VwGH 2008/01/0424

VwGH2008/01/042417.5.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Hofbauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Jäger, in der Beschwerdesache des N J geb. Z in W, geboren 1980, vertreten durch Detlef Frank Bock, Rechtsanwalt in 1050 Wien, Spengergasse 1/3, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 15. April 2008, Zl. 301.802-C1/24 E-XVIII/59/06, betreffend §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §56;
VwGG §26 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
ZustG §6;
AVG §56;
VwGG §26 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
ZustG §6;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 15. April 2008 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers vom 11. April 2005 gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG) abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig erklärt und dieser gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen.

In der dagegen erhobenen, am 6. Juni 2008 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten und mit 29. Mai 2008 datierten Beschwerde nannte der Beschwerdeführer als Tag der Zustellung des angefochtenen Bescheides den 18. April 2008. Mit Verfügung vom 11. Juni 2008 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, einen Nachweis über den Tag der Postaufgabe der Beschwerde vorzulegen.

Mit Schriftsatz vom 5. Juli 2008 legte der Beschwerdeführer einen Nachweis über die am 5. Juni 2008 erfolgte Postaufgabe der Beschwerde vor und berichtigte diese dahin, dass der angefochtene Bescheid nicht am 18. April 2008, sondern durch Hinterlegung am 10. Mai 2008 zugestellt worden sei.

Mit Verfügung vom 8. Juli 2008 leitete der Verwaltungsgerichtshof über die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 3 VwGG das Vorverfahren ein.

Aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich, dass eine (erste) Zustellung des angefochtenen Bescheides an der Adresse Landgutgasse 7/1, 1100 Wien, vorgenommen wurde, wobei ein Zustellversuch am 18. April 2008 erfolgt ist und der Bescheid mit Wirkung vom 21. April 2008 beim Postamt 1100 Wien hinterlegt wurde. Auf Grund der Retournierung des nicht behobenen Bescheides an die belangte Behörde verfügte diese die (nochmalige) Zustellung des angefochtenen Bescheides an der ab 30. April 2008 aufrechten Meldeadresse des Beschwerdeführers in 1050 Wien, Brandmayergasse 6/9. Diese Sendung wurde nach einem Zustellversuch am 9. Mai 2008 mit Wirkung vom 10. Mai 2008 beim Postamt 1050 Wien hinterlegt.

Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gegeben, zu diesem Sachverhalt Stellung zu nehmen. Eine Stellungnahme erfolgte nicht.

Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß Art. 131 B-VG sechs Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.

Ist ein Dokument zugestellt, so löst gemäß § 6 ZustG die neuerliche Zustellung des gleichen Dokuments keine Rechtswirkungen aus. Wird das gleiche Schriftstück mehrmals gültig zugestellt, so ist gemäß § 6 ZustG nur die erste Zustellung maßgebend; der zugestellte Akt gilt damit als "erlassen". Einer neuerlichen Zustellung kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine rechtliche Bedeutung mehr zu (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 17. November 2010, Zl. 2010/13/0118, mwH).

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass der angefochtene Bescheid rechtswirksam bereits am 21. April 2008 zugestellt wurde. Damit löste aber die neuerliche Zustellung der weiteren Ausfertigung dieses Bescheides am 10. Mai 2008 vor dem Hintergrund des § 6 ZustG keine Rechtswirkungen mehr aus.

Die am 5. Juni 2008 zur Post gegebene Beschwerde erweist sich demnach wegen Versäumung der Einbringungsfrist als unzulässig, sodass diese gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen war.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 17. Mai 2011

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