Normen
AlVG 1977 §7 Abs1 Z1;
AlVG 1977 §7 Abs3 Z1;
AlVG 1977 §7 Abs1 Z1;
AlVG 1977 §7 Abs3 Z1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird, soweit damit über Widerruf und Rückforderung von Notstandshilfe für den Monat November 2004 sowie über einen Antrag auf Zahlung in Raten entschieden wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde, im Übrigen wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vom 4. Februar 2008 wurde der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 1. Dezember 2004 bis 30. Juni 2007 "widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt" und die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 13.287,12 verpflichtet. Die Beschwerdeführerin habe für den genannten Zeitraum Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zu Unrecht bezogen, weil sie in diesem Zeitraum ein monatliches Einkommen von EUR 600,-- gehabt habe, welches sie dem Arbeitsmarktservice nicht bekannt gegeben habe.
Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid Berufung. Sie habe das Pflegegeld für die Verpflegung von G und nicht für sich persönlich verwendet. Sie ersuche, den offenen Betrag nachzulassen, da es ihr aufgrund ihrer finanziellen Lage nicht möglich sei, den Betrag von EUR 13.287,12 zu erstatten. Zumindest bitte sie um aufschiebende Wirkung bis entschieden sei, ob ein gewisser Betrag zu erstatten sei und wie hoch die Ratenzahlung sein solle. Mit gesondertem Schreiben ("Ansuchen auf Ratenzahlung") ersuchte die Beschwerdeführerin, falls der "vollständige Erlass meiner 'Schulden'" nicht möglich sein sollte, den Anteil des noch offenen Betrages so gering wie möglich zu halten und eine Ratenzahlung "von max. EUR 20" zu ermöglichen.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge und änderte den erstinstanzlichen Bescheid dahin ab, dass der Notstandshilfebezug der Beschwerdeführerin vom 1. November 2004 bis zum 30. Juni 2007 widerrufen und die Beschwerdeführerin zum Rückersatz der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe für diesen Zeitraum in Höhe von EUR 13.977,36 verpflichtet werde. Weiters wurde der Antrag auf Rückerstattung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Raten von monatlich EUR 20,-- abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe vom 30. März 2004 bis zum 30. Juni 2007 Notstandshilfe bezogen. Während dieses laufenden Leistungsbezuges habe sie der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice nicht mitgeteilt, dass sie jedenfalls ab 1. November 2004 G tagsüber betreue. Auch anlässlich der jeweiligen Antragstellung auf Zuerkennung von Notstandshilfe am 29. März 2005, 21. März 2006 und 15. März 2007 habe sie die Antragsformulare unterfertigt und damit bestätigt, dass sie sich jederzeit zur Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithalten könne.
Im August 2007 habe sich herausgestellt, dass die Beschwerdeführerin vom 1. November 2004 bis zum 30. Juni 2007 einen älteren Herrn (G) betreut habe. G leide an einer Alzheimererkrankung und befinde sich darüber hinaus in einem Zustand nach einem Schlaganfall. Die Beschwerdeführerin betreue G in ihrer Wohnung. Sie könne G aufgrund dessen Gesundheitszustandes nicht alleine in ihrer Wohnung belassen; dieser benötige ständige Betreuung. Die Beschwerdeführerin habe nicht vorgebracht, dass auch noch eine weitere Person G betreue.
Am 24. August 2007 habe die Beschwerdeführerin der regionalen Geschäftsstelle schriftlich mitgeteilt, dass sie keine Betreuung des Arbeitsmarktservice mehr wolle, da sie den bei ihr wohnenden G betreuen wolle und dies den ganzen Tag in Anspruch nehme.
Es sei nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin das Pflegegeld des G von monatlich EUR 600,-- nicht nur für sich verwende, sondern auch für die Pflege von G, sodass der Beschwerdeführerin nur ein Anteil des monatlichen Einkommens von EUR 600,-- zugerechnet werden könnte. Welchen Anteil die Beschwerdeführerin für ihren Lebensunterhalt verwendet habe, sei nicht festgestellt worden, da dies für die Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes nicht erheblich sei.
Da die Beschwerdeführerin im Zeitraum seit 1. November 2004 G ganztägig zu den üblichen Arbeitszeiten von 7 Uhr bis 19 Uhr betreut habe und dieser nicht allein gelassen werden konnte, habe sich die Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum nicht zu einer Aufnahme einer üblicherweise angebotenen versicherungspflichtigen Beschäftigung mit mindestens 20 Wochenstunden bereitgehalten. Da das Bereithalten für die Arbeitsvermittlung aber eine der Anspruchsvoraussetzungen für die Zuerkennung der Notstandshilfe sei, habe sie in jenem Zeitraum, in dem sie G tagsüber gepflegt habe, keinen Anspruch auf Notstandshilfe. Der Notstandshilfebezug sei daher für diesen Zeitraum (1. November 2004 bis 30. Juni 2007) zu widerrufen.
Da die Beschwerdeführerin dem Arbeitsmarktservice nicht mitgeteilt habe, dass sie G betreue und sich damit nicht zur Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithalten könne, habe sie maßgebende Tatsachen verschwiegen und sei zum Rückersatz der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe für diesen Zeitraum in Höhe von EUR 13.977,36 verpflichtet.
Bei einem - nach Aufrechnung mit Teilen der Notstandshilfebezüge für Oktober und November 2007 - noch verbleibenden Rückforderungsbetrag von EUR 13.718,52 würde eine Zahlung in Raten von monatlich EUR 20,-- zu einer Gefährdung der Einbringung der Forderung führen, da hiefür ein Zeitraum von 57 Jahren erforderlich wäre, sodass die beantragte Ratenzahlung gemäß § 25 Abs. 4 AlVG iVm § 61 BHG nicht gewährt werden könne. Unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse könne aber eine neue Ratenvereinbarung getroffen werden.
Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer (u.a.) der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf und arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos ist (§ 7 Abs. 2 AlVG). Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person, die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält (§ 7 Abs. 3 Z 1 AlVG).
Gemäß § 33 Abs. 2 AlVG ist Notstandshilfe nur zu gewähren, wenn die Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3 AlVG) und sich in Notlage befindet.
2. Die belangte Behörde hat den Widerruf (der Zuerkennung) des Notstandshilfebezuges darauf gestützt, dass die Beschwerdeführerin im zu beurteilenden Zeitraum der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung gestanden sei.
Für die Frage der Verfügbarkeit iSd § 7 Abs. 3 Z 1 AlVG ist - im hier gegebenen Zusammenhang - entscheidend, ob eine vom Beschwerdeführer ausgeübte Tätigkeit der Aufnahme einer die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung im Wege steht oder nicht, wobei die Verfügbarkeit des Arbeitslosen nicht dessen Vermittelbarkeit für eine "Vollbeschäftigung" erfordert (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 2002, Zl. 2000/08/0086, mwN; § 7 Abs. 7 AlVG (idF BGBl. I Nr. 104/2007) ist auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt noch nicht anwendbar, vgl. § 79 Abs. 91 AlVG).
Verfügbarkeit iSd § 7 Abs. 3 Z 1 AlVG ist dann gegeben, wenn keine Bindung rechtlicher oder faktischer Art vorliegt, die erst beseitigt werden müsste, um eine die Arbeitslosigkeit beendende Beschäftigung aufzunehmen (vgl. neuerlich das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 2002, Zl. 2000/08/0086). Bei der Beurteilung der Verfügbarkeit reicht es aber nicht aus, die Arbeitswilligkeit dadurch zu bekunden, dass die Bereitschaft erklärt wird, jede vom Arbeitsmarktservice vermittelte Beschäftigung anzunehmen, wenn auf Grund konkreter Umstände Grund zur Annahme besteht, dass im Hinblick auf die anzunehmende zeitliche Beanspruchung des Arbeitslosen nicht die Eingliederung in den Arbeitsmarkt, sondern (z.B.) die Gründung und Betreibung des eigenen Unternehmens bzw. die Mitarbeit im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses im Betrieb des Ehepartners das von ihm verfolgte Ziel ist (vgl. dazu auch RV 72 und Zu 72 BlgNR 20. GP, 234, die eine selbständige Tätigkeit als Beispiel eines Hinderungsgrundes für die Verfügbarkeit anführt). Das Ausmaß der Inanspruchnahme des Arbeitslosen hängt von den im Einzelnen festzustellenden Umständen des jeweiligen Falles ab. Wesentlich ist, ob der Arbeitslose nach den Umständen seiner Tätigkeit der Arbeitsvermittlung in so ausreichendem Ausmaß zur Verfügung gestanden ist, dass eine Vermittlung für eine die Arbeitslosigkeit beendende Tätigkeit jederzeit möglich gewesen wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. April 2003, Zl. 2000/08/0084, mwN).
Auch die erforderliche Pflege naher Angehöriger kann die Verfügbarkeit ausschließen, wenn eine andere Pflegeperson nicht zur Verfügung steht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. März 1999, Zl. 99/08/0009, mwN).
Die Feststellungen der belangten Behörde reichen vor diesem rechtlichen Hintergrund - wie die Beschwerde zutreffend aufzeigt - für eine abschließende rechtliche Beurteilung nicht aus:
Im hier zu beurteilenden Fall liegt keine Pflege eines nahen Angehörigen vor. Eine gesetzliche Verpflichtung (vgl. zu einem derartigen Fall etwa das hg. Erkenntnis vom 23. April 2003, Zl. 2002/08/0275, VwSlg. 16.066 A/2003) zur Pflege, welche daher - mangels anderer verfügbarer Pflegeperson - auch nicht kurzfristig beendbar wäre, besteht hier nicht. Ob hinsichtlich der Pflege überhaupt eine rechtliche (oder auch lediglich eine faktische) Bindung der Beschwerdeführerin vorliegt, ist aus dem von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht ableitbar. Insbesondere ist aber nicht ableitbar, ob die Beschwerdeführerin faktisch (allenfalls auch rechtlich) in der Lage (gewesen) wäre, diese Pflege jederzeit und kurzfristig zu beenden. Aus dem Akteninhalt (vgl. ON 78 der Akten des Verwaltungsverfahrens) wäre hiezu jedenfalls abzuleiten, dass G auch Kinder hat; dass diese zu einer - auch kurzfristigen - Übernahme der Pflege nicht bereit oder in der Lage gewesen wären, ist nicht ersichtlich. Wäre die Beschwerdeführerin aber dazu in der Lage gewesen, die Pflege kurzfristig und jederzeit zu beenden, so stand sie der Arbeitsvermittlung iSd § 7 Abs. 3 Z 1 AlVG zur Verfügung.
Entgegen der Auffassung der belangten Behörde bedurfte es dazu keines besonderen Sachvorbringens der Beschwerdeführerin, wer gegebenenfalls die Pflege kurzfristig hätte übernehmen können, da die Behörde den für die Frage der Verfügbarkeit maßgebenden Sachverhalt amtswegig zu ermitteln gehabt hätte. Im Übrigen hätte die Behörde nicht nur die Variante einer Übernahme der Pflege durch eine andere Person, sondern auch die Möglichkeit der Übergabe an eine Pflegeeinrichtung ins Auge zu fassen gehabt.
Wäre die Beschwerdeführerin in diesem Fall (rechtliche und faktische Möglichkeit, die Pflege kurzfristig und jederzeit zu beenden) aber nicht bereit gewesen, zumutbare Beschäftigungen anzunehmen, worauf ihre Mitteilung vom 24. August 2007 hindeutet ("Ich … erkläre hiermit, dass ich mit heutigem Tag keine Betreuung mehr möchte, da ich nicht gewillt bin Arbeit anzunehmen, weil ich den bei mir wohnenden (G) betreuen möchte und dies den ganzen Tag in Anspruch nimmt"), so läge freilich - Arbeitslosengeld und Notstandshilfe ebenfalls ausschließende - mangelnde Arbeitswilligkeit vor (vgl. Gerhartl, Arbeitslosenversicherungsgesetz, § 9 Rz 42). Es ist aber nicht notorisch und wurde auch nicht festgestellt, dass die Beschwerdeführerin schon im hier zu beurteilenden Zeitraum nicht gewillt gewesen wäre, zumutbare Beschäftigungen anzunehmen.
Der angefochtene Bescheid ist daher schon aus diesem Grund - wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften - aufzuheben.
3. Zu berücksichtigen ist überdies, dass die "Sache" des Berufungsverfahrens die Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruches der Behörde erster Instanz gebildet hat. Entscheidet die Berufungsbehörde in einer Angelegenheit, die nicht Gegenstand der Entscheidung der Behörde erster Instanz gewesen ist, so überschreitet sie ihre funktionelle Zuständigkeit; insoweit ist ein solcher Berufungsbescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Februar 2003, Zl. 99/08/0146).
Die regionale Geschäftsstelle hat den Bezug der Notstandshilfe lediglich für den Zeitraum ab 1. Dezember 2004 (bis 30. Juni 2007) widerrufen und die Beschwerdeführerin hinsichtlich dieses Zeitraumes zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe verpflichtet. Die belangte Behörde hat hingegen den Bezug der Notstandshilfe bereits ab 1. November 2004 widerrufen und für diesen Zeitraum die Verpflichtung zum Rückersatz ausgesprochen. Damit hat die belangte Behörde ihre funktionelle Zuständigkeit überschritten.
Weiters können gemäß § 25 Abs. 4 AlVG die regionalen Geschäftsstellen anlässlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Auch für Entscheidungen über Ansuchen auf Ratenzahlungen ist demnach die regionale Geschäftsstelle zur Entscheidung in erster Instanz zuständig (vgl. demgegenüber etwa § 56 Abs. 2 AlVG, wonach die Landesgeschäftsstelle der Berufung - bei Vorliegen näher genannter Voraussetzungen - aufschiebende Wirkung zuerkennen kann). Eine erstinstanzliche Entscheidung der regionalen Geschäftsstelle liegt aber nicht vor, sodass auch insoweit die belangte Behörde ihre funktionelle Zuständigkeit überschritten hat.
Soweit sich die belangte Behörde zur Entscheidung über den Antrag auf Ratenzahlung auch auf § 61 Bundeshaushaltsgesetz (BHG) stützt, ist zu bemerken, dass aus dieser Bestimmung jedenfalls keine Zuständigkeit der belangten Behörde abgeleitet werden könnte (§ 61 Abs. 1 BHG: Bundesminister für Finanzen; § 61 Abs. 6 BHG:
Übertragungsmöglichkeit an das haushaltsleitende Organ; vgl. hiezu § 5 Abs. 1 BHG). Im Übrigen sind die Voraussetzungen für die Gewährung einer Ratenzahlung aber abschließend in § 25 Abs. 4 zweiter und dritter Satz sowie Abs. 5 AlVG geregelt, sodass hiefür - anders als etwa bei der Frage, ob der Berufung die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist (§ 56 Abs. 1 Z 3 AlVG) - nicht entscheidend ist, ob die Gewährung der Ratenzahlung die Einbringlichkeit der Forderung gefährden würde.
4. Der angefochtene Bescheid war daher, soweit damit über den Widerruf und Rückersatz für den Monat November 2004 sowie über den Antrag auf Ratenzahlung entschieden wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG, im Übrigen wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b VwGG aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Wien, am 7. September 2011
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