VwGH 2010/13/0118

VwGH2010/13/011817.11.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Fuchs und Dr. Pelant als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Unger, in der Beschwerdesache des N in W, vertreten durch die BDO Austria GmbH, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in 1010 Wien, Kohlmarkt 8-10, gegen den am 2. Juni 2010 zugestellten "Bescheid" des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Klagenfurt, vom 25. Mai 2010, GZ. RV/0128-K/07, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 4 BAO bezüglich Einkommensteuer für die Jahre 1999, 2000, 2002, 2003 und 2004, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §34 Abs1;
ZustG §6;
VwGG §34 Abs1;
ZustG §6;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 610,60 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer hat in seiner am 14. Juli 2010 beim Verwaltungsgerichtshof überreichten Beschwerde als Tag der Zustellung des der Beschwerde angeschlossenen angefochtenen Bescheides den 2. Juni 2010 genannt.

Mit Verfügung vom 3. August 2010 leitete der Verwaltungsgerichtshof über die Beschwerde gemäß § 35 Ab. 3 VwGG das Vorverfahren ein.

Im Rahmen der von der belangten Behörde zusammen mit der Aktenvorlage erstatteten Gegenschrift wies diese darauf hin, dass ihrer Ansicht nach die Beschwerde nicht rechtzeitig erhoben worden sei. Der Beschwerdeführer gehe von einer die sechswöchige Beschwerdefrist auslösenden Zustellung der "verfahrensgegenständlichen Berufungsentscheidung RV/0128-K/07" am 2. Juni 2010 aus. Die Zustellung dieser Berufungsentscheidung sei jedoch - nach Abfertigung durch die belangte Behörde am 25. Mai 2010 - bereits am 27. Mai 2010 (zu Handen der Beschwerdevertreterin) erfolgt, wobei diese Zustellung auch mit Rückschein ausgewiesen sei. Erkennbar irrtümlich habe das Finanzamt in weiterer Folge eine an sich dem Finanzamt zugedachte (diesem ebenfalls durch die belangte Behörde übermittelte) weitere Ausfertigung der Berufungsentscheidung RV/0128-K/07 an den Beschwerdeführer weitergeleitet und diesem (zu Handen der Beschwerdevertreterin) am 2. Juni 2010 zugestellt. Diese neuerliche Zustellung am 2. Juni 2010 sei allerdings nicht geeignet, eine Verlängerung der mit 8. Juli 2010 abgelaufenen sechswöchigen Beschwerdefrist herbeizuführen oder diese neu in Gang zu setzen. Die am 14. Juli 2010 beim Verwaltungsgerichtshof überreichte Beschwerde sei somit verspätet.

Mit Schriftsatz vom 30. September 2010 nahm der Beschwerdeführer dazu dahingehend Stellung, dass die "beschwerdegegenständliche Berufungsentscheidung vom 25. Mai 2010, GZ. RV/0128-K/07", dem Beschwerdeführer am 2. Juni 2010 zugestellt worden sei, womit die Beschwerdefrist am 14. Juli 2010 abgelaufen sei. In diesem Zusammenhang sei anzumerken, "dass es vollkommen unzumutbar wäre, die jeweils letztzugestellte Berufungsentscheidung mit übermittelten Vorversionen zu vergleichen um allfällige Unterschiede in den Versionen zu erheben oder Irrtümern bzw Schlampereien der Abgabenbehörde nachzugehen". Die dem Beschwerdeführer am 2. Juni 2010 "zugestellte Berufungsentscheidung stellt somit den aktuellen Stand des Verfahrens dar und war damit Grundlage für die am 14. Juli 2010 rechtzeitig eingebrachte Beschwerde". Zum Nachweis werde die am 2. Juni 2010 zugestellte Berufungsentscheidung beigelegt.

Ist ein Dokument zugestellt, so löst gemäß § 6 ZustG die neuerliche Zustellung des gleichen Dokuments keine Rechtswirkungen aus.

Wird das gleiche Schriftstück mehrmals gültig zugestellt, so ist gemäß § 6 ZustG nur die erste Zustellung maßgebend; der zugestellte Akt gilt damit als "erlassen". Einer neuerlichen Zustellung kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine rechtliche Bedeutung mehr zu (vgl. z.B. die hg. Beschlüsse vom 5. Dezember 1996, 94/09/0129, vom 8. März 2005, 2004/01/0430, und vom 25. Mai 2007, 2006/12/0219).

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die Berufungsentscheidung vom 25. Mai 2010, RV/0128-K/07, entsprechend den Ausführungen in der Gegenschrift der belangten Behörde rechtswirksam am 27. Mai 2010 zugestellt wurde. Damit löste aber die neuerliche Zustellung der weiteren Ausfertigung dieses Bescheides am 2. Juni 2010 vor dem Hintergrund des § 6 ZustG keine Rechtswirkungen mehr aus. Mit der neuerlichen Zustellung des Bescheides vom 25. Mai 2010 am 2. Juni 2010 wurde somit kein neuer Bescheid erlassen, weshalb die gegen diesen "Bescheid" erhobene Beschwerde unzulässig und gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen war.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 17. November 2010

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