VwGH 2008/18/0142

VwGH2008/18/014221.7.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und den Hofrat Mag. Eder sowie die Hofrätin Mag. Merl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Beschwerde des ZR, vertreten durch Dr. Rudolf Mayer, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Universitätsstraße 8/2, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 16. Jänner 2008, Zl. E1/556.369/2007, betreffend Ausweisung gemäß § 53 FPG, zu Recht erkannt:

Normen

32004L0038 Unionsbürger-RL Art38 Abs3;
32004L0038 Unionsbürger-RL;
EG-Abk Schweiz 2002 Anh1 Art5;
EG-Abk Schweiz 2002 Art16;
EURallg;
FrPolG 2005 §2 Abs4 Z11;
FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §87;
VwGG §42 Abs2 Z1;
32004L0038 Unionsbürger-RL Art38 Abs3;
32004L0038 Unionsbürger-RL;
EG-Abk Schweiz 2002 Anh1 Art5;
EG-Abk Schweiz 2002 Art16;
EURallg;
FrPolG 2005 §2 Abs4 Z11;
FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §87;
VwGG §42 Abs2 Z1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer, einen serbischen Staatsangehörigen, eine auf § 86 Abs. 2 iVm § 87 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) gestützte Ausweisung. Diese Entscheidung begründete sie damit, dass der Beschwerdeführer, der mit einer österreichischen Staatsbürgerin, die in der Schweiz arbeite, verheiratet sei, über keinen Aufenthaltstitel und auch sonst über keine Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet verfüge.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer macht (u.a.) geltend, er sei begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinn des § 2 Abs. 4 Z 11 FPG. Seine Ehefrau arbeite in der Schweiz, ihre Freizeit verbringe sie in Österreich. Dieses Vorbringen führt die Beschwerde zum Erfolg.

Hinsichtlich der hier relevanten Frage wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Entscheidungsgründe des insoweit einen gleichgelagerten Fall zum Gegenstand habenden hg. Erkenntnisses vom 21. Juni 2011, Zl. 2008/22/0004, verwiesen. Für die Beurteilung des gegenständlichen Falles macht es keinen Unterschied, dass es sich hier um eine Konstellation in Bezug auf die Schweiz handelt. Aufgrund Art. 16 des zwischen der EG und der Schweiz abgeschlossenen Freizügigkeitsabkommens, BGBl. III Nr. 133/2002, erweisen sich bei Anwendung dieses Abkommens die Vorschriften der Richtlinie 2004/38/EG als maßgeblich (vgl. hinsichtlich Aufenthaltsbeendigungen ausdrücklich Art. 5 des Anhanges I zum Freizügigkeitsabkommen EG-Schweiz iVm Art. 38 Abs. 3 RL 2004/38/EG , wonach Verweise auf mit der RL 2004/38/EG aufgehobenen Richtlinien und Vorschriften als Bezugnahmen auf die RL 2004/38/EG gelten).

Sohin war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 21. Juli 2011

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