VwGH 2007/18/0451

VwGH2007/18/045122.2.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch, den Hofrat Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl und die Hofräte Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde des ETEAM in W, geboren am 1. Februar 1979, vertreten durch Mag. Caroline Kukla, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Helferstorferstraße 4, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 28. Februar 2007, Zl. SD 1182/06, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §13a;
FrPolG 2005 §2 Abs4 Z11;
FrPolG 2005 §2 Abs4 Z12;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
FrPolG 2005 §63 Abs1;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §87;
FrPolG 2005 §9 Abs1 Z1;
EMRK Art8;
AVG §13a;
FrPolG 2005 §2 Abs4 Z11;
FrPolG 2005 §2 Abs4 Z12;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
FrPolG 2005 §63 Abs1;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §87;
FrPolG 2005 §9 Abs1 Z1;
EMRK Art8;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 28. Februar 2007 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen ägyptischen Staatsangehörigen, gemäß § 87 iVm § 86 Abs. 1 und § 63 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung im Wesentlichen die Feststellungen zu Grunde, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge erstmals im Jahr 2003 illegal nach Österreich eingereist sei. Er habe am 4. Jänner 2005 die österreichische Staatsbürgerin M. geheiratet und anschließend einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "begünstigter Drittstaatsangehörige - Ö, § 49 Abs. 1 FrG" eingebracht.

M. habe bei ihrer niederschriftlichen Vernehmung am 28. Jänner 2005 den Vorwurf des Eingehens einer Scheinehe bestritten.

Der Beschwerdeführer habe bei einer (am 3. April 2006) an dessen Wohnanschrift durchgeführten Hauserhebung nicht angetroffen werden können. Ein an dieser Anschrift tatsächlich wohnender slowakischer Staatsangehöriger habe gegenüber den einschreitenden Beamten angegeben, dass der Beschwerdeführer in der S.-Gasse wohne.

An der zuletzt genannten Adresse (der Wohnung seines Bruders) habe der Beschwerdeführer schließlich angetroffen werden können. Es hätten keine Kleidungsstücke seiner Ehefrau vorgewiesen werden können. Eine ebenfalls an dieser Anschrift wohnende slowakische Staatsangehörige (die Ehefrau des Bruders des Beschwerdeführers) habe gegenüber den einschreitenden Beamten angegeben, dass M. ihre Zahnbürste ständig bei sich habe, weshalb sie diese nicht vorweisen könne.

Bei einer an einer Wohnanschrift in D (dem Haus der Schwiegereltern des Beschwerdeführers) erfolgten Erhebung habe der Bruder der Ehefrau des Beschwerdeführers gegenüber den einschreitenden Beamten angegeben, "dass nur sie hier wohne" (laut dem Erhebungsbericht lautete seine Antwort auf die Frage, wo sich seine Schwester aufhalte: "Die wohnt hier"). Daraufhin sei M. zu den Beamten hinzugekommen und habe angegeben, dass sie eigentlich in W in der S.-Gasse 24/6 wohne. Tatsächlich sei sie - so die belangte Behörde - aber in der S.-Gasse 16/22 gemeldet.

Bei der erneuten Vernehmung der Ehefrau des Beschwerdeführers am 30. Mai 2006 habe diese zunächst noch das Vorliegen einer Scheinehe bestritten, jedoch angegeben, bereits einmal eine Scheinehe eingegangen zu sein. Nach Vorhalt, dass ihre Aussagen zu jenen des Beschwerdeführers im Widerspruch stünden, habe sie nunmehr angegeben, dass es sich bei der Ehe mit dem Beschwerdeführer um eine sogenannte Scheinehe handle. Sie habe dafür vom Bruder des Beschwerdeführers den Betrag von EUR 6.000,-- erhalten. Sie sei in einer Pizzeria zu Gast gewesen. Jemand habe ihr erzählt, dass der Bruder des Beschwerdeführers jemanden suche, der gegen Bezahlung seinen Bruder heirate. Es sei vereinbart worden, dass sie EUR 7.500,-- bekommen sollte. Bei jedem Behördenweg sollte sie einen Teil des Geldes erhalten, der Restbetrag sollte kurz vor der Trauung an sie übergeben werden. Die Ehe sollte zwei Jahre bestehen und danach geschieden werden. Ein gemeinsames Zusammenleben und Geschlechtsverkehr sollte es nicht geben. Tatsächlich habe sie EUR 6.000,-- erhalten. Der Bruder des Beschwerdeführers habe ihr das Geld immer persönlich übergeben. Den Restbetrag von EUR 1.500,-- hätte sie bei der Scheidung bekommen sollen. Mit dem Beschwerdeführer habe sie nie zusammen gewohnt. Es sei vereinbart worden, dass dieser im Falle einer Polizeikontrolle sagen solle, dass sie bei ihren Eltern sei. Der Beschwerdeführer und sie hätten die Daten der Familienangehörigen gelernt. Der Grund, weshalb sie ein zweites Mal eine Scheinehe eingegangen sei, sei rein finanzieller Natur.

Der ebenfalls von der Behörde erster Instanz niederschriftlich vernommene Beschwerdeführer habe das Vorliegen einer Scheinehe bestritten.

Er habe ausgesagt, seine Ehefrau am 21. Februar 2004 in einem Kaffeehaus kennengelernt zu haben. M. habe hingegen zunächst angegeben, ihn am 21. März 2003 in einem Cafe kennengelernt zu haben.

Der Beschwerdeführer habe weiters ausgesagt, dass er seine spätere Ehefrau angesprochen habe. Hingegen habe diese angegeben, von seinem Bruder angesprochen worden zu sein.

Der Beschwerdeführer habe angegeben, die Schwester seiner Ehefrau nicht zu kennen. Seine Ehefrau habe jedoch ausgeführt, dass der Beschwerdeführer "schon" mit ihrer Schwester gesprochen habe.

Ferner habe der Beschwerdeführer davon gesprochen, dass es nach der Hochzeit eine Feier gegeben habe. Hingegen habe die Ehefrau zunächst angegeben, dass es aus Geldmangel keine Feier gegeben habe und nach dem Verlassen des Standesamtes alle nach Hause gegangen seien.

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, unter Bedachtnahme auf die Aussagen seiner Ehefrau und die Erhebungen sei davon auszugehen, dass die Ehe ausschließlich deshalb geschlossen worden sei, um dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu verschaffen, problemlos eine Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung und damit eine Anwartschaft auf den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft zu erlangen.

Es bestehe kein Anlass, an der Richtigkeit der Zeugenaussage der Ehefrau des Beschwerdeführers zu zweifeln. Sie könne weder aus dem Fortbestand der Ehe noch aus deren allfälligen Scheidung bzw. Nichtigerklärung Nutzen ziehen. Der Beschwerdeführer seinerseits habe jedoch massives Interesse, das Eingehen einer sogenannten Scheinehe zu dementieren, schließlich sichere ihm die Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin das weitere Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet sowie den freien Zugang zum Arbeitsmarkt.

Ein weiteres Indiz für das Vorliegen einer Scheinehe stelle insbesondere der Umstand dar, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau anlässlich ihrer niederschriftlichen Vernehmungen vollkommen widersprechende Angaben gemacht hätten. Erst als die Behörde erster Instanz diese massiven Widersprüche der Ehefrau zur Kenntnis gebracht habe, habe diese zugegeben, mit dem Beschwerdeführer eine Scheinehe eingegangen zu sein. Sie habe hierbei ausführlich und genau geschildert, wie das gesamte Procedere bis zur Heirat abgelaufen sei. Angesichts ihrer nachvollziehbaren und glaubwürdigen Aussagen stehe sohin fest, dass der Beschwerdeführer die Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin geschlossen und sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf die Ehe berufen habe, ohne mit seiner Ehefrau ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK geführt zu haben, und darüber hinaus - dies stelle allerdings keine Tatbestandsvoraussetzung für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes mehr dar - für die Eheschließung einen Vermögensvorteil geleistet habe.

Der Missbrauch des Rechtsinstitutes der Ehe zur Erlangung fremdenrechtlich bedeutsamer Rechte stelle eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar. Die Voraussetzungen zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes seien - vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 61 und 66 FPG - im Grunde des § 87 iVm § 86 FPG gegeben.

Der angesichts aller Umstände mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers sei zulässig, weil er zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - hier: zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, zur Verhinderung von Aufenthalts- bzw. Scheinehen - dringend geboten sei. Wer, wie der Beschwerdeführer, zur Erlangung eines Aufenthaltstitels eine Aufenthaltsehe mit einem österreichischen Staatsbürger schließe, lasse seine außerordentliche Geringschätzung maßgeblicher in Österreich gültiger Rechtsvorschriften erkennen. Gerade den die Einreise und den Aufenthalt Fremder regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein besonders hoher Stellenwert zu. Unter diesem Blickwinkel bestehe auch ein hohes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Scheinehen. Gegen dieses Interesse habe der Beschwerdeführer gravierend verstoßen. Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes sei daher zweifellos dringend geboten und zulässig im Sinn des § 66 Abs. 1 FPG.

Die Zulässigkeit des Aufenthaltsverbotes sei auch im Rahmen der gemäß § 66 Abs. 2 FPG gebotenen Interessenabwägung zu bejahen. Nur auf Grund der durch seine Eheschließung mit einer österreichischen Staatsbürgerin bevorzugten Stellung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz habe der Beschwerdeführer eine unselbständige Beschäftigung eingehen können. Seine durch den Aufenthalt im Bundesgebiet erzielte Integration werde durch die bewirkte Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens auf Grund des Eingehens einer Scheinehe wesentlich gemindert. Die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet wögen keinesfalls schwerer als das öffentliche Interesse an der Erlassung dieser Maßnahme.

Da sonst keine besonderen, zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechenden Umstände gegeben seien, habe die belangte Behörde angesichts des vorliegenden Sachverhaltes von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes auch nicht im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand nehmen können.

Im Hinblick auf die erforderliche Bekämpfung der im "stetigen Ansteigen" begriffenen Aufenthaltsehen habe der Gesetzgeber wegen des großen öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens und der Verhinderung des Eingehens von Aufenthaltsehen im FPG - im Gegensatz zur früheren Rechtslage - die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes nun auch ohne Leistung eines Vermögensvorteils durch den Fremden ermöglicht (vgl. § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG) und in § 63 Abs. 1 FPG die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes im Falle der Verwirklichung des genannten Tatbestandes mit zehn Jahren (im Vergleich zu höchstens fünf Jahren gemäß § 39 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 - FrG) limitiert.

Ausgehend von dieser Rechtslage stehe die im Spruch des angefochtenen Bescheides vorgenommene Befristung des Aufenthaltsverbotes mit § 63 FPG im Einklang. In Anbetracht des aufgezeigten Gesamt(fehl)verhaltens des Beschwerdeführers könne - selbst unter Bedachtnahme auf dessen private Situation - ein Wegfall des für die Erlassung dieser Maßnahme maßgeblichen Grundes, nämlich der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, nicht vor Verstreichen des festgesetzten Zeitraumes erwartet werden.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab und beantragt die Abweisung der Beschwerde.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Der Beschwerdeführer ist im Sinn des § 2 Abs. 4 Z. 12 FPG Familienangehöriger einer österreichischen Staatsbürgerin. Weder den Verwaltungsakten noch der Beschwerde ist jedoch ein Hinweis darauf zu entnehmen, dass seine Ehefrau von ihrem gemeinschaftsrechtlichen (unionsrechtlichen) Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht hat. Entgegen der Beschwerdeansicht kommt dem Beschwerdeführer daher nicht die Rechtsstellung eines begünstigten Drittstaatsangehörigen im Sinn des § 2 Abs. 4 Z. 11 FPG zu. Anders als die Beschwerde ausführt, hat auch der erstinstanzliche Bescheid dazu fallbezogen keine andere Feststellung getroffen. Die Ansicht des Beschwerdeführers, dass über seine gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobene Berufung gemäß § 9 Abs. 1 Z. 1 FPG der Unabhängige Verwaltungssenat Wien zu entscheiden gehabt hätte, erweist sich als unzutreffend.

2. Gegen den Beschwerdeführer als Familienangehörigen einer Österreicherin im Sinn des § 87 FPG, die ihr Recht auf Freizügigkeit nicht in Anspruch genommen hat, ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 86 Abs. 1 FPG nur zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

3.1. Die belangte Behörde stützte ihre Annahme des Vorliegens einer Aufenthaltsehe insbesondere auf die Aussage der Ehefrau des Beschwerdeführers, die das Eingehen einer Scheinehe zugegeben und das Procedere bis zur Heirat geschildert hat, auf die (bereits davor) bei den Vernehmungen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau zu Tage getretenen Widersprüche und das Ergebnis der durchgeführten Erhebungen.

Aus nachstehenden Gründen vermag die Beschwerde die Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der behördlichen Beweiswürdigung nicht in Zweifel zu ziehen.

Der Beschwerdeführer bringt vor, dass seine Ehefrau und er gemeinsam in der Wohnung seines Bruders gewohnt und ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK geführt hätten. Seine Ehefrau habe für die Eheschließung kein Geld erhalten. Sie habe für den Beschwerdeführer schädliche Aussagen gemacht, weil sie "massiv unter Druck gesetzt" worden und überdies "wütend" auf den Beschwerdeführer gewesen sei, weil er gewollt habe, dass auch sie Geld ins Verdienen bringe, sie jedoch nicht wirklich arbeiten habe wollen.

Zum einen überzeugen diese Beschwerdeausführungen - ungeachtet des Umstandes, dass sie den Vorwurf "des Unterdrucksetzens" nicht konkretisieren - deswegen nicht, weil M. - wie sich aus der am 30. Mai 2006 mit ihr aufgenommenen Niederschrift ergibt - das Eingehen einer Scheinehe deshalb zugegeben hat, weil sie mit den ihren Angaben widersprechenden Aussagen ihres Ehemannes konfrontiert worden war. Zum anderen lässt der Beschwerdeführer offen, wie sein Vorbringen, die Ehefrau habe nicht wirklich arbeiten wollen und sei, nachdem er sie nach Ende 2005/Anfang 2006 aufgetretenen Meinungsverschiedenheiten zu einer Tätigkeit in der Pizzeria seines Bruders als Kellnerin überreden habe können, "bevor sie jedoch tatsächlich zu arbeiten begonnen hätte", aus der Wohnung in der S.-Gasse ausgezogen und habe "nach diesem Auszug auch bewusst jeglichen Kontakt" mit ihm vermieden, mit den von ihm und seiner Ehefrau bei der Hauserhebung am 3. April 2006 und bei den Vernehmungen am 30. Mai 2006 getätigten Angaben in Einklang gebracht werden könne. Am 3. April 2006 hatte der Beschwerdeführer ausgesagt, dass seine Ehefrau etwa eine Stunde vor dem Erscheinen der Beamten die Wohnung seines Bruders verlassen habe. Bei der Vernehmung am 30. Mai 2006 hatte er angegeben, dass seine Ehefrau seit ca. eineinhalb Monaten in jener Pizzeria seines Bruders, in der auch er tätig sei, als Kellnerin von Montag bis Freitag von 10:00 bis 21:00/22:00 Uhr arbeite und "vorher" bei einem von ihm genannten Unternehmen in W gearbeitet habe. M. selbst hatte an diesem Tag zunächst ausgesagt, seit drei Wochen in der Pizzeria zu arbeiten und "bis Februar 2006" bei einem anderen, namentlich bezeichneten Unternehmen gearbeitet zu haben.

Die im angefochtenen Bescheid dargestellten Widersprüche in den am 30. Mai 2006 vom Beschwerdeführer und - noch bevor sie angegeben hat, eine Scheinehe geschlossen zu haben - von seiner Ehefrau getätigten Aussagen stellt die Beschwerde nicht in Abrede. Sie erklärt diese jedoch mit der "Druck- und Ausnahmesituation", in der sich der mit Vorwürfen einer Scheinehe konfrontierte Beschwerdeführer befunden habe.

Weder dieser Erklärungsversuch noch die - offensichtlich auf bereits im erstinstanzlichen Bescheid getroffene Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer anlässlich der Hauserhebung mehrmals sowohl ein unrichtiges Geburtsdatum seiner Ehefrau als auch ein unrichtiges Hochzeitsdatum genannt habe, Bezug nehmende - allgemeine Behauptung, zumindest die Hälfte aller Ehemänner würde das Geburtsdatum und den Namenstag ihrer Ehefrau sowie den Hochzeitstag nicht kennen, vermag jedoch die erwähnten Widersprüche, etwa hinsichtlich des Kennenlernens der Eheleute oder betreffend den Kontakt des Beschwerdeführers zur Schwester seiner Ehefrau, nachvollziehbar zu erklären.

Wenn der Beschwerdeführer weiters bemängelt, dass die die Hauserhebung vom April 2006 durchführenden Beamten trotz eines Hinweises seiner Schwägerin, wonach sich das Gewand seiner Ehefrau im Schlafzimmerkasten seiner Schwägerin befände, diesbezüglich keine Nachschau gehalten hätten, ist darauf hinzuweisen, dass seine - zu diesem Zeitpunkt das Vorliegen einer Scheinehe noch bestreitende - Ehefrau bei ihrer am 30. Mai 2006 erfolgten Vernehmung aussagte, ihre Kleidung im Kleiderkasten aufzubewahren, der sich im gemeinsamen Schlafzimmer des Beschwerdeführers und der Ehefrau befinde.

Ferner bringt der Beschwerdeführer vor, entgegen der Aussage seiner Ehefrau habe es eine Hochzeitsfeier gegeben; an anderer Stelle der Beschwerde führt er aus, dass es sich um eine sehr kleine Feierlichkeit gehandelt habe. Sein Beweisanbot in Form der Vorlage von Hochzeitsfotos - die Beschwerde verweist auf ihr beiliegende Fotos - sei vollständig ignoriert worden. Die belangte Behörde habe auch keine einzige der bei der Hochzeit anwesenden Personen und keinen der von ihm namhaft gemachten Zeugen - die Beschwerde nennt drei Personen - vernommen.

Dazu ist im Sinn der zutreffenden Ausführungen der belangten Behörde festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer und seine Ehefrau bei ihren Vernehmungen - dies zu einem Zeitpunkt, als M. das Vorliegen einer Scheinehe noch bestritten hatte - zur Frage einer nach der Hochzeit stattgefundenen Feier widersprüchlich geäußert haben. Weiters hat der Beschwerdeführer bei seiner am 30. Mai 2006 durchgeführten Vernehmung zwar angegeben, dass es auch "Fotos von der Hochzeit" gebe. Das Stattfinden der Hochzeit selbst wurde aber nie in Zweifel gezogen. Ebenso wenig hat der Beschwerdeführer nach den Verwaltungsakten die Vernehmung der drei in der Beschwerde bezeichneten Zeugen im Verwaltungsverfahren beantragt. Auch die Beschwerde äußert sich nicht zum Zeitpunkt der behaupteten Namhaftmachung der Zeugen. Vor diesem Hintergrund kann weder der belangten Behörde vorgeworfen werden, im Rahmen der Beweiswürdigung die einander widersprechenden Aussagen zur Hochzeitsfeier berücksichtigt zu haben, noch zeigen die Vorwürfe, die belangte Behörde habe die genannten Beweise ignoriert bzw. nicht aufgenommen, einen Verfahrensmangel auf.

Soweit der Beschwerdeführer bemängelt, dass die belangte Behörde im Zusammenhang mit den nach Behauptung seiner Ehefrau von seinem Bruder an sie geleisteten Zahlungen den Bruder vernehmen hätte müssen, so ist auch dazu ein entsprechender Beweisantrag im Verwaltungsverfahren unterblieben.

Ferner meint der Beschwerdeführer, die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, aufgrund der ihr gemäß § 13a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG obliegenden Manuduktionspflicht durch eine geeignete Fragestellung auf eine Präzisierung seiner Angaben im Hinblick auf das gemeinsame Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK und seine aktuelle familiäre Anbindung hinzuwirken. Die belangte Behörde hätte ihn darüber aufklären müssen, dass er auch weitere Beweisanbote stellen könne.

Hinsichtlich der in der Beschwerde behaupteten Pflicht der belangten Behörde, eine Präzisierung der Angaben des Beschwerdeführers herbeizuführen, erweist sich dieses Vorbringen bereits deshalb als verfehlt, weil sich die Manuduktionspflicht der Behörde nach § 13a AVG nach ständiger hg. Rechtsprechung nur auf verfahrensrechtliche Vorschriften, nicht jedoch auf die Sache selbst bezieht; die Behörde hat daher die Partei insbesondere nicht anzuleiten, welche Behauptungen sie aufzustellen habe (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 10. November 2010, Zl. 2008/22/0196, mwN). Dessen ungeachtet ist dem eine Verletzung der Manuduktionspflicht behauptenden Beschwerdevorbringen insgesamt zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer bereits ab etwa einen Monat vor Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides und während des Berufungsverfahrens rechtsanwaltlich vertreten war. Bei einer Vertretung durch einen Rechtsanwalt kann aber die Manuduktionspflicht im Sinn des § 13a AVG nicht verletzt werden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 30. April 2010, Zl. 2010/18/0106, mwN).

Schließlich besteht im fremdenrechtlichen Administrativverfahren vor der belangten Behörde auch kein Recht auf eine mündliche Berufungsverhandlung (vgl. etwa das bereits zitierte hg. Erkenntnis, Zl. 2010/18/0106, mwN), weshalb auch der diesbezügliche Beschwerdevorwurf ins Leere geht.

Auch mit dem Vorbringen, die belangte Behörde habe zur Frage, ob seine Ehefrau durch eine allfällige Scheidung bzw. Nichtigerklärung der Ehe einen Nutzen ziehen könne, kein Ermittlungsverfahren durchgeführt, so sei es "zumindest denkbar", dass die Ehefrau mehr Sozialhilfe beziehen könnte, wenn sein Einkommen kein Bestandteil der Bemessungsgrundlage mehr sei, zeigt der Beschwerdeführer - mangels fallbezogener Konkretisierung dieses Vorbringens und angesichts der bestehenden Beweislage - keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Aus den dargestellten Erwägungen begegnet die Beweiswürdigung der belangten Behörde im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden Überprüfungsbefugnis (vgl. dazu das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) keinen Bedenken. Diesem Ergebnis steht auch das Beschwerdevorbringen nicht entgegen, die belangte Behörde habe Übereinstimmungen in den Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau (die Beschwerde nennt das Weihnachtsgeschenk der Ehefrau) nicht berücksichtigt.

3.2. Auf Basis der Feststellungen des angefochtenen Bescheides ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Ehe geschlossen, sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf die Ehe berufen, aber mit seiner Ehefrau ein gemeinsames Familienleben nie geführt hat. Er hat damit den Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG ("als Orientierungsmaßstab") verwirklicht.

Angesichts des hohen Stellenwertes, welcher der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zukommt, ist auch die Beurteilung der belangten Behörde, dass die in § 86 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, unbedenklich (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. September 2010, Zl. 2007/18/0592, mwN).

4. Gegen das Ergebnis der - von der Beschwerde mit keinem konkreten Vorbringen bekämpften - Interessenabwägung der belangten Behörde gemäß § 66 FPG bestehen keine Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes.

5. Der Verwaltungsgerichtshof kann auch nicht finden, dass der belangten Behörde ein (materieller) Ermessensfehler unterlaufen wäre.

6. Die Beschwerde zeigt ferner keine Umstände auf, die den Schluss zuließen, dass ein Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Grundes vor Verstreichen der mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 63 Abs. 1 FPG festgesetzten Gültigkeitsdauer erwartet werden könnte. Das Vorbringen, seit Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides, der eine Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes von fünf Jahren vorgesehen hatte, habe sich die Rechtslage nicht geändert, führt die Beschwerde schon deshalb nicht zum Erfolg, weil die belangte Behörde nicht an die Rechtsansicht der Behörde erster Instanz gebunden war.

7. Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

8. Die beantragte mündliche Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG unterbleiben.

9. Die Zuerkennung von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 22. Februar 2011

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