VwGH 2008/08/0109

VwGH2008/08/01097.9.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Lehofer, Dr. Doblinger und MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde des P K in Wien, vertreten durch Mag. Werner Piplits, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Kärntner Straße 25, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 15. Februar 2008, Zl. 2007-0566-9- 002016, betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe, zu Recht erkannt:

Normen

AlVG 1977 §10 Abs1 Z1 idF 2004/I/077;
AlVG 1977 §10;
AlVG 1977 §9 Abs1 idF 2004/I/077;
AlVG 1977 §9;
AlVG 1977 §10 Abs1 Z1 idF 2004/I/077;
AlVG 1977 §10;
AlVG 1977 §9 Abs1 idF 2004/I/077;
AlVG 1977 §9;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit E-Mail vom 21. November 2007 teilte der Mitarbeiter D des Arbeitsmarktservice der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice mit, Frau P von der I Personaldienstleistungen habe an diesem Tag telefonisch mitgeteilt, dass der "Kd."

(Beschwerdeführer) anlässlich eines Inserates für eine geringfügige Beschäftigung am vorangegangenen Tag vorstellig geworden sei. Im Zuge des Gespräches sei dem Beschwerdeführer spontan eine Vollzeitstelle angeboten worden, die dieser aber mit der Begründung abgelehnt habe, er wolle nur geringfügig arbeiten, da er so mit seiner Notstandshilfe "besser fährt". Er habe auch bereitwillig zugegeben, dies seit seiner Arbeitslosigkeit, die seit 2004 andauere, so zu handhaben.

Am 23. November 2007 wurde von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice mit dem Beschwerdeführer eine Niederschrift betreffend Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer sonst sich bietenden Beschäftigung aufgenommen. Darin wurde festgehalten, der Beschwerdeführer habe am 21. November 2007 die Möglichkeit gehabt, eine Beschäftigung als Lagerarbeiter beim Dienstgeber I mit einer "Entlohnung von brutto laut Kollektivvertrag" und möglichem Arbeitsantritt am 22. November 2007 aufzunehmen. Nach Vorhalt der Angaben des möglichen Dienstgebers erklärte der Beschwerdeführer, die Angaben des Dienstgebers "stimmen nicht überein". Er habe auf die Frage, ob er eine Vollzeitbeschäftigung wolle, erklärt, er sei damit einverstanden, wenn die Arbeitsstelle in Wien liege und eine Entlohnung von ca. EUR 1.400,-- netto gewährt werde. Er habe auch mitgeteilt, dass er kein Fahrzeug besitze.

Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vom 29. November 2007 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für die Zeit vom 22. November 2007 bis 2. Jänner 2008 verloren habe, eine Nachsicht werde nicht gewährt. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe "eine vom AMS zugewiesene", zumutbare Beschäftigung beim Dienstgeber I nicht angenommen.

Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht lägen nicht vor.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung. Ihm sei vom Arbeitsmarktservice nie eine Beschäftigung beim Dienstgeber I zugewiesen worden. Er habe dieses Unternehmen aus Eigeninitiative (Zeitungsanzeige) aufgesucht. Er habe zuvor nicht gewusst, dass es sich um eine dubiose Personalvermittlung handle. Er habe jedoch bald festgestellt, dass die Anzeige nur ein Lockinserat gewesen sei, und habe daraufhin so bald wie möglich das Gespräch beendet. Eine konkrete Stelle sei ihm von diesem Unternehmen nicht angeboten worden. Die Aussage dieses Unternehmens, er arbeite seit 2004 geringfügig, um seine Notstandshilfe aufzubessern, sei eine Lüge. Er habe dies weder behauptet noch sei er jemals einer Nebenbeschäftigung nachgegangen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung ab. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe sich am 21. November 2007 bei I aufgrund eines Inserates für eine geringfügige Beschäftigung als Lagerarbeiter mit einem möglichen Arbeitsantritt am 22. November 2007 beworben; die Entlohnung wäre laut Kollektivvertrag erfolgt. Im Rahmen des Vorstellungsgespräches sei dem Beschwerdeführer eine Vollzeitbeschäftigung bei kollektivvertraglicher Entlohnung mit einem möglichen Arbeitsantritt am 22. November 2007 angeboten worden. Dieses Dienstverhältnis sei nicht zustande gekommen. Der potentielle Dienstgeber habe das Arbeitsmarktservice vom Verlauf des Vorstellungsgespräches in Kenntnis gesetzt; zum Inhalt der Aussage des potentiellen Dienstgebers verwies die belangte Behörde auf die Niederschrift vom 23. November 2007. In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe durch sein vom Dienstgeber beschriebenes Verhalten beim Vorstellungsgespräch das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses vereitelt. Den Angaben des potentiellen Dienstgebers werde Glauben geschenkt, "weil einerseits das Unternehmen als potentieller Arbeitgeber kein Interesse an diesbezüglich falschen Angaben hat und andererseits Ihre Aussagen hinsichtlich der unterschiedlichen/widersprüchlichen Angaben in der Niederschrift vom 23.11.2007 und in Ihrer Berufung nicht glaubwürdig erscheinen". Berücksichtigungswürdige Gründe zur Gewährung von Nachsicht lägen nicht vor.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 9 Abs. 1 AlVG (idF BGBl. I Nr. 77/2004) ist arbeitswillig, wer (u.a.) bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen und von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG (idF BGBl. I Nr. 77/2004) verliert eine arbeitslose Person, die sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Gemäß § 38 AlVG sind diese Bestimmungen auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.

Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 2005, Zl. 2003/08/0039, mwN).

Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. Mai 2008, Zl. 2007/08/0163).

Eine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit unterscheidet sich von der bloßen Vermittlung durch die regionale Geschäftsstelle dadurch, dass sich eine Arbeitsmöglichkeit in der Regel erst dann "bieten" wird, wenn es entweder nur mehr am Dienstnehmer liegt, dass ein Beschäftigungsverhältnis zustande kommt, oder wenn zumindest der potentielle Dienstgeber (oder ein von diesem Bevollmächtigter) direkt mit der arbeitsuchenden Person in Kontakt tritt und ihr (zumindest) ein Vorstellungsgespräch offeriert (vgl. neuerlich das hg. Erkenntnis vom 7. Mai 2008, Zl. 2007/08/0163).

Hat hingegen der Arbeitslose mit einem potentiellen Dienstgeber auf Grund ihm bekannt gegebener näherer Daten zum Zwecke der Vereinbarung eines Vorstellungsgesprächs erst von sich aus Kontakt aufzunehmen, dann liegt Vermittlung vor, die - soll sie für den Fall der Weigerung oder Vereitelung nach § 10 AlVG sanktioniert werden - nach der hier noch anzuwendenden Rechtslage (§ 9 Abs. 1 AlVG idF BGBl. I Nr. 104/2007, welcher auch eine Arbeitsvermittlung durch einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vorsieht, ist gemäß § 79 Abs. 91 AlVG erst ab 1. Jänner 2008 anzuwenden) - ausschließlich der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice übertragen ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 20. April 2005, Zl. 2004/08/0037, und vom 19. September 2007, Zl. 2006/08/0252).

Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des § 9 Abs. 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung gemäß § 10 AlVG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot - wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist - anzunehmen (vgl. neuerlich das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 2005, Zl. 2003/08/0039).

In § 10 AlVG ist die sich "sonst bietende Arbeitsmöglichkeit" zwar nicht explizit angeführt, sie wird nur in § 9 Abs. 1 AlVG genannt. Aus dem systematischen Zusammenhang dieser beiden Bestimmungen ergibt sich jedoch ebenso wie aus dem Zweck dieser Regelungen, Leistungsbezieher zu verhalten, ehestmöglich durch die Aufnahme einer Beschäftigung aus dem Leistungsbezug wieder auszuscheiden, dass die in § 10 AlVG vorgesehenen Sanktionen auch bei der Ausschlagung einer "sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit" in Frage kommen (vgl. neuerlich das hg. Erkenntnis vom 7. Mai 2008, Zl. 2007/08/0163).

2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die belangte Behörde habe es unterlassen, den für die Erledigung maßgeblichen Sachverhalt vollständig zu ermitteln und festzustellen. Die belangte Behörde wäre dazu verpflichtet gewesen, die Zumutbarkeit der angebotenen Arbeitsstelle sowie das Verhalten des Beschwerdeführers, durch welches das Zustandekommen des Arbeitsverhältnisses vereitelt worden sei, amtswegig zu ermitteln und die erforderlichen Beweise aufzunehmen. Insbesondere hätte die belangte Behörde die Mitarbeiterin des potentiellen Dienstgebers unter Wahrheitspflicht als Zeugin vernehmen sollen; erst dadurch hätte sich die belangte Behörde von der Glaubwürdigkeit ihrer Aussagen überzeugen können. Als aktenwidrig rügt die Beschwerde die Feststellung im angefochtenen Bescheid, dem Beschwerdeführer sei eine Vollzeitbeschäftigung bei kollektivvertraglicher Entlohnung mit möglichem Arbeitsantritt am 22. November 2007 angeboten worden; hiefür lägen keinerlei Beweisergebnisse vor. Ebenfalls als aktenwidrig rügt der Beschwerdeführer die Feststellung, I sei der potentielle Dienstgeber gewesen. Bei I handle es sich - wie aus der Stellungnahme vom 23. November 2007 hervorgehe - um ein Personalvermittlungsunternehmen. Auch habe sich die belangte Behörde mit einer mangelhaften, nicht nachvollziehbaren Begründung über das Vorbringen des Beschwerdeführers hinweggesetzt: Er habe vorgebracht, dass ihm vom Personalvermittler I bloß eine allgemeine Frage gestellt worden sei, ob er an Vollzeitarbeit interessiert sei; er habe diese Frage unter Angabe eines Wunschgehaltes bejaht, eine konkrete Vollzeitarbeitsstelle sei ihm vom Personalvermittler I aber nicht angeboten worden. Angebliche Widersprüche in den Angaben des Beschwerdeführers seien anhand des Akteninhaltes nicht nachvollziehbar. Insoweit liege auch ein relevanter Begründungsmangel vor.

Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer im Ergebnis zutreffend die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf:

Zum Einwand der mangelnden Erhebungen und Feststellungen zur Zumutbarkeit der Beschäftigung ist zwar zunächst auf die Niederschrift vom 23. November 2007 zu verweisen, wonach der Beschwerdeführer erklärte, (u.a.) hinsichtlich der konkret angebotenen Entlohnung keine Einwendungen zu haben. Ist eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar und hat das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. Es liegt dann am Arbeitslosen, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern. Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet, hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung ihres Bescheides auseinanderzusetzen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. Juli 2007, Zl. 2006/08/0097).

Im hier vorliegenden Fall hat freilich der Beschwerdeführer in der Berufung eingewendet, eine konkrete Stelle sei ihm von I nicht angeboten worden. Bei I handle es sich um eine "dubiose Personalvermittlung". Mit diesem Vorbringen hat sich die belangte Behörde nicht auseinandergesetzt, sondern lediglich - im Rahmen der rechtlichen Beurteilung - ausgeführt, sie folge den Angaben des potentiellen Dienstgebers, weil (u.a.) die Aussagen des Beschwerdeführers unterschiedlich oder widersprüchlich erschienen.

Diese Ausführungen greifen aber zu kurz:

In der Berufung verwies der Beschwerdeführer auch auf eine "schriftliche Stellungnahme vom 23.11.07" (auch in der Beschwerde wird bei der Schilderung des Sachverhalts darauf verwiesen, der Beschwerdeführer habe am 23. November 2007 vor der Behörde erster Instanz persönlich sowie danach auch schriftlich Stellung genommen). Eine derartige schriftliche Stellungnahme findet sich jedoch nicht in den Verwaltungsakten. Zum Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren legte der Beschwerdeführer u.a. auch eine Kopie einer schriftlichen Stellungnahme vom 23. November 2007 vor. Es ist nun nicht ersichtlich, ob diese schriftliche Stellungnahme überhaupt den Verwaltungsbehörden vorgelegt wurde (diese Urkunde weist - anders als die mit dem Antrag auf Verfahrenshilfe ebenfalls vorgelegte Kopie der Berufung - keinen Eingangsvermerk der Verwaltungsbehörde auf). Den Verwaltungsbehörden wäre es aber im Hinblick auf den Hinweis in der Berufung oblegen, diesen Umstand mit dem Beschwerdeführer zu erörtern.

Aber auch dann, wenn man den Hinweis in der Berufung auf eine schriftliche Stellungnahme vom 23. November 2007 auf die mit dem selben Tag datierende Niederschrift bezieht, ist der von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid behauptete Widerspruch nicht nachvollziehbar: In der im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erstatteten Gegenschrift führt die belangte Behörde hiezu aus, der Widerspruch liege darin, dass der Beschwerdeführer in der Niederschrift angegeben habe, das grundsätzliche Anbot einer Vollzeitbeschäftigung angenommen zu haben (sofern etwa die Arbeitsstelle in Wien sei), während er in der Berufung von einer dubiosen Personalvermittlung, einem Lockinserat und davon gesprochen habe, dass er das Gespräch sobald wie möglich beendet habe. Zunächst ist darauf zu verweisen, dass eine fehlende Begründung in der Gegenschrift nicht nachgeholt werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 2010, Zl. 2007/08/0143). Zum anderen ist aber zu bemerken, dass der insoweit behauptete Widerspruch nicht vorliegt: Die Aussage betreffend Lockinserat bezog sich auf die in einem Inserat als offen angegebene Stelle einer geringfügigen Beschäftigung. Die Aussage, dass ihm eine konkrete Stelle nicht angeboten wurde, steht aber nicht im Widerspruch damit, dass er in der Niederschrift angab, er habe sich mit einer (wie auch die belangte Behörde meint: nur grundsätzlich angebotenen) Vollzeitbeschäftigung einverstanden erklärt; dass sich dieses Einverständnis auf eine konkret angebotene Stelle bezogen habe, ist daraus nicht ableitbar.

Der angefochtene Bescheid war somit wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 7. September 2011

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