VwGH 2008/03/0069

VwGH2008/03/006926.4.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, in den Beschwerdesachen 1. des L F, 2. der J T und 3. des G P, alle in W, alle vertreten durch Schubert und Hensel, Rechtsanwälte in 1070 Wien, Lerchenfelderstraße 15, gegen die Bescheide der Wiener Landesregierung vom 5. Mai 2008, Zlen MA 65 - 1296/2008, MA 65 - 1297/2008 und MA 65 - 1298/2008, jeweils betreffend Berichtigung eines Bescheides in einer Angelegenheit der Betriebsordnung für Fiaker- und Pferdemietwagenunternehmen, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerden werden als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

Mit den angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheiden wurden jeweils Bescheide über die Zuweisung von Platzkarten zum Aufstellen von Fiakerkutschen auf den Standplätzen in Wien, Innere Stadt, für den Zeitraum von 1. April 2008 bis 30. September 2008 gemäß § 62 Abs 4 AVG berichtigt.

Mit den gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden beantragen die Beschwerdeführer jeweils die Aufhebung der angefochtenen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes.

Im Hinblick auf den Ablauf der Geltungsdauer der beschwerdegegenständlichen Platzkarten wurden die Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. März 2011 gemäß § 33 Abs 1 VwGG zur Äußerung aufgefordert, ob dessen ungeachtet ein rechtliches Interesse an der inhaltlichen Erledigung der Beschwerde weiterhin besteht.

Mit Schriftsatz vom 5. April 2011 teilten die beschwerdeführenden Parteien daraufhin mit, dass auf Grund des Zeitablaufs an einer inhaltlichen Erledigung der Beschwerde kein Interesse mehr bestehe; darüber hinaus bestünden bereits Überlegungen, wie die Vergabe der Platzkarten gesetzlich neu geregelt werden solle. Zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerden habe aber ein rechtliches Interesse an der Entscheidung bestanden; auch über den Kostenersatzanspruch wäre noch zu entscheiden.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist mit der Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im Sinne des § 33 Abs 1 VwGG nicht nur bei formeller Klaglosstellung, sondern auch bei "Gegenstandslosigkeit" der Beschwerde vorzugehen.

Gegenstandslosigkeit wird angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren (vgl den hg Beschluss vom 3. September 2003, Zl 2001/03/0097, mwN).

Im Hinblick auf den Ablauf der Geltungsdauer der beschwerdegegenständlichen Platzkarten kann ein rechtliches Interesse der beschwerdeführenden Parteien daran, dass der Verwaltungsgerichtshof auch noch danach über die angefochtenen Bescheide entscheidet, nicht mehr bestehen (vgl den hg Beschluss vom 17. April 2009, Zl 2009/03/0013); ein rechtliches Interesse wird auch nicht etwa durch den Hinweis auf die Verfahrenskosten begründet (vgl den hg Beschluss vom 26. April 2005, Zl 2005/03/0051).

Die Beschwerden waren daher gemäß § 33 Abs 1 VwGG für gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG insbesondere auf § 58 Abs 2 VwGG. Eine Beurteilung, welchen Ausgang das Beschwerdeverfahren genommen hätte, wäre das Rechtschutzinteresse der beschwerdeführenden Parteien nicht nachträglich weggefallen, ist nicht ohne Weiteres möglich und würde daher einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeuten. Es war daher gemäß § 58 Abs 2 VwGG nach freier Überzeugung zu entscheiden und kein Aufwandersatz zuzusprechen.

Wien, am 26. April 2011

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