VwGH 2009/09/0148

VwGH2009/09/014815.9.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, über die Beschwerde der C, vertreten durch Dr. Andreas Waldhof, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Reichsratsstraße 13, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 5. Juni 2009, Zl. LGSW/Abt.3/08117/2009, betreffend Bestätigung nach § 3 Abs. 8 AuslBG, zu Recht erkannt:

Normen

AuslBG §1 Abs2 litm idF 2005/I/157;
AuslBG §3 Abs8;
AVG §56;
VwRallg;
AuslBG §1 Abs2 litm idF 2005/I/157;
AuslBG §3 Abs8;
AVG §56;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Arbeitsmarktservice Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 5. Juni 2009 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 5. März 2009 auf Ausstellung einer Bestätigung gemäß § 3 Abs. 8 iVm § 1 Abs. 2 lit. m AuslBG abgewiesen. Die Beschwerdeführerin habe das 18. Lebensjahr im Jahr 1999 vollendet. Am 26. August 2004 sei sie von einer österreichischen Staatsbürgerin adoptiert worden. Die Adoptivmutter der Beschwerdeführerin habe keinen Freizügigkeitstatbestand verwirklicht. Es komme nur der Ausnahmetatbestand des § 1 Abs. 2 lit. m AuslBG in Frage. Gemäß § 2 Abs. 11 AuslBG seien für Kinder die Altersgrenzen gemäß § 2 Abs. 1 Z. 9 und Abs. 4 Z. 1 NAG heranzuziehen. § 2 Abs. 1 Z. 9 NAG umfasse ausschließlich minderjährige Kinder. Gemäß § 2 Abs. 4 Z. 1 NAG sei die Minderjährigkeit nach dem ABGB zu beurteilen. Demnach seien Kinder mit Vollendung des 18. Lebensjahres volljährig. Die Annahme an Kindes statt sei mit Beschluss des Bezirksgerichtes Leopoldstadt vom 26. August 2004 bewilligt worden. Zu diesem Zeitpunkt sei die Beschwerdeführerin bereits im

24. Lebensjahr gestanden.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 1 Abs. 2 lit. m AuslBG sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden auf EWR-Bürger, die ihr Recht auf Freizügigkeit nicht in Anspruch nehmen, deren drittstaatsangehörige Ehegatten und Kinder (einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder) sowie die drittstaatsangehörigen Ehegatten und Kinder österreichischer Staatsangehöriger, sofern der Ehegatte bzw. das Kind zur Niederlassung nach dem NAG berechtigt ist.

Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei mit Rechtskraft des Adoptionsbewilligungsbeschlusses Tochter einer österreichischen Staatsbürgerin, die ihr damals wie heute Unterhalt gewähre. Auf sie hätte § 1 Abs. 2 lit. l AuslBG in der vom 1. Jänner 2004 bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 133/2003 Anwendung finden müssen, wonach auch Adoptivkinder die älter als 21 Jahre alt sind begünstigt seien, sofern der österreichische Staatsbürger Unterhalt gewähre.

Mit diesem Vorbringen vermag die Beschwerdeführerin keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Ob die Beschwerdeführerin vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen und ihr daher eine Bestätigung gemäß § 3 Abs. 8 AuslBG auszustellen ist, ist nach der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden Sach- und Rechtslage zu beurteilen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. März 2011, Zl. 2009/09/0010). Die Beschwerdeführerin war zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides kein Kind iSd § 1 Abs. 2 lit. m AuslBG idF BGBl. I Nr. 157/2005.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Zuerkennung von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 15. September 2011

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