VwGH 2007/17/0147

VwGH2007/17/014714.12.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch, die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Köhler sowie die Hofrätinnen Dr. Zehetner und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, über die Beschwerde des RS in S, vertreten durch Dr. Klaus Fattinger, Rechtsanwalt in 9500 Villach, Ringmauergasse 8, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 11. Oktober 2006, Zl. BMLFUW-LE.4.1.10/1542-I/7/2006, betreffend Bestandsprämien für Rinder 2004, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §62 Abs4;
AVG §64a Abs3;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs2;
BAO §289 Abs2;
BAO §293;
BAO §299;
MOG 1985 §103 Abs1;
VwRallg;
AVG §62 Abs4;
AVG §64a Abs3;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs2;
BAO §289 Abs2;
BAO §293;
BAO §299;
MOG 1985 §103 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Der Beschwerdeführer beantragte am 5. Jänner 2004 die Mutterkuhprämie 2004 für 33 Stück sowie die Mutterkuhprämie für Kalbinnen 2004 für acht Stück.

Weiters beantragte der Beschwerdeführer mit mehreren Eingaben zwischen dem 12. Februar 2004 und 21. Dezember 2004 Sonderprämien für insgesamt 20 männliche Rinder.

Mit dem Mehrfachantrag-Flächen 2004 beantragte der Beschwerdeführer am 20. April 2004 Kulturpflanzenflächenzahlungen, die Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete sowie die Extensivierungsprämie für Rinderhaltung. Diesem Antrag fügte der Beschwerdeführer unter anderem eine Flächennutzungsliste an. In dieser wurde auch der Prämienstatus diverser Feldstücke ausgewiesen, wobei der Beschwerdeführer die im Vordruck vorgeschlagenen Angaben zum Teil ergänzte, zum Teil abänderte. Die in der Vorlage vorgedruckten Abkürzungen für den Prämienstatus änderte der Beschwerdeführer hingegen nicht ab, sondern ergänzte diese nur hinsichtlich jener Feldstücke, bei denen solche Eintragungen gänzlich fehlten.

1.2. Mit Bescheid vom 23. Februar 2005 bewilligte der Vorstand für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria für das Kalenderjahr 2004 Bestandsprämien für Rinder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 in der Höhe von insgesamt EUR 12.014,80. Eine Extensivierungsprämie wurde nicht zugesprochen, da der Besatzdichtefaktor über 1,4 GVE/ha betrage. Sonderprämien wurden für 19 männliche Rinder zugesprochen, wobei diesbezüglich nur Anträge des Beschwerdeführers bis zum 6. Dezember 2004 berücksichtigt wurden.

1.3. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 10. März 2005 Berufung und legte eine neue Version der Flächennutzungsliste vor, in der hinsichtlich mehrerer Feldstücke der Prämienstatus von F (Futterfläche) auf FW (Futterfläche Weide Rinder) korrigiert wurde. Der Beschwerdeführer führte dazu aus, dass tatsächlich deutlich mehr als 50 % der Futterfläche beweidet und lediglich darauf vergessen worden sei, hinsichtlich der Ackerflächen die entsprechende Kennzeichnung in der Flächennutzungsliste vorzunehmen.

1.4. Mit Bescheid vom 28. Juni 2005 änderte der Vorstand für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria unter Berufung auf § 103 Abs. 1 Marktordnungsgesetz 1985 den Bescheid vom 23. Februar 2005 betreffend Endabrechnung für Rinderprämien 2004 ab und bewilligte für das Kalenderjahr 2004 Bestandsprämien für Rinder (Endabrechnung) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 in der Höhe von insgesamt EUR 12.195,40, wobei (im Gegensatz zum Bescheid vom 23. Februar 2005) auch der Antrag des Beschwerdeführers vom 21. Dezember 2004 betreffend Gewährung einer Sonderprämie für ein weiteres männliches Rind berücksichtigt wurde. Eine Extensivierungsprämie wurde unter Beibehaltung des Wortlautes des Bescheides vom 23. Februar 2005 nicht gewährt. Begründend führte die Behörde erster Instanz unter anderem aus, dass die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Bescheidbehebung gemäß § 103 Abs. 1 Marktordnungsgesetz 1985, wonach Bescheide von Amts wegen von der Behörde, die den Bescheid erlassen habe, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes abgeändert werden könnten, erfolgt sei, da der Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom 23. Februar 2005 keine Berufung eingebracht habe.

1.5. Gegen den Bescheid vom 28. Juni 2005 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Juli 2005 Berufung mit der gleichen Begründung wie in der Berufung gegen den Bescheid vom 23. Februar 2005. 1.6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11. Oktober 2006 erledigte sodann die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid vom 23. Februar 2005.

Sie wies unter Spruchpunkt 1 die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab.

Unter Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides änderte sie den Bescheid vom 23. Februar 2005 aus Anlass der Berufung des Beschwerdeführers dahingehend ab, dass der erste Absatz des Spruches des Bescheides vom 23. Februar 2005 zu lauten habe:

"Auf Grund nachstehend angeführter Anträge werden für das Kalenderjahr 2004 Bestandsprämien für Rinder (Endabrechnung) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 in Höhe von insgesamt EUR 12.195,40 bewilligt."

Unter Spruchpunkt 3 des angefochtenen Bescheides stellte die belangte Behörde fest, dass der Abänderungsbescheid vom 28. Juni 2005 gemäß § 64a Abs. 3 AVG außer Kraft getreten sei.

Die belangte Behörde legte somit (wie auch aus der Begründung des angefochtenen Bescheids ersichtlich ist) die Annahme zu Grunde, die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid vom 28. Juni 2005 sei als Vorlageantrag gegen eine Berufungsvorentscheidung zu werten.

1.7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 11. Juni 2007, B 1972/06-13, die Behandlung der Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG ablehnte und die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

1.8. In der über Aufforderung ergänzten Beschwerde im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof werden inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

1.9. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. § 103 Abs. 1 und 2 Marktordnungsgesetz 1985 (in der Folge: MOG 1985), BGBl. Nr. 210/1985 idF BGBl. I Nr. 108/2001, lauteten auszugsweise:

"(1) Bescheide können von Amts wegen von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechts vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft aufgehoben oder abgeändert werden,

1. wenn der dem Bescheid zugrunde liegende Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt unrichtig festgestellt oder aktenwidrig angenommen wurde,

2. wenn Verfahrensvorschriften außer acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden können, oder

3. wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts.

(2) Bescheide, aus denen ein Recht erwachsen ist, können selbst nach Rechtskraft in den Fällen der §§ 99 und 101 aufgehoben werden, soweit eine Voraussetzung für die Bescheiderlassung nachträglich entfallen oder nicht erfüllt worden ist, insbesondere die gewährte Vergünstigung nicht oder nicht mehr nach Maßgabe des Bescheides verwendet wird. Der Bescheid ist mit Wirkung für die Vergangenheit zu beheben, soweit Regelungen im Sinne des § 94 Abs. 2 nicht anderes zulassen."

2.2. Mit Abänderungsbescheid vom 28. Juni 2005 hat der Vorstand für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria den von ihm erlassenen erstinstanzlichen Bescheid vom 23. Februar 2005 gemäß § 103 Abs. 1 MOG 1985 abgeändert.

Dadurch trat der Abänderungsbescheid vom 28. Juni 2005 an die Stelle des abgeänderten Bescheides vom 23. Februar 2005, wodurch der abgeänderte Bescheid vom 23. Februar 2005 aus dem Rechtsbestand ausschied (vgl. zu den Wirkungen eines abändernden Bescheides nach § 68 Abs. 2 AVG das hg. Erkenntnis vom 29. April 2003, Zl. 2003/11/0049, zu den Wirkungen eines abändernden Bescheides nach § 52a Abs. 1 VStG den hg. Beschluss vom 25. Jänner 2005, Zl. 2004/02/0340, sowie zu den Wirkungen einer Berufungsentscheidung nach § 66 Abs. 4 AVG das hg. Erkenntnis vom 22. Mai 1969, Zl. 0181/69, sowie das hg. Erkenntnis vom 1. Dezember 1981, Zl. 81/07/0096, Slg. Nr. 10.603/A). Es handelt sich im Beschwerdefall, in dem der neue Bescheid in der Sache nach § 103 Abs. 1 MOG 1985 erlassen wurde, wie bei einem Bescheid auf Grund eines Rechtsmittels durch die Rechtsmittelbehörde (§ 289 Abs. 2 BAO oder § 66 Abs. 4 AVG) oder bei einer Abänderung durch einen anderen Bescheid der Oberbehörde oder derselben Behörde, welche den geänderten Bescheid erlassen hat (etwa nach § 299 BAO oder § 68 Abs. 2 AVG), um eine materiell-rechtliche Änderung des Bescheides. Diese Form der Bescheidänderung unterscheidet sich von einer bloßen Berichtigung (beispielsweise nach § 293 BAO oder nach § 62 Abs. 4 AVG). In Fällen einer materiell-rechtlichen Bescheidänderung tritt der abändernde Bescheid an die Stelle des abgeänderten Bescheides, weshalb der abgeänderte Bescheid ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit des abändernden Bescheides keine Rechtswirkung mehr erzeugt (vgl. zu § 7 Abs. 4a GEG den hg. Beschluss vom 27. Jänner 2011, Zl. 2010/16/0078).

2.3. Da sich die Berufung des Beschwerdeführers vom 10. März 2005 somit gegen einen aus dem Rechtsbestand ausgeschiedenen Bescheid richtete, wurde diese Berufung inhaltlich gegenstandslos. Von der belangten Behörde wäre folglich nur noch die offene Berufung des Beschwerdeführers gegen den Abänderungsbescheid vom 28. Juni 2005 inhaltlich zu erledigen gewesen.

Der Umstand, dass der abgeänderte Bescheid vom 23. Februar 2005 aufgrund der vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung vom 10. März 2005 zum Zeitpunkt seiner Abänderung durch den Bescheid vom 28. Juni 2005 noch nicht in Rechtskraft erwachsen war, steht weder der Wirksamkeit noch der Zulässigkeit der von der Behörde erster Instanz vorgenommenen Abänderung entgegen. Auch im Berufungswege angefochtene (und somit nicht rechtskräftige) Bescheide können einer Abänderung nach § 103 Abs. 1 MOG 1985 unterliegen (ebenso für den Bereich der BAO Ritz, BAO-Kommentar4, § 299 BAO, Rz 46).

2.4. Eine Umdeutung des gegenständlichen Abänderungsbescheides, in dem einerseits als Rechtsgrundlage § 103 Abs. 1 MOG 1985 ausdrücklich genannt wird und andererseits explizit (wenn auch fälschlicher Weise) festgehalten wird, dass die den Bescheid erlassende Behörde davon ausgeht, dass keine Berufung gegen den abgeänderten Bescheid vom 23. Februar 2005 vorliege, in eine Berufungsvorentscheidung gemäß § 64a AVG kommt im Beschwerdefall nicht in Betracht. Es ergibt sich aus dem Abänderungsbescheid vom 28. Juni 2005 in aller Deutlichkeit, dass die Behörde nicht über eine Berufung absprach, sondern einen Abänderungsbescheid im Sinn von § 103 Abs. 1 MOG 1985 erließ. Selbst bei großzügiger Auslegung im Zusammenhalt mit der Begründung des Bescheides (vgl. etwa die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, § 59 AVG E 44 ff wiedergegebene hg. Rechtsprechung) lässt sich daher im Beschwerdefall der Bescheid vom 28. Juni 2005 nicht als Erledigung der Berufung des Beschwerdeführers (Berufungsvorentscheidung) gegen den Bescheid vom 23. Februar 2005 deuten.

Bescheidspruch und Begründung stehen im Einklang mit der angewandten Gesetzesbestimmung und lassen daher ohne Zweifel erkennen, dass nicht über eine Berufung entschieden wurde und somit keine Berufungsvorentscheidung im Sinn von § 64a AVG vorliegen konnte.

Hinzu kommt, dass auch das Rechtsmittel des Beschwerdeführers vom 6. Juli 2005, welches offenbar nach einem Betriebsinhabern zur Verfügung gestellten Formular bzw. Muster erstellt wurde, zwar in der Überschrift als "Einspruch" bezeichnet ist, in der in einem mit Rahmen versehenen Absatz am Beginn des Schreibens enthaltenen Liste, in der in einem den einzelnen Begriffen zugeordneten Kästchen die nähere Angabe über den Gegenstand des Schreibens erfolgte, jedoch vom Beschwerdeführer eindeutig die Angabe "Berufung gegen einen Bescheid" angekreuzt wurde. Es wird in dem Schreiben auch keinerlei Bezug zur ursprünglichen Berufung gegen den Bescheid vom 23. Februar 2005 hergestellt (vgl. zu Möglichkeiten und Grenzen der Umdeutung von Rechtsmitteln entgegen ihrer Bezeichnung den hg. Beschluss vom 27. Februar 1992, Zl. 92/17/0034, sowie die hg. Erkenntnisse vom 26. Februar 2003, Zl. 2002/17/0279, und vom 30. Juni 2011, Zl. 2009/07/0151).

Die belangte Behörde hatte somit keinen Anlass, das Rechtsmittel des Beschwerdeführers als Vorlageantrag nach Ergehen einer Berufungsvorentscheidung zu verstehen. Es lag keine Berufungsvorentscheidung vor, sodass umso weniger Anlass bestand, an eine Umdeutung des Rechtsmittels des Beschwerdeführers zu denken.

2.5. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich hinsichtlich der Spruchpunkte 1, 2 und 3 des angefochtenen Bescheides die Unzuständigkeit der belangten Behörde.

Der Bescheid vom 23. Februar 2005 ist mit Erlassung des Abänderungsbescheides vom 28. Juni 2005 aus dem Rechtsbestand ausgeschieden. Die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid vom 23. Februar 2005 wurde somit gegenstandslos. Die belangte Behörde hatte weder über die Berufung vom 10. März 2005 inhaltlich abzusprechen und den bereits außer Kraft getretenen Bescheid vom 23. Februar 2005 zu bestätigen, noch aus Anlass der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid vom 23. Februar 2005 diesen nicht mehr existenten Bescheid abzuändern, noch hatte sie ein Außerkrafttreten des Bescheides vom 28. Juni 2005 nach § 64a AVG festzustellen.

Mit der Entscheidung über die Berufung gegen den bereits aus dem Rechtsbestand ausgeschiedenen Bescheid vom 23. Februar 2005 (Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides) sowie der Abänderung des Bescheides vom 23. Februar 2005 (Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides) hat die belangte Behörde eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihr nicht zukam.

Gleiches gilt für den unter Spruchpunkt 3 des angefochtenen Bescheides erfolgten Ausspruch bezüglich des Außerkrafttretens des Abänderungsbescheides vom 28. Juni 2005 nach § 64a AVG. Spruchpunkt 3 des angefochtenen Bescheides erweist sich nicht nur insofern als verfehlt, als der Abänderungsbescheid vom 28. Juni 2005 durch die Erhebung einer Berufung nicht außer Kraft getreten war und zudem bei Einlangen eines zulässigen Vorlageantrages die Berufungsvorentscheidung nach § 64a Abs. 3 AVG ex lege außer Kraft tritt (eines gesonderten Ausspruches bedürfte es hierzu nicht; vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 2011, Zl. 2009/07/0151), sondern nahm die belangte Behörde dadurch auch eine Zuständigkeit zur Erlassung eines Feststellungsbescheides in Anspruch, die ihr nicht zukam.

2.6. Der angefochtene Bescheid war somit im gesamten Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.

Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bestand lediglich eine Zuständigkeit der belangten Behörde zur Erledigung der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Abänderungsbescheid vom 28. Juni 2005. Mit der Aufhebung des hier angefochtenen Bescheides, insbesondere dessen Spruchpunkt 3., ergibt sich, dass die Entscheidungspflicht der belangten Behörde über die Berufung gegen den Bescheid vom 28. Juni 2006 nach wie vor besteht.

2.7. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 14. Dezember 2011

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