VwGH 2007/10/0138

VwGH2007/10/013829.11.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner sowie die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler, Dr. Lukasser und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde der Umweltanwältin des Landes Steiermark in 8010 Graz, Stempfergasse 7, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. Mai 2007, Zl. FA13C-55 G 87/12-2007, betreffend naturschutzrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: Landesimmobilien GmbH in Graz, vertreten durch die Hohenberg Strauss Buchbauer Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Hartenaugasse 6), zu Recht erkannt:

Normen

NatSchG Stmk 1976 §12 Abs2;
VwRallg;
NatSchG Stmk 1976 §12 Abs2;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz (erstinstanzliche Behörde) vom 19. Jänner 2006 wurde (unter anderem) ein Antrag der mitbeteiligten Partei auf Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Neuerrichtung eines Kunstrasenfeldes anstelle des derzeitigen Naturrasenplatzes im Ausmaß von 3.252 m2 auf dem Grundstück Nr. 773, KG Innere Stadt - Graz, welches in dem mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 30. September 1987 zum geschützten Landschaftsteil erklärten "Grazer Stadtpark" liegt, gemäß § 12 Abs. 1 Steiermärkisches Naturschutzgesetz 1976 - Stmk NSchG abgewiesen.

Die erstinstanzliche Behörde stützte diesen Bescheid im Wesentlichen auf ein Gutachten des naturkundlichen Amtssachverständigen, dem zufolge das beabsichtigte Projekt zu einer Veränderung des vorgegebenen Bestandes des geschützten Landschaftsteiles sowohl in seiner optischen als auch ökologischen Wirkung führe und eine nachhaltige und nachteilige Veränderung der Parkanlage in ihrer kleinklimatischen und ökologischen Bedeutung als Lebensraum für zahlreiche Arten bewirke.

Unter anderem werde durch das Vorhaben die "respiratorische und interzeptionelle Leistung" eines großflächigen Wiesenbereiches im Abschnitt einer sensiblen Verbindungszone zweier geschützter Landschaftsteile, nämlich Schlossberg und Stadtpark, nachhaltigst gestört bzw. dermaßen verändert, dass biozönotische Auswirkungen aufgrund von Arealisolierungen hinsichtlich bodenangepasster Tierformen für beide Parkareale nicht ausgeschlossen werden könnten. Der Wegfall des einzigen Verbindungsweges zwischen dem Lebensraum Schlossberg und dem Lebensraum Stadtpark könne ungeahnte Auswirkungen auf die Stabilität beider Lebensgemeinschaften haben.

Aus landschaftsgestalterischer Sicht wirke ein Kunstrasen - auch wenn er dem örtlichen Rasenbild in der Farbe angeglichen werde - als eine künstliche Struktur, die von jedermann vom übrigen rasen- und baumbestandenen Stadtparkareal - besonders augenscheinlich zu Jahreszeiten der Vegetationsruhe - unterschieden werden könne. Durch die Umwandlung des Naturrasens in einen Kunstrasen würden der zur Zeit untergeordnete parkfremde Nutzungscharakter als Sportplatz deutlich in den Vordergrund gestellt und der derzeit zusammenhängende Grünraumverbund optisch in zwei Hälften geteilt.

Die damit errichtete optische Barriere zwischen den Stadtparkflächen und dem östlichen Abhang des Schlossberges werde vom unbedarften Erholungssuchenden der Parkanlage als störend und nicht als dem übrigen Nutzungscharakter der Parkanlage zuzuordnende Struktur empfunden.

Insgesamt führe die Umwandlung der Sportfläche bestehend aus einem Naturrasen in ein Kunstrasenfeld zu einer massiven Störung des ökologischen Gleichgewichtes der Natur und zu einer Veränderung des Landschaftscharakters sowie zu einer Beeinträchtigung der Erholungswirkung des geschützten Landschaftsteiles Stadtpark. Ein unabwendbares Erfordernis zur Veränderung liege nicht vor, zumal der etwas schadhafte Naturrasen durch entsprechende Sanierung und Regeneration erneuert werden könne.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14. Mai 2007 gab die Steiermärkische Landesregierung der dagegen erhobenen Berufung der mitbeteiligten Partei Folge und erteilte gemäß § 12 Abs. 1 iVm § 5 Abs. 5 bis 7 Stmk NSchG unter Vorschreibung näherer Auflagen die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung des Kunstrasenfeldes.

Begründend führte die belangte Behörde - nach Darstellung des Verfahrensganges - im Wesentlichen aus, sie habe den Ziviltechniker Dr. H.K. als nichtamtlichen Sachverständigen beauftragt. Nach dessen Befund und Gutachten sei der mit Verwirklichung des Projektes für die Vegetation verbundene Verlust "als gering zu bewerten"; weiters seien keine Auswirkungen auf die Lebensräume der Tiere des Stadtparks zu erwarten.

Aufgrund fehlender Deckungsmöglichkeiten stelle das bestehende Naturrasenfeld keinen Teil des Biotopverbunds zwischen Schlossberg und Stadtpark dar, sodass die Schaffung einer Kunstrasenfläche und die Schaffung eines Sportrasens nach dem Stand der Technik keine negativen Auswirkungen auf die Biotopverbundfunktion des Areals hätten. Wegen seiner geringen Flächengröße, der lückigen Vegetation sowie der eingeschränkten Wasseraufnahme und Bodenatmung habe der derzeit bestehende Sportrasen eine nur sehr geringe Wertigkeit für die mikroklimatische Bedeutung des Grazer Stadtparks; die Funktion als Frischluftschneise durch die restliche unverbaute Fläche des Sportplatzes bleibe auch bei Errichtung eines Kunstrasens weiterhin erhalten. Insgesamt habe die Schaffung der Kunstrasenfläche statt des Naturrasens eine bloß sehr geringe Auswirkung auf die mikroklimatische Funktion des Grazer Stadtparks.

Der Erholungswert des Naturrasens für Parkbesucher sei aufgrund der Unzugänglichkeit der Fläche gering und werde auch durch die Errichtung des Kunstrasens nicht beeinträchtigt, während sich der Erholungswert für die Sportplatzbenutzer erhöhe, weil eine Kunstrasenfläche intensiver bespielt werden könne.

Die belangte Behörde erachtete dieses Gutachten als "schlüssig und nachvollziehbar" und folgerte daraus, dass der geschützte Landesteil "Grazer Stadtpark" durch die beabsichtigte Maßnahme weder verändert oder zerstört noch in seinem Bestand gefährdet werde; der beabsichtigte Eingriff widerspreche nicht dem Zweck der konkreten Unterschutzstellung durch den Bescheid des Bürgermeisters von Graz vom 30. September 1987. Nach dem Gutachten eines weiteren Amtssachverständigen der "Fachstelle Naturschutz" verliere der Grazer Stadtpark durch das geplante Projekt seine "Wohlfahrts- und Erholungsfunktion" nicht; auch sei von der Anlage eines Kunstrasens anstelle eines Naturrasens "kein kulturdenkmalwürdiger Landschaftsbestandteil betroffen".

Beweiswürdigende Ausführungen zu dem von der Behörde erster Instanz eingeholten Gutachten eines naturkundlichen Amtssachverständigen enthält der angefochtene Bescheid ebensowenig wie eine Begründung für die Beiziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die von der Umweltanwältin des Landes Steiermark gemäß § 6 Abs. 2 des Gesetzes über Einrichtungen zum Schutz der Umwelt, LGBl. Nr. 78/1988, erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt. Auch die mitbeteiligte Partei hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 11 Abs. 1 Stmk NSchG kann ein Teilbereich der Landschaft, der das Landschafts- und Ortsbild belebt (lit. a), natur- oder kulturdenkmalwürdige Landschaftsbestandteile aufweist (lit. b), mit einem Bauwerk oder einer Anlage eine Einheit bildet (lit. c) oder als Grünfläche in einem verbauten Gebiet der Erholung dient (lit. d) und wegen der kleinklimatischen, ökologischen oder kulturgeschichtlichen Bedeutung erhaltungswürdig ist, mit der für seine Erhaltung oder Erscheinungsform maßgebenden Umgebung mit Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde zum geschützten Landschaftsteil erklärt werden.

Zu geschützten Landschaftsteilen können gemäß § 11 Abs. 2 Stmk NSchG insbesondere Teiche, Wasserläufe, Auen, Hecken, Flurgehölze, Alleen, Park- und Gartenanlagen, Freizeitflächen, charakteristische Anpflanzungen oder Geländeformen erklärt werden.

In dem Bescheid nach § 11 Abs. 1 Stmk NSchG sind gemäß § 11 Abs. 3 Stmk NSchG Gegenstand und Zweck des Schutzes sowie die Abgrenzung des geschützten Landschaftsteiles festzulegen.

Geschützte Landschaftsteile dürfen gemäß § 12 Abs. 1 Stmk NSchG durch menschliche Einwirkungen nicht zerstört, verändert oder in ihrem Bestand gefährdet werden; im Übrigen gilt § 5 Abs. 5 bis 8 Stmk NSchG sinngemäß:

Es dürfen daher keine die Natur schädigende, das Landschaftsbild verunstaltende oder den Naturgenuss beeinträchtigende Eingriffe in den geschützten Landschaftsteil vorgenommen werden; ausgenommen sind solche Eingriffe, die für den Schutzzweck erforderlich sind oder die ohne Verzug zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Missständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schäden notwendig sind. Solche Eingriffe sind von dem, der sie vornimmt, der Bezirksverwaltungsbehörde binnen drei Tagen anzuzeigen (§ 5 Abs. 5 Stmk NSchG).

Ausnahmen vom Verbot des § 5 Abs. 5 Stmk NSchG hat die Behörde zu bewilligen, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht (§ 5 Abs. 6 Stmk NSchG).

Gemäß § 12 Abs. 2 erster Satz Stmk NSchG kann eine Veränderung aus unabwendbaren Erfordernissen, durch die ein geschützter Landschaftsteil nur eine geringfügige Einbuße erleidet, von der Bezirksverwaltungsbehörde bewilligt werden.

Mit Bescheid des Bürgermeisters von Graz vom 30. September 1987 wurde der Grazer Stadtpark, bestehend unter anderem aus dem Grundstück Nr. 773, "zum Zwecke der Erhaltung der Parkanlage mit ihrer kleinklimatischen und ökologischen Bedeutung, als Lebensraum für zahlreiche Arten, mit ihrer Wohlfahrts- und Erholungsfunktion sowie ihren kulturdenkmalwürdigen Landschaftsbestandteilen" unter Vorschreibung näherer Auflagen gemäß § 11 Abs. 1 Stmk NSchG zum geschützten Landschaftsteil erklärt.

Dem angefochtenen Bescheid liegt die auf das eingeholte Gutachten eines als nichtamtlichen Sachverständigen beigezogenen Ziviltechnikers gestützte Auffassung zugrunde, das von der mitbeteiligten Partei beabsichtigte Vorhaben würde den geschützten Landschaftsteil "Grazer Stadtpark" weder zerstören, noch verändern oder in seinem Bestand gefährden (vgl. § 12 Abs. 1 Stmk NSchG).

Die Beschwerde bringt dazu unter anderem vor, die Beschwerdeführerin habe in ihrer Stellungnahme zum Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen Dr. H.K. ebenso wie der im Verfahren erster Instanz beigezogene naturkundliche Amtssachverständige auf die funktionelle Bedeutung der Sportfläche als einzige und durchgängige Grünachse hin zum Stadtpark verwiesen, welche im Gutachten von Dr. H.K. völlig verkannt werde. Die darin enthaltene Aussage, die derzeit vorhandene Grünbrücke habe aufgrund der fehlenden Deckung nicht oder nur geringe Bedeutung als Wanderstrecke, treffe nur auf größere Säugetiere zu und entbehre daher jeder Fachlichkeit in Bezug auf wirbellose Tierarten und Kleinsäuger. Der derzeit vorhandene Naturrasen stelle ähnlich einem Flaschenhals den einzigen überwindbaren Korridor zwischen den beiden Landschaftsteilen Stadtpark und Schlossberg dar, weshalb es unerheblich sei, ob er nur einen geringen Teil der Gesamtgrünfläche des Grazer Stadtparks ausmache.

Auch handle es sich bei dem Rasen nicht um eine isolierte, für den Erholungssuchenden nicht wahrnehmbare Fläche; vielmehr erscheine auch eine (im Sinn der Auflagen des angefochtenen Bescheides) von drei Heckenzügen durchsetzte Kunstrasenfläche im winterlichen Bild als eine artifizielle, dem Landschaftsbild ferne und damit bestandsveränderte Nutzung, die von jedermann als eine nicht dem örtlichen Landschaftscharakter entsprechende und daher parkferne Erscheinung beurteilt würde.

Die Beschwerde ist im Ergebnis berechtigt:

Aufgrund des angeführten Bescheides des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 30. September 1987 betrifft das projektierte Vorhaben der mitbeteiligten Partei einen geschützten Landschaftsteil iSd § 11 Abs. 1 Stmk NSchG, der gemäß § 12 Abs. 1 Stmk NSchG durch menschliche Einwirkungen nicht zerstört, verändert oder in seinem Bestand gefährdet werden darf. Ob einer dieser drei Fälle vorliegt, kann Gegenstand des Beweises durch Sachverständige sein.

Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, sind gemäß § 52 Abs. 1 AVG die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen. Wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann die belangte Behörde gemäß § 52 Abs. 2 AVG aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen.

Liegen die Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 AVG nicht vor, so kann die Behörde gemäß § 52 Abs. 3 AVG dennoch nichtamtliche Sachverständige heranziehen, wenn davon eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten ist. Die Heranziehung ist jedoch nur zulässig, wenn sie von demjenigen, über dessen Ansuchen das Verfahren eingeleitet wurde, angeregt wird und die daraus entstehenden Kosten einen von dieser Partei bestimmten Betrag voraussichtlich nicht überschreiten.

Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde den Ziviltechniker Dr. H.K. als nichtamtlichen Sachverständigen beigezogen, ohne im angefochtenen Bescheid auch nur im Ansatz darzulegen, weshalb sie die Voraussetzungen der in § 52 Abs. 2 und Abs. 3 AVG genannten Ausnahmefälle - unter anderem auch die Voraussetzung der Eignung (arg. "andere geeignete Personen") - als gegeben erachtet hat. Schon aus diesem Grund ist der angefochtene Bescheid mit einem Begründungsmangel belastet (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 14. September 2004, Zl. 2001/10/0089, mwN.)

Darüber hinaus hat sich die belangte Behörde den Ausführungen des von ihr beigezogenen nichtamtlichen Sachverständigen Dr. H.K. angeschlossen, ohne sich in irgendeiner Weise mit den - diesen entgegenstehenden - Darlegungen des im Verfahren erster Instanz beauftragten naturkundlichen Amtssachverständigen auseinanderzusetzen.

Zwar ist es der Behörde gestattet, sich bei einander widersprechenden Gutachten dem einen oder anderen Gutachten anzuschließen. Sie hat dann allerdings die Gedankengänge aufzuzeigen, die sie veranlasst haben, dem einen Beweismittel einen höheren Beweiswert zuzubilligen als dem anderen, und sich insoweit mit den Aussagen der Sachverständigen auseinanderzusetzen (vgl. etwa die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 § 52 AVG E 228 ff angeführte hg. Rechtsprechung).

Dies hat die belangte Behörde nicht getan. Vielmehr ist sie allein aufgrund des von ihr eingeholten Gutachtens eines nichtamtlichen Sachverständigen - welches sie lapidar als "schlüssig und nachvollziehbar" erachtet hat - ohne weitere Auseinandersetzung mit dem bereits eingeholten Gutachten eines naturkundlichen Amtssachverständigen zu der Auffassung gelangt, das Vorhaben der mitbeteiligten Partei werde den geschützten Landschaftsteil weder verändern oder zerstören noch in seinem Bestand gefährden.

Diese Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit, die gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG zu dessen Aufhebung zu führen hatte, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass die belangte Behörde nach einem dem Gesetz entsprechenden Verfahren zu einem anderen Bescheid gelangt wäre.

Ergänzend sei darauf hingewiesen dass eine allenfalls gegebene Veränderung eines geschützten Landschaftsteiles gemäß § 12 Abs. 2 Stmk. NschG 1976 - sofern der geschützte Landschaftsteil durch die Veränderung nur eine geringfügige Einbuße erleidet - nur aus "unabwendbaren Erfordernissen" bewilligt werden kann. Der Verwaltungsgerichtshof hat - unter Hinweis auf die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Stmk NSchG - bereits ausgesprochen, dass unter "unabwendbaren Erfordernissen" in diesem Sinn nur Gefahren für Menschen oder Sachen oder ähnliche Wirkungen zu verstehen sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. April 1994, Zl. 93/10/0117, VwSlg. 14.040 A/1994).

Wien, am 29. November 2011

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