VwGH 2007/18/0556

VwGH2007/18/055611.12.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde des M D, (geboren 1965), vertreten durch Dr. Christof Dunst, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rathausstraße 19, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 21. Juni 2007, Zl. SD 1303/06, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbots, zu Recht erkannt:

Normen

FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z12;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z13;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z14;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z5;
FrPolG 2005 §60 Abs6;
FrPolG 2005 §63 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs2;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §87;
EMRK Art8 Abs2;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z12;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z13;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z14;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z5;
FrPolG 2005 §60 Abs6;
FrPolG 2005 §63 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs2;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §87;
EMRK Art8 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 21. Juni 2007 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen serbischen Staatsangehörigen, gemäß § 87 Abs. 1 iVm § 86 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen.

Dem Akteninhalt zufolge sei der Beschwerdeführer am 11. Juli 2002 in das Bundesgebiet eingereist und habe am 15. Juli 2002 einen Asylantrag beim Bundesasylamt - Außenstelle Wien gestellt, welcher mit Bescheid dieser Behörde vom 20. Jänner 2003 gemäß § 7 des Asylgesetzes 1997 abgewiesen worden sei. Eine dagegen eingebrachte Berufung habe der Beschwerdeführer am 5. Juli 2004 zurückgezogen.

Am 22. August 2003 sei der Beschwerdeführer im Zug einer Kontrolle von der Bausondergruppe der Zollverwaltung (Finanzamt für den 3. und 11. Bezirk) auf einer Baustelle in 1020 Wien bei einer Beschäftigung "(Fenster putzen)" betreten worden, obwohl keine Bewilligung nach dem AuslBG vorgelegen sei. Daraufhin sei seitens der Erstbehörde beabsichtigt gewesen, gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 8 des Fremdengesetzes 1997 zu erlassen.

Am 1. Juli 2004 habe der Beschwerdeführer die österreichische Staatsangehörige D J geheiratet und anschließend die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "begünstigter Drittstaatsangehöriger - Ö, § 49 Abs. 1 FrG" beantragt. Daraufhin sei dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel bis zum 18. Oktober 2005 erteilt worden.

Seitens der Erstbehörde seien Erhebungen an der gemeinsamen Wohnanschrift des Beschwerdeführers mit seiner österreichischen Ehefrau durchgeführt worden. In der Wohnung habe eine gewisse G J angetroffen werden können. Diese habe vorerst verneint, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers an der angeblich gemeinsamen Wohnanschrift wohnen würde. Im Erhebungsbericht werde ausgeführt, dass sie, als sie gemerkt hätte, dass eine Scheinehenüberprüfung durchgeführt würde, plötzlich angegeben hätte, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers doch an der Wohnanschrift wohnte. Sie selbst wäre nur zu Besuch hier, befände sich aber allein in der Wohnung. In der Wohnung selbst wären auf dem Wohnzimmertisch die Reisepässe des Sohnes des Beschwerdeführers und der M D, sowie Dokumente und Briefsendungen lautend auf M D vorgefunden worden. Auch hätten sich in der Wohnung ausschließlich Fotos, welche nur die Familie D gezeigt hätten, befunden. Die Ehefrau des Beschwerdeführers wäre nirgendwo abgebildet gewesen. Der Mietvertrag der gegenständlichen Wohnung wäre am 15. April 2004 befristet bis zum 15. April 2007 auf M D abgeschlossen worden. Unter Vorlage sämtlicher Lichtbilder habe auch eine Befragung der Wohnungsnachbarn stattgefunden. Diese hätte ergeben, dass in der besagten Wohnung offensichtlich der Beschwerdeführer mit seiner Ex-Gattin M D und dem gemeinsamen Sohn Z D wohnhaft wäre. Die Ehefrau des Beschwerdeführers wäre im Haus nicht bekannt. Die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers wäre ebenfalls mit einem österreichischen Staatsangehörigen verheiratet. Deshalb sei an der gemeinsamen Wohnanschrift der M P-D und ihres Gatten E G P in Wien 15. eine Erhebung durchgeführt worden. In der Wohnung hätte niemand angetroffen werden können. Die unmittelbare Nachbarwohnung würde seit 34 Jahren von der Hausbesorgerin des gegenständlichen Hauses bewohnt. Auf die Frage nach ihrem Nachbarn habe sie diesen namentlich als Herrn P bezeichnen können. Sie würde ihn persönlich kennen, dieser wäre seit ca. vier Jahren in der Wohnung allein wohnhaft. Ihr wäre nicht bekannt, dass Herr P verheiratet wäre. Er würde hauptsächlich Männerbesuche empfangen. Nach Vorlage eines Lichtbildes von M D habe die Hausbesorgerin angegeben, dass sie diese Frau nur ein einziges Mal im Haus gesehen hätte. Dabei wäre sie aber nur zu den Briefkästen gegangen, welche sich an der Hauseinfahrt befänden, habe dort die Post herausgeholt und hätte danach das Haus sofort wieder verlassen. M D würde mit Sicherheit nicht mit P zusammenwohnen. An der Wohnanschrift wäre auch die Tochter von M D, L S, gemeldet, diese wäre laut Hausbesorgerin aber mit Sicherheit ebenfalls dort nicht wohnhaft. Zu bemerken wäre auch, dass E G P und M D-P bei ihrem Antrag vom 31. August 2004 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels an der Anschrift Wien 10., Hartmuthgasse, gemeldet gewesen wären. Als dann der Beschwerdeführer seinen Antrag gestellt hätte, hätten sich D und P wieder an der Anschrift in Wien 15. angemeldet. Im Fall von E G P habe es sich dabei um eine Scheinmeldung gehandelt, weil er laut Aussage der Hausbesorgerin immer in Wien 15. gewohnt hätte, einer Ladung zur Erstbehörde habe der Genannte unentschuldigt keine Folge geleistet.

Am 27. Februar 2006 seien der Beschwerdeführer und seine österreichische Ehefrau von der Erstbehörde niederschriftlich einvernommen worden. Die Ehefrau habe angegeben, den Beschwerdeführer seit dem Jahr 2000 zu kennen. Er hätte in einem Nachbardorf ihrer Heimat gewohnt. Sie hätte ihn dann wieder bei der Hochzeit seiner Schwester im Jahr 2001 in Wien getroffen. Man wäre ins Gespräch gekommen und hätte Telefonnummern ausgetauscht. Nach der Scheidung von ihrem Ex-Ehemann hätte sie sich mit ihm verabredet. Im Sommer 2002 wäre die Beziehung zum Beschwerdeführer intimer geworden. Im Februar 2003 hätte sie sich von ihrem Ex-Ehemann scheiden lassen. Der Beschwerdeführer hingegen habe angegeben, dass er seine Ehefrau bei der Hochzeit seiner Nichte im Jahr 2000 oder 2001 in Jugoslawien einmal gesehen hätte. Seine jetzige Ehefrau und seine Schwester würden in der gleichen Ortschaft wohnen und wären deshalb zur Hochzeit in die Ortschaft

P in U eingeladen worden. In Wien hätte er sie wieder bei einem Fest, es wäre ein orthodoxes Fest gewesen, welches keinen bestimmten Anlass gehabt hätte, getroffen. Er wäre zu dieser Zeit schon geschieden gewesen. Er hätte sie wieder erkannt, man hätte miteinander gesprochen und Telefonnummern ausgetauscht und sich danach öfters getroffen. Die Beziehung wäre etwa ein Monat nach dem Treffen im Jahr 2004 intimer geworden. Seine Ehefrau wäre im März oder April 2004 geschieden worden. Er selbst wäre im August oder Oktober 2002 geschieden worden. Die Ehefrau des Beschwerdeführers habe angegeben, dass sie seit der Hochzeit mit dem Beschwerdeführer mit diesem in eine gemeinsame Wohnung gezogen wäre. Bei der Trauung selbst wären ihre Freundin, B B als ihre Trauzeugin, die Schwester des Beschwerdeführers D J als seine Trauzeugin anwesend gewesen. Ihre Eltern wären nicht zur Trauung gekommen, weil sie gegen die Hochzeit gewesen wären. Insgesamt wären vier Personen bei der Hochzeit anwesend gewesen. Danach wäre man zu viert in ein Gasthaus im 10. Bezirk gegangen. Es wäre ein österreichisches Lokal gewesen und man hätte zu Mittag gegessen. Danach wäre man nach Hause gegangen. Die Eheringe hätten Frau G und Herr G D besorgt. Sie würden nicht wissen wo die Ringe gekauft worden wären, sie hätten aber gepasst. Der Beschwerdeführer habe im Gegensatz dazu angegeben, dass bei der Hochzeit etwa zehn Personen anwesend gewesen wären. Die Trauzeugen seien G J als sein Trauzeuge und G J als die Trauzeugin für seine Ehefrau gewesen. Beide Trauzeugen wären seine Bekannte. Die Eheringe hätte er allein im 10. Bezirk in einem türkischen Juweliergeschäft besorgt. Die Ringgröße seiner Ehefrau hätte er mit seinem kleinen Finger gemessen. Seine Ehefrau wüsste natürlich, dass er die Ringe besorgt hätte. Die Ehefrau des Beschwerdeführers habe angegeben, dass sie seit dem 20. Juli 2005 im 18. Bezirk in der Sstraße bei Verwandten (Z und D M) wohnen würden. Dort würden auch drei Kinder dieser Verwandten wohnen. Die Wohnung wäre 84 m2 groß. Beim Eingang rechts wäre ein Kabinett, wo sie mit dem Beschwerdeführer schlafen würde. Auf der rechten Seite würde sich eine Dusche und ein WC in einem Raum befinden; würde man gerade weiter in ein großes Wohnzimmer gehen, befände sich auf der linken Seite eine große Küche, es gäbe dann auch noch ein Schlafzimmer, wo zwei Kinder schlafen würden. Die Eltern und das kleine Kind würden im Wohnzimmer schlafen. Im Vorzimmer wäre ein grauer Teppich. In der Küche wären Fliesen, die weiß und blau wären. Ansonsten würde es in der ganzen Wohnung blaue Teppiche geben. Die Fenster des Kabinetts würden auf den Gang gehen, alle anderen Fenster würden auf die Straße (Sstraße) hinausgehen. Die Wohnungsmieter würden den Haushalt führen, sie und der Beschwerdeführer steuerten etwas zum Essen bei. Sie wären dort beide aufrecht gemeldet gewesen und hätten EUR 100,-- monatlich an Miete bezahlt. In der Hgasse hätte sie vom 21. Februar bis zum 20. Juli 2005 gewohnt. Sie hätte allein mit ihrem Mann dort gewohnt. Im Haus würde sie deshalb niemand kennen, weil sie in einem Hotel arbeiten würde und sehr früh weg müsste. Eine Frau G J würde sie nicht kennen. Nach Vorhalt der Behörde, dass bei einer Hauserhebung Frau G J die Wohnungstür in der Hgasse geöffnet hätte, habe sie nunmehr angegeben, dass dies die Cousine ihres Mannes wäre. Seit wann diese Frau dort gewohnt hätte, würde sie nicht wissen. Es wäre nicht ihre Wohnung, darum hätte es sie auch nicht interessiert. Sie hätte immer alle Dokumente bei sich, weshalb sich keine Dokumente in der Wohnung befinden würden. Es würde deshalb von ihr keine Fotos in der Wohnung geben, weil nur bei der Trauung Fotos gemacht worden und nicht entwickelt worden wären. Der Mietvertrag auf die Wohnung in der Hgasse würde auf den Sohn ihres Mannes Z D lauten, dieser wäre 18 Jahre alt. Das hätte ihr der Beschwerdeführer erzählt. Der Beschwerdeführer habe dagegen angegeben, dass er mit seiner Ehefrau seit der Heirat zunächst in Wien 10., Qgasse (Nummer unbekannt), gewohnt hätte. Nach drei Monaten wäre man zu seiner Tochter in Wien 3. in der Nähe der Fgasse, in die Kgasse, gezogen. Dort hätte man einen Monat gewohnt, danach wäre man in den 10. Bezirk in die Hgasse (vermutlich 54/18) gezogen. Dort hätte man bis Juli 2005 gewohnt. Hauptmieter dieser Wohnung wäre ein Mann aus P mit Vornamen T (Familienname wäre ihm unbekannt). In dieser Wohnung hätten nur er und seine Ehefrau gewohnt. Derzeit würde er im 18. Bezirk in der Sstraße wohnen. Dort würden noch der Hauptmieter Z M, dessen Frau und drei Töchter wohnen. Seine Ehefrau und er wären als Untermieter dort. Man wäre befreundet, man würde sich noch von Jugoslawien kennen. Die Wohnung wäre ca. 80 oder 84 m2 groß. Wenn man die Wohnung betreten würde, käme man gleich in eine große Küche. Er wollte die Wohnung jetzt aufzeichnen. Nach seiner Skizze befände er sich in einem größeren Zimmer, wo sich die Küche und die Essecke befinden würden. Das wäre auch gleichzeitig das Vorzimmer. Auf der rechten Seite würden sich das Kabinett und das Bad befinden, wenn man den Raum durchschreiten würde, wäre auf der einen Seite das Wohnzimmer, auf der anderen Seite das Schlafzimmer. Seine Frau und er würden beim Eingang rechts im Kabinett schlafen. Die anderen Personen würden das Schlafzimmer und das Wohnzimmer abwechselnd benützen. Die Eltern würden immer im Schlafzimmer schlafen. Die Stiefmutter von Z wäre dort gemeldet, aber sie würde eigentlich (wohl: nicht) dort wohnen. Sie hätte eine Wohnung im 16. Bezirk, ihr Name sei A. In der Küche wären dunkelblaue Fliesen, im Badezimmer wären am Boden auch blaue Fliesen, in den restlichen Zimmern wäre Parkettboden. In der Küche würde es über der Türe eine Oberlichte und ein kleines Fenster geben, beide würden auf den Gang hinausgehen. Das Wohnzimmer hätte zwei Fenster und würde auf die Sstraße hinausgehen, das Schlafzimmer würde auch auf die Sstraße hinausgehen, das Kabinettfenster ginge auf den Gang. Die Hausarbeit würde die Frau von Z machen, die Familie kochte für sich, er würde mit seiner Ehefrau für sich selber kochen. Selten würde man gemeinsam essen gehen. Seine Frau und er würden meistens außerhalb essen. die Wohnungsmiete würde Z bezahlen, er würde im Monat EUR 100.-- dazugeben. Einen Schlüssel zu der Wohnung hätte er nicht, weil immer jemand zu Hause wäre. In der Hgasse hätte man von Februar bis Juli 2005 gewohnt. Er hätte allein mit seiner Ehefrau dort gewohnt. Die Nachbarn hätten ihn und seine Frau deshalb nicht am Lichtbild erkannt, weil damals beide immer gearbeitet hätten. Seine Cousine G J, jetzt P, wäre allein in der Wohnung anwesend gewesen. Sie wäre nur auf Besuch gewesen und hätte diese eine Nacht bei ihnen verbracht. Sie wäre geblieben, bis seine Ehefrau und er wieder von der Arbeit gekommen wären und sie wäre dann gegangen. Man hätte zu den Nachbarn keinen Kontakt gehabt. Anlässlich der Hauserhebung in der Hgasse hätte deshalb G J die Tür geöffnet, weil er und seine Ehefrau arbeiten gewesen wären. Wenn ihm vorgehalten würde, dass in der Wohnung die Reisepässe seines Sohnes, seiner Ex-Frau M und weitere Dokumente und Briefsendungen lautend auf M D vorgefunden worden wären, dazu Fotos ausschließlich der Familie D, würde er angeben, dass das nicht stimmen würde. Wenn ihm weiters vorgehalten würde, dass die Nachbarn angegeben hätten, dass seine Ex-Ehefrau mit dem gemeinsamen Sohn Z dort wohnhaft wäre, würde er dazu angeben, dass sie vorher dort gewohnt hätten, damals jedoch nicht. Der Mietvertrag würde deshalb auf M D lauten, weil sie vorher dort gewohnt hätte. Es gäbe deshalb keine Fotos seiner Ehefrau, weil die Hochzeitsfotos nichts geworden wären. Die vorgefundenen Fotos würden seiner Ansicht nach seine Töchter und deren Kinder zeigen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers habe weiters angegeben, dass der Beschwerdeführer im 22. Bezirk bei einer Reinigungsfirma arbeiten würde. Er würde um 6 Uhr weggehen und würde um etwa 17 bis 18 Uhr wieder nach Hause kommen. Sie selbst wäre derzeit schwanger und von der Arbeit freigestellt. Sie würde ab und zu ihren Bruder N S, welcher in Wien 20. wohnen würde, besuchen. Sie würde ihn anrufen und ihn dann irgendwo treffen, weil sie mit ihrer Mutter, welche bei ihrem Bruder wohnen würde, keinen Kontakt hätte. Der Beschwerdeführer würde ab und zu seine Schwester besuchen, welche im 12. Bezirk in der Nähe der Astraße wohnen würde. Man wäre noch nie gemeinsam auf Urlaub gewesen. Nach ihren Zukunftsplänen befragt habe sie angegeben, dass sie ein Kind bekommen würde und vorhätte, mit dem Beschwerdeführer eine Wohnung zu mieten. Die Lieblingsspeise des Beschwerdeführers wäre Schnitzel, ihre eigene Suppe und Hendl. Der Beschwerdeführer habe (hingegen) angegeben, dass er bei der Reinigungsfirma F & K im 22. Bezirk arbeiten würde. Er würde die Wohnung zwischen 6 und 6.15 Uhr verlassen und würde gegen 16 und 16.30 Uhr wieder nach Hause kommen, manchmal würde er auch Überstunden machen. Hauptsächlich würden er und seine Ehefrau seine Schwester besuchen, Besuche selbst hätte man weniger, weil man keine gemeinsame Wohnung hätte. Ab und zu würde er mit seiner Ehefrau zu ihren Trauzeugen und zu seinem Onkel im

12. Bezirk bei der Lgasse gehen. Es wäre dort, wo die Straßenbahnlinie 62 fahren würde. Seine Ehefrau würde ihn eher selten begleiten, sie wäre ca. zweimal dort gewesen. An das letzte Mal könnte er sich nicht erinnern. Seine Ehefrau hätte ihre Mutter und zwei Brüder in Wien, wobei sie jedoch nur mit einem ihrer Brüder telefonischen Kontakt hätte. Wie dieser Bruder heißen würde, wüsste er nicht, die Mutter würde R heißen. Gemeinsamen Urlaub hätte es noch nicht gegeben. Nach seinen Zukunftsplänen befragt hätte der Beschwerdeführer angegeben, dass er mit seiner Ehefrau zunächst eine Wohnung und dann ein Kind haben wolle. Er selbst hätte keine Lieblingsspeise, seine Ehefrau hätte auch keine Lieblingsspeise.

Einem Erhebungsbericht vom 17. Mai 2006 zufolge seien seitens der Erstbehörde neuerlich Erhebungen an der Anschrift Wien 10. Hgasse durchgeführt worden. An dieser Wohnungsanschrift hätte niemand angetroffen werden können. Es wäre die unmittelbare Nachbarin befragt worden. Dieser wäre das Lichtbild des Beschwerdeführers vorgezeigt worden, sie hätte sofort angegeben, dass es sich um den M handeln würde, welcher gemeinsam mit seiner Frau und den gemeinsamen Kindern bis etwa Juli 2005 die Wohnung Nr. 18 bewohnt hätte. Bei den Kindern würde es sich um Z und L handeln. Die angeführte Ehefrau würde laut Nachbarin M heißen, soweit sie sich erinnern könnte. Beide Kinder hätten auch immer Mama zu ihr gesagt. Danach wäre ihr ein Lichtbild der Ehefrau des Beschwerdeführers vorgehalten worden. Dazu hätte sie angegeben, dass ihr diese Person bekannt vorkommen würde und sie sie auch ab und zu im Haus gesehen hätte. Es würde sich aber vermutlich um die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers handeln. Die Familie D hätte ihr auch kurz vor deren Auszug erzählt, dass sie wegen ausstehender Mieten die Wohnung räumen müsste. Nach deren Auszug hätte die Nachbarin der Familie D zufällig in der Nähe der Hgasse getroffen. Sie hätte mit ihnen geplaudert. Dabei wäre ihr erzählt worden, dass sie weiterhin im 10. Bezirk im Bereich Lstraße - Rstraße wohnhaft wären. Dazu würde bemerkt, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner österreichischen Ehefrau seit 20. Juli 2005 in Wien 18. aufrecht gemeldet wäre. Diese Wohnanschrift in Wien 18. wäre einer Erhebung unterzogen worden. Die Wohnung befände sich im Erdgeschoss, vorerst wäre die unmittelbar oberhalb wohnende Nachbarin befragt worden. Die Nachbarin hätte angegeben, dass in der Wohnung Nr. 1 ein junges jugoslawisches Ehepaar sowie deren drei gemeinsame Kinder und die Mutter des Mannes wohnhaft wären. Ansonsten wäre mit Sicherheit keine andere Person dort wohnhaft. Anschließend hätte man sich zur Wohnung Nr. 1 begeben. Es hätte die D M geöffnet. In der Wohnung hätte sich auch eine Bekannte von ihr, L J, befunden, und als Dolmetscherin fungiert. D M hätte angegeben, dass sie selber, ihr Ehemann Z M, die gemeinsamen Kinder S, M und M, sowie ihre Schwiegermutter hier wohnhaft wären. Auf nochmalige Nachfrage hätte die M betont, dass außer den von ihr angeführten Personen sonst niemand in der Wohnung wohnhaft wäre. Nachdem sie befragt worden wäre, ob ihr eine D J oder ein M D bekannt wären, hätte sie offensichtlich mitbekommen, worum es bei der Erhebung ginge. Nunmehr hätte sie angegeben, dass auch diese Personen hier wohnhaft wären. Sie wäre von den Erhebungsbeamten auf den Widerspruch zu ihrer ursprünglichen Aussage aufmerksam gemacht worden und zur Wahrheit ermahnt worden. Daraufhin hätte sie zugegeben, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau nicht an dieser Wohnanschrift wohnhaft wären. Wo sich diese beiden Personen tatsächlich aufhalten könnten, würde sie nicht angeben können. Laut zentralem Melderegister sei an der Anschrift in Wien 18. auch eine M J (geboren am 9. April 2006) gemeldet. Es würde sich dabei um ein Kind der Ehefrau des Beschwerdeführers handeln, jedoch wäre kein Vater in der Geburtsurkunde angeführt.

Im Zug einer Stellungnahme vom 17. Juli 2006 habe der Beschwerdeführer das Vorliegen einer Scheinehe bestritten. Er würde mit seiner Frau an einer Adresse in Wien 16. zusammen leben. Er habe ausdrücklich die Einvernahme des Zeugen D J beantragt. Er wäre deshalb nicht in Wien 18. angetroffen worden, weil er zufällig mit seiner Ehefrau nicht zum Zeitpunkt der Überprüfung dort aufhältig gewesen wäre.

Am 1. August 2006 sei der vom Beschwerdeführer namhaft gemachte Zeuge von der Erstbehörde niederschriftlich einvernommen worden. Der Zeuge habe angegeben, dass der Beschwerdeführer 40 Tage bei ihm gewohnt hätte. Er würde aus einem Nachbardorf 20 km entfernt kommen. Er würde ihn seit ca. zehn bis zwölf Jahren kennen. Der Beschwerdeführer wäre seinem Wissen nach seit ca. fünf Jahren in Österreich. Er hätte ihn zum ersten Mal im Jahr 2005 in Österreich gesehen. Er glaubte, es wäre im Juli gewesen. Er hätte ihn insgesamt zweimal im 16. Bezirk am Brunnenmarkt gesehen. Er würde seit ca. 14 Tagen bei ihm wohnen und wäre auf der Suche nach einer neuen Wohnung. Der Beschwerdeführer wäre mit einer Frau zu ihm gekommen und hätte ihn ersucht, ob er kurzfristig bei ihm Unterkunft nehmen könnte. Er hätte Wohnungsprobleme und kein Geld, sich sofort eine neue Wohnung zu besorgen. Der Zeuge selbst hätte eine nur 39 m2 große Wohnung und eigentlich nicht gewollt, dass sie bei ihm wohnten. Er hätte es ihnen jedoch erlaubt, weil er ihm habe helfen wollen. Ein paar Tage wären sie gemeinsam bei ihm gewesen, dann wäre die Frau verschwunden. Er würde auch glauben, dass der Beschwerdeführer Probleme mit der Frau hätte. Man hätte zu dritt in einem Zimmer geschlafen, weil er nur eine Einzimmerwohnung hätte. Der Beschwerdeführer würde nur mehr diese Woche bei ihm wohnen. Er würde nicht mehr wollen, dass er bei ihm wohnte. Die Ehefrau des Beschwerdeführers wäre mit dem Beschwerdeführer zu ihm gekommen. Sie hätte ein drei oder fünf Monate altes Kind und wäre mit diesem Kind weggegangen. Er würde sie aus Jugoslawien kennen, das wäre aber ca. 13 oder 15 Jahre her. In Österreich hätte er keinen Kontakt zu ihr. Er könnte niemals bezeugen, dass der Beschwerdeführer mit Frau D J ein Eheleben führte.

In seiner Berufung vom 16. Oktober 2006 habe der Beschwerdeführer neuerlich das Vorliegen einer Scheinehe bestritten. Es wäre zwar richtig, dass bei der Einvernahme gewisse Widersprüche aufgetreten wären. Es wäre allerdings so, dass sowohl seine Ehefrau als auch er selbst ganz eindeutig deponiert hätten, dass keine Scheinehe gegeben wäre. Er würde neuerlich die Einvernahme seiner Ehefrau beantragen.

Die belangte Behörde habe dazu folgendes erwogen: Der Beschwerdeführer bestreite einerseits, seiner österreichischen Ehefrau Geldbeträge gegeben zu haben und behaupte andererseits, aus Liebe geheiratet und mit seiner Ehefrau eine gemeinsame Wohnung zu haben. Es sei daher unter Bedachtnahme auf die widersprüchlichen Aussagen seiner Ehefrau und die umfangreichen Erhebungen davon auszugehen, dass die Ehe ausschließlich deshalb geschlossen worden sei, um dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu verschaffen, problemlos eine Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung und damit die Anwartschaft auf den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft zu erlangen. Angesichts der Erhebungsergebnisse und den offen zu Tage getretenen Widersprüchen in den Aussagen stünde sohin fest, dass der Beschwerdeführer die Ehe mit einer österreichischen Staatsangehörigen geschlossen und sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf die Ehe berufen habe, ohne mit seiner Ehefrau ein gemeinsames Familienleben iSd Art. 8 EMRK geführt zu haben.

Der Missbrauch des Rechtsinstituts der Ehe zur Erlangung fremdenrechtlich bedeutsamer Rechte stelle, was der Gesetzgeber durch die Normierung des § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG deutlich zum Ausdruck gebracht habe, eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar, die die Erlassung eines Aufenthaltsverbots rechtfertige. Auf Grund der dargestellten Umstände seien die Voraussetzungen zur Erlassung des Aufenthaltsverbots (vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 61 und 66 leg. cit.) im Grund des § 87 iVm § 86 FPG gegeben gewesen.

Zwar sei angesichts aller Umstände von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers auszugehen, dieser Eingriff sei jedoch zulässig, weil er zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - hier: zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, zur Verhinderung von Aufenthalts- bzw. Scheinehen - dringend geboten sei. Wer - wie der Beschwerdeführer - zur Erlangung eines Aufenthaltstitels eine Aufenthalts- bzw. Scheinehe mit einem österreichischen Staatsbürger schließe, lasse seine außerordentliche Geringschätzung maßgeblicher, in Österreich gültiger Rechtsvorschriften erkennen. Den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein besonders hoher Stellenwert zu. Solcherart bestehe auch ein großes Interesse an der Verhinderung von Scheinehen. Gegen diese Interessen habe der Beschwerdeführer gravierend verstoßen. Es könne kein Zweifel bestehen, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbots dringend geboten und sohin zulässig iSd § 66 Abs. 1 FPG sei.

Die Zulässigkeit des Aufenthaltsverbots sei auch im Rahmen der gemäß § 66 Abs. 2 FPG gebotenen Interessenabwägung zu bejahen. Die durch den Aufenthalt im Bundesgebiet erzielte Integration des Beschwerdeführers werde durch die bewirkte Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens auf Grund der eingegangenen Scheinehe wesentlich gemindert. Bei einer Abwägung der genannten Interessenlagen ergebe sich, dass die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet keinesfalls schwerer wögen als das öffentliche Interesse an der Erlassung der vorliegenden fremdenpolizeilichen Maßnahme.

Da sonst keine besonderen, zugunsten des Beschwerdeführers sprechenden Umstände gegeben gewesen seien, habe die belangte Behörde angesichts des vorliegenden Sachverhalts von der Erlassung des Aufenthaltsverbots auch nicht im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand nehmen können. Ausgehend von der nach § 63 FPG gegebenen Rechtslage stehe auch die von der Erstbehörde vorgenommene Befristung des Aufenthaltsverbots mit dem Gesetz im Einklang. In Anbetracht des aufgezeigten Gesamt(fehl)verhaltens des Beschwerdeführers könne - auch unter Bedachtnahme auf dessen private Situation - ein Wegfall des für die Erlassung dieser Maßnahme maßgeblichen Grundes, nämlich der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, nicht vor Verstreichung des nunmehr festgesetzten Zeitraums erwartet werden.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende - Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende - Beschwerde mit dem Begehren, ihn aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Entgegen der Beschwerde sind die im angefochtenen Bescheid dargestellten Widersprüche zwischen den - nicht in Abrede gestellten - Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau bei der niederschriftlichen Einvernahme am 27. Februar 2006 nicht als bloß geringfügig anzusehen. Vielmehr haben die Genannten - wie im Bescheid aufgezeigt (vgl. oben I.1.) - zu einer ganzen Reihe von Punkten völlig unterschiedliche Angaben gemacht. Die anhand der besagten Angaben und der Ergebnisse von weiteren im angefochtenen Bescheid genannten und in der Beschwerde nicht in Abrede gestellten Ermittlungsschritten vorgenommene Beweiswürdigung kann - entgegen der Beschwerde - vom Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der ihm diesbezüglich zukommenden Kontrollbefugnis (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senats vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) nicht als unschlüssig angesehen werden. Mit dem Vorbringen, die belangte Behörde habe sich selbst keine unmittelbaren Eindrücke bei Ermittlungen vor Ort verschafft und stütze sich auf die Eindrücke anderer ermittelnder Organe, ist für die Beschwerde nichts gewonnen, legt diese doch nicht dar, dass die Ermittlungen - wenn sie von der belangten Behörde vorgenommen worden wären - zu einem anderen Ergebnis geführt hätten.

Wenn die belangte Behörde vor diesem Hintergrund zur Überzeugung gekommen ist, dass der Beschwerdeführer die Ehe mit seiner österreichischen Ehefrau ausschließlich zu dem Zweck eingegangen sei, um ihm die Möglichkeit zu verschaffen, problemlos eine Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung zu erlangen, und dass er sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf die Ehe berufen habe, ohne mit dieser Ehefrau ein Familienleben iSd Art. 8 EMRK geführt zu haben, so begegnet diese Beurteilung keinen Bedenken. Angesichts des hohen Stellenwerts, der der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zukommt, erweist sich ferner die Beurteilung der belangten Behörde, dass die in § 86 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme, auf den die im Beschwerdefall anzuwendende Regelung des § 87 leg. cit. verweist, gerechtfertigt sei, nicht als rechtsirrig.

1.2. Auf dem Boden des Gesagten geht auch die Rüge fehl, die belangte Behörde habe bezüglich der vorstehenden Beurteilung den angefochtenen Bescheid nicht ausreichend begründet.

2. Gegen die von der belangten Behörde gemäß § 60 Abs. 6 iVm § 66 Abs. 1 und 2 FPG getroffene Interessenabwägung bringt die Beschwerde lediglich vor, dass sich der Beschwerdeführer nunmehr seit 11. Juli 2002 durchgehend im Bundesgebiet aufhalte und im Hinblick auf die Dauer des Aufenthalts von einer sozialen Integration auszugehen sei. Der Beschwerdeführer sei nach wie vor mit seiner österreichischen Ehefrau verheiratet, deshalb sei auch eine familiäre Bindung anzunehmen. Demgegenüber bestehen unter Zugrundelegung der im angefochtenen Bescheid getroffenen unbedenklichen Feststellungen und des noch nicht langen inländischen Aufenthaltes des Beschwerdeführers gegen die Auffassung der belangten Behörde, dass das Aufenthaltsverbot ungeachtet des damit verbundenen Eingriffs in die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens) dringend geboten sei (§ 66 Abs. 1 FPG) und die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers weniger schwer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung (§ 66 Abs. 2 leg. cit.) keine Bedenken.

3. Entgegen der Beschwerde begegnet auch die im angefochtenen Bescheid festgesetzte Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbots keinen Bedenken. Gemäß § 63 Abs. 1 FPG darf ein Aufenthaltsverbot in den Fällen des § 60 Abs. 2 Z. 1, 5 und 12 bis 14 leg. cit. unbefristet und sonst für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Nach der hg. Rechtsprechung ist ein Aufenthaltsverbot, das nicht unbefristet erlassen werden darf, für jenen Zeitraum zu erlassen, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 3. Juli 2007, Zl. 2007/18/0365, mwH). Vor diesem rechtlichen Hintergrund kann in Anbetracht des besagten Fehlverhaltens des Beschwerdeführers die Auffassung der belangten Behörde, dass ein Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbots maßgeblichen Grundes nicht vor Verstreichen der mit dem angefochtenen Bescheid festgesetzten Gültigkeitsdauer erwartet werden könne, nicht als rechtswidrig erkannt werden.

4. Schließlich bestand entgegen der Beschwerdeansicht auch keine Veranlassung für die belangte Behörde, von ihrem Ermessen im Grund des § 87 iVm § 86 Abs. 1 FPG zugunsten des Beschwerdeführers Gebrauch zu machen, sind doch weder aus dem angefochtenen Bescheid noch aus der Beschwerde besondere Umstände ersichtlich, die für eine derartige Ermessensübung sprächen.

5. Da sich somit bereits aus dem Inhalt der Beschwerde ergibt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 11. Dezember 2007

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