen, sein Vorhaben bedürfe keiner Schlägerung von Wald und könne daher nicht als "Rodung von Schutzwald" qualifiziert werden, übersieht der Beschwerdeführer, dass unter "Rodung" iSd § 17 Abs. 1 ForstG 1975 die Änderung der Verwendung des Waldbodens für waldfremde Zwecke zu verstehen ist und daher mit einer Schlägerung des Bewuchses weder gleichgesetzt werden kann, noch diese voraussetzt (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 19. März 2002, Zl. 99/10/0277, und die dort zitierte Vorjudikatur). Der Umstand, dass für die beantragten Rodungsmaßnahmen keine Schlägerungen vorgenommen werden müssen, weil es sich bei den betroffenen Flächen um solche ohne forstlichen Bewuchs handle, steht daher der Annahme, die vom Beschwerdeführer geplanten Maßnahmen bedeuteten eine waldfremde Verwendung von Waldboden, nicht entgegen. Im Übrigen gelten gemäß § 1a Abs. 3 ForstG 1975 auch dauernd unbestockte Grundflächen, insoweit sie - wie etwa forstliche Bringungsanlagen - in einem unmittelbaren räumlichen und forstbetrieblichen Zusammenhang mit Wald stehen und unmittelbar dessen Bewirtschaftung dienen, als Wald und, soweit dieser ein Schutzwald iSd § 21 ForstG 1975 ist, als Schutzwald. Umstände, die gegen die Annahme der belangten Behörde sprächen, es handle sich in diesem Sinne bei den betroffenen Flächen um "Wald" bzw. um "Schutzwald", hat der Beschwerdeführer nicht aufgezeigt.

Die Annahme der belangten Behörde, angesichts des aus dem Waldentwicklungsplan ersichtlichen besonderen Walderhaltungsinteresses (mittlere Schutzfunktion) lägen die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 ForstG 1975 nicht vor und könne eine Rodung daher nur gemäß § 17 Abs. 3 ForstG 1975 bewilligt werden, ist mithin nicht rechtswidrig (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 2009, Zl. 2008/10/0063, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Zu Recht wendet sich der Beschwerdeführer aber gegen die Annahme der belangten Behörde, ein in der Energiewirtschaft begründetes öffentliches Interesse am Rodungsvorhaben sei auszuschließen:

Ein in der Energiewirtschaft iSd § 17 Abs. 4 ForstG 1975 begründetes öffentliches Interesse an einem Rodungsvorhaben ist dann anzunehmen, wenn die Verwirklichung dieses Vorhabens einem energiewirtschaftlichen Bedarf entspricht, der andernfalls nicht oder nur mit erheblich nachteiligen Auswirkungen gedeckt werden könnte (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2000, Zl. 2000/10/0028). In diesem Sinn besteht an der Errichtung von Kraftwerken, die im Sinne der Zielsetzungen des Ökostromgesetzes (vgl. § 4 dieses Gesetzes) geeignet sind, den Anteil der Erzeugung von elektrischer Energie auf Basis erneuerbarer Energieträger im Interesse des Klima- und Umweltschutzes zu erhöhen und solcherart zur Deckung des Bedarfes nach dieser Form der Energiegewinnung beizutragen, ein grundsätzliches öffentliches Interesse. Dieses ist mit dem sich aus den Umständen des konkreten Falles ergebenden Gewicht dem öffentlichen Interesse an der Walderhaltung der betroffenen Flächen gegenüberzustellen.

Dies ist auch der Standpunkt der belangten Behörde. Sie ist allerdings der Auffassung, das geplante Kraftwerk leiste angesichts einer Jahresstromerzeugung von 1,63 Gigawattstunden keinen "wesentlichen Beitrag" zum Umwelt- und Klimaschutz; die Errichtung des Kraftwerkes liege daher nicht im öffentlichen Interesse.

Dabei hat sie zum einen übersehen, dass auch Kleinwasserkraftwerke zu den erwähnten Zielsetzungen beitragen können (vgl. z.B. § 4 Abs. 3 Ökostromgesetz), und zum anderen, dass dem Vorhaben des Beschwerdeführers nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten von Seiten des beigezogenen wasserbautechnischen Amtssachverständigen eine effiziente Nutzung des Sägebaches attestiert wurde. Vor diesem Hintergrund kann aber nicht ohne nähere, fachlich fundierte Begründung gesagt werden, das geplante Kraftwerk sei ungeeignet, einen im öffentlichen Interesse des Klima- und Umweltschutzes liegenden Beitrag zur Stromversorgung zu leisten.

Mangels fachlich fundierter Feststellungen ist daher die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegende Annahme, der Beitrag des geplanten Kraftwerks zur angestrebten Erhöhung des Anteils der Erzeugung von elektrischer Energie auf Basis erneuerbarer Energieträger sei zu niedrig, um ein öffentliches Interesse an diesem Kraftwerk zu begründen, nicht nachvollziehbar.

Dass das Kraftwerk zu einem Großteil der Eigenversorgung des Beschwerdeführers mit elektrischer Energie dienen soll, könnte in der Sache grundsätzlich nichts ändern; ist unter dem Gesichtspunkt der erwähnten Zielsetzungen des Klima- und Umweltschutzes doch lediglich entscheidend, ob es zu einer Erhöhung des Anteils der auf Basis erneuerbarer Energieträger erzeugten elektrischen Energie kommt.

Entsprechend konkreter Feststellungen über das in der Energiewirtschaft begründete öffentliche Interesse an der beantragten Anlage hätte es im vorliegenden Fall umso mehr bedurft, als nach dem forstfachlichen Gutachten durch die beantragte Rodung weder die Schutz- noch die Erholungsfunktion des Waldes beeinträchtigt, sondern die Schutzfunktion im Gegenteil auf Dauer verbessert würde, das öffentliche Interesse am Unterbleiben der beantragten Rodung somit offensichtlich gering ist. Es kann daher keineswegs ausgeschlossen werden, dass die belangte Behörde bei Vermeidung des aufgezeigten Mangels zu einem im Ergebnis anderen Bescheid, d.h. zur Bewilligung der beantragten Rodung gelangt wäre.

Der angefochtene Bescheid erweist sich daher im Umfang der Versagung der beantragten Rodungsbewilligung als mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet, was insoweit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG zu seiner Aufhebung zu führen hatte.

Soweit sich die Beschwerde gegen die Versagung der wasserrechtlichen Bewilligung richtet, obliegt die Entscheidung hierüber dem dafür zuständigen Senat 07. Diesem obliegt auch die Entscheidung über den Kostenersatz gemäß den §§ 47 VwGG.

Wien, am 24. Februar 2011

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