VwGH 2005/03/0051

VwGH2005/03/005126.4.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, in der Beschwerdesache des F P in W, vertreten durch Dipl. Ing. Mag. Andreas O. Rippel, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Maxingstraße 34, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 11. Oktober 2002, Zl SD 406/02, betreffend Aussetzung eines Verfahrens in einer waffenrechtlichen Angelegenheit, den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §38;
VwGG §33 Abs1;
WaffG 1996 §12 Abs4;
WaffG 1996 §17 Abs3;
AVG §38;
VwGG §33 Abs1;
WaffG 1996 §12 Abs4;
WaffG 1996 §17 Abs3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Aufwandersatz wird nicht zuerkennt.

Begründung

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 15. April 2002 war das Verfahren über die vom Beschwerdeführer gestellten Anträge auf Ausfolgung einer näher bestimmten Waffe, in eventu auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 17 Abs 3 WaffG bzw Auszahlung einer Entschädigung gemäß § 12 Abs 4 WaffG, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Gerichtsverfahrens beim Bezirksgericht Meidling zur Zl 16 U 127/01w ausgesetzt worden (§ 38 AVG).

Mit dem nun angefochtenen Bescheid wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid nicht Folge gegeben. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die verfahrensgegenständliche Waffe mit Beschluss des Bezirksgerichtes Meidling vom 31. Juli 2002 eingezogen worden sei. Ein Rechtsmittelverfahren sei nach wie vor anhängig. Da sich der Antrag des Beschwerdeführers primär auf Ausfolgung der Waffe richte, den Verwaltungsbehörden auf Grund der Gerichtsanhängigkeit jedoch der Zugriff und die Verfügbarkeit der Waffe entzogen sei, habe die erstinstanzliche Behörde zu Recht das Verfahren ausgesetzt.

Mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, das Verwaltungsverfahren sei zu Unrecht ausgesetzt worden, zumal über die Frage der Eigenschaft einer Waffe als "verboten" die Verwaltungsbehörde und nicht das Gericht zu entscheiden hätte.

Mit Schriftsatz vom 4. April 2005 teilte der Beschwerdeführer mit, dass das gerichtliche Verfahren (bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss das Verwaltungsverfahren mit dem angefochtenen Bescheid ausgesetzt wurde) rechtskräftig abgeschlossen sei, ein Interesse an einer inhaltlichen Erledigung der Beschwerde wegen der notwendigen Rechtsfortbildung und des Interesses am Kostenzuspruch aber weiterhin bestehe.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es zu einer Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, wenn weder die Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Beschwerde noch für eine Sachentscheidung oder Klaglosstellung im formellen Sinn (nach Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch eine Verwaltungsbehörde oder durch den Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof) vorliegen. Dies ist dann der Fall, wenn die beschwerdeführende Partei kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung hat. Ob das rechtliche Interesse eines Beschwerdeführers weggefallen ist, hat der Verwaltungsgerichtshof nach objektiven Kriterien zu prüfen, ohne an die Erklärung des Beschwerdeführers gebunden zu sein.

Im Hinblick darauf, dass das gerichtliche Verfahren, bis zu dessen rechtskräftiger Erledigung das Verwaltungsverfahren mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid ausgesetzt wurde, nunmehr rechtskräftig abgeschlossen ist, besteht für den Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sacherledigung des Verwaltungsgerichtshofes in der vorliegenden Beschwerdesache. Für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers macht es nämlich keinen Unterschied mehr, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird (vgl den hg Beschluss vom 18. März 2004, Zl 2001/03/0391). Ein Interesse an "Rechtsfortbildung", nämlich an der Lösung der Frage, ob in vergleichbaren künftigen Fällen eine derartige Unterbrechung zulässig ist, begründet ebenso wenig ein rechtliches Interesse an einer Sacherledigung wie der Hinweis auf die Verfahrenskosten.

Die Beschwerde war daher gemäß § 33 Abs 1 VwGG für gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Mangels einer formellen Klaglosstellung liegen die Voraussetzungen für einen Kostenzuspruch gemäß § 56 VwGG nicht vor. Vielmehr kommt § 58 Abs 2 VwGG zur Anwendung, wonach der nachträgliche Wegfall des Rechtschutzinteresses bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen ist. Ein Zuspruch von Kosten nach § 58 Abs 2 VwGG setzt voraus, dass bereits ohne unverhältnismäßigen Aufwand an Prüfungstätigkeit des Verwaltungsgerichtshofes der fiktive Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eindeutig ist, also entweder der angefochtene Bescheid offenkundig als rechtswidrig zu erkennen oder die Beschwerde offenkundig unbegründet ist; im Übrigen ist die Kostenfrage nach freier Überzeugung zu beantworten. Die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von den Parteien erstatteten Vorbringen sind nicht von vornherein ohne nähere Prüfung als zutreffend oder unzutreffend anzusehen. Da die Klärung der Frage, wer als obsiegende Partei anzusehen wäre, im vorliegenden Fall demnach mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre, wird nach § 58 Abs 2 VwGG kein Kostenersatz zuerkannt (vgl den hg Beschluss vom 20. Juli 2004, Zl 2002/03/0304).

Wien, am 26. April 2005

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