VwGH 2008/08/0273

VwGH2008/08/027316.11.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde der B Z in M, vertreten durch Dr. Reinhard Tögl Rechtsanwaltgesellschaft mbH in 8010 Graz, Schmiedgasse 31, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Steiermark vom 21. November 2008, Zl. LGS600/SfA/0566/2008-Sti/S, betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe, zu Recht erkannt:

Normen

AlVG 1977 §10 Abs1 Z3;
AlVG 1977 §9 Abs1 idF 2007/I/104;
AlVG 1977 §9 Abs8 idF 2007/I/104;
AlVG 1977 §10 Abs1 Z3;
AlVG 1977 §9 Abs1 idF 2007/I/104;
AlVG 1977 §9 Abs8 idF 2007/I/104;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, hier angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde aus, dass die (nach der Aktenlage 1952 geborene) Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe für die Zeit vom 22. September bis 2. November 2008 verloren habe.

Begründend führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin sei seit 1. Oktober 2001 - unterbrochen durch einige kurzfristige Dienstverhältnisse oder Kursmaßnahmen - als Büroangestellte beim Arbeitsmarktservice arbeitsuchend vorgemerkt. Da eine dauerhafte Integration in den Arbeitsmarkt bisher nicht gelungen sei, sei der Beschwerdeführerin am 2. September 2008 in Form eines Betreuungsplanes aufgetragen worden, an der Wiedereingliederungsmaßnahme "Schritt für Schritt" beim Kursveranstalter "E" ab 22. September 2008 teilzunehmen. Der Betreuungsplan sei nicht im Einvernehmen mit der Beschwerdeführerin erstellt worden, da sie erklärt habe, nicht an der Schulungsmaßnahme teilnehmen zu wollen.

Laut Angaben der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice habe die Beschwerdeführerin am 10. September 2008 in Begleitung einer Vertreterin des Vereins A am Informationstag für den vorgesehenen Kurs teilgenommen. Im Zuge des Informationsgespräches sei die Beschwerdeführerin auf die Möglichkeit hingewiesen worden, nach Absolvierung der 14tägigen Kursmaßnahme eine Beschäftigung im Bürobereich zu erlangen. Der Beschwerdeführerin sei ein Einladungsschreiben zum Kursbeginn am 22. September 2008 persönlich ausgehändigt worden; sie sei darüber informiert worden, dass ein Kursplatz für sie reserviert sei.

Nach Angaben des Schulungsveranstalters E sei die Beschwerdeführerin in der Woche vor dem geplanten Kursbeginn wieder in Begleitung eines Mitgliedes des Vereins A beim Kursträger erschienen und habe ein Gespräch begehrt. Sie habe darauf bestanden, dass ihr der Verein E auftragen möge, dass sie an der Schulung teilzunehmen habe.

Am Tag des Kursbeginns (22. September 2008) sei die Beschwerdeführerin erschienen, habe aber erklärt, dass sie diese Qualifizierung nicht absolvieren würde, weil sie bereits Büroqualifizierungen besucht habe. Sie habe bereits eine Praktikumsstelle beim Magistrat G und diverse andere Bürostellen gehabt, der Nutzen dieser Arbeitsaufnahmen sei für sie fraglich. Weiters sei sie nicht bereit, nach Kursende ein Dienstverhältnis zu beginnen, welches finanzielle Nachteile gegenüber ihrem derzeitigen Notstandshilfebezug mit sich bringe. Die Beschwerdeführerin sei trotz Aufklärung über die möglichen Konsequenzen bei der Weigerung, am Kurs teilzunehmen, geblieben.

Bei der Niederschrift am 8. Oktober 2008 habe sie bekannt gegeben, sie sei nicht bereit, an der angebotenen Kursmaßnahme teilzunehmen, weil sie nach dem Informationstag bei E zu dem Schluss gekommen sei, auf Grund ihrer Ausbildungen, Qualifizierungen, Fähigkeiten und Kenntnisse sowie ihrer beruflichen Erfahrungen könne sie es sich gegenüber nicht rechtfertigen, ihr Einverständnis zu dieser Maßnahme zu geben. Zu den Angaben des Schulungsträgers habe sie erklärt, dass bei E dieselben Inhalte wie bei der Maßnahme "Stop and Go" vermittelt würden; diese würde sie nicht mehr brauchen. Die Maßnahmen seien nur demotivierend und nicht unterstützend. Bereits im Jahr 1999 sei sie beim Magistrat wegen ihres Alters nicht eingestellt worden. Sie habe diverse Praktika absolviert, es habe sich aber kein Dienstverhältnis aus diesen Praktika ergeben.

Hinsichtlich des beruflichen Werdegangs der Beschwerdeführerin falle auf, dass ihr letztes Dienstverhältnis, eine etwa dreiwöchige Beschäftigung, aus dem Jahr 2004 stamme, davor sei sie zuletzt von Juli bis September 2001 beschäftigt gewesen. Die beruflichen Kenntnisse und Ausbildungen seien teilweise nicht mehr aktuell, die Lehre als Bürokauffrau sei im Jahr 1970 absolviert worden, diverse Aus- und Weiterbildungskurse würden ebenfalls teilweise länger zurückliegen. Die Beschwerdeführerin habe in ihrem Lebenslauf angegeben, seit dem Jahr 2001 eine Bauherrentätigkeit im Zuge der Errichtung eines Wohnhauses ausgeübt bzw. in einem landwirtschaftlichen Produktionsbetrieb mitgearbeitet zu haben. Diese Tätigkeiten seien keine Qualifikationen für allgemeine Bürotätigkeiten; sie schienen die Motivation zur Aufnahme einer unselbständigen Beschäftigung zu minimieren und die Versichertengemeinschaft aus der Arbeitslosenversicherung dadurch über Gebühr durch den "Konsum" langjähriger Leistungen zu belasten. Im Betreuungsverlauf habe sich herauskristallisiert, dass die Beschwerdeführerin sich nach Angaben von potentiellen Dienstgebern bzw. Schulungsveranstaltern häufig nicht zuvorkommend oder kooperativ verhalten habe.

Da es der Beschwerdeführerin offenkundig an "entsprechenden Arbeitstugenden" bzw. an der Motivation fehle, eine Arbeitsstelle anzunehmen, sei der Beschwerdeführerin am 2. September 2008 in Form eines Betreuungsplanes aufgetragen worden, an der Wiedereingliederungsmaßnahme "Schritt für Schritt" teilzunehmen. Im Rahmen einer Kursteilnahme hätte die Beschwerdeführerin individuell auf sie abgestimmte Schlüsselqualifikationen erhalten, die eine mögliche Arbeitsaufnahme erleichtert hätten. Neben Casemanagement, arbeitsrechtlichen Grundlagen, Abklärung fachlicher Kompetenzen, sozialer Kompetenzen, Selbstkompetenz und Einzelcoaching hätte die Maßnahme auch die Möglichkeit eines betrieblichen Praktikums beinhaltet. Außerdem hätte die Chance bestanden, nach Absolvierung der 14tägigen Maßnahme einen Transitarbeitsplatz im Rahmen des Projektes E zu erhalten.

Ziel der Maßnahme wäre in erster Linie die Verbesserung von Schlüsselqualifikationen bzw. Arbeitstugenden gewesen und nicht, die Kenntnisse im Bürobereich zu verbessern, womit die Berufungseinwände, sie sei ausreichend für den Bürosektor qualifiziert, ins Leere gingen.

Der Beschwerdeführerin sei im Lauf mehrerer Gespräche sowohl beim Arbeitsmarktservice als auch beim Kursveranstalter E erläutert worden, weshalb aus arbeitsmarktpolitischer Sicht eine Kursteilnahme erforderlich und sinnvoll gewesen wäre. Die Wiedereingliederungsmaßnahme habe der Beschwerdeführerin zugemutet werden können; sie habe sich zu Unrecht geweigert, an der Schulungsmaßnahme teilzunehmen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

§ 9 Abs. 1, 7 und 8 AlVG in der hier maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 104/2007 lauten:

"(1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

(…)

(7) Als Beschäftigung gilt, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen.

(8) Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen."

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG verliert eine arbeitslose Person, wenn sie ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Diese Bestimmungen sind auf die Notstandshilfe gemäß § 38 AlVG sinngemäß anwendbar.

Die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, nicht nur eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen, sondern - erforderlichenfalls - auch an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen. Um sich durch die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Teilnahme ausgerichteten aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu vereiteln (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. September 2000, Zl. 2000/19/0035).

Es steht nicht im freien Belieben des Arbeitsmarktservice, Arbeitslosen (Langzeitarbeitslosen) entweder eine Arbeitsstelle zu vermitteln oder sie zu einer Nach- oder Umschulung oder zu einer Wiedereingliederungsmaßnahme zuzuweisen. Für die Zuweisung zu einer solchen Maßnahme ist vielmehr Voraussetzung, dass die Kenntnisse des Arbeitslosen für die Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind. Eine Wiedereingliederungsmaßnahme ist nur dann erforderlich und zumutbar iSd § 9 AlVG, wenn sie allein oder gemeinsam mit anderen Maßnahmen im Hinblick auf eine tatsächliche Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt Erfolg versprechend erscheint (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. April 2005, Zl. 2004/08/0031, mwN).

Mit BGBl. I Nr. 104/2007 wurde - mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2008 (§ 79 Abs. 91 AlVG) - die Bestimmung des § 9 Abs. 8 AlVG eingefügt. In den Gesetzesmaterialien (298 BlgNR 23. GP, 9) wird hiezu ausgeführt, Abs. 8 enthalte nähere Regelungen für Maßnahmen zur Wiedereingliederung. In Fällen, in denen die Erforderlichkeit einer Maßnahme zur Wiedereingliederung offenkundig sei, solle die an sich für das Arbeitsmarktservice bestehende Begründungspflicht unmittelbar vor der Zuweisung entfallen können. Daraus ist abzuleiten, dass bei Vorliegen näher geregelter Voraussetzungen eine (ausführlichere) Begründung der Maßnahme vor Zuweisung entfallen und sohin die Begründung der Notwendigkeit oder auch Nützlichkeit der Maßnahme noch im Verwaltungsverfahren nachgeholt werden kann. Ein Ausschluss vom Bezug der Geldleistung setzt aber jedenfalls voraus, dass entsprechende Gründe für die Zuweisung zu einer Maßnahme vorliegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. November 2010, Zl. 2008/08/0230, mwN).

2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, es werde ohne ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren behauptet, dass dieser Kurs notwendig gewesen sei. Es wäre genau zu prüfen gewesen, welche Kenntnisse in diesem Kurs vermittelt hätten werden können. Die aus der Berufungsentscheidung ersichtlichen angeblichen Inhalte (Casemanagement, Abklärung fachlicher und sozialer Kompetenzen, Selbstkompetenz und Einzelcoaching) hätten mit einer Schulung für den Arbeitsmarkt offensichtlich nichts zu tun. Dem - zu ermittelnden - Inhalt des Kurses wären die beruflichen Kenntnisse der Beschwerdeführerin entgegenzustellen gewesen. Der Kurs betreffe keine berufliche Ausbildung, sondern sachlich nicht begründete, für den Arbeitsmarkt irrelevante "Fleißaufgaben". Es handle sich nicht um berufsbezogene Ausbildungen, sondern um eine Art Lebenshilfe oder Persönlichkeitsbildung. Eine Pflicht, an solchen Kursen teilzunehmen, bestehe nicht. Wenn die belangte Behörde davon spreche, dass es der Beschwerdeführerin an der Motivation fehle oder an der Arbeitstugend, so bleibe sie hiefür jeglichen Beleg schuldig.

3. Damit kann die Beschwerdeführerin eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzeigen:

Zum Zeitpunkt der Vorschreibung der Maßnahme durch das Arbeitsmarktservice stand die Beschwerdeführerin bereits jahrelang im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Mit der Maßnahme sollte - was der Beschwerdeführerin schon aus dem Betreuungsplan vom 2. September 2008 bekannt war - insbesondere eine Beschäftigung in einem Transitarbeitsverhältnis vorbereitet bzw. ermöglicht werden. Es musste für sie iSd § 9 Abs. 8 AlVG offenkundig sein, dass sich die Wahrscheinlichkeit, zunächst einen Transitarbeitsplatz und über diesen sodann auch eine Beschäftigung am "ersten Arbeitsmarkt" zu erlangen, mit dieser Maßnahme zur Wiedereingliederung erhöhen würde. Es ist notorisch und bedarf keiner näheren Begründung, dass eine langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt den arbeitsplatzbezogenen Einordnungs- und Kommunikationsfähigkeiten eines potentiellen Mitarbeiters in der Regel nicht förderlich ist, was wiederum in den Augen von Arbeitgebern einen Bewerbungsnachteil bei sonst durchaus gleicher Qualifikation darstellen kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. Juli 2011, Zl. 2011/08/0013).

Die Beschwerdeführerin hat die Teilnahme an der sohin nicht von vornherein als nicht zielführend zu erkennenden Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt abgelehnt. Davon ausgehend hat aber die belangte Behörde die Ablehnung der Teilnahme an der Maßnahme durch die Beschwerdeführerin zu Recht als ungerechtfertigte Weigerung gewertet, die den Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld nach sich zieht (vgl. neuerlich das hg. Erkenntnis vom 6. Juli 2011).

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 16. November 2011

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte